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3.2.12 Kontrolle von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung vor Gebrauch

Das Atemschutzgerät ist vor Gebrauch durch den Gerätträger auf augenscheinliche Mängel zu kontrollieren.

3.2.12.1 Atemanschluss

Entscheidend für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist der Dichtsitz des Atemanschlusses, der in der Praxis durch Anpassen des Atemanschlusses erreicht wird.

Personen mit Bärten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll- und Halbmasken und filtrierenden Atemanschlüssen sind für das Tragen dieser Atemanschlüsse ungeeignet. Dies trifft auch auf Personen zu, die z.B. aufgrund ihrer Kopfform oder tiefer Narben keinen ausreichenden Maskendichtsitz erreichen.

Brillen mit Bügeln sind für die Benutzung unter einer Vollmaske ungeeignet. Für diese Fälle sind spezielle Maskenbrillen zu verwenden.

In der Praxis ist die Dichtheit des Atemanschlusses mit einer der nachfolgend aufgeführten Methoden zu prüfen:

Prüfung mit Unterdruck;

Nach dem Anlegen des Atemanschlusses ist dieser am Geräteanschlussstück, z.B. am Filteranschluss, mit der/den Handfläche/n zu verschließen. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck, der erhalten bleiben muss. Bei Einströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden. Bei filtrierenden Halbmasken ist diese Prüfung nur eingeschränkt möglich, da auch beim Umschließen mit beiden Händen die Filterfläche nicht vollständig abgedeckt werden kann.


Prüfung mit Überdruck

Nach dem Anlegen des Atemanschlusses ist dieser am Geräteanschlussstück und ggf. am Ausatemventil zu verschließen. Ist ein Verschließen des Ausatemventils nicht möglich, kann diese Methode nicht angewendet werden. Durch Ausatmen der Luft entsteht in der Maske ein spürbarer Überdruck. Bei Ausströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden.

Nur wenn mit einer der oben genannten Methoden ein dichter Sitz erzielt wird, ist die Maske für den unmittelbaren Gebrauch geeignet.

3.2.12.2 Weitere Kontrollen

Der Gerätträger hat ggf. weitere Kontrollen des Atemschutzgerätes nach der Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers durchzuführen, z.B. Flaschenbetriebsdruck, Restdruckwarnung, Hochdruckdichtheit, Akkuladungszustand etc...

3.3 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

Zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. 4 "PSA-Benutzungsverordnung" sollte der Unternehmer in Betrieben mit einer größeren Anzahl von Atemschutzgeräten mindestens eine befähigte Person bestellen, z.B. einen Atemschutz-Gerätewart, und ihm die zur Instandhaltung erforderlichen Einrichtungen, Messgeräte und Werkzeuge zur Verfügung stellen.

Eine befähigte Person muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemschutzgeräte besitzen und den arbeitssicheren Zustand der Atemschutzgeräte beurteilen und diese instand halten können.

Die Befähigung kann durch eine Ausbildung zum Atemschutz-Gerätewart z.B. an Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen sowie bei Herstellern von Atemschutzgeräten erworben und durch regelmäßige Fortbildung an diesen Einrichtungen (mindestens alle 5 Jahre) erhalten werden. Aus- und Fortbildung sind zu dokumentieren.

Um die Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten zu gewährleisten, ist ein Instandhaltungsprogramm entsprechend dem Gerätetyp aufzustellen. Es soll Angaben zu Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen enthalten. Dazu gehören:

Dabei sind die Angaben der Informationsbroschüre des Herstellers zu beachten. Sieht der Hersteller die Wartung von Fluchtgeräten (Selbstretter) vor, sind die Angaben in den nachfolgenden Abschnitten auch hierfür relevant.

Der Unternehmer hat für die Durchführung des Programms zu sorgen und die Maßnahmen zu dokumentieren.

3.3.1 Überwachung der Druckgasflaschen

Druckgasflaschen von Atemschutzgeräten müssen bei Ablauf der Wiederholprüffrist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.

Zugelassene Überwachungsstellen gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind Stellen nach § 17 Abs. 1 und 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

Wird bei der Prüfung eine Wasserdruckprobe durchgeführt, ist unmittelbar vor dem Einschrauben der Flaschenventile die Flasche ausreichend zu trocknen.

