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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 5087 / DGUV Information 201-044 - Steinbearbeitung, Steinverarbeitung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)

(Ausgabe 07/2010; 07/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung (BG BAU)

Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen
Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.

Archiv: 07/2010

Gefährdungsbeurteilungen

a 209 (07/2010)

Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise (1)

Durchführung

Wiederholung

Mögliche Gefährdungen (2)
Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/ Explosion
  • Absturz
  • stolpern, rutschen, stürzen
  • erfasst/ getroffen werden
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • umstürzende/ kippende Teile
  • schneiden
  • stechen
  • Stromschlag
  • gefährliche Körperströme
  • Elektrostatische Aufladungen
  • Lärm
  • Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
  • Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
  • Asbestfasern
  • Lösemittel
  • Isocyanate
  • Säuren, Laugen
  • PAK, PCB
  • Benzol
  • Dieselmotor- Emissionen
  • ...

  in Form von

  • Flüssigkeiten
  • Gasen
  • Dampfen
  • Stauben
  • bei Verwendung von Flüssiggas
  • Funkenflug, z.B. bei Schweiss-
    arbeiten
  • Staubex-
    plosionen
Biologische Arbeitsstoffe Körperliche Überlastungen Klima Strahlung Psychosoziale Belastungen Organisation
  • Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken-
    hausreinigung
  • Heben und Tragen
  • Zwangs-
    haltungen
  • Hitze
  • Kalte
  • Zugluft
  • Luftfeuchtig-
    keit (Niederschläge)
  • Ozon
  • Elektromag-
    netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
  • Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen-
    einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
  • Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
  • Überfor-
    derung
  • Unterfor-
    derung
  • Stress
  • Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
  • Arbeitsablauf
  • Arbeitszeit
  • Qualifikation
  • Unterweisung
  • Verantwor-
    tung
Sonstige Gefährdungen
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a.


Dokumentation

Unterstützung

Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.

Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGI/GUV-I 5080

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefStoffV)

Gefahrstoffe
Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung


a 7 (07/2012)

Ermittlungspflicht

Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Verwendungsverbote

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

GHS-Tabelle (Auszug)

GHS-Gefahrenpiktogramm GHS-Kürzel Mögliche Signalwörter Gefährdungsklassen
GHS01 Gefahr
oder
Achtung
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide
GHS02 Gefahr
oder
Achtung
Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03 Gefahr
oder
Achtung
Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04 Achtung Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05 Gefahr
oder
Achtung
Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06 Gefahr Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07 Achtung Akute Gesundheitsschäden,
Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08 Gefahr
oder
Achtung
chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09 Achtung oder
ohne
Signalwort
giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung


Neue Kennzeichnung

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Techn. Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( GHS-Verordnung)

Info-Flyer Abr.Nr. 682

BGI/GUV-I 8658 GHS - global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

Gefahrstoffe
Grundanforderungen/ Maßnahmen


a 181 (07/2012)

Vor der Arbeit

Während der Arbeit

Vorsorgeuntersuchungen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 10 (07/2012)

Errichtung und Instandsetzung

Prüfung

Anschlusspunkte

Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:

Anschlusspunkte für kleine Baustellen

verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.

Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

Elektrische Leitungen

Installationsmaterial

Leuchten

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen


B 11 (07/2012)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art", z.B. Baustellen 1 Jahr (Elektrofachkraft3)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2) 1 Monat auf Wirksamkeit Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3

(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte3)

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen1)
  • in nichtstationären Anlagen2)
6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.


Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist

Richt- und Maximalwerte

Art der Prüfung Prüfer
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate4).

Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwert:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.

auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person
(Elektrofachkraft)
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.


Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Betriebsbedingungen Beispiele/ Baustelle Frist
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden

Materialien,

Kernbohren,

Stahlbau,

Tunnel- und Stollenbau

3 Monate
normaler Betrieb Hochbau,

Innenausbau,

allgemeiner Tiefbau,

Elektroinstallation,

Sanitär- und Heizungsinstallation,

Holzausbau

6 Monate


Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 5190 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen"

TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Bohrmaschinen

B 12 (07/2012)

Betrieb

Vorsorgeuntersuchungen

Hinweise für Ständerbohrmaschinen

Hinweise für Magnetständerbohrmaschinen

Hinweise für Handbohrmaschinen

Hinweise bei der Verwendung von Kühlschmierstoffen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

BGR/GUV-R 143 "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Handtrennschleifmaschinen

B 20 (07/2012)

Kennzeichnung

Kennzeichnung von Schleifkörpern für erhöhte Arbeitshöchstgeschwindigkeiten

Arbeitshöchst-
geschwindig-
keiten (m/s)
Farbstreifen
(Anzahl und Kennfarbe)
50 blau
63 gelb
80 rot
100 grün
125 blau + gelb
140 blau + rot
160 blau + grün
180 gelb + rot
200 gelb + grün
225 rot + grün
250 2 x blau
280 2 x gelb
320 2 x rot
360 2 x grün


Betrieb

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Verdichter und Druckbehälter

B 64 (07/2010)


Sicherheitsventile sind gegen Überschreiten des Betriebsdruckes fest eingestellt und verplombt.

