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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-007 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten (BGR 137)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/215)

(Ausgabe 04/1997)


BGHM 09/2017: wird in Kürze ersetzt durch die DGUV R 113-020


1 Anwendungsbereich

Diese Regeln finden Anwendung auf Hydraulikflüssigkeiten in hydraulischen Systemen, im folgenden auch Druckflüssigkeiten genannt.

Die Druckflüssigkeit ist in der Regel Bestandteil der hydraulischen Ausrüstung einer betriebsfertigen Maschine. Insoweit gilt Anhang 1 der Richtlinie 89/392/EWG. Danach dürfen die bei der Benutzung einer Maschine verwendeten Produkte (z.B. Druckflüssigkeiten) nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Versicherten führen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Hydraulische Systeme im Sinne dieser Regeln sind Einrichtungen, die der hydraulischen Signal- und Energieübertragung sowie der Energieumwandlung dienen.

2.2 Druckflüssigkeiten im Sinne dieser Regeln sind Flüssigkeiten, die als Übertragungsmedien in hydraulischen Systemen dienen.

Druckflüssigkeiten können Mineralöle (Hydrauliköle), synthetische, organische oder wasserhaltige Flüssigkeiten oder Mischungen dieser Substanzen sein.

2.3 Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten im Sinne dieser Regeln sind Druckflüssigkeiten, die nach dem Ergebnis eines vereinbarten Prüfverfahrens als schwerentflammbar eingestuft werden.

2.4 Umweltschonende Druckflüssigkeiten im Sinne dieser Regeln sind Druckflüssigkeiten, deren Auswirkung auf die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft und andere umweltrelevante Indikatoren bei der Herstellung, dem Gebrauch und der Entsorgung entsprechend bewertet worden sind.

Von der Jury " Umweltzeichen" wurden geeignete Kriterien in Grundsätzen für die Umweltzeichenvergabe für Hydraulikflüssigkeiten festgelegt. Diese berücksichtigen

Für "Biologisch abbaubare Hydraulikflüssigkeiten" hat das RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, das Umweltzeichen RAL-UZ 79 vergeben. Dort können auch die Vergabekriterien angefordert werden.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Druckflüssigkeiten müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, ausgewählt und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 6 aufgeführten DIN-, DIN EN- und DIN/ISO-Normen sowie VDMA-Einheitsblätter.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Anforderungen an Druckflüssigkeiten

4.1 Auswahl

Druckflüssigkeiten müssen so ausgewählt sein, dass sie den im hydraulischen System auftretenden Beanspruchungen, insbesondere mechanischer, chemischer und thermischer Art standhalten und mit den im hydraulischen System verwendeten Werkstoffen, z.B. Elastomeren, Nichteisenmetallen, verträglich sind. Druckflüssigkeiten müssen den Angaben des Herstellers des hydraulischen Systems entsprechen.

Anforderungen an Hydrauliköle H-L, H-LP und H-VLP sind angegeben in

Anforderungen an schwerentflammbare Druckflüssigkeiten

sind angegeben in

Anforderungen an umweltschonende Druckflüssigkeiten sind angegeben im VDMA-Einheitsblatt 24 568 "Fluidtechnik; Biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten; Technische Mindestanforderungen ".

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