umwelt-online: BGR 185 Transport von Langholz (2)
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5.5 Rücken (Schleifen)

5.5.1 Zum Anschlagen und Anhängen von Stämmen dürfen nur Zugmittel verwendet werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind.

Zugmittel sind z.B. Drahtseile oder Ketten.

5.5.2 Die Zugmittel müssen an den Stämmen und an der Zugmaschine oder am Zugtier so befestigt werden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

5.5.3 Während des Rückevorgangs dürfen sich Versicherte nicht im Gefahrbereich der Stämme und der Zugmittel aufhalten. Dies gilt bei Seilzug mit Umlenkung auch für den Gefahrwinkel zwischen Seilzuggerät, Umlenkung und Last. Bei Verwendung von Funkfernsteuerung ist es zulässig, dass mit dem Rücken beschäftigte Versicherte in Höhe des Seilanschlags neben dem Baumstamm gehen. Krumme Stämme sind mit besonderer Vorsicht zu schleifen, nötigenfalls sind die Stämme vorher zu zerschneiden.

Hinsichtlich Zerschneiden siehe Abschnitt 5.4.4.

5.5.4 Versicherte dürfen Stämme, die sich verklemmt haben, erst dann von Hand freimachen, wenn die Rückewinde bzw. das Fahrzeug oder das Zugtier stillsteht. Diese Handarbeit darf nur mit Hilfsmitteln ausgeführt werden.

5.5.5 Beim Schleifen an Abhängen muss zu rasches Abgleiten der Stämme verhindert werden.

Zu rasches Abgleiten wird z.B. verhindert durch talwärtiges Ausrichten des dickeren Stammendes, Anbringen von Schleifbündeln oder Hemmseilen.

5.5.6 Zum Rücken dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Reifen griffiges Profil haben oder mit Gleitschutzketten ausgestattet sind. Bei Schnee- und Eisglätte sind stets Gleitschutzketten zu verwenden.

5.5.7 Beim Rücken mit Fahrzeugen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass Rückelast und -geschwindigkeit so gewählt werden, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung seiner Bauart und Beschaffenheit sowie der Neigung des Geländes und der Bodenbeschaffenheit nicht umstürzen kann und seine Lenk- und Bremsfähigkeit gewährleistet bleiben. Das Holz muss möglichst tief angehängt werden. Am Hang ist rückwärts an die Last heranzufahren, möglichst in der Falllinie zu fahren und nicht zu wenden.

5.5.8 Stützeinrichtungen, die an Fahrzeugen angebaut sind, müssen bestimmungsgemäß benutzt werden.

5.5.9 Seilzuggeräte, Umlenkrollen und Seilblöcke sowie Rückeschlepper, die mit Seilwinden ausgestattet sind, müssen so aufgestellt, angeordnet oder befestigt werden, dass sie ihre Stellung durch die beim Betrieb auftretenden Kräfte nicht ungewollt verändern.

5.5.10 Bei der Aufstellung von Seilzuggeräten ist deren Betätigungsstand so anzuordnen oder zu schützen, dass der Geräteführer weder durch das Zug- oder Tragmittel noch durch die Last gefährdet wird. Bei Rückefahrzeugen darf Seilzugarbeit nur vom Fahrersitz aus vorgenommen werden, sofern die Winde keine Fernbetätigungseinrichtung hat, die den Aufenthalt außerhalb des Gefahrbereichs gestattet und sie nicht von anderer Stelle am Fahrzeug gefahrlos betätigt werden kann.

5.5.11 Der Geräteführer eines Seilzuggerätes muss den Arbeitsvorgang beobachten. Ist ihm dies allein nicht möglich, muss die Last von einem Einweiser beobachtet werden. Dieser muss sich mit dem Geräteführer verständigen können.

5.5.12 Beim Rücken mit Zugtieren (Schleifen) muss der Spielraum des Zugmittels mindestens 1,5 m betragen. Der Fuhrmann muss stets in Höhe der Zugtiere gehen.

5.5.13 Das Schleifen von Holz mit Schlitten (Schlitteln) ist an Abhängen während der Dunkelheit, bei dichtem Nebel und bei Glatteis verboten.

5.5.14 Das Rollen oder Schießenlassen von Stämmen ist nur zulässig, wenn der Aufsichtführende dies angeordnet hat und sichergestellt ist, dass niemand gefährdet werden kann.

5.5.15 Wird ein Stamm von mehreren Versicherten gemeinsam getragen, muss der letzte das Zeichen zum Aufheben und Abwerfen geben. Der Stamm muss einheitlich auf der rechten oder der linken Schulter, am Hang nur auf der Talseite getragen werden. Das Abwerfen über den Kopf ist verboten.

