umwelt-online: BGR 167 Stahlrohr-Kupplungsgerüste (4)
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6.3 Kupplungen

Bei Verwendung im Freien müssen Ständerstöße in der Verstrebungsebene mit Zentrierbolzen und Stoßkupplungen nach Abschnitt 5.4 ausgeführt sein.

6.4 Verstrebungen

Verstrebungen müssen in Längs- und Querrichtung mindestens in jeder zweiten Ständerreihe nach Bild 26 ausgeführt sein.

Bild 26: Verstrebungen

7 Auf-, Um- und Abbau

7.1 Allgemeines

7.1.1 Stahlrohr-Kupplungsgerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder diesen BG-Regeln entsprechend auf-, um- und abgebaut werden.

7.1.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat für

zu sorgen.

Siehe § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

7.1.3 Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten.

Siehe § 4 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

7.1.4 Gerüstbauarbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Gerüstbauarbeiten überwachen. Sie müssen hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 der BG -Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

7.1.5 Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden.

Siehe und § § 11 und 12 Arbeitsschutzgesetz, §§ 2 und 7 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und § 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Für Gerüstbauarbeiten, die gegebenenfalls wegen Eigenart und Fortgang der Arbeiten ohne Seitenschutz oder Anseilschutz durchgeführt werden, ist unter anderem derjenige gesundheitlich geeignet, der nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

7.2 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

7.2.1 Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.

Siehe § 16 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.2.2 Sind Anlagen nach Abschnitt 7.2.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Siehe § 16 Abs. 2 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.2.3 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 7.2.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.2.4 Ist mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüstenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Zur Absicherung gegen Gefahren

7.2.5 Öffentliche Anlagen, zum Beispiel Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten, müssen zugänglich bleiben.

7.2.6 Ist durch die Gerüstbauarbeiten mit Gefahren für Personen zu rechnen, hat der Unternehmer entsprechende Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

Maßgebende Bestimmungen sind z.B. Bauordnungen der Bundesländer, Straßenverkehrsordnung, regionale behördliche Vorschriften.

7.2.7 Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 6 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

7.2.8 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 8 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

7.2.9 Können die Schutzabstände nach Abschnitt 8 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

Tabelle 8: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis l000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 KV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m


Siehe § 16 Abs. 2 der BG- Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

7.3.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der BG- Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen.

Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

Siehe die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

7.3.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom TYP H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

7.3.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

rauer Betrieb Spritzwasserschutz

7.3.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen TYP H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

7.4 Durchführung der Arbeiten

7.4.1 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

7.4.2 Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr so gering wie möglich ist.

7.4.3 Der Geländerholm ist unmittelbar nach dem Stellen der dafür erforderlichen Ständer und dem Auslegen des Belages zu montieren.

7.4.4 Abweichend von Abschnitt 5.8.1.1 darf bei Gerüstbauarbeiten auf

7.4.5 Gerüstlagen in Raumgerüsten, die nur zum Gerüstbau begangen werden, müssen mit mindestens 0,50 m breiten Belägen ausgelegt werden oder mit mindestens 0,25 m breiten Belägen, wenn diese nur zum Transport und zur Montage einzelner Gerüstbauteile genutzt werden und über höchstens 2 Gerüstfelder führen, siehe auch Bild 27.

Das Raumgerüst ist aus Übersichtlichkeitsgründen nur schematisch, z.B. ohne Aussteifungen, dargestellt.

Bild 27: Erforderliche Gerüstlagen zum Aufbau von Raumgerüsten


7.4.6 Gerüstfelder, auf denen Material gelagert wird oder Material vom Bauaufzug abgenommen wird, sind vollflächig auszulegen und zwischen den angrenzenden Ständern mit Seitenschutz zu umwehren.

7.4.7 Verankerungen und Verstrebungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen.

7.4.8 Müssen Verankerungen oder Verstrebungen vorzeitig gelöst werden, muss vorher für einen gleichwertigen Ersatz gesorgt werden.

7.4.9 Für den Gerüstabbau ist die Reihenfolge der in Abschnitt 7.4.3 bis Abschnitt 7.4.7 genannten Maßnahmen umzukehren.

7.5 Transport von Gerüstbauteilen

7.5.1 Für Gerüste mit mehr als 8 m Gerüstfeldhöhe (Belaghöhe über Aufstellfläche) müssen beim Auf-, Um- und Abbau Bauaufzüge verwendet werden.

Bauaufzüge siehe die BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7, bisherige VBG 35). Zu den Bauaufzügen zählen auch handbetriebene Seilrollenaufzüge.

7.5.2 Abweichend von Abschnitt 7.5.1 darf auf Bauaufzüge verzichtet werden, wenn die Gerüstfeldhöhe nicht mehr als 14 m und die Längenabwicklung des Gerüstes nicht mehr als 10 m beträgt.

7.5.3 In Gerüstfeldern, in denen Vertikaltransport von Hand durchgeführt wird, müssen Geländer- und Zwischenholm vorhanden sein. Bei diesem Handtransport muss in jeder Gerüstlage mindestens ein Versicherter stehen.

