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D. Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtungen
4.25 Geflügelschlachtbahnen
Die Gefahrstellen an Geflügelschlachtbahnen müssen bis 2250 mm über der Standfläche durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, gesichert sein.
Eine Sicherung der Gefahrstellen über 2250 mm über der Standfläche ist nicht erforderlich.
Bild 8: Verdeckung an einer Geflügelschlachtbahn
4.26 Geflügelrupfmaschinen
An Geflügelrupfmaschinen müssen die Gefahrstellen an den Rupfwalzen, -scheiben oder -köpfen durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, gesichert sein.
Solche Gefahrstellen sind Quetschstellen, die die Walzen mit feststehenden Lagerblöcken bilden können, oder auch Wellenenden, die aus den Walzen hervorstehen.
Die elastischen Rupffinger aus den Rupfwalzen oder -köpfen bilden keine Gefahrstellen.
Siehe auch DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze; Deutsche Fassung EN 292:1991", DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992", DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen; Deutsche Fassung EN 349:1993" und DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".
4.27 Rundmesserschneidemaschinen
4.27.1 An Rundmesserschneidemaschinen muss der Eingriff in die Gefahrstelle an der Messerschneide bis auf die Schneidstelle durch eine unlösbare Verdeckung gesichert sein.
Rundmesserschneidemaschinen sind z.B.:
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Verdeckung den Umfang des Rundmessers in einem Winkel von 260° umschließt und nur die Schneidstelle frei lässt.
Bei Rundmessern mit Schutzring ist der radiale Abstand zwischen Messerschneide und Schutzbügel im Neuzustand 1 mm. Eine Abnutzung des Messers bis zu einem radialen Abstand von 5 mm ist zulässig.
Bild 9: Sicherung der Messerschneide
4.27.2 An Geflügelzerlegemaschinen müssen die Rundmesser zusätzlich zu Abschnitt 4.27.1 durch Verdeckungen, die den reflexiven Zugriff verhindern, gesichert sein.
E. Besondere Bestimmungen für Viehtransportfahrzeuge
4.28 Viehtransportfahrzeuge
4.28.1 Ladeflächen und Verladeeinrichtungen von Viehtransportfahrzeugen müssen rutschhemmend ausgeführt sein.
Siehe auch "Merkblatt über Aufbauten von Viehtransportfahrzeugen" des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr (BMV/St-V7-8017 Ha/68) und "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).
4.28.2 Viehtransportfahrzeuge müssen mit einer Verladeeinrichtung ausgerüstet sein. Die Steigung in Ladestellung darf 1:2 nicht überschreiten.
Als Verladeeinrichtung kann z.B. eine Ladebordwand dienen.
4.28.3 Bei Fahrzeugen mit einer Ladefläche, die höher als 750 mm über der Fahrbahn liegt, muss die Verladeeinrichtung mit seitlichen Geländern ausgerüstet sein, die beim Abklappen der Verladeeinrichtung zwangläufig in Schutzstellung gehen.
Als Absturzsicherung müssen Geländer mindestens 1 m hoch und mit Knieleiste und Fußleiste ausgerüstet sein.
4.28.4 Verladeeinrichtungen müssen mit Stützbügel ausgerüstet sein, die in Ladestellung einen Abstand zwischen dem äußeren Bordwandrand und der Fahrbahn von mindestens 120 mm gewährleisten. In dieser Stellung darf der Abstand zwischen dem Bordwandrand und der Ladefläche nicht größer als 20 mm sein.
4.28.5 Verladeeinrichtungen müssen gewichtsentlastet sein. Bei Versagen der Hubeinrichtung muss ein Herabfallen der Bordwand verhindert sein.
4.28.6 Für Großvieh müssen Anbindevorrichtungen vorhanden sein. Bei gleichzeitigem Transport von Tieren unterschiedlicher Größe, Art oder Geschlecht sind Trenngitter erforderlich.
4.28.7 Großviehtransportfahrzeuge müssen mit einem besonderen Notausstieg für das Verladepersonal ausgerüstet sein. Die Entriegelung muss von innen möglich sein.
Dies wird z.B. erreicht, wenn der Notausstieg die Maße 1,7 m x 0,6 m (Höhe x Breite) aufweist, nach außen aufschlägt und jederzeit von innen zu öffnen ist.
4.28.8 Viehtransportfahrzeuge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die einen Ladungsdruck auf die Verladeeinrichtung verhindern.
Dies wird z.B. erreicht, wenn vor der Ladebordwand eine weitere, nicht abnehmbare Abschrankung des Laderaumes angebracht ist, die nicht durch Tiere ausgehoben werden kann.
5 Betrieb
5.1 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auch auf den Alarm-, Flucht- und Rettungsplan sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.
Siehe auch § 7 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
5.2 Beschäftigungsbeschränkungen
5.2.1 Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Schlachtmaschinen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
5.2.2 Abschnitt 5.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
(Stand: 23.07.2018)
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