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5.1.6 Flimmerfreiheit

Flimmern und Pulsation sind zu verhindern, da sie zu Sehstörungen und Ermüdungen führen können.

Bei Leuchten mit Gasentladungslampen (Leuchtstoff- und Kompaktleuchtstofflampen, Halogen-Metalldampflampen) können Flimmern und Pulsation auftreten. Hierdurch kann es zum so genannten stroboskopischen Effekt kommen, bei dem z.B. rotierende Maschinenteile anscheinend stillstehen. Flimmern und Pulsation werden durch den Einsatz von elektronischen Vorschaltgeräten oder eine Dreiphasenschaltung verhindert.

5.2 Empfehlungen zur Optimierung der künstlichen Beleuchtung

Um die positive Wirkung durch die Beleuchtung zu optimieren, sind höhere Werte für die Beleuchtungsstärken als die in Abschnitt 5.1.1 "Beleuchtungsniveau" aufgeführten zu empfehlen.

Durch die Anhebung der Beleuchtungsstärken können die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft erhöht sowie die Ermüdung, die Unfall- und die Fehlerhäufigkeit gesenkt werden.

Eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung, bei der die Mitarbeiter die Beleuchtungssituation für ihren Arbeitsbereich oder für eine Teilfläche im Arbeitsbereich selbst verändern bzw. die Veränderung selbst beeinflussen können, ist zu empfehlen.

Durch eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung wird eine höhere Akzeptanz der Mitarbeiter mit ihren Arbeitsumgebungsbedingungen erreicht. Ihre Motivation und ihr Leistungsvermögen kann gesteigert werden.

Durch eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung können die Mitarbeiter die Möglichkeit erhalten,

Eine Individualisierbarkeit der Beleuchtung kann z.B. durch Arbeitsplatzleuchten erfolgen.

Anforderungen an Arbeitsplatzleuchten enthält die DIN 5035-8 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 8: Arbeitsplatzleuchten; Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung".

Ein Lichtmanagement, insbesondere dynamisches Licht, kann das Wohlbefinden und die Gesundheit sowie die Aufnahmefähigkeit der Mitarbeiter positiv beeinflussen und ist daher zu empfehlen.

Durch Lichtmanagement können die Lichtverhältnisse beeinflusst werden, um für die Mitarbeiter optimierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Dies kann geschehen durch

Des Weiteren sind Energieeinsparungen und eine ausgewogenen Wärmebilanz des Gebäudes erreichbare Ziele.

Durch Lichtmanagement werden eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Eigenschaften der Beleuchtung verändert:

Die Veränderung der Lichtverhältnisse kann von den Mitarbeitern individuell entsprechend ihrer Tätigkeit oder Arbeitssituation vorgenommen werden oder automatisch ablaufen. Bei einem automatischen Ablauf sollten die Mitarbeiter im Rahmen des Konzepts individuell eingreifen können.

Durch Dynamisches Licht können die Lichtverhältnisse tages- und jahreszeitabhängig gesteuert und an den biologischen Rhythmus des Menschen angepasst werden.

Dies ist insbesondere sinnvoll für folgende Arbeitsbedingungen und -situationen,

5.3 Planung und Errichtung

Beleuchtungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass die Anforderungen dieser BG-Regel eingehalten werden.

Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen hat der Unternehmer sachkundig Planungsunterlagen, einen Wartungsplan und die Dokumentation zur Beleuchtungsanlage zu erstellen oder erstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind für spätere Prüfungen nach Abschnitt 5.4.2 bereitzuhalten.

5.3.1 Planungsunterlagen

Die Planungsunterlagen sollten alle Berechnungen bzw. Annahmen enthalten, die für die Ermittlung und Festlegung der

zur Einhaltung der Anforderungen an die lichttechnischen Gütemerkmale erforderlich sind. Zu den Annahmen gehören auch die Lage, Anzahl und Art der Fenster und Dachoberlichter. Das zugrunde gelegte Beleuchtungskonzept ist aufzuführen.

Die Beleuchtungsanlage ist mit einem Wartungsfaktor zu planen, der

berücksichtigt.

Beim Fehlen von Daten für die spezifische Planung der Beleuchtungsanlage, aber auch für eine überschlägige Projektierung, sollte von einem Referenzwert des Wartungsfaktors von

ausgegangen werden. Die Werte gelten für einen bei einem Wartungszyklus von drei Jahren.

