umwelt-online: BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 117 - Arbeiten in Behältern und engen Räumen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/77)

(Ausgabe 05/2003; 04/2004)


(zurückgezogen nur zur Information; neu BGR 117-1 )

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.


V
orbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/ oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck (kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind gefährliche Arbeiten nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in Behältern und engen Räumen, die nach Abschnitt 2 Nr. 2 definiert sind.

Für Arbeiten in Behältern und engen Räumen von abwassertechnischen Anlagen gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5).

Für Arbeiten in Silos gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift "Silos" (BGV C12).

Für Arbeiten in Kfz-Arbeitsgruben gilt auch die BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157).

Für Arbeiten im Feuerfest- und Schornsteinbau gelten die BG-Regel "Feuerfestbau" (BGR 188) sowie die BG-Informationen "Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778) und "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 525).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten sind Tätigkeiten, bei denen sich Versicherte in Behältern und engen Räumen aufhalten.
    Arbeiten sind z.B.:
    • Instandhaltungsarbeiten, wie
      • Instandsetzungsarbeiten, z.B. Ausbessern und Austauschen,
      • Wartungsarbeiten, z.B. Konservieren, Schmieren oder Nachstellen,
      • Inspektionsarbeiten,
    • Reinigungsarbeiten einschließlich Restmengenbeseitigung,
    • Änderungsarbeiten,
    • Tätigkeiten bei Fertigungsprozessen, - Störungsbeseitigung, - Feuerfestbau.

    Das Aufhalten schließt ein:

    • Betreten,
    • Befahren,
    • Einfahren,
    • Einsteigen,
    • Hineinbeugen.

    Abbildung 1: Inspektionsarbeiten

    Abbildung 2: Feuerfestbau

    Abbildung 3: Kontrolltätigkeiten

     

    Abbildung 4: Arbeiten bei der Fertigung

     

  2. Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandlungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandlungen umgeben sind, in denen sich aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser BG-Regel.
    Auch Tanktassen, Gruben, Schächte oder Kanäle sind als enge Räume anzusehen, falls das Auftreten von Gefahrstoffen oder Sauerstoffmangel nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

    Besondere Gefährdungen durch Stoffe oder Zubereitungen können in engen Räumen und Behältern bestehen bzw. entstehen

    • durch Arbeitsverfahren, z.B. schweißtechnische Arbeiten nach der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1), Schleifen, Reinigen mit Flüssigkeiten oder Feststoffen,
    • durch Aufrühren von Rückständen,
    • durch biologische Vorgänge, z.B. Gärung, Fäulnis,
    • durch chemische Reaktionen,
    • durch zum Spülen verwendete Gase,
    • durch Stoffe und Zubereitungen, die durch undichte Auskleidungen oder undichte Absperreinrichtungen eindringen können,
    • durch Sauerstoffmangel; dieser kann auftreten durch Inertgase, die zum Spülen verwendet wurden, oder durch Stoffe (auch Behältermaterial), die den Sauerstoff absorbieren, chemisch oder physikalisch binden oder verdrängen; Sauerstoffverbrauch bei der Arbeit, ungeeignete und unzulängliche Lüftung während der Arbeit in Behältern oder engen Räumen können ebenfalls zu Sauerstoffmangel führen,
    • durch Anreicherung mit Sauerstoff; z.B. durch Fehlbedienungen oder Undichtigkeiten bei Schweißarbeiten,

    Abbildung 5: Abwasserkanal

    Abbildung 6: Schacht

    Abbildung 7: Behälter bei der Fertigung

     

    Abbildung 8: Schuss unter einer Kolonne

    • durch heiße Stoffe oder Zubereitungen, Schüttgüter, Flüssigkeiten oder fließfähige Stoffe und Zubereitungen, die in Behältern oder engen Räumen vorhanden sind oder in diese eindringen,
    • durch Beseitigung von Anbackungen,
    • durch Gefahrstoffe, die berührt, durch die Haut aufgenommen oder eingeatmet werden können,
    • durch biologische Arbeitsstoffe, die bei Aufnahme in den Körper (z.B. durch Inhalation von Aerosolen, Eindringen über Vorgeschädigte Haut oder Wunden, Verschlucken) zu Infektionen führen können. Außerdem sind sensibilisierende oder toxische Wirkungen z.B. durch Pilzsporen oder Stoffwechselprodukte, wie Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff oder Toxine, zu berücksichtigen,
    • durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, durch die Brände oder Explosionen entstehen können.