Zusätzliche Hinweise für Verdichter

Zusätzliche Hinweise für Druckbehälter

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Betriebssicherheitsverordnung

Schwenkarmaufzüge

B 26 (07/2012)

Aufbau

Betrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

LKW-Ladekrane

B 166 (07/2012)

Nachrüstungen an älteren LKW-Lade-/ -Anbaukranen

Aufstellung

Betrieb

Lasthaken müssen eine funktionsfähige Hakensicherung haben.

Fahrbetrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

BGV D6 "Krane"

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D29 "Fahrzeuge"

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

DIN 4124

EN 12999 "Ladekrane"

Gabelstapler

B 25 (07/2012)


Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Flurförderzeuge beim Einsatz auf öffentlichen Straßen

Zusätzliche Hinweise für Flurförderzeuge (Gabelstapler) mit Flüssiggasantrieb

Prüfungen

Nachrüstung mit Fahrerrückhalteeinrichtungen

Weitere Informationen:

BGV D27 "Flurförderzeuge"

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

Straßenverkehrsordnung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Fahrzeugzulassungsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 4

Anlegeleitern

B 22 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

Ausnahme:

Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Bockgerüste

B 105 (10/2006)

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Stahlrohre Ø ≥ 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm. Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen. Mindestdicke 3 cm.


Tabelle 1: Lastklassen der Arbeitsgerüste

Lastklasse Gleichmäßig verteilte Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Tabelle 2: Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten

Lastklasse Brett- oder Bohlenbreite cm Brett- oder Bohlendicke cm
3,0 3,5 4,0 4,5 5,0
zulässige Stützweite in m
1, 2, 3 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2,75
4 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50
24 und 28 1,25 1,75 2,00 2,25 2,50
5 20, 24, 28 1,25 1,25 1,50 1,75 2,00
6 20, 24, 28 1,00 1,25 1,25 1,50 1,75


Tabelle 3: Erforderliche Tragfähigkeit in kg1) der Gerüstböcke in Abhängigkeit von der Lastklasse, der Belagbreite und dem Abstand der Gerüstböcke

Gerüstbohlen als Mehrfeldträger

Lastklasse Belag-
breite

  m

Abstand der Gerüstböcke
0,80 m 1,00 m 1,25 m 1,50 m 1,75 m 2,00 m 2,25 m 2,50 m 2,75 m
1-3 0,60 138 173 216 259 302 345 388 431 474
1-3 0,90 207 259 323 288 453 518 582 647 712
4 297 371 464 557 650 743 835 928 1021
5 432 540 675 810 945 1080 1215 1350 1485
6 567 709 886 1063 1240 1418 1595 1772 1949
1-3 1,00 230 288 359 431 503 575 647 719 791
4 330 413 516 619 722 825 928 1031 1134
5 480 600 750 900 1050 1200 1350 1500 1650
6 630 788 984 1181 1378 1575 1772 1969 2166
1-3 1,20 276 345 431 518 604 690 776 863 949
4 396 495 619 743 866 990 1114 1238 1361
5 576 720 900 1080 1260 1440 1620 1800 1980
6 756 945 1181 1418 1654 1890 2126 2363 2599
1-3 1,50 345 431 539 647 755 863 970 1078 1186
4 495 619 774 929 1083 1238 1393 1548 1702
5 720 900 1125 1350 1575 1800 2025 2250 2475
6 945 1181 1477 1772 2067 2363 2658 2953 3248
1) Berechnungsformel
erforderliche Tragfähigkeit eines Gerüstbockes:
Bockabstand x Bockbreite x (Nutzgewicht + Bohlengewicht) x Durchlauffaktor

Nutzgewicht siehe Tabelle 1;

Bohlengewicht 30 kg/m2; Durchlauffaktor 1,25. (100 kg = 1 kN)


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

DIN EN 12811-1

Betriebssicherheitsverordnung

Fassadengerüste

B 45 (07/2012)

Allgemeines

Unterschieden werden:

Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.

Montage

Verankerung

Zugänge (2)

Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.

Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.

Belag

Seitenschutz

Prüfung

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-
klasse
Gleichmäßig verteilte
Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9
W 09 0,9 < w < 1,2
W 1,2 1,2 < w < 1,5
W 1,5 1,5 < w < 1,8
W 1,8 1,8 < w < 2,1
W 2,1 2,1 < w < 2,4
W 2,4 2,4 < w


Benutzung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1 und 3

DIN EN 12811-1

Schutzdächer

B 46 (10/2006)

Gefahrenbereiche in der Nähe turmartiger Bauwerke oder höher gelegener Arbeitsplätze so absperren, dass unbewusstes Betreten verhindert wird. Lässt sich der Gefahrenbereich nicht absperren: Schutzdächer oder Schutznetze vorsehen. Sie sind anzubringen...