5.3.2 Wartungsplan

Die Beleuchtungsanlage muss regelmäßig gewartet werden. Hierzu ist ein Wartungsplan zu erstellen, der die Intervalle für

enthalten sollte.

Die Beleuchtungsstärke einer Beleuchtungsanlage nimmt mit der Zeit ab. Die Lampen, Leuchten und Raumbegrenzungsflächen verschmutzen, die Lampen und Vorschaltgeräte altern und fallen nach einer bestimmten Betriebszeit aus.

Außerdem wird durch die Verschmutzung der Fenster und Dachoberlichter der Tageslichteinfall reduziert.

5.3.3 Dokumentation der Beleuchtungsanlage

Die Dokumentation sollte alle wichtigen Angaben

enthalten.

5.4 Betrieb

Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie die Sicherheit oder die Gesundheit der Mitarbeiter nicht beeinträchtigen und die Festlegungen dieser BG-Regel eingehalten werden. Während des Betriebs auftretende Mängel, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Mitarbeiter beeinträchtigen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

Solche Mängel können z.B. sein: Ausfall von Lampen, Lösen von Leuchtenteilen, Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen, Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, die die Schutzart beeinträchtigen.

5.4.1 Instandhaltung und Wartung

Die Beleuchtungsanlage muss regelmäßig gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Die Wartung sollte entsprechend dem Wartungsplan durchgeführt werden.

Im Wartungsplan sind die Intervalle und die Ausführung der Wartung festgelegt. Beim Lampenersatz ist darauf zu achten, dass Lampen mit derselben Lichtfarbe, Farbwiedergabe und Lampenleistung/Lampenlichtstrom eingesetzt werden (entsprechend der Dokumentation). Zur Wiederherstellung des geplanten Zustandes gehört auch die Renovierung des Raumes.

Vom Wartungsplan kann abgewichen werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen an die lichttechnischen Gütemerkmale sichergestellt ist. Gegebenenfalls - z.B. bei Verlängerung des Wartungsintervalls - sind Prüfungen nach Abschnitt 5.4.2 vorzunehmen.

5.4.2 Prüfung

Überprüfungen von bestehenden Beleuchtungsanlagen auf Einhaltung der Anforderungen an die Gütemerkmale der Beleuchtung sind notwendig, z.B. wenn

Für die Prüfung sind die Planungsunterlagen und die Dokumentation zur Beleuchtungsanlage zu berücksichtigen.

Eine Überprüfung der Beleuchtungsanlage ist bereits in der Planungsphase anhand der Planungs- und Berechnungsunterlagen sinnvoll. Änderungen an einer bereits installierten Beleuchtungsanlage sind fast immer sehr aufwendig.

Eine genaue Überprüfung nach der Norm DIN 5035-6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 6: Messung und Bewertung" der Beleuchtungsanlage sollten durch entsprechend qualifizierte Personen durchgeführt werden.

Hinweise für eine orientierende Überprüfung der horizontalen Beleuchtungsstärke, die der Unternehmer selbst durchführen kann, enthält Anhang 3.

6 Künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen

Arbeitsplätze im Freien sind bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich zu beleuchten. Dabei stellen die angegebenen Anforderungen nur Mindestwerte hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes dar.

Die angegebenen Mindestwerte gelten für den entsprechenden Arbeitsbereich.

Aus sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen können sich nach der prEN ISO 8995-2 "Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Im Freien" höhere Anforderungen ergeben.

6.1 Gütemerkmale

Für die künstliche Beleuchtung im Freien und auf Baustellen sollten besonders die folgenden lichttechnischen Gütemerkmale beachtet werden:

6.2 Beleuchtungsstärke

6.2.1 Beleuchtungsstärke in Arbeitsbereichen

Ortsfeste Arbeitsbereiche

Werden in ortsfesten Arbeitsbereichen im Freien oder auf Baustellen Arbeiten verrichtet, z.B. Bedienen einer Tischkreissäge auf einer Baustelle, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen, so sind diese mit denen in Innenräumen geforderten Beleuchtungsstärken zu beleuchten.

Nicht ortsfeste Arbeitsbereiche

In nicht ortsfesten Arbeitsbereichen sind die Wartungswerte der horizontale Beleuchtungsstärke Eh nach Tabelle 8 einzuhalten. Die minimale horizontale Beleuchtungsstärke Emin darf an keiner Stelle im Arbeitsbereich den Wert nach Tabelle 8 unterschreiten.