    Besondere Gefährdungen durch Einrichtungen können z.B. in engen Räumen und Behältern bestehen oder entstehen durch

    • bewegliche Teile oder Einbauten, wie Misch-, Zerkleinerungs-, Förder- oder Lüftungseinrichtungen,
    • aufgeheizte oder gekühlte Behälterteile und Einbauten,
    • sich schließende oder öffnende Armaturen in Leitungen oder Kanälen, z.B. Schieber, Klappen, Explosionsunterdrückungseinrichtungen,
    • betriebsmäßig unter elektrischer Spannung stehende Einrichtungen, z.B. Widerstands- und Hochfrequenzheizungen,
    • elektrische Betriebsmittel, z.B. Handleuchten, Elektrowerkzeuge, Elektroschweißgeräte,
    • Strahlung, z.B. durch Messeinrichtungen,
    • Reinigungsgeräte, z.B. Flüssigkeitsstrahler.

    Behinderungen, die unter ungünstigen Bedingungen auch eine Gefährdung hervorrufen können, sind z.B.

    • feste Einbauten, wie Schwallbleche oder Böden,
    • Hilfsmittel, wie Leitern oder Gerüste.

    Besondere Gefährdungen durch psychische Belastungen können z.B. auftreten durch

    • räumliche Enge,
    • große Höhen, z.B. in Silos oder Schächten.

    Bei der Betrachtung, ob es sich um einen "engen Raum" handelt, sollte nicht nur die Raumgröße herangezogen werden, sondern es ist immer auch die besondere Gefährdung zu berücksichtigen. So sind z.B. Besenkammern oder Tresorräume bei üblicher Nutzung nicht als enge Räume im Sinne dieser BG-Regel anzusehen.

  3. Zugänge zu Behältern und engen Räumen können z.B. sein

    Abbildung 9: Kanaleinstieg

    Abbildung 10: Mannloch

    Abbildung 11: Mannloch (seitlich)

    Abbildung 12: Steigleiter

  4. Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts vor und während der Arbeiten in Behältern oder engen Räumen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Behälter oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne des § 16 der Gefahrstoffverordnung oder der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in Arbeitsbereichen".
  5. Aufsichtführender ist eine vom Unternehmer eingesetzte Person, die mit der Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten in Behältern und engen Räumen beauftragt ist.
    Siehe § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
  6. Sicherungsposten ist eine Person, die mit den im Behälter oder engen Raum tätigen Versicherten ständige Verbindung hält und gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durchführt oder einleitet.
  7. Behälter und enge Räume mit leitfähiger Umgebung sind Bereiche, deren Begrenzung vollständig oder teilweise aus metallischen oder elektrisch leitfähigen Teilen bestehen und bei denen eine großflächige Berührung nicht zwingend gegeben ist, jedoch auf Grund der Arbeitshaltung auftreten kann; siehe z.B. Abbildung 4.
  8. Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist gegeben, wenn dessen Begrenzungen im Wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen, eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der umgebenden Begrenzung stehen kann und die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist; siehe z.B. Abbildung 7.
  9. Sauerstoffmangel liegt vor, wenn die Sauerstoffkonzentration einen Wert von 17 % unterschreitet.

3 Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungs- und Belastungskatalog

3.1 Gefährdungsbeurteilung

3.1.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

3.1.2 Gegen die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen und Belastungen sind technische oder organisatorische Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 6 zu treffen.

3.1.3 Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein oder in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 4.1.4 festzuhalten.

3.2 Gefährdungs- und Belastungskatalog

Der folgende Gefährdungs- und Belastungskatalog gibt einen Überblick über die möglichen Gefährdungen und Belastungen, die beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen auftreten können. Er ist als Arbeitshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu verstehen. Bildlich darstellbare Gefährdungen sind beispielhaft in Abbildung 13 erklärt. Danach folgt eine tabellarische Übersicht mit dem Verweis auf die näheren Ausführungen in die Abschnitte 4 "Schutzmaßnahmen", 5 "Notfall- und Rettungsmaßnahmen" und 6 "Besondere Bestimmungen".

