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DGUV Regel 109-009 - Fahrzeuginstandhaltung (BGR 157)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/454)
(Ausgabe 01/2006)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Instandhaltung, Änderung, Ergänzung und Demontage von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen sowie auf die dazu benutzten Anlagen und Einrichtungen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Landfahrzeuge sind z.B. Personen- und Lastkraftwagen, Anhängefahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen, Schienenfahrzeuge, Bagger, Lader, gleislose Erdbaugeräte, Gleiskettenfahrzeuge, Mobilkrane, Flurförderzeuge, Bodengeräte der Luftfahrt (z.B. Schleppgeräte, Transportgeräte, Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, Ver- und Entsorgungsgeräte).
Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
Wartungsmaßnahmen sind z.B. das Auswechseln von Bremsbelägen, das Nachfüllen von Kühlflüssigkeit, das Betanken sowie das Reinigen und Konservieren.
Bei Arbeitsgruben befinden sich die Arbeitsplätze unter Werkstattebene. Dieser Arbeitsraum entspricht in seiner Grundfläche etwa der Arbeitsöffnung. Der Zugang führt in der Regel durch die Arbeitsöffnung.
Bei Unterfluranlagen befinden sich die Arbeitsplätze in einem kellerartigen Raum mit einer oder mehreren Arbeitsöffnungen. Der Zugang führt in der Regel nicht durch eine dieser Arbeitsöffnungen.
Mit den Hebebühnen werden Fahrzeuge, aber auch Teile von Fahrzeugen angehoben.
Siehe DIN EN 1493 "Fahrzeug-Hebebühnen ".
Hinsichtlich Altöle siehe § 1a Altölverordnung.
(Stand: 19.02.2021)
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