Tabelle 8: Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Freien und auf Baustellen

Risikogruppen Beleuchtungsstärke Blendwerte
Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke Eh in Lux Gleichmäßigkeit g1 stationäre Beleuchtungsanlagen GR-Wert mobile Beleuchtungsanlagen Blendwinkel: θ
in Grad
A1 sehr geringes Risiko 5 0,25 55
A2 geringes Risiko 10 0,4 50 > 30°
B mittleres Risiko 20 0,4 50  
C hohes Risiko 50 0,4 50  


Beispiele für die aufgeführten Gruppen:

A1: Parkplätze, Gehwege

A2: Rangierbahnhöfe, Gleisbereich von Schienenbahnen, Werkstraßen mit Geschwindigkeiten< 30 km/h

B: Industrieanlagen, Werkstraßen mit Geschwindigkeiten< 50 km/h, Baustellen

C: Bahnsteige, Lade- und Warenumschlagplätze, Gleisbau

In der prEN ISO 8995-2 werden Wartungswerte der Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen empfohlen.

6.2.2 Beleuchtungsstärken für bestimmte Tätigkeiten

Treten in nicht ortsfesten Arbeitsbereichen Tätigkeiten entsprechend Tabelle 9 auf, so sind in den Arbeitsbereichen Teilflächen mit einem höheren Wartungswert der horizontalen Beleuchtungsstärke als nach Tabelle 8 zu beleuchten.

Tabelle 9: Beleuchtungsstärken auf Teilflächen für bestimmte Tätigkeiten

Tätigkeiten Wartungswert
der horizontalen Beleuchtungsstärke
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen 500 Lux
Montagearbeiten  
Grob z.B. Erdarbeiten, Hilfs- u. Lagerarbeiten
50 Lux
Mittelfein z.B. Maurer-, Schal-, Installationsarbeiten
100 Lux
Fein z.B. anspruchsvolle Montagen, Oberflächenbehandlung
200 Lux


6.3 Begrenzung der Blendung

Die Leuchten sind so auszuwählen und anzuordnen, dass eine störende Blendung vermieden wird. Dazu dürfen bei stationären Beleuchtungsanlagen die Blendungswerte GR nach Tabelle 8 nicht überschritten werden. Alle bei der Ermittlung des GR-Wertes getroffenen Annahmen müssen in der Anlagendokumentation aufgeführt werden.

Bei mobilen Anlagen darf der Blendwinkel θ = 30° nicht unterschritten werden.

Bild 8: Schematische Darstellung des Blendwinkels ( θ ).

Dieser ist, wenn nicht anders angegeben, der Winkel zwischen einer horizontalen Sichtlinie (a) und der Linie (r) zur Leuchte

Bei einem zulässigen Blendwinkel von θ = 30° ergibt sich nach der vereinfachten Formel (Bild 5) der Abstand (a) zwischen dem Beobachter und dem Leuchtenfußpunkt unter Berücksichtigung Mindestleuchtenhöhe (h). Durch Einhaltung dieser Beziehung wird die Blendung gering gehalten.

Bild 9: vereinfachte Formel für Abstand des Beobachters und Mindestleuchtenhöhe

6.4 Vermeidung störender Schatten

Schatten, die zu Unfallgefahren führen oder stören, sind zu vermeiden.

Zu tiefe Schatten (Schlagschatten) können Gefahrenquellen überdecken und damit zu Unfallgefahren führen. Störende Schatten durch Gegenstände oder den Körper von Personen können durch richtige Lichtrichtung verhindert werden.

Deshalb ist es sinnvoll mehrere Leuchten aus verschiedenen Richtungen vorzusehen. Eine gute Lichtrichtung stellt die Beleuchtung unter einem Winkel von 45° dar, d.h. die Leuchtenhöhe (h) entspricht dem horizontalen Leuchtenabstand (a).

6.5 Lichtfarbe und Farbwiedergabe

Bei der Auswahl von Lampen ist sicherzustellen, dass Sicherheitsfarben auch als solche erkennbar sind. Der Farbwiedergabeindex Ramuss daher> 20 sein.

Die Lichtfarbe der Lampen darf nicht zur Verwechslung mit optischen Signalen führen.

6.6 Beleuchtung von besonderen Gefahrbereichen

Besondere Gefahrbereiche sollten abweichend von den bereits genannten Anforderungen beleuchtet werden.

