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Auf Grund hoher Belastungen durch Arbeitsschwere ist die maximale Tragedauer, nicht jedoch die Erholungsdauer, gemäß der Tabelle 33 zu reduzieren.

Tabelle 33: Anpassungsfaktor der Tragezeit durch Arbeitsschwerea) b)

Arbeitschwere Kategorie Atemminutenvolumen Anpassungsfaktor
a 1 = 20 l Luft pro Minute 1,5
a 2 > 20 - 40 l Luft pro Minute 1
a 3 > 40 - 60 l Luft pro Minute 0,7
a 4 > 60 l Luft pro Minute Sonderplanung im Einzelfall


  1. Personen, bei denen gemäß Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 26 "Atemschutz" keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Siehe auch:
  2. H. Spitzer, Th. Hettinger, G. Kaminsky: Tafel für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit. 6. Auflage, Beuth Verlag GmbH, Berlin, 1981.
    Hinweis: Äußere Gegebenheiten, wie Feuchtigkeit und Temperatur der Luft, können zusätzlich die Gebrauchsdauer einschränken. Als grober Anhalt für die Arbeitsschwere ist beim 1 600 l-Pressluftatmer folgende Haltezeit anzusehen:

Weitere Reduzierungen der Tragedauer können durch das Umgebungsklima (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung) sowie Bekleidungseigenschaften erforderlich werden. Erfahrungsgemäß muss eine Verringerung der Tragedauer bei einer Temperatur > 28 °C und einer relativen Luftfeuchte > 78 % auf 70 % der Tabellenwerte in Tabelle 32 erfolgen.


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Erläuterungen zu den Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und zur Gruppeneinteilung nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 "Atemschutz" (BGI/GUV-I  504-26). Anhang 3


Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflicht- und Angebotsuntersuchungen. Eine Pflichtuntersuchung ist beim Tragen von Geräten erforderlich, die in die Gruppen 2 und 3 eingeteilt sind. Für die Gruppe 1 ist durch den Unternehmer eine Angebotsuntersuchung anzubieten.

Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte

Die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte erfolgt nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand). Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zu einer Gruppe ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.

Gruppe 1:
Gerätegewicht bis 3 kg

Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

Gruppe 2:
Gerätegewicht bis 5 kg

Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (über 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3, mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterlassen; Regenerationsgeräte unter 5 kg; Frischluft-Saugschlauchgeräte; Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten.

Gruppe 3:
Gerätegewicht über 5 kg

Die Atemwiderstände des Atemschutzgeräte beim Einatmen oder Ausatmen sind erhöht (bis 6 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).

Beispiele: Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Regenerationsgeräte über 5 kg; Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3.

Hinweis: Schutzanzüge in Verbindung mit Geräten der Gruppe 3 und Regenerationsgeräte über 5 kg stellen eine zusätzliche Belastung für den Träger dar. Bei Schutzanzügen ist die Belastung durch Gewicht, Mikroklima, psychische Einflüsse (Platzangst) und Umgebungseinflüsse (Notfallsituation) gegeben. Bei Regenerationsgeräten über 5 kg resultiert die Belastung aus der langen Tragezeit und der zunehmenden Erwärmung der Einatemluft.

Diese Untersuchungen können unterbleiben bei Verwendung von:

Diese Untersuchungen sind nicht vorgesehen für die Verwendung von Fluchtgeräten und Kurzzeitgeräten für leichte Arbeit unter 3 kg, soweit sie zur Flucht oder leichter Arbeit eingesetzt werden.


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Vorschriften, Regeln, Informationen Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch 3. Absatz der Vorbemerkung:

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Grundsätze

Unfallverhütungsvorschriften:

Regeln:

Informationen:

Grundsätze:

3. Normen

Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6
10787 Berlin www.beuth.de
bzw.
VDE-Verlag GmbH Bismarckstraße 33
10625 Berlin www.vde.com