Eine ausreichende Trocknung kann z.B. erreicht werden, wenn die entleerte und ausgetropfte Flasche 30 Minuten lang mit einem auf 90 °C bis 100 °C erwärmten Luftstrom von 200 l/min gespült wird. Zur Verdrängung der noch vorhandenen feuchten Luft sind anschließend die Flaschen unmittelbar vor dem Einschrauben der Flaschenventile 30 Minuten lang mit getrockneter Luft zu spülen.

3.3.2 Instandhaltungs- und Prüffristen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten und die Prüfung von Atemschutzgeräten nach der jeweiligen Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers ausgeführt werden.

Zu beachten sind insbesondere

Langjährige Erfahrungen haben gezeigt, dass bei Beachtung der in den folgenden Tabellen aufgeführten Arbeiten und Fristen eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Die in den Tabellen aufgeführten Austauschfristen gelten ab Herstelldatum der auszutauschenden Teile. Hiervon kann abgewichen werden, wenn durch ein Instandhaltungsprogramm das erstmalige Einbaudatum des Austauschteils festgelegt und dokumentiert wird. Eine Verwechselung mit gleichen Austauschteilen muss ausgeschlossen sein. Die Austauschfrist beginnt dann ab dem erstmaligen Einbaudatum.

Gibt der Hersteller in der Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) gegenüber den Vorgaben der Tabellen 4 bis 11 strengere oder für Fluchtgeräte abweichende Vorgaben an, sind diese zu beachten.

Werden Geräte unter extremen Einsatzbedingungen verwendet, z.B. in aggressiven Medien oder bei hohen Umgebungstemperaturen, kann ein Austausch von Komponenten nach dem Einsatz erforderlich werden.

Für die nicht in den Tabellen behandelten Atemschutzgeräte sind die Instandhaltungsarbeiten entsprechend der Angaben der Hersteller durchzuführen.

Die in den folgenden Tabellen verwendete Symbolik bedeutet:

  durchzuführende Arbeiten und einzuhaltende Fristen,
 (1) bei luftdicht verpackten Geräten, sonst halbjährlich
 (2) bei luftdicht verpackten Geräten alle zwei Jahre
 (3) erfolgt die Zerlegung des Lungenautomaten und die Sichtprüfung der Membran nach jedem Gebrauch, gilt die 4-jährige Austauschfrist
 (4) Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück auf Fahrzeug und im Depot - sonst jährlich
 (5) Geräte mit eingebauter Regenerationspatrone und verschlossenem Anschlussstück auf Fahrzeug und im Depot - sonst nach Herstellerangaben

Tabelle 4: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Atemanschlüssen

Atemanschluss Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halbjährlich Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Vollmasken
inkl. Atemschlauch (wenn vorhanden)
Reinigung und Desinfektion        (1)  
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung   (2)      
Wechsel der Ausatemventilscheibe *)
(wenn vorhanden)
           
Wechsel der Sprechmembrane
(wenn vorhanden)
           
Kontrolle durch den Gerätträger            
Halbmasken/ Viertelmasken
inkl. Atemschlauch (wenn vorhanden)
Reinigung und Desinfektion        (1)    
Sicht- und Funktionsprüfung      (2)    
Wechsel der Ausatemventilscheibe *)
(wenn vorhanden)
         
Kontrolle durch den Gerätträger            
Atemschutzhaube
Atemschutzhelm
Mundstück
inkl. Atemschlauch (wenn vorhanden)
Reinigung und Desinfektion       (1)    
Sicht- und Funktionsprüfung      (2)      
Wechsel der Ausatemventilscheibe *) (wenn vorhanden)          
Kontrolle durch den Gerätträger            
*) Achtung: Einatemventile sind wie Ausatemventile zu behandeln weil sicherheitsrelevant


T
abelle 5: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Filtergeräten

Filtergerät Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Ablauf des Verfallsdatums Ende der Gebrauchsfähigkeit Halb-
jährlich
Zwei Jahre
Atemanschluss Siehe Tabelle 4
Filter Prüfung der Verfallsdaten            
Sichtprüfung            
Entsorgung            
Gebläse und Zubehör
inkl. Atemschlauch
Reinigung und Desinfektion            (1)
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung Funktionsprüfung (inkl. Kontrolle des Ladezustandes)          (2)
Kontrolle durch den Gerätträger          


T
abelle 6: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer)

Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halb-
jährlich
Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Atemanschluss Siehe Tabelle 4
Pressluftatmer, komplett Reinigung
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung            
Kontrolle durch den Gerätträger            
Lungenautomat Reinigung und Desinfektion       (1)    
Wechsel der Membran       (3)    
Sicht-, dicht- und Funktionsprüfung     (2)      
Lungenautomat einschließlich Schlauch Grundüberholung            
Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne Lungenautomaten und Druckluftflasche(n) Grundüberholung            
Druckluftflasche und -ventile Frist nach Herstellerangaben            


Tabelle 7: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Regenerationsgeräten mit Drucksauerstoff/-stickstoff

Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halbjährlich Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Atemanschluss Siehe Tabelle 4
Regenerationsgerät, komplett Reinigung     (4)      
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung     (4)      
Kontrolle durch den Gerätträger            
Atembeutel
Atemschläuche
Lungenautomat
Reinigung und Desinfektion     (5)      
Wechsel der Membran und Verschleißteile            
Ein- und Ausatemventil
(Steuerventile)
Wechsel            
Druckminderer Grundüberholung            
Regenerationspatrone, Dichtringe Wechsel     (5)      
Sauerstoffflasche mit Ventil Frist nach Herstellerangaben            


Tabelle 8: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Regenerationsgeräten mit Chemikalsauerstoff (Arbeitsgeräte)

Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halbjährlich Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Atemanschluss Siehe Tabelle 4
Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff, komplettes Gerät Reinigung     (4)      
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung     (4)      
Kontrolle durch den Gerätträger            
Atembeutel, Atemschläuche Reinigung und Desinfektion     (5)      
Ein- und Ausatemventil (Steuerventil) Wechsel            
Regenerationspatrone, Dichtringe Wechsel     (5)      
Filter Wechsel            


Tabelle 9: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Druckluft-Schlauchgeräten mit Lungenautomaten

Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halb-
jährlich
Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Atemanschluss Siehe Tabelle 4
Druckluft-Schlauchgeräte komplett Reinigung            
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung            
Kontrolle durch den Gerätträger            
Lungenautomat Reinigung und Desinfektion       (1)    
Wechsel der Membran       (3)    
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung     (2)      
Lungenautomat einschließlich Schlauch Grundüberholung            
Druckminderer Grundüberholung            
Druckluftflaschen und -ventile Frist nach Herstellerangaben            


Tabelle 10: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Druckluft-Schlauchgeräten mit Regelventil

Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halb-
jährlich
Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Atemanschluss Siehe Tabelle 4
Druckluft-Schlauchgerät, komplett Reinigung            
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung            
Kontrolle durch den Gerätträger            
Druckminderer Grundüberholung          
Regelventil Funktionsprüfung            


Tabelle 11: Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Frischluft- Saugschlauchgeräten/Frischluft- Druckschlauchgeräten

Gerät Art der durchzuführenden Arbeiten Maximalfristen
Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halb-
jährlich
Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Atemanschluss*) Siehe Tabelle 4
Gerät komplett Reinigung            
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung            
Kontrolle durch den Gerätträger            
Atemschlauch Desinfektion     (2)      
Atemventile Wechsel            

*) Achtung: Einatemventile sind wie Ausatemventile zu behandeln, weil sicherheitsrelevant

3.3.3 Füllen von Druckgasflaschen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nur Druckgasflaschen verwendet werden, die der "Druckgeräte-Richtlinie" entsprechen. Dies bedeutet, dass sie

  1. mit einem Flaschenventil nach DIN 144, Teile 1 und 2 versehen sind,
  2. mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen der zugelassenen Stelle, z.B. TÜV sowie der Angabe der Prüffrist versehen sind,
  3. die auf der Flasche angegebene Prüffrist nicht überschritten haben,
  4. keine Mängel aufweisen, die zu einer Gefährdung führen können, z.B. defektes Ventil,
  5. im Anschlussgewinde keine sichtbare Feuchtigkeit aufweisen.

Vollständig entleerte Atemgasflaschen müssen vor dem Wiederbefüllen getrocknet werden. Die Trocknung kann mittels einer Flaschentrocknungseinrichtung oder durch mindestens zweimaliges Füllen (bis zum zulässigen Betriebsüberdruck) mit trockenem Atemgas und anschließendem langsamen Abströmen geschehen; hierbei darf keine Vereisung am Ventil auftreten.

3.3.3.1 Befüllen mit Druckluft

Druckluftflaschen dürfen nur mit Atemluft nach DIN EN 12021 befüllt werden. Der zulässige Fülldruck ist zu beachten.

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