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DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/461)
(Ausgabe 10/1989; 10/2004)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
neu: DGUV Regel 101-005 (01/2015)
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel.
1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Solche Kombinationen sind zum Beispiel Betonkübel mit Standplatz und Fertigteiltraversen mit Arbeitskörben.
Tragmittel sind zum Beispiel Seile und Ketten einschließlich Lasthaken.
Hebezeuge sind zum Beispiel Krane sowie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte.
Aufhängungen sind zum Beispiel Ausleger, C-förmige Rahmen, Schwenkarme, Traggestelle, Umlenkrollen und Verankerungen.
3 Allgemeine Anforderungen
Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Kenndaten
4.1.1.1 An Personenaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
4.1.1.2 An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen - ausgenommen Personenaufnahmemittel - müssen die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
Die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten sind zum Beispiel an gegengewichtsbelasteten Auslegern insbesondere Angaben über das erforderliche Gegengewicht.
4.1.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.1 müssen die Angaben bei Siloeinfahreinrichtungen am Traggestell angebracht sein.
4.1.2 Statische Berechnung
4.1.2.1
(Stand: 21.07.2025)
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