Abbildung 13: Mögliche Gefährdungen beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen (beispielhaft)


1 Unzureichende Rettungsmaßnahmen, fehlende Absturzsicherung
2 Unzureichende Abtrennung
3 Mangelnde Lüftung, Sauerstoffmangel
4 Zu enge Zugangsöffnungen
5 Gefahrstellen von Maschinen
6. Gesundheitsgefahren durch erhöhte körperliche Belastungen
7 Elektrischer Strom
8 Strahlung
9 Heiße oder kalte Medien
10 Gefahrstoffe


Gefährdungen Maßnahmen
Organisatorische Mängel
 Mangelhafte Unterweisung → Ausführliche Unterweisung aller Beteiligten (siehe  4.1.1)
 Keine Aufsicht → Aufsichtführenden beauftragen (siehe 4.1.2)
 Kein Sicherungsposten → Sicherungsposten einsetzen (siehe 4.1.3)
 Kein Erlaubnisschein → Erlaubnisschein bzw. Betriebsanweisung erstellen (siehe 4.1.4)
 Keine Festlegungen in der Arbeitsablauforganisation → Arbeitsablauforganisation festlegen (siehe 4.1.5)
 Keine geeigneten Rettungsgeräte bereitgehalten → Rettungsgeräte bereithalten (siehe 5.1.1)
→ Rettungsmaßnahmen regelmäßig trainieren (siehe 5.1.2)
Gefahrstoffe
 Vorhandensein von Gefahrstoffen → Behälter restlos entleeren (siehe 4.2.1)
 Eindringen von Gefahrstoffen → Behälter vor der Durchführung der Arbeiten gründlich reinigen/spülen (siehe 4.2.1)
 Einbringen von Gefahrstoffen (z.B. durch Arbeitsverfahren) → Behälter vollständig und sicher abtrennen (siehe 4.2.2)
→ Behälter während der Arbeiten belüften (siehe 4.2.3)
 Entstehen von Gefahrstoffen (z.B. durch Gärung oder Fäulnis) → Geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen (siehe 4.2.4)
→ Vor Beginn der Arbeiten freimessen (siehe 4.2.5)
Sauerstoffmangel
 Eindringen von Stickgasen → Behälter vollständig und sicher abtrennen (siehe 4.2.2)
 Verbrauch des Sauerstoffs → Behälter während der Arbeiten belüften (siehe 4.2.3)
 Inertisierung mit Stickgasen → Gegebenenfalls permanente Überwachung des Sauerstoffgehalts (siehe 4.2.3.5)
→ Umluftunabhängigen Atemschutz benutzen (siehe 4.2.4)
→ Vor Beginn der Arbeiten freimessen (siehe 4.2.5)
Brände und Explosionen
 Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre → Brennbare Stoffe entfernen (siehe 4.2.1)
→ Behälter gründlich reinigen (siehe 4.2.1)
→ Behälter während der Arbeiten be- und entlüften (siehe 4.2.3)
 Vorhandensein brennbarer Stoffe → Behälter vollständig und sicher abtrennen (siehe 4.2.2)
 Sauerstoffanreicherung → Gegebenenfalls Raumluft (siehe  4.2.3.5)
 Freiwerden von Sauerstoff (z.B. aus Schweißgasflaschen) → Falls unter explosionsfähiger Atmosphäre gearbeitet werden muss, Zündquellen ausschließen (siehe 4.3.2)
→ Behälter inertisieren (siehe aber "Sauerstoffmangel") (siehe 4.2.3)
→ Sauerstoff und Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil zur Belüftung nicht benutzen (siehe 4.2.3.3)
→ Druckgasflaschen (insbesondere Sauerstoff) nicht in Behälter und enge Räume einbringen (siehe 6.1.1)
→ Auf einwandfreie Gasleitungen und -schläuche achten -
→ Bei Arbeitsunterbrechung Schläuche für brennbare Gase und Sauerstoff entfernen oder von den Entnahmestellen trennen -
Absturz
 Absturz in den Behälter Geeignete Sicherheitseinrichtungen gegen Absturz benutzen (siehe 4.5)
 Absturz vom Behälter
Biologische Arbeitsstoffe
 Gezielte (z.B. , Fermentation) und nicht gezielte (z.B. Abwasserbereich) Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen → Reinigung, erforderlichenfalls Desinfektion oder Sterilisation (siehe 4.4.2)
→ Geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen (siehe 4.2.4)
 Verunreinigungen durch biologische Arbeitsstoffe (Anbackungen, Krusten, Rückstände) → Hygienische Maßnahmen -
→ Gegebenenfalls Impfung (siehe 4.4.4)
→ Gegebenenfalls Arbeitsmedizinische Vorsorge -
Mechanische Einwirkungen
 Gefahrstellen → Antriebe gegen unbeabsichtigtes Anlaufen wirksam sichern (siehe 4.6.1)
 Teile, die durch gespeicherte Energie (z.B. Hydraulikdruck oder Lageenergie) zu Gefährdungen führen können → System gegen unbeabsichtigte Bewegungen wirksam sichern (siehe 4.6.2)
Elektrischer Strom
 Betriebsmittel, die im Behälter installiert sind → Elektrische Betriebsmittel abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern -
 Elektrische Betriebsmittel, die bei den Arbeiten benutzt werden → Nur elektrische Betriebsmittel gemäß Abschnitt 4.7 benutzen (siehe 4.7)
 Defekte elektrische Betriebsmittel → Nur geeignete Schweißstromquellen benutzen (siehe 4.7)
→ Schweißstromquellen außerhalb des Behälters oder engen Raumes aufstellen (siehe 4.7.1.3)
→ Nur intakte und geprüfte Geräte benutzen -
Strahlung
 Benutzung von Strahlenquellen (Röntgengeräte, Messeinrichtungen, Lasereinrichtungen) → Strahlenquelle entfernen (siehe 4.8)
→ Strahlenquelle wirksam abschirmen (siehe 4.8)
→ Strahlenquelle abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern (siehe 4.8)
 Rückstände, Verunreinigungen durch radioaktive Präparate → Behälter reinigen -
Heiße und kalte Medien
 Heiz- und Kühlrichtungen → Heiz- oder Kühleinrichtungen außer Betrieb setzen und gegen Wiedereinschalten sichern (siehe 4.9.1)
 Nicht abgekühlte oder erwärmte Behälter → Persönliche Schutzausrüstungen benutzen (siehe 4.9.2)
→ Aufenthaltsdauer begrenzen (siehe 4.9.2)
Erhöhte körperliche Belastungen
 Benutzung von Atemschutz → Durch technische Maßnahmen das Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen vermeiden (siehe 4.11)
 erschwerte Zugangsmöglichkeiten
 erschwerte Transportarbeiten → Arbeiten sorgfältig planen (siehe 4.11)
→ Bei großen Höhen Einfahreinrichtungen benutzen (siehe 4.11)
 hohe oder tiefe Temperaturen → Erschwerte Bedingungen wie Hitze, Kälte, Transportarbeiten oder erschwerte Zugänge vermeiden (siehe 4.11)
→ Bei schweren körperlichen Transportarbeiten ausreichende Pausen bzw. Arbeitszeitbegrenzungen einplanen -
Unzureichende Rettungsmaßnahmen
 Nichtbereithalten von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten → Geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Retten vor Ort bereithalten (siehe 5.1.1)
 Nicht bestimmungsgemäßes Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten → Umfassende Unterweisung (siehe 4.1.1)
→ Regelmäßiges Training der Rettung (siehe 4.1.1.3)
 Einschränkung der Rettungsmöglichkeiten durch räumliche Enge oder schwer erreichbare oder schwer zugängliche Arbeitsbereiche → Rettungswege und Zugänge freihalten (siehe 5.2.6)
→ Transporthilfsmittel bereithalten (siehe 5.1.1)
Versinken oder Verschütten
 Hohlraumbildungen von Schüttgütern → Füll- und Entnahmeeinrichtungen sichern (siehe 4.10.1)
 Einzug durch ablaufendes Schüttgut → Schüttgüter nicht betreten oder geeignete PSa benutzen (siehe 4.10.2)
 Anstehende oder anhaftende Schüttgüter → Nicht unterhalb anstehender und anhaftender Schüttgüter aufhalten (siehe 4.10.3)
→ Anstehendes oder anhaftendes Schüttgut nur von oben mit geeigneten Hilfsmitteln beseitigen (siehe 4.10.3)


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