Besondere Gefahrbereiche auf Baustellen sind z.B. dort, wo sich Fuß- und Fahrzeugverkehr kreuzen. Durch eine zweckmäßige Beleuchtung können diese Gefahrbereiche für das Auge hervorgehoben und die Mitarbeiter rechtzeitig gewarnt werden. Eine Möglichkeit hierfür ist die Beleuchtung mit einer anderen Lichtfarbe oder die Anhebung der Beleuchtungsstärke, die dann mindestens doppelt so hoch sein muss, wie die Beleuchtungsstärke der Umgebung.

6.7 Auswahl von Lampen und Leuchten

Für eine gute Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke sollten bevorzugt Leuchten mit einer breitstrahlenden oder asymmetrischen Lichtverteilung eingesetzt werden.

Sind kleinere Bereiche zu beleuchten, so werden in der Regel einfache Leuchten für Halogen- oder Leuchtstofflampen ausreichen, um die erforderliche Beleuchtungsstärke zu erreichen. Bei größeren Bereichen sind Leuchten für Lampen mit hoher Lichtleistung (Hochdrucklampen) zweckmäßig. In der Tabelle 10 sind Beispiele für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen aufgeführt.

Tabelle 10: Beispiel für die Bestimmung der Leuchtenanzahl für unterschiedliche Lampentypen (Reflexionsgrad = 30%, Wartungsfaktor =0,67)

Lampentyp   Leuchtenanzahl pro 100 Lux a
  zu beleuchtende Grundfläche in m²
  10 20 40 60 100 250 500 1000 2000
  abgedeckte Feuchtraumleuchten
(Raumhöhe max. 4 m)
Dreibanden-Leuchtstofflampe 58 Watt 2 3 4 6 8 16      
    Strahler
Halogenlampe 500 Watt   1 1 2 4 8      
Halogenlampe 1000 Watt       1 2 4 8    
Halogenlampe 2000Watt         1 2 4 8  
Quecksilberdampf HD-Lampe 250 Watt         2 5 9 18  
Metallhalogendampf HD-Lampe 250 Watt         2 3 6 10 20
Natriumdampf HD-Lampe 250 Watt         1 3 5 10 20
Metallhalogendampf HD-Lampe 400 Watt           2 4 8 15
Metallhalogendampf HD-Lampe 2000 Watt               2 4


.

Glossar Anhang 1


  1. Arbeitsstätten sind
    1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
    2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
  2. Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Mitarbeiter bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.
  3. Arbeitssystem dient der Erfüllung der Arbeitsaufgabe, hierbei wirken Mensch und Arbeitsmittel im Arbeitsablauf am Arbeitsplatz in einer Arbeitsumgebung unter den Bedingungen dieses Arbeitssystems zusammen.
  4. Bildschirmarbeitsplatz ist der räumliche Bereich im Arbeitssystem einschließlich der unmittelbaren Arbeitsumgebung, der mit Bildschirmgerät sowie gegebenenfalls mit Zusatzgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgerüstet ist.
  5. Arbeitsbereich ist der räumliche Bereich im Arbeitssystem, in dem die Arbeitsaufgaben verrichtet werden, der sich zusammensetzt aus
  6. Arbeitsflächen sind Flächen in Arbeitshöhe, auf denen die eigentlichen Arbeitsaufgaben verrichtet werden.
  7. Benutzerflächen schließen sich direkt der Arbeitsfläche an. Sie sind so bemessen, dass die natürlichen Bewegungsabläufe des Menschen nicht behindert werden und für wechselnde Körperhaltungen, z.B. Sitzen und Stehen, sowie für dynamisches Sitzen (Wechsel zwischen vorgeneigter, mittlerer und zurückgeneigter Sitzposition) ausreichend Platz vorhanden ist.
  8. Teilflächen sind Flächen für bestimmte Tätigkeiten mit höheren Sehanforderungen, z.B. Lesen, Schreiben, Messen, Kontrollieren und Betrachten von Fertigungsprozessen, innerhalb einer Arbeitsfläche.
  9. Umgebungsbereiche sind räumliche Bereiche im Arbeitssystem ohne Arbeitsplätze, die sich direkt an einen oder mehrere Arbeitsbereiche anschließen und bis an die Raumwände bzw. sonstigen Bereiche nach Abschnitt 5.1.1.1 reichen.
  10. Sonstige Bereiche sind räumliche Bereiche im Arbeitssystem ohne Arbeitsplätze, die nicht zum Umgebungsbereich gehören, z.B. Verkehrswege, Lagerflächen, größere Hallenbereiche
  11. Lichtstrom ist die von einer Strahlungsquelle, z.B. von einer Lampe, ausgestrahlte Lichtmenge.
    Formelzeichen: Φ
    Einheit: Lumen (lm)
    Die Lichtströme von Lampen sind in den Dokumentationsunterlagen der Lampenhersteller angegeben.
  12. Lichtstärke ist der Teil des Lichtstromes, der in eine bestimmte Richtung abgestrahlt wird, bezogen auf den durchstrahlten Raumwinkel.
    Formelzeichen: I
    Einheit Candela (cd)
    Die Lichtstärke wird zur Kennzeichnung der räumlichen Lichtstromverteilung von Lampen bzw. Leuchten verwendet.
  13. Beleuchtungsniveau ist ein allgemeiner Begriff für die Quantität des Lichtes in einem Raum, einer Raumzone oder Fläche. Das Beleuchtungsniveau wird maßgeblich von den Beleuchtungsstärken bestimmt. Dies sind

