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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau (BGR 161)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/492]

(Ausgabe 04/1997; 07/2004; 08/2006)



Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.Spezialtiefbau ist der Oberbegriff für eine Bausparte, die in nahezu allen Bereichen des innerstädtischen Tiefbaus, des Verkehrswegebaus, des Tunnelbaus bis hin zum Bauen für den Umweltschutz vielfältige Bau- und Bauverfahrenstechniken anbietet.

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Spezialtiefbau umfasst insbesondere

Diese BG-Regel erläutert die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22). Die bislang für Arbeiten in Bohrungen veröffentlichten "Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen" (ZH 1/492) vom Oktober 1993 wurden ebenfalls berücksichtigt.

Die Anforderungen an Maschinen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 9. GPSGV), Umsetzung der Richtlinie 98/37/EG und europaeinheitlichen Normen, z.B. DIN EN 791 und DIN EN 996, festgelegt.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten des Spezialtiefbaus.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Vortriebsarbeiten für Tunnel und Stollen und auf Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen.

Vortriebsarbeiten und Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen siehe

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten in Bohrungen sind alle Arbeiten, bei denen Personen in Bohrungen eingesetzt werden.
  2. Arbeiten in Brunnen sind alle Arbeiten, bei denen Personen beim Abteufen von Brunnen eingesetzt werden.
  3. Gefahrbereich ist der Bereich in der Umgebung einer Maschine oder einer Ausrüstung des Spezialtiefbaus, in dem Personen dem Risiko einer Verletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung infolge Maschineneinwirkung, z.B. durch arbeitsbedingte Bewegungen der Maschine oder ihrer Arbeitseinrichtungen, durch Abgase, Lärm oder Staub, ausgesetzt sind.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten des Spezialtiefbaus nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen BG-Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

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