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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten (BGR 155)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/590]

(Ausgabe 01/2004)


Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Beim Betrieb von Pistenpflegegeräten können Gefährdungen sowohl durch das Pistenpflegegerät selbst, als auch durch das Arbeitsumfeld auftreten, z.B. durch Fahrbewegungen, Betrieb von Anbaugeräten, Geländeformation, Witterungseinflüsse, Lawinengefahr.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Betrieb von Pistenpflegegeräten einschließlich ihrer Arbeitseinrichtungen.

Die Hinweise auf Maßnahmen gegen Gefährdungen beruhen auf für diesen Betrieb zutreffenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf den Betrieb von Motorschlitten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel sind

  1. Pistenpflegegeräte selbstfahrende kraftbetriebene Maschinen auf Gleisketten (Raupen), die überwiegend dazu bestimmt sind, Schnee zu präparieren. Daneben können Transportaufgaben sowie landschaftspflegerische Arbeiten ausgeführt werden.
  2. Arbeitseinrichtungen auswechselbare Einrichtungen, die an Pistenpflegegeräten je nach Einsatzzweck montiert werden können.

    Dies sind z.B.

    3. Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten, die Wartung, Inspektion und Instandsetzung umfassen.

Siehe DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung".

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Betriebsanweisung

3.1.1 Pistenpflegegeräte dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung betrieben werden.

3.1.2 Der Unternehmer hat für den sicheren Betrieb von Pistenpflegegeräten unter Berücksichtigung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung sowie der Betriebsanleitung des Herstellers eine Betriebsanweisung aufzustellen, in der erforderlichenfalls auch Angaben über besondere Betriebsweisen enthalten sein müssen.

Eine besondere Betriebsweise ist z.B. der Einsatz eines Pistenpflegegerätes in Verbindung mit einer Seilwinde.

3.1.3 Die Betriebsanweisung ist in Pistenpflegegeräten mitzuführen.

3.2 Anforderungen an den Geräteführer

3.2.1 Geräteführer müssen zum Führen von Pistenpflegegeräten vom Unternehmer beauftragt sein.

3.2.2 Der Unternehmer darf mit dem selbsttätigen Führen von Pistenpflegegeräten nur Personen beauftragen, bei denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Hinsichtlich der Feststellung der Tauglichkeit können die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" herangezogen werden.

Eigenarten des Betriebes von Skiabfahrten sind z.B. Wegkreuzungen, unübersichtliche Abfahrtsstrecken, künstlich mit Schnee angelegte Geländestufen in Steilhängen.

Besondere Unfallgefahren sind z.B. Absturzstellen, Wächten, lawinengefährdete Bereiche.

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