    sowie deren Gleichmäßigkeit und ihre Verteilung im Raum.

  14. Beleuchtungsstärke ist ein Maß für den auf einer Fläche auftreffenden Lichtstrom Φ und der Größe dieser Fläche A.
    Formelzeichen: E
    Einheit: Lux (lx)
    Die Beleuchtungsstärke ist eine wichtige Größe für die Planung und Überprüfung einer Beleuchtungsanlage.
  15. Wartungswert ist der Beleuchtungsstärke ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche nicht sinken darf.
  16. Horizontale Beleuchtungsstärke Eh ist die Beleuchtungsstärke auf einer ebenen horizontalen Fläche, z.B. auf einer Arbeitsfläche.
  17. Zylindrische Beleuchtungsstärke Ez ist der Mittelwert der Beleuchtungsstärke auf der Mantelfläche eines Zylinders. Sie kann näherungsweise als mittlere vertikale Beleuchtungsstärke durch Berechnung oder Messung der vertikalen Beleuchtungsstärken in den vier Raumrichtungen wie im Bild dargestellt ermittelt werden.
    Ez = ¼ (Ev1 + Ev2 + Ev3 +Ev4)

    Bild 1: Schematische Darstellung zur Berechnung und Messung der mittleren vertikalen Beleuchtungsstärke in einem Punkt zur näherungsweisen Bestimmung der zylindrischen Beleuchtungsstärke

  18. Vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist die Beleuchtungsstärke auf einer ebenen vertikalen Fläche, z.B. auf einer Schrankfläche.
  19. Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke g1 ist der Quotient aus minimaler Beleuchtungsstärke Emin und mittlerer BeleuchtungsstärkēE auf der jeweiligen Bewertungsfläche.
  20. Leuchtdichte ist ein Maß für den Helligkeitseindruck einer beleuchteten oder leuchtenden Fläche und wird durch das Verhältnis der Lichtstärke zur Größe dieser Fläche definiert.
    Formelzeichen: L
    Einheit: cd/m²
  21. Unter Blendung versteht man Störungen durch zu hohe Leuchtdichten oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld.
  22. Physiologische Blendung ist die Blendung, die eine unmittelbare Herabsetzung der Sehfunktionen, z.B. Unterschiedsempfindlichkeit und Wahrnehmungsgeschwindigkeit zur Folge hat.
    Die Bewertung der physiologischen Blendung durch Leuchten für Arbeitsplätze im Freien erfolgt durch das GR-(CIE Glare Rating) Verfahren nach Entwurf DIN EN ISO 8995-2.
  23. Psychologische Blendung ist die Blendung, bei welcher ein unangenehmes Gefühl (Störempfindung) hervorgerufen wird. Sie führt bei längerer Dauer zu vorzeitiger Ermüdung, zur Herabsetzung der Leistung, der Leistungsbereitschaft und des Wohlbefindens.
    Die Bewertung der psychologischen Blendung durch Leuchten in Innenräumen erfolgt durch das UGR-(Unified Glare Rating) Verfahren nach DIN EN 12.464-1.
    UGR-Grenzwerte werden in folgenden Blend-Stufen angegeben - mit aufsteigender Blend-Störung - : 16 - 19 - 22 - 25 - 28.
  24. Reflexionen entstehen durch Spiegelungen von Flächen hoher Leuchtdichte auf glänzenden Oberflächen z.B. auf Bildschirmoberflächen, Arbeitsmitteln und Schreibtischen.
  25. Unter Schleierreflexionen versteht man an Bildschirmen die zusätzliche Aufhellung der Bildschirmanzeige durch die Beleuchtung. Dadurch werden die Kontraste zwischen Zeichen und Hintergrund der Bildschirmanzeige verringert.
  26. Körperwiedergabe (auch Schattigkeit genannt) ist die Umschreibung derjenigen Eigenschaften einer Beleuchtung, die die räumliche Wahrnehmung von Objekten, z.B. Gesichtern, beeinflusst.