DIN 58610 Atemschutzgeräte - Vollmasken verbunden mit Kopfschutz zum Gebrauch als ein Teil eines Atemschutzgerätes für die Feuerwehr 2006-02,
DIN 58620 Atemschutzgeräte - Gasfilter und Kombinationsfilter zum Schutz gegen Kohlenstoffmonoxid - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung 2007-02,
DIN 58621 Atemschutzgeräte; Filter gegen radioaktive Kontamination (Reaktor-Filter); Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 58 647-7 Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Teil 7: Fluchtfiltergeräte; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 58651-2 Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff; Teil 2: Kurzzeit-Regenerationsgeräte für leichte Arbeit; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 58652-1 Atemschutzgeräte; Kurzzeit-Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff für leichte Arbeit; Teil 1: Chemikalsauerstoff (KO2); Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 58652-2 Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff; Teil 2: Mit Chemikalsauerstoff (KO2) für Arbeit und Rettung; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 58652-3 Atemschutzgeräte; Kurzzeit-Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff für leichte Arbeit; Teil 3: Chemikalsauerstoff (NaClO3); Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN 58652-4 Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Chemikalsauerstoff; Teil 4: Mit Chemikalsauerstoff (NaClO3) für Arbeit und Rettung; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 132 Atemschutzgeräte; Definitionen,
DIN EN 133 Atemschutzgeräte; Einteilung,
DIN EN 134 Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzelteilen,
DIN EN 135 Atemschutzgeräte; Liste gleichbedeutender Begriffe,
DIN EN 136 Atemschutzgeräte; Vollmasken; Anforderungen, Prüfung,
DIN EN 137 Atemschutzgeräte; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer); Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 138 Atemschutzgeräte; Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 140 Atemschutzgeräte; Halbmasken und Viertelmasken; Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung,
DIN EN 142 Atemschutzgeräte; Mundstückgarnituren; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 143 Atemschutzgeräte; Partikelfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 144-1 Atemschutzgeräte; Gasflaschenventile; Gewindeverbindung am Einschraubstutzen,
DIN EN 144-2 Atemschutzgeräte; Gasflaschenventile; Teil 2: Gewindeverbindung am Ausgangsstutzen,
DIN EN 145 Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff und Drucksauerstoff/-stickstoff; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 148-1 Atemschutzgeräte; Gewinde für Atemanschlüsse - Teil 1: Rundgewindeanschluss,
DIN EN 148-2 Teil 2: Zentralgewindeanschluss,
DIN EN 148-3 Teil 3: Gewindeanschluss M 45 x 3,
DIN EN 149 Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 269 Atemschutzgeräte; Frischluft-Schlauchgeräte mit Motorgebläse in Verbindung mit Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 397 Industrieschutzhelme,
DIN EN 401 Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Regenerationsgeräte; Chemikal-Sauerstoff(KO2)selbstretter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 402 Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 403 Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Filtergeräte mit Haube für Selbstrettung bei Bränden; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 404 Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Filterselbstretter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 405 Atemschutzgeräte; Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Gase oder Gase und Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 943-1 Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 1: Leistungsanforderungen für belüftete und unbelüftete "gasdichte" (Typ 1) und "nicht-gasdichte" (Typ 2) Chemikalienschutzanzüge,
DIN EN 1073-1 Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination; Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel,
pr EN 1073-3 Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination; Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete Schutzkleidung in Verbindung mit Gebläsegeräten gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel,
DIN EN 1146 Atemschutzgeräte für Selbstrettung; Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit Haube); Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 1827 Atemschutzgeräte; Halbmasken ohne Einatemventile zum Schutz gegen Gase, Gase und Partikeln oder nur Partikeln; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 12021 Atemschutzgeräte; Druckluft für Atemschutzgeräte,
DIN EN 12083 Atemschutzgeräte; Filter mit Atemschlauch (nicht am Atemanschluss befestigte Filter) Gasfilter, Partikelfilter, Kombinationsfilter; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 12941 Atemschutzgeräte; Gebläsefiltergerät mit Helm oder Haube; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 12942 Atemschutzgeräte; Gebläsefiltergeräte mit Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 13034 Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstung Typ 6 und Typ PB [6]),
DIN EN 13794 Atemschutzgeräte - Isoliergeräte für Selbstrettung - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 13982-1 Schutzkleidung gegen feste Partikeln - Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Partikeln gewährt (Kleidung Typ 5) (ISO 13982-1:2004),
DIN EN 14387 Atemschutzgeräte - Gasfilter und Kombinationsfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung,
DIN EN 14593-1 Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte mit Lungenautomat - Teil 1: Geräte mit einer Vollmaske - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 14593-2 Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte mit Lungenautomat - Teil 2: Geräte mit einer Halbmaske und Überdruck - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 14594 Atemschutzgeräte; Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 14605 Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]),
DIN EN 14435 Atemschutzgeräte; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Halbmaske zum Gebrauch für Überdruck - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung.


4 Weitere Informationen, Bezugsquellen
A.W. Gentner Verlag
Forststraße 131
70193 Stuttgart

Regeln für den Umgang mit Druckluft für Atemschutzgeräte
Deutscher Ausschuss für das Grubenrettungswesen
Goebenstraße 25
44135 Dortmund


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Beispielhafte Betriebsanweisungen Anhang 5

Betriebsanweisung für das Tragen von Filtergeräten bei Schweiß- oder Brennarbeiten im Freien

