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5.12 Entfernen von explosivstoffhaltigen Krusten, Ausblühungen, Sublimaten

Explosivstoffhaltige Krusten, Ausblühungen und Sublimate dürfen nur nach Anweisung einer Verantwortlichen Person entfernt werden.

5.13 Feuchthalten von Fußböden

Können Fußböden nicht von Explosivstoffen freigehalten werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie während der Betriebszeit ständig feucht gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn Explosivstoffe verwendet werden, die mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.

5.14 Reinigen von Apparaten und Geräten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krusten, Ansätze und Sublimate an Ausschmelzapparaturen und in Geräten durch Behandlung mit Wasser, Dampf oder organischen Lösemitteln, nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Schabers aus nicht funkenreißendem Material, entfernt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen zum Behandeln des abfließenden Wassers in regelmäßigen Abständen gereinigt werden, um gefährliche Ansammlungen von Explosivstoff zu vermeiden.

5.15 Feuchtigkeitsempfindliche Explosivstoffe

Gemische, insbesondere metallpulverhaltige, die sich bei Zutritt von Feuchtigkeit selbst entzünden oder brennbare oder giftige Gase bilden können, sind vor Feuchtigkeit zu schützen.

5.16 Instabile Explosivstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Selbstentzündung neigende Explosivstoffe nach ihrer Delaborierung unverzüglich vernichtet werden. Er hat dafür zu sorgen, dass mit derartigen Explosivstoffen behaftete Bauteile oder Materialien von diesen befreit oder vernichtet werden.

5.17 Wiederverwendung von Explosivstoffen

5.17.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Wiederverwendung vorgesehenen Explosivstoffe nach Arten getrennt, gesammelt und abtransportiert werden.

5.17.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wiedergewonnene und wieder brauchbar gemachte Explosivstoffe nur dann der Wiederverwendung zugeführt werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist.

Hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit siehe § 28 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. Spreng V). Siehe auch Ziffer 3.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz ( SprengVwV).

5.17.3 Der Unternehmer hat das Verfahren für die Aufbereitung und die Qualitätsanforderungen festzulegen. Sollen Explosivstoffe zum Zwecke der Wiederverwendung weiterverarbeitet werden, hat er dafür zu sorgen, dass sie auf gefährliche Verunreinigungen untersucht und vor dem Weiterverarbeiten dieser Stoffe solche Verunreinigungen entfernt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass von der Wiederverwendung ausgeschlossene Explosivstoffe sobald wie möglich vernichtet werden.

Durch folgende Beimengungen oder Verunreinigungen kann beispielsweise die Empfindlichkeit der oben genannten Stoffe erhöht werden: Phosphor, Metallpulver, Holzmehl, Harze, Schmiermittel, verbrennbare Dichtungsstoffe und dergleichen; ferner mineralische Bestandteile, z.B. Sand.

5.18 Aufbewahren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Aufbau der Gegenstände mit Explosivstoff und nach Art der Explosivstoffe die Gegenstände mit Explosivstoff, Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper den Verträglichkeitsgruppen nach Anhang 2 zugeordnet werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  1. Mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L dürfen Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammengelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.
  2. Bei der Zerlegung von Gegenständen mit Explosivstoff anfallende Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C und D dürfen zusammengelagert werden.
  3. Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie dazugehörige Anzündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusammengelagert werden.
  4. Unverpackte Munition ist sorgfältig zu stapeln, damit sie nicht verrutschen kann und Stapel nicht einstürzen können; die Stapelhöhe ist der Art und Beschaffenheit der Munition anzupassen.

Siehe auch § 58 Abs. 1, 5 bis 7 der UVV "Explosivstoffe -Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

5.19 Packmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass entleerte Packmittel aus brennbaren Stoffen unverzüglich von den Arbeitsstellen entfernt und zur Verhinderung von Brandübertragung auf den dafür vorgesehenen, geeigneten Plätzen abgestellt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass mit Explosivstoff behaftete Packmittel gesondert gelagert und vernichtet werden.

5.20 Kennzeichnung von Behältern

Behälter für den innerbetrieblichen Umgang sind hinsichtlich Art und Herkunft des Explosivstoffes zu kennzeichnen. Hinsichtlich Behältnisse für den innerbetrieblichen Gebrauch siehe § 35 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

5.21 Beförderung im Betrieb

5.21.1 Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Kraftfahrzeugen gelten die "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168).

5.21.2 Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel für Sprengarbeiten dürfen nur in einem Behälter mit getrennten Abteilungen untergebracht werden. Darin sind die Zündmittel getrennt von den Sprengstoffen und Sprengschnüren unterzubringen.

5.21.3 Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel dürfen nicht in der Kleidung getragen werden. Sie dürfen auch nicht in Aufenthalts- und Schutzräume mitgenommen werden.

B. Besondere Bestimmungen für das Zerlegen

5.22 Beurteilen und Festlegen von Arbeitsgängen

5.22.1 Vor Beginn des Zerlegens hat der Unternehmer die Gegenstände mit Explosivstoff

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(Stand: 22.08.2023)

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