umwelt-online: BGR 108 Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 108 - Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/26)

(Ausgabe 04/1990)


1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf höhenbewegliche Steuerstände von Kranen, die unter den Geltungsbereich der UVV "Krane" (BGV D6) fallen.

2 Begriffsbestimmungen

Höhenbeweglich im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Steuerstände, die mittels Hubwerk unabhängig von der Lastbewegung oder gleichlautend mit dieser vertikal bewegt werden können, um Lastbewegungen zu beobachten, Lasten anzuschlagen oder zu führen.

3 Allgemeine Anforderungen

Höhenbewegliche Steuerstände müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten DIN-Normen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

4.1.1 An Steuerständen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und

dauerhaft angebracht sein:

4.1.2 Wird ein Kran nachträglich mit einem höhenbeweglichen Steuerstand ausgerüstet, müssen an diesem zusätzlich zu Abschnitt 4.1.1 folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Steuerstände

4.2.1 Steuerstände müssen so beschaffen sein, dass Personen gegen Absturz aus dem Steuerstand gesichert sind. Ketten, Seile und Bänder sind als Absturzsicherung nicht zulässig. Türen und Schranken, die der Absturzsicherung dienen, müssen selbsttätig schließen und dürfen nicht nach außen aufschlagen.

4.2.2 Zugangsstellen zu Steuerständen müssen so angeordnet oder gestaltet sein, dass unabhängig von der Stellung des Steuerstandes Personen gegen Absturz gesichert sind.

4.2.3 Bestehen an Zugängen zu Steuerständen Quetsch- und Schergefahren zwischen Steuerstand und Teilen des Kranes, müssen durchgriffsichere Türen vorhanden sein. Steuerstandsbewegungen müssen bei geöffneter Tür verhindert sein.

4.2.4 Steuerstände müssen so eingerichtet sein, dass Personen durch die Senkbewegungen nicht gefährdet werden.

Eine Gefährdung von Personen wird z.B. vermieden, wenn

4.2.5 Steuerstände müssen so beschaffen sein, dass der Kranführer weder durch die Lastaufnahmeeinrichtung noch durch die Last gefährdet wird.

Eine Gefährdung des Kranführers wird z.B. vermieden, wenn

4.2.6 Die lichte Höhe des Steuerstandes muss mindestens 2,00 m betragen, wenn die Bedienung des Kranes in stehender Position vorgesehen ist oder wenn der Steuerstand regelmäßig betreten oder zum Anschlagen der Lasten verlassen werden muss.

4.2.7 Steuerstände müssen so geführt sein, dass Pendel- und Drehbewegungen gedämpft werden.

4.2.8 Steuerstände müssen mit Aufsetzpuffern ausgerüstet sein, wenn ihre Nenn-Senk-Geschwindigkeit mehr als 25 m/min beträgt.

4.2.9 Steuerstände an Auslegerkranen dürfen nicht an oder unter dem Ausleger angeordnet sein.

4.3 Befehlseinrichtungen und ihre Stellteile

4.3.1 Alle Bewegungen des Kranes und des Steuerstandes müssen nach dem Loslassen der Stellteile der Befehlseinrichtungen selbsttätig zum Stillstand kommen.

4.3.2 An Steuerständen muss eine Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen des Kranes und des Steuerstandes vorhanden sein.

4.3.3 Die Steuerung von Portal- und Brückenkranen muss so eingerichtet sein, dass Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 33 m/min nur bei höchster Betriebsstellung des Steuerstandes möglich sind.

4.3.4 Besitzt ein Kran mehrere räumlich getrennte Steuerstände, muss die Schaltung so ausgeführt sein, dass nur jeweils von einem Steuerstand aus gesteuert werden kann.

4.3.5 Portal- und Brückenkrane, die sowohl vom höhenbeweglichen Steuerstand als auch von Flur aus gesteuert werden können, müssen so eingerichtet sein, dass die Flursteuerung nur bei höchster Stellung des Steuerstandes wirksam werden kann.

4.4 Hubwerke für Steuerstände

4.4.1 Der Berechnung der Hubwerke ist das 1,5fache von Nutzlast und Eigengewicht des Steuerstandes zugrunde zu legen.

4.4.2 Als Tragmittel dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Zahnstangen, Spindeln und Hydraulikzylinder verwendet werden.

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