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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

GUV-I 8590 / DGUV Information 203-050 - "Kommentar zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

(Ausgabe 2005)



redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.4 Energieverteilungsanlagen

Vorwort

Die Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" liegen in einer überarbeiteten Fassung vor. Diese Überarbeitung hatte zum Ziel, die Durchführungsanweisungen zu aktualisieren und missverständliche Textpassagen zu beseitigen. Gleichwohl zeigen die inzwischen neu oder wieder gestellten Fragen, dass ein Kommentar zur Unfallverhütungsvorschrift nach wie vor benötigt wird.

Der vorliegende Kommentar soll keine Ergänzung der UVV sein. Es besteht somit kein Zwang zur Anwendung. Er soll nur die Schutzziele der UVV erläutern und Wege dahin aufzeigen.

Dieser neue Kommentar behandelt sicher noch nicht alle Fragen. Er wird, wie ähnliche Kommentare in der Vergangenheit, immer wieder ergänzt und aktualisiert werden müssen, wenn er seinen Zweck erfüllen soll, Sicherheitsfachkräfte und Vorgesetze bei ihrem Bemühen um Arbeitssicherheit zu unterstützen.


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Zu § 1 Abs. 2:

Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.

Erläuterungen

Zu § 1 Abs. 1:

Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift umfasst alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel unabhängig von der Höhe oder Art der in ihnen erzeugten Spannung oder der Spannung, mit der sie betrieben werden. Sie enthält Anforderungen an elektrische Anlagen und die einzelnen Betriebsmittel und regelt den Umgang mit wie auch das Arbeiten an diesen.

Da in allen Betrieben zumindest elektrische Energie genutzt wird, muss diese Unfallverhütungsvorschrift in jedem Unternehmen berücksichtigt werden. In jedem Betrieb muss geprüft werden, welche Paragraphen dieser Unfallverhütungsvorschrift von Vorgesetzten und Versicherten beachtet werden müssen.

Zu § 1 Abs. 2:

Auch bei Arbeiten, die nur in der Nähe einer elektrischen Anlage durchgeführt werden, kann von der benachbarten Anlage eine Gefahr ausgehen. Solche Arbeiten können z.B. Transport- und Baggerarbeiten unter und neben Freileitungen sein. Die Unfallverhütungsvorschrift gilt deshalb auch für solche und andere nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen.

§ 2 Begriffe

(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten vor Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.

(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.

(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Erläuterungen

Zu § 2 Abs. 1:

Dadurch, dass Schutz- und Hilfsmittel elektrischen Betriebsmitteln gleich gesetzt werden, wird der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift auch auf diese ausgeweitet. Schutz- und Hilfsmittel sind z.B. persönliche Schutzausrüstungen und spezielle Werkzeuge, wie z.B. Isolierstangen oder isolierte Werkzeuge. Um mit ihnen an elektrischen Anlagen sicher arbeiten zu können, müssen sie bestimmten Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit entsprechen.

Elektrische Anlagen werden aus elektrischen Betriebsmitteln "zusammengesetzt". Für elektrische Anlagen gelten deshalb eventuell zusätzliche Sicherheitsanforderungen, die nicht durch jedes dieser elektrischen Betriebsmittel erfüllt werden.

Zu § 2 Abs. 2:

Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 3 aufgeführten elektrotechnischen Regeln in der jeweils gültigen Fassung.

Erläuterungen

Zu § 2 Abs. 2:

Entsprechen elektrische Anlagen oder Betriebsmittel den hierfür geltenden elektrotechnischen Regeln, kann davon ausgegangen werden, dass sie dann auch der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

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