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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 109-010 - Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (BGR 180)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/562]

(Ausgabe 04/1992)



1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen, die zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln verwendet werden und ein Fassungsvermögen von mehr als 1 Liter Lösemittel besitzen. Sie werden im folgenden Lösemittel-Reinigungseinrichtungen genannt.

Hinsichtlich der Anforderungen beim Verspritzen von Lösemitteln außerhalb von Lösemittel-Reinigungseinrichtungen siehe UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) sowie "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)" (ZH 1/406).

Unabhängig von diesen Richtlinien sind die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die sie ergänzenden Rechtsvorschriften zu beachten.

1.2 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf das Behandeln von Textilien, Pelzen und Leder sowie auf das Reinigen, Entschichten und Auswaschen von Siebdruckformen.

Hinsichtlich Chemischreinigungsanlagen siehe UVV "Chemischreinigung" (VBG 66).

Hinsichtlich Reinigen, Entschichten und Auswaschen von Siebdruckformen siehe "Sicherheitsregeln für Siebdruckanlagen" (ZH 1/545).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Reinigungsgefäße im Sinne dieser Richtlinien sind unbeheizte Gefäße ohne Einbauten.

Dazu gehören z.B. Schalen, Schüsseln, Eimer und Tauchbehälter, auch wenn sie mit Sieben oder Ablagen versehen sind.

2.2 Teile-Reinigungsgeräte im Sinne dieser Richtlinien sind offene, unbeheizte Reinigungseinrichtungen,

Drucklos bedeutet hier, daß der Überdruck vor der Auslauföffnung 0,1 bar nicht übersteigt. Das entspricht einer Förderhöhe von ca. 1 m. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich Nebel in gefährlicher Menge nicht bilden können.

2.3 Lösemittel-Reinigungsanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Lösemittel-Reinigungseinrichtungen, die nicht in Abschnitt 2.1 oder 2.2 erfaßt sind.

Lösemittel-Reinigungsanlagen arbeiten als unbeheizte oder beheizte Anlagen z.B. im Tauch-, Spritz- oder Dampfentfettungsverfahren, wobei auch die zusätzliche Anwendung von Ultraschall möglich ist. Sie können z.B. als Ein- und Mehrzonen-, Kammer-, Trommel-, Hubwagen-, Karussell- oder Durchlauf-Anlage ausgeführt sein.

Ultraschall-Reinigungsanlagen sind als beheizte Anlagen anzusehen.

Transporteinrichtungen sind z.B. Elektrohebezeuge, Hubbalken, Trommeln, Fahrwagen, Stetigförderer (Gurt-, Kreis-, Schleppkreisförderer), Rollenbahnen.

2.4 Werkstücke im Sinne dieser Richtlinien sind alle zu reinigenden Gegenstände (Reinigungsgut).

2.5 Lösemittel im Sinne dieser Richtlinien sind organische Flüssigkeiten.

Hierzu gehören z.B. Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ketone, Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) und Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) sowie Zubereitungen (Gemische) aus oder mit den genannten Stoffen.

Zubereitungen von Lösemitteln für die Reinigung und Entfettung bei Raumtemperatur werden auch als Kaltreiniger bezeichnet. Sie können gesundheitsschädlich und brennbar, ihre Dämpfe im Gemisch mit Luft explosionsfähig sein; siehe "Kaltreiniger-Merkblatt" (ZH 1/425).

Die Bezeichnung "Kaltreiniger" wird auch für Reinigungsemulsionen und wäßrige Reinigungsmedien verwendet.

Manche Kaltreiniger, die aus Zubereitungen von nichtbrennbaren oder schwerbrennbaren Lösemitteln mit brennbaren Lösemitteln bestehen, sind zunächst nur schwerbrennbar und haben keinen oder einen hohen Flammpunkt. Durch fortschreitende Verdampfung der nichtbrennbaren oder schwerbrennbaren Bestandteile können sie jedoch brennbar werden oder explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische bilden.

2.6 Gesundheitsgefährliche Lösemittel im Sinne dieser Richtlinien sind Lösemittel mit den in § 3a Chemikaliengesetz genannten Eigenschaften sowie Lösemittel, aus denen beim Umgang Stoffe oder Zubereitungen mit den genannten Eigenschaften in gesundheitsgefährlicher Konzentration am Arbeitsplatz auftreten.

Gesundheitsgefährliche Konzentrationen können z.B. auftreten, wenn die Lösemitteldampfkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz die Grenzwerte (z.B. MAK-Wert) überschreitet.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" und TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz".

Manche Lösemittel müssen für den technischen Einsatz stabilisiert werden. Stabilisatoren sind Stoffe, die eine Zersetzung des Lösemittels und Korrosion verhindern sollen; auch sie können gesundheitsgefährlich sein.

2.7 Brennbare Lösemittel im Sinne dieser Richtlinien sind

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