5.6 Lagern und Stapeln der Stämme

5.6.1 Lagerplätze sowie Be- und Entladestellen dürfen nur dort angelegt werden, wo sichere Zu- und Abfahrt möglich ist und Transportfahrzeuge auf ausreichend tragfähigem Untergrund gefahrlos be- und entladen werden können.

5.6.2 Stapel dürfen nur auf festem Boden oder auf genügend starken Unterlagen und in sich gut verbunden errichtet werden. Stapel, die einzustürzen drohen, sind auf sichere Weise einzureißen oder abzutragen.

5.6.3 Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Versicherte nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Stämme gefährdet werden.

5.7 Be- und Entladen der Fahrzeuge

5.7.1 Fahrzeuge und fahrbare Ladegeräte müssen auf ausreichend tragfähigem, möglichst ebenem Boden oder auf fester, ebener Unterlage stehen. Sie sind gegen unbeabsichtigte Bewegungen durch Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile zu sichern.

Ebene Unterlage kann z.B. durch Bohlen, Matratzen hergestellt werden.

5.7.2 Sind an Fahrzeugen und Ladegeräten Abstützeinrichtungen zur Erhöhung der Standsicherheit angebracht, müssen diese bestimmungsgemäß benutzt werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers ist dabei zu beachten. Besteht die Gefahr des Einsinkens der Stützen in den Boden, müssen ausreichend große und starke Unterlagen verwendet werden.

5.7.3 Einachsige Nachläufer müssen gegen Kippen in Längsrichtung gesichert werden.

5.7.4 Drehbare Ladeschemel müssen vor Beginn des Verladens festgestellt werden.

5.7.5 Beim Be- und Entladen dürfen sich Versicherte nicht im Gefahrbereich von Stämmen aufhalten, die in Bewegung sind. Nachhilfe von Hand darf beim Verladen nur an den Stirnseiten der Stämme geleistet werden.

Die der Ladeseite gegenüberliegende Fahrzeugseite befindet sich während des Auf- und Abladens beim Einsatz von Ladekranen, Staplern und ähnlichen Ladegeräten grundsätzlich im Gefahrbereich. Bei anderen Verladearten trifft das dann zu, wenn keine Vorkehrungen gegen Herabfallen von Stämmen getroffen sind; siehe auch Abschnitt 5.7.7. Werden beim Auf- und Abladen mit Ladekran Stämme zu weit nach vorn geholt, befindet sich auch der Kranführer im Gefahrbereich.

5.7.6 Der Aufenthalt längs der Auf- bzw. Abladeseite ist nur zulässig, wenn auf den Fahrzeugen befindliche Stämme gegen Herabfallen und Abrollen gesichert sind. Beim Öffnen der Rungenverschlüsse ist der Aufenthalt auf der Abladeseite nicht zulässig.

Sicherung gegen Herabfallen und Abrollen kann z.B. durch entsprechende Lagerung, Rungen, Seile erfolgen.

5.7.7 Das Öffnen von Rungenverschlüssen von Hand darf nur von der der Entladeseite gegenüberliegenden Seite aus erfolgen. Der Aufenthalt auf dieser Seite ist nur zulässig, wenn Vorkehrungen gegen Herabfallen von Stämmen getroffen sind.

Vorkehrungen gegen Herabfallen sind z.B. genügend lange oder verlängerte Rungen.

5.7.8 Beim seitlichen Abrollen der Stämme von Hand müssen Ladebäume verwendet werden. Sie müssen gegen Abgleiten gesichert werden.

5.7.9 Das seitliche Hochziehen von Stämmen oder Stammabschnitten mit nur einem in der Stammmitte angebrachten Zugmittel ist nicht zulässig. Stämme und Stammabschnitte müssen stets mit zwei Zugmitteln hochgezogen werden, die möglichst im Abstand der Ladeschemel um die Stämme zu legen sind. Die Bewegung der Zugmittel darf nicht behindert sein. Die freien Enden der Zugmittel müssen am Fahrzeug sicher befestigt werden.

5.7.10 Während des Verladens dürfen die Fahrzeuge nur dann bewegt werden, wenn die bereits geladenen Stämme gegen Herabfallen gesichert sind.

5.7.11 Beim Beladen der Fahrzeuge dürfen zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Achsenlasten nicht überschritten werden. Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst tief in der Längs-Mittellinie und vor der Hinterachse des Fahrzeuges oder Zuges liegen.

5.7.12 Langholz darf nur dann mit dem dickeren Ende nach hinten verladen werden, wenn es auf dem Fahrzeug so gesichert werden kann, dass während der Fahrt ein Herausrutschen sowie zu starkes Herabhängen und Schleudern der nach hinten über das Fahrzeug hinausragenden Teile nicht möglich ist.

5.7.13 Bei einachsigen Nachläufern muss mindestens ein Ladungsteil der untersten Lage mit der Spanneinrichtung nach Abschnitt 4.3.5.3 befestigt werden.

