Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV-Übersicht BGI

BGI/GUV-I 5147
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Vorbemerkung

1 An wen wendet sich diese Arbeitshilfe?

2 Lärmschutzmaßnahmen aus Arbeitsschutzsicht

2.1 Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen

2.2 Andere Lärmgrenzwerte für Eisenbahnfahrzeuge im Kontext zu den Arbeitsschutzanforderungen

3 Wann sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich?

3.1 Tätigkeiten der Triebfahrzeugführer bei Zugfahrten

3.1.1 Dieseltriebfahrzeuge und Dieseltriebwagen

3.1.2 Elektrische Triebfahrzeuge und Triebwagen

3.1.3 Steuerwagen

3.2 Tätigkeiten der Lokrangierführer im Rangierbetrieb

4 Technische Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition

4.1 Triebfahrzeugführer bei Zugfahrten

4.1.1 Neue Triebfahrzeuge

4.1.2 Ältere Triebfahrzeuge

4.2 Lokrangierführer im Rangierbetrieb

4.2.1 Neue Triebfahrzeuge

4.2.2 Ältere Triebfahrzeuge

4.2.3 Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung bei lärmexponierten Teiltätigkeiten im Rangierbetrieb

5 Organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition

5.1 Triebfahrzeugführer bei Zugfahrten

5.2 Lokrangierführer im Rangierbetrieb

6 Auswahl und Einsatz von Gehörschutz

6.1 Randbedingungen für den Einsatz von Gehörschutz im Eisenbahnbetrieb

6.2 Auswahl von geeignetem Gehörschutz

6.2.1 Auswahl von geeignetem Gehörschutz für den Eisenbahnbetrieb

6.2.2 Durchführen der individuellen Hörprobe

6.2.2.1 Vorgehen zum Vergleich der Hörbarkeit von Warnsignalen mit und ohne Gehörschutz

6.2.2.2 Vorgehen beim Prüfen der Verständlichkeit eines Funkgespräches

6.3 Einsatz von Gehörschutz

7 Ausblick

Anhang 1 - Zusammenstellung der geltenden Lärmgrenzwerte aus eisenbahntechnischen Regelwerken

1. TSI "Fahrzeuge - Lärm" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems

2. TSI "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

3. UIC 651 "Gestaltung der Führerräume von Lokomotiven, Triebwagen, Triebwagenzügen und Steuerwagen"

4. DIN 5566-1 "Schienenfahrzeuge - Führerräume - Teil 1: Allgemeine Anforderungen"

Anhang 2 - Ermittlung des Tages-Lärmexpositionspegels aus Einzelereignispegeln

Anhang 3 - Liste der für den Eisenbahnbetrieb geeigneten Gehörschützer auf Basis der IFA-Positivliste

Anhang 4 - Durchführen der individuellen Hörprobe

(1) Vergleich der Hörbarkeit von Warnsignalen mit und ohne Gehörschutz (mindestens alle drei Jahre durchführen)

(2) Prüfen der Verständlichkeit eines Funkgespräches (täglich vor dem ersten Benutzen des Gehörschutzes durchführen)

Anhang 5 - Nachweis - Durchführung der individuellen Hörprobe zum Vergleich der Hörbarkeit von Warnsignalen mit und ohne Gehörschutz nach Abschnitt 6.2.2.1

Anhang 6 - Quellenverweise

Anhang 7