... außerhalb der Baustelle:

... innerhalb der Baustelle:

Schutzdächer

Schutznetze

Weitere Informationen

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

Betriebssicherheitsverordnung

Absturzsicherungen auf Baustellen
Seitenschutz/ Absperrungen


B 8 (07/2012)

Seitenschutz - Absperrungen

sowie Vertiefungen.

Absturzsicherungen


Abmessungen Seitenschutz

Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern. Ohne statischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholm verwendet werden:

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGI 807 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

DIN EN 13374

Betriebssicherheitsverordnung


Hochdruckreiniger

B 86 (07/2012)


Schlauchleitungen

Betrieb

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Lastaufnahmemittel im Tiefbau

B 146 (07/2012)

Prüfungen

Kugelkopfankersysteme (1)

Einschraubankersysteme (2)

Rohrgreifer (Rohrzangen) (4)

Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vom Rohr lösen.

Ausnahme: Rohrgreifer mit Schrittschaltwerk.

C-Haken (5)


Vakuumheber (6)


Traversen (7)


Versetzgeräte für Schachtfertigteile

Schachtringklemmen


Sonderbauformen

Schienenhebezangen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGR 236 "Rohrleitungsbauarbeiten"

BGR 106 "Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen"

DIN EN 13155

Steinbearbeitung

D 165 (07/2012)

Handwerkzeuge - Meißel (1)

Zusätzliche Hinweise für druckluftbetriebene Meißelhämmer

Bei Druckluftwerkzeugen können die Vibrationen zu Gelenkveränderungen und zu Gefäßschäden an den Händen führen (Weißfingerkrankheit), deshalb nach Möglichkeit vibrationsgeminderte Werkzeuge verwenden.

Hinweise für Arbeiten mit quarzhaltigen Materialien

Steinbearbeitungsmaschinen

Zusätzliche Hinweise für nass betriebene Säge-, Fräs- und Schleifmaschinen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Gefahrstoffverordnung

TRGS 559 "Mineralischer Staub"

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen"

Steinstäube

D 168 (07/2012)

Bei der Bearbeitung entsteht neben Grobstaub auch Feinstaub. Feinstaub (Partikel < 1/5000mm) ist mit dem Auge nicht mehr sichtbar und kann beim Einatmen bis in die Lunge gelangen. Erkrankungen der Atemorgane wie z.B. Entzündungen oder Bronchitis können die Folge sein.

Enthält der Feinstaub freie kristalline Kieselsäure, die bei der Bearbeitung quarzhaltiger Gesteine freigesetzt wird, besteht die Gefahr einer Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) bzw. einer Lungenkrebserkrankung in Verbindung mit einer Silikose.

Bei schnell laufenden Maschinen und wenn notwendig, kombinierte Schutzmaßnahmen vorsehen, z.B. zentrale Absaugung am Arbeitsplatz (1) und abgesaugte Maschinen (2) oder Maschinen mit angeschlossenen Entstauber einsetzen.

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

Allgemeiner Staubgrenzwert:

Organisatorische Maßnahmen

Technische Maßnahmen

Zusätzliche Hinweise für Nassbearbeitung

Werden Werkstücke nass bearbeitet, kann der Staubanfall erheblich gemindert werden. Trotzdem ist eine Staubgefährdung nicht gänzlich ausgeschlossen, da insbesondere bei schnelllaufenden Maschinen der Staub mit dem Wasser verwirbelt wird (Aerosolbildung).

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

BGR 121 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

BGI 5121 "Arbeitsplatzlüftung"

Gefahrstoffverordnung

TRGS 559 "Mineralischer Staub"

Strahlarbeiten

D 89 (07/2012)

Drucklufterzeugung und Druckluftaufbereitung

Strahlkessel

Strahlmittel

Strahlschläuche

Organisatorische Maßnahmen

Persönliche Schutzausrüstungen

Vorsorgeuntersuchungen

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Freiwerden gefahrstoffbelasteter Stäube

Schutz der Umwelt

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Betriebssicherheitsverordnung

TRGS 524

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 5024 "Information: Gehörschutz "

Präventionsleitlinien Gehörschutz (Fachausschuss PSA)

Anschlagen von Lasten

D 36 (10/2006)




Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Seilen

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Ketten

Zusätzliche Hinweise für das Anschlagen mit Hebebändern

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen

Seilart Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
3d 6d 30d
Litzenseil 4 6 14
Kabelschlagseil 10 15 40

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

MB "Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern"

Ladungssicherung

D 123 (07/2012)


Beispiel Kennzeichnung (2)

SHF = Handzugkraft

STF = Vorspannkraft der Ratsche "Wert für das Niederzurren"

LC = Zulässige Zugkraft im geraden Zug "Wert für das Diagonalzurren"




Weitere Informationen:

Broschüre "Ladungssicherung auf Fahrzeugen der Bauwirtschaft"

Straßenverkehrsordnung

Straßenverkehrszulassungsordnung

VDI-Richtlinie 2700


ENDE

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