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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8607 / DGUV Information 208-034 - Handverzug von Flurförderzeugen - Physische Belastungen und Beanspruchungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 06/2013)




Vorbemerkung

Diese Information richtet sich als Handlungshilfe vorrangig an Führungskräfte und unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben und Pflichten. Sie erhalten damit eine Möglichkeit, die Arbeit für Ihre Mitarbeiter verantwortungsvoll zu gestalten.

Als Führungskraft sind Sie für die Sicherheit und den Erhalt der Gesundheit ihrer Mitarbeiter bei der Arbeit verantwortlich.

Bei Beachtung der in der Information enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, kann davon ausgegangen werden, dass damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen wurden. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Anwendungsbereich

Diese Information bezieht sich auf Transportarbeiten, die mit manuell bewegten Flurförderzeugen durchgeführt werden.

Die hier betrachteten Transportarbeiten, insbesondere das Ziehen und Schieben von Flurförderzeugen, sind häufig als schwere körperliche Arbeit einzustufen.

Diese Information unterstützt Sie, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen zu treffen.

Transportsystem - Wichtige Merkmale

Der manuelle Umgang mit Flurförderzeugen kann mit erheblichen Belastungen der Beschäftigten verbunden sein. Eine Gesundheitsgefährdung durch körperliche Überbeanspruchung ist möglich.

Folgende Merkmale der Transportsituation sind zu betrachten:

Mit Hilfe der folgenden Informationen sind Sie in der Lage, die Arbeitsbedingungen zu bewerten:

Sie können daraus die Notwendigkeit von Gestaltungsmaßnahmen erkennen.

Ziel ist es, die Belastungen Ihrer Mitarbeiter möglichst gering zu halten.

Ziehen und Schieben von Lasten fallen in den Anwendungsbereich der Lastenhandhabungsverordnung.

Hinweise auf mögliche Belastungsmerkmale befinden sich z.B. im Anhang der Lastenhandhabungsverordnung.

Mensch - Belastung und individuelle Beanspruchung

Das wissen Sie:

Was dem einen leicht fällt, ist für den anderen schwer oder nicht ausführbar.

Beim Ziehen und Schieben wird der Hand-Arm-Schulter-Bereich besonders belastet. Abhängig vom konkreten Kraftaufwand und von der Körperhaltung können auch die Lendenwirbelsäule sowie die Hüft- und Kniegelenke stärker belastet werden.

Körperliche Eignung kann durch einen Gesundheits-Check vom Betriebsarzt beurteilt werden.

Gleiche Belastung führt zu individuell unterschiedlicher Beanspruchung der Menschen.

Frauen sind bei gleicher körperlicher Belastung im Durchschnitt höher beansprucht als Männer.

Betriebliche Schulung, Übung und körperliche Fitness erleichtern den Umgang mit Flurförderzeugen.

Die Zuordnung in vier Risikobereiche erfolgt nach der Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Risikobereich Belastung
Risikobereich 1 Geringe Belastung
Risikobereich 2 Erhöhte Belastung
Risikobereich 3 Wesentlich erhöhte Belastung
Risikobereich 4 Hohe Belastung

(Ausführliche Darstellung finden Sie im Anhang 1)

Flurförderzeuge ohne motorischen Antrieb

Ihre Mitarbeiter transportieren Paletten, Pakete, Behälter sowie andere Lasten und setzen dafür geeignete Flurförderzeuge ein, z.B.

Die zulässige Nutzlast eines Flurförderzeuges kann ein Vielfaches des Leergewichts betragen.

Das Gesamtgewicht eines Flurförderzeuges kann eine Belastung darstellen, bei der eine körperliche Überbeanspruchung beim Ziehen und Schieben möglich ist.

Leergewicht + Nutzlast = Gesamtgewicht

Der Hersteller gibt an, für welche Nutzlast sein Produkt technisch sicher gestaltet ist.

Die Belastung Ihrer Mitarbeiter durch den Umgang mit dem Flurförderzeug hängt von der Gestaltung und Organisation Ihres Betriebes ab. Im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, ob weitere Maßnahmen, wie z.B. eine Betriebsbremse am Flurförderzeug, erforderlich sind. Verantwortung hierfür tragen Sie!


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