Firma Betriebsanweisung Nr.
Anwendungsbereich
Benutzung von Atemschutz (Filtergeräte)
Arbeitsstelle/Tätigkeit: Schweißen und Brennschneiden an Altmaterial im Freien
Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schweißrauche können Schwermetalle, Phosgen, Phenole, Phthalate, Blausäure, Schwefeldioxid, nitrose Gase und Anderes enthalten, die in die Lunge gelangen und den menschlichen Körper schädigen können.
  • Es besteht die Gefahr von Atemwegserkrankungen, die sich in Form von Lungenödem oder Krebserkrankung äußern können.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Halbmaske mit Filter ABEK1-P2 ( G26-2 Untersuchung erforderlich) oder Gebläsefiltergerät TH2A2P (mit Helm) benutzen. Bartträger dürfen nur Gebläsefiltergeräte verwenden. Nicht Benutzen oder falsches Benutzen kann zu schweren körperlichen Schädigungen führen.
  • Vor der Benutzung Atemschutz auf augenscheinliche Mängel und Funktionsfähigkeit, z.B. richtige(r) Filter, Filterverfalldatum, Akkuladezustand, überprüfen.
  • Beim Anlegen des Atemschutzgerätes gemäß Unterweisung und Übung auf ausreichenden Dichtsitz achten.
  • Nach Filterdurchbruch oder -erschöpfung sofort Filter wechseln.
  • Filter vor Flammen und Schweißperlen schützen (Lebensgefahr durch Filterschwelbrand)
  • Tragedauer für Halbmaske mit Filter höchstens 105 min., Erholungsdauer mindestens 30 min., Tragedauer für Gebläsefiltergerät ist nicht eingeschränkt.
Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
Notruf: _ _ _ _ _
  • Defekte Atemschutzgeräte sind sofort auszutauschen.
  • Im Gefahrfall und bei Atembeschwerden sofort Arbeiten einstellen, den Arbeitsplatz verlassen, das Atemschutzgerät ablegen und den Vorgesetzten informieren.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Notruf: _ _ _ _ _
  • Jeder Unfall ist im Verbandbuch einzutragen. Es liegt aus im Meisterbüro.
  • Bei Atembeschwerden unbedingt folgenden Arzt aufsuchen: Dr. Musterarzt
Lagerung, Instandhaltung und Entsorgung
  • Atemschutzgeräte bei Arbeitsunterbrechung in dafür vorgesehenen Behältern trocken aufbewahren.
  • Atemanschlüsse sind nach jeder Schicht zu reinigen und wöchentlich zu desinfizieren.
  • Keine Instandhaltungsarbeiten des Atemschutzgerätes am Arbeitsplatz durchführen.
  • Erschöpfte Filter im vorgesehenen Entsorgungsbehälter vor Meisterbüro ablegen.
Folgen der Nichtbeachtung
  • Gesundheitliche Schäden möglich.
  • Disziplinarische Maßnahmen (Abmahnung) wahrscheinlich.
Datum: Unterschrift:


Betriebsanweisung für das Tragen von Pressluftatmern bei Reparaturarbeiten in industriellen Phosgenanlagen

Firma: Betriebsanweisung Nr.
Anwendungsbereich
Benutzung von Atemschutz (Pressluftatmer)
Arbeitsstelle/ Tätigkeit: Reparaturarbeiten in industrieller Phosgenanlage
Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Es kann Phosgen in die Umgebungsatmosphäre freigesetzt werden, das in die Lunge gelangen und diese schädigen kann.
  • Es besteht die Gefahr von Atemwegsreizungen bis zum Lungenödem.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Pressluftatmer mit Vollmaske benutzen. Nicht Benutzen oder falsches Benutzen kann zu schweren körperlichen Schädigungen führen.
  • Vorsorgeuntersuchung nach G 26-3 "Atemschutz", Ausbildung und Übung erforderlich.
  • Vor Benutzung Pressluftatmer auf augenscheinliche Mängel und Funktionsfähigkeit, z.B. Fülldruck der Atemluftflasche, Warneinrichtung, überprüfen.
  • Beim Anlegen des Pressluftatmers auf ausreichenden Dichtsitz achten. Brillenträger müssen Maskenbrille tragen. Unrasierte Personen und Bartträger dürfen Pressluftatmer nicht benutzen.
  • Für die Überwachung zweiter Gerätträger (mit Pressluftatmer) erforderlich.
  • Einsatzdauer planen; bei Ertönen der Warneinrichtung Arbeitsplatz verlassen.
  • Tragedauer für Pressluftatmer max. 60 min, Erholungsdauer mind. 30 min.
  • Flaschenwechsel bei Bedarf vornehmen.
Verhalten bei Störungen und im Gefahrfall
Notruf: _ _ _ _ _
  • Defekte Pressluftatmer sind sofort auszutauschen.
  • In solchen Fällen und bei Atembeschwerden sofort Arbeiten einstellen, den Arbeitsplatz verlassen, den Pressluftatmer ablegen und den Vorgesetzten informieren.
  • Gegebenenfalls muss die überwachende Person sofort die Meldestelle alarmieren und erst dann unter Atemschutz Hilfe leisten.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Notruf: _ _ _ _ _
  • Jeder Unfall ist im Verbandbuch einzutragen. Es liegt aus im Meisterbüro.
  • Bei Atem- oder Kreislaufbeschwerden unbedingt den Werksarzt aufsuchen.
Lagerung und Instandhaltung
  • Benutzte Pressluftatmer sind spätestens nach jeder Schicht dem Gerätewart zuzuführen.
  • Reinigung und Instandsetzung nur durch Gerätewart.
  • Pressluftatmer außerhalb des Gefahrbereiches geschützt lagern.
Folgen