7.5.4 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden.

7.5.5 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern.

7.6 Prüfung durch den Gerüstersteller

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst

geprüft wird.

Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 9 und Anhang 1.

Tabelle 9: Prüfung der Stahlrohr-Kupplungsgerüste

8 Kennzeichnung

Der Gerüstersteller hat Gerüste nach Fertigstellung deutlich erkennbar für die Dauer der Benutzung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

Bild 28: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten

9 Verwendung

9.1 Allgemeines

Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt, ist für

der Gerüste verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung nach Abschnitt 8 nicht benutzt werden.

9.1.1 Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über sichere Zugänge nach Abschnitt 5.10 betreten und verlassen werden.

9.1.2 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig.

9.1.3 Auf Gerüsten, die als Fanggerüste und Schutzdächer verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig.

Materiallagerung kann beim Auftreffen abstürzender Personen die Verletzungsgefahr erhöhen.

9.1.4 Konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

9.1.5 Jedes Gerüstfeld darf mit dem flächenbezogenen Nutzgewicht entsprechend Tabelle 1, Spalte 4

9.2 Prüfung durch den Gerüstbenutzer

9.2.1 Jeder Unternehmer, der das Gerüst benutzt, hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst vor der Benutzung auf augenfällige Mängel geprüft wird.

9.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung nicht benutzt werden.

10 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.


.

Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste Anhang 1


( § 6 der BG-Vorschritt "Bauarbeiten" (BGV C22), DIN 4420-1 Ziffer 9)

Gerüstersteller ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Bauvorhaben ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Seite: ...
O Arbeitsgerüst O Fanggerüst O Dachfanggerüst O Schutzdach
O Bekleidung O mit Netzen O mit Planen  
Gerüstgruppe 1 2 3 4 5 6

Gerüstansicht: Gerüstumfang, Verankerungen und Verstrebungen sind einzu tragen
1. Gerüstbauteile
augenscheinlich unbeschädigt O*
2. Standsicherheit  
2.1 Tragfähigkeit der Aufstandsfläche O*
2.2 Spindelauszugslänge O*
2.3 Längsriegel in Fußpunkthöhe O*
2.4 Verstrebungen O*
2.5 Gitterträger O*
2.6 Sonderkonstruktionen nach Bauunterlagen O*
2.7 Fahrrollen O*
3. Verankerungen
(bei Bekleidungen erhöhte Kräfte beachten) O*
4. Beläge
4.1 Gerüstbohlen O*
4.2 Systembeläge O*
5. Arbeits- und Betriebssicherheit
5.1 Seitenschutz O*
5.2 Wandabstand O*
5.3 Aufstiege, Zugänge O*
5.4 Eckausbildung O*
5.5 Schutzwand im Dachfanggerüst O*
6. Prüfung des Arbeits- und Schutzgerüstes abgeschlossen, Kennzeichnung angebracht. O*
* ankreuzen, wenn geprüft und in Ordnung
Bemerkungen:
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Datum Unterschrift


.

Anhang 2


Bauvorhaben:   Bauteil:  
Dübel-Typ:   Schrauben-Typ:  
Ankergrund   Prüfgerät-Typ:  
Gesamtzahl der Anker:   Zahl der geprüften Anker:  
X → Ständereihe von links Prüflast in kN
2)

-

                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
                                                 
Prüflast in kN1) A    
B  
C  
D     Ort, Datum Unterschrift des Prüfers

1) Prüflast = 1,2 x verankerungslast

2) Gerüstlage von unten


.

Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV),

Straßenverkehrsordnung ( StVO),

Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

Luftverkehrsgesetz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),

BG-Vorschrift "Bauaufzüge" (BGV D7),

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33),

BG-Vorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184),

BG-Regeln "Traggerüst- und Schalungsbau" (BGR 187),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmitteln auf Baustellen" (BGI 608),

BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten" (BGG 927).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 1045 Beton- und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung,
DIN 1053-1 Mauerwerk; Teil 1: Berechnung und Ausführung,
DIN 1053-2 Mauerwerk; Teil 2: Mauerwerksfestigkeitsklassen aufgrund von Eignungsprüfungen; Berechnung und Ausführung,
DIN 1053-3 Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung,
DIN 1053-4 Mauerwerk; Teil 4: Fertigbauteile,
DIN 4074-1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4 HD 1000 Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4425 Leichte Gerüstspindeln; Konstruktive Anforderungen, Tragsicherheitsnachweis und Überwachung,
DIN 4426 Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen
DIN 4427 Stahlrohr für Trag- und Arbeitsgerüste; Anforderungen, Prüfungen,
DIN EN 74 Kupplungen, Zentrierbolzen und Fußplatten für Stahlrohr-Arbeitsgerüste und Traggerüste; Anforderungen, Prüfungen.
DIN EN 1263-1 Schutznetze - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren.

4. Sonstige Vorscshriften

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

ENDE

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