5.8 Sicherung der Ladung

5.8.1 Sicherung gegen seitliches Herunterfallen

5.8.1.1 Die Ladung ist in ihrer ganzen Höhe auf jeder Seite des Fahrzeuges bzw. des Zuges durch mindestens zwei Rungen zu sichern. Wird der Transport nicht mit Rungenfahrzeugen durchgeführt, können an die Stelle von Rungen andere Sicherungsmaßnahmen treten; dies gilt auch für den Transport einzelner Stämme.

Sicherungsmaßnahmen sind z.B. ausreichend stabile Bordwände, Verkeilen, Verzurren.

5.8.1.2 Rungen, Rungenverlängerungen und Bordwände müssen gegen Herausfallen oder unbeabsichtigtes Abklappen gesichert werden.

5.8.1.3 Einander gegenüberliegende Rungen oder Bordwände, für die vom Hersteller nicht nachgewiesen ist, dass sie ohne Verspannung den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, sind nach der Beladung des Fahrzeuges durch Zurrmittel mit einer Mindestbruchkraft von 63000 N zu verspannen. Einander gegenüberliegende Klapprungen müssen auch bei Leerfahrt verbunden werden.

Siehe auch Abschnitt 4.3.4.1.

5.8.2 Sicherung gegen Verschieben in Längsrichtung

5.8.2.1 Bei Langholzfahrzeugen mit Ladeschemeln und Zahnleisten muss die gesamte Ladung durch Umschlingen und Verspannen mit mindestens zwei ausreichend dimensionierten Zurrmitteln - möglichst im Abstand der Ladeschemel - zu einer Ladeeinheit zusammengefasst werden.

Hierdurch kann ein Verschieben oberer Stammlagen gegenüber der untersten Stammlage in Längsrichtung verhindert werden.

5.8.2.2 Bei sonstigen Fahrzeugen ohne Zahnleisten muss Langholz durch andere Maßnahmen gegen Verschieben in Längsrichtung ausreichend gesichert werden.

Andere Maßnahmen sind z.B. Niederspannen, Verzurren, ausreichend dimensionierte Bord- und Stirnwände.

5.8.3 Sicherung gegen Schleudern der Ladung

Die nach hinten hinausragenden Enden der Ladung müssen bei Gefahr des Ausschwingens zusätzlich durch Zurrmittel fest miteinander verbunden werden.

5.8.4 Überprüfung der Ladungssicherung

Die Sicherung der Ladung muss kurz nach Fahrtbeginn und im weiteren Verlauf der Beförderung in angemessenen Zeitabständen überprüft werden. Anzahl und Zeitabstände der Überprüfungen sind abhängig von der Länge und vom Zustand der Fahrtstrecke sowie der Art des Ladeguts. Zurrmittel müssen bei Bedarf nachgespannt werden.

5.9 Betätigen der Zusatzlenkung des Nachläufers

5.9.1 Das Betätigen der Zusatzlenkung des Nachläufers soll bei Vorhandensein entsprechender Einrichtungen durch den Führer des Zugfahrzeuges über Fernsteuerung erfolgen, sofern Arbeitsablauf und Verkehrsverhältnisse dies gestatten.

5.9.2 Wird die Zusatzlenkung des Nachläufers durch einen Mitgänger oder Mitfahrer betätigt, muss zwischen diesem und dem Fahrzeugführer eine eindeutige wechselseitige Verständigung erfolgen. Dies gilt auch bei kurzzeitigen Rangierfahrten.

5.9.3 Wird die Zusatzlenkung des Nachläufers durch einen Mitgänger betätigt, darf eine Fahrgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschritten werden.

5.9.4 Mitgänger dürfen sich nur außerhalb des Gefahrbereiches aufhalten.

Gefahrbereich ist der Bereich, in dem der Mitgänger durch die Räder, den Fahrzeugaufbau oder die Ladung gefährdet werden kann.

5.9.5 Während der Rückwärtsfahrt darf die Zusatzlenkung des Nachläufers nur über Fernbetätigungseinrichtung betätigt werden. Ist dies nicht möglich, muss der Zug vor dem Betätigen der Zusatzlenkung des Nachläufers angehalten werden.

5.9.6 Zusatzlenkungen müssen nach ihrer Benutzung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden.

5.10 Aufprotzen der Nachläufer

5.10.1 Mittels Ladekran dürfen nur solche Nachläufer auf- und abgeprotzt werden, die mit ausreichend dimensionierten Anschlagvorrichtungen ausgerüstet sind.

5.10.2 Auffahrrampen müssen am Fahrzeug sicher befestigt und gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

5.10.3 Zugseile müssen sicher befestigt und so geführt werden, dass sie nicht beschädigt werden können, Seilführungseinrichtungen nach Abschnitt 4.3.7.3 müssen benutzt werden.