    Bild 2: Räumliche Wahrnehmung von Objekten bei unterschiedlicher Schattigkeit


  27. Lichtfarbe ist der Farbeindruck einer Lichtquelle, z.B. Tageslicht oder Lampe. Die Lichtfarbe wird durch die Farbtemperatur bestimmt und üblicherweise in Kelvin (K) angegeben.
  28. Farbwiedergabe ist die Wirkung einer Lichtquelle auf den FarbeindruckFarbeindruck, den ein Mensch von einem Objekt hat, das mit dieser Lichtquelle beleuchtet wird.
  29. Farbwiedergabeindex Ra ist eine Kennzahl, mit der die Farbwiedergabeeigenschaft der Lampen klassifiziert wird.
  30. Flimmern ist die wahrnehmbare zeitliche Schwankung des Lichts unterhalb der Flimmerverschmelzungsfrequenz.
  31. Pulsation ist die nicht wahrnehmbare zeitliche Schwankung des Lichts oberhalb der Flimmerverschmelzungsfrequenz.
  32. Glanzgrad ist die Bezeichnung für die subjektive Glanzempfindung von Oberflächen.
  33. Reflexionsgrad ist das Verhältnis des von einer Fläche reflektierten Lichtstroms zu dem auf die Fläche auftreffenden Lichtstrom.
    Formelzeichen: ρ
    Der Reflexionsgrad kann näherungsweise mit Reflexionsgradtafeln ermittelt werden.
  34. Lichtmanagement ist das zielgerichtete Beeinflussen der Lichtverhältnisse durch Schalten, Steuern und Regeln.
  35. Dynamisches Licht ist eine Form des Lichtmanagements, bei dem die Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe und Lichtverteilung über einen zeitlichen Verlauf geändert werden..


.

Beispiele für Anforderungen an Beleuchtungsstärken  Anhang 2


Beispiele für Anforderungen an Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von sehphysiologischen und produktionsbezogenen Erfordernissen nach DIN EN 12.464-1 und die Mindestanforderungen für die Beleuchtungsstärken nach dieser BG-Regel

Beispiele aus DIN EN 12464-1 Umsetzung nach BGR 131
Räume (Bereiche) Aufgaben, Tätigkeiten Wartungswerte
Beleuchtungsstärke auf der Bewertungsfläche (bereiche), Sehaufgaben oder Tätigkeiten
Wartungswerte der horizontalen Beleuchtungsstärke
im Arbeitsbereich auf der Teilfläche im Umgebungsbereich
Keramik, Fliesen, Glas, Glaswaren      
Schleifen optischer Gläser, Kristallglas, Handschleifen, Gravieren, Arbeiten an mittelgroßen Teilen 750 Lux 500 Lux 750 Lux 300 Lux

Chemische Industrie, Kunststoff- und Gummiindustrie

     
Präzisionsmessmessräume, Laboratorien 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
Zuschneiden, Nachbearbeiten, Kontrollarbeiten 750 Lux 500 Lux 750 Lux 300 Lux

Elektro-Industrie

     
Elektronikwerkstätten, Prüfen, Justieren 1500 Lux 500 Lux 1500 Lux 300 Lux

Metallbe- und Verarbeitung

     
Feine Maschinenarbeiten, Schleifen: Toleranzen < 1 mm 500 Lux 500 Lux - 300 Lux

Textilherstellung und -verarbeitung

     
Spinnen, Zwirnen, Spulen, Winden 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
Nähen, Feinsticken, Maschenaufnehmen 750 Lux 500 Lux 750 Lux 300 Lux

Automobilbau

     
Karosseriebau und Mondtage 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
Endkontrolle 1000 Lux 500 Lux 1000 Lux 300 Lux