5.10.4 Während des Auf- und Abprotzens darf sich keine Person im Gefahrbereich hinter dem Nachläufer aufhalten.

5.10.5 Aufgeprotzte Nachläufer müssen auf den maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit mindestens zwei ausreichend dimensionierten Zurrmitteln sicher befestigt werden, sofern die Sicherung gegen Herabfallen und Verschieben nicht durch Aufbauten der maschinell angetriebenen Fahrzeuge und durch Betätigen der Feststellbremse des Nachläufers erreicht wird.

Aufbauten auf maschinell angetriebenen Fahrzeugen, mit denen aufgeprotzte Nachläufer gesichert werden können, sind z.B. seitlich verschiebbare Rungen, die zwischen Vorder- und Hinterräder des Nachläufers geschoben werden können.

6 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.4.

6.1 Der Unternehmer hat Fahrzeuge und Einrichtungen für den Transport und die Lagerung von Langholz bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Langholzfahrzeugen und Rückefahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (ZH 1/282.2).

Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.

Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt.

Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften oder Richtlinien gefordert wird, z.B. für

Fahrzeuge nach "Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" zu § 30 StVZO und "Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" zu § 38 StVZO
Winden nach UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte"(BGV D8) in Verbindung mit: "Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten durch den Sachkundigen" (ZH 1/25.1) und DIN 15 020 Blatt 2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch"
Ladekrane nach UVV "Krane" (BGV D6) in Verbindung mit: "Grundsätze für die Prüfung von Kranen durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane"(BGV D6)" (ZH 1/27)
Seile und Ketten nach UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) in Verbindung mit: DIN 15 020 Blatt 2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch" und DIN 3093 Teil 3 "Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Pressverbindungen aus Rohlingen mit gleichbleibender Wanddicke, Herstellung, Güteanforderungen, Prüfung"
Leitern und Tritte nach UVV "Leitern und Tritte" (BGV  D36).

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.

6.2 Die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 6.1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Dies wird erreicht, wenn die Ergebnisse z.B. in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. April 1992. Sie ersetzen die "Richtlinien für den Transport von Langholz - Langholzrichtlinien -" (ZH 1/588) vom April 1978.

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Gewichte einiger Holzarten Anhang 1
Gewicht je Kubikmeter
  lufttrocken frisch
Ahorn 530 - 810 kg 830 - 1150 kg
Akazie 580 - 850 kg 750 - 1000 kg
Birke 510 - 770 kg 800 - 1100 kg
Eiche 700 - 1000 kg 930 - 1300 kg
Esche 570 - 940 kg 700 - 1150 kg
Erle 420 - 680 kg -
Fichte (Rottanne) 350 - 600 kg 400 - 1050 kg
Kiefer (Föhre) 310 - 760 kg 400 - 1100 kg
Lärche 470 - 560 kg 800 kg
Linde 350 - 600 kg 600 - 900 kg
Nussbaum 600 - 800 kg 800 - 1000 kg
Pappel 400 - 600 kg 600 - 1050 kg
Rosskastanie 580 kg 750 - 1150 kg
Rotbuche 660 - 830 kg 850 - 1120 kg
Steineiche 700 - 1050 kg 840 - 1250 kg
Ulme (Rüster) 560 - 820 kg 800 - 1200 kg
Weide 500 - 600 kg 800 kg
Weißbuche 600 - 820 kg 900 - 1250 kg
Weißtanne 370 - 750 kg 750 - 1200 kg

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Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.3:

1. Gesetze/Verordnungen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO), insbesondere

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Krane (BGV D6),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Fahrzeuge (BGV D29),

Leitern und Tritte (BGV D36).

Bezugsquelle: Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Weissensteinstraße 72, 34131 Kassel-Wilhelmshöhe)

Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge (UVV 3.2),

Besondere Bestimmungen für Maschinen, Geräte, technische Anlagen und Fahrzeuge für den Forst (UVV 3.7),

Forsten (UVV 4.3).

3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze und Hinweise

Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal (BGG 915),

Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (BGG 916),

Grundsätze für die Prüfung von Kranen durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) (BGG 905),

Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten durch den Sachkundigen (ZH 1/25.1).

4.DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 685 Geprüfte Rundstahlketten,
DIN 763 Rundstahlketten, geprüft, nicht lehrenhaltig, langgliedrig,
DIN 3093 Teil 3 Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Pressverbindungen aus Rohlingen mit gleichbleibender Wanddicke, Herstellung, Güteanforderungen, Prüfung,
DIN 15 020 Teil 2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch,
DIN 75 410 Teil 1 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung, Mindestanforderungen.

5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN VDE 0105 Teil 1 Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0105 Teil 3 Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen.

6. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen,
VDI 2701 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel
VDI 2702 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrkräfte.


ENDE

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