Holzbe- und -verarbeitung

     
Schleifen, Lackieren, Modelltischlerei 750 Lux 500 Lux 750 Lux 300 Lux
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, z.B. Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schneiden, Sägen, Fräsen 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
Endkontrolle 1000 Lux 500 Lux 1000 Lux 300 Lux

Büro

     
Schreiben, Schreibmaschineschreiben, Lesen, Datenverarbeitung 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
CAD-Arbeitsplätze 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
Konferenz- und Besprechungsräume 500 Lux 500 Lux - 300 Lux

Verkaufsräume

     
Kassenbereich 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
Gesundheitseinrichtungen Untersuchungsräume (allgemein)      
Allgemeinbeleuchtung 500 Lux 500 Lux - 300 Lux
Untersuchung und Behandlung 1000 Lux 500 Lux 1000 Lux 300 Lux


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Hinweise zur betrieblichen orientierenden Messung der horizontalen Beleuchtungsstärke Anhang 3


Betriebliche orientierende Messungen der Beleuchtungsstärke können vom Unternehmen selbst durchgeführt werden. Hierfür ist ein Beleuchtungsstärkemessgerät mindestens der Klasse C zu verwenden. Es ist zu beachten, dass das Messergebnis von der Netzspannung und der Raumtemperatur abhängig ist.

Die Messungen der künstlichen Beleuchtung in Räumen, die auch durch Tageslicht beleuchtet werden, sollten bei natürlicher Dunkelheit durchgeführt werden. Kann Tageslicht nicht ausgeschlossen werden, ist sowohl bei eingeschalteter als auch danach bei ausgeschalteter künstlicher Beleuchtung zu messen. Aus der Differenz der beiden Messungen werden die Werte der künstlichen Beleuchtung ermittelt. Da das Tageslicht stark schwanken kann, sollten die beiden Messungen bei bedecktem Himmel unmittelbar nacheinander durchgeführt werden.

Zur Untersuchung des Ist-Zustandes sind die Beleuchtungsanlagen im jeweiligen Betriebszustand zu messen. Die Messung neuer Beleuchtungsanlagen ist bei nicht verschmutzten Leuchten durchzuführen. Leuchtstofflampen und andere Entladungslampen müssen mindestens 100 h, Glühlampen mindestens 1 h jeweils im ungedimmten Zustand in Betrieb gewesen sein.

Vor Beginn der Messung sind die Lampen in den Leuchten im ungedimmten Zustand so lange einzubrennen, bis ein stationärer Zustand der Anlage erreicht ist. Der stationäre Zustand kann als erreicht angesehen werden, wenn drei - in Abständen von einigen Minuten - aufeinanderfolgende Messungen der Beleuchtungsstärke keine bedeutsamen Veränderungen mehr zeigen.

Während der Messung darf der Lichteinfall auf das Messfeld weder durch Messpersonen noch durch Gegenstände, die nicht zur Einrichtung gehören, gestört werden. Mögliche Störungen können durch Abschattungen und Reflexionen entstehen.

Zur Orientierung kann die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke gemessen werde. Hierzu werden die ermittelten Messwerte der einzelnen Messpunkte addiert und dann durch die Anzahl der Messpunkte dividiert. Die Messpunkte sollten, wie im Bild 10 beispielhaft gezeigt, auf der Bewertungsfläche möglichst gleichmäßig verteilt sein. Das Messergebnis variiert u. a. mit der Anzahl und der Verteilung der Messpunkte.

Anmerkung: Eine genaue Messung zur Überprüfung der Beleuchtung sollte nach der Norm DIN 5035-6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 6: Messung und Bewertung" und durch eine entsprechend qualifizierte Person durchgeführt werden.

Bild 10: Beispiel für die Verteilung von Messpunkten für eine orientierende Messung.

Ermittelt wird die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke an zwei Arbeitsbereichen im Büro

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Vorschriften, Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Vorbemerkung.

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),

Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG),

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG),

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR),

Betriebssicherheitsverordnung ( BetriebsSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit, insbesondere

TRBS 1203 "Befähigte Personen".

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin.

DIN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung; Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen,
DIN 5034 Tageslichtlicht in Innenräumen,
DIN 5035-6 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 6: Messung und Bewertung
DIN 5035-7 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 7: Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen,
DIN 5035-8 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Teil 8: Arbeitsplatzleuchten; Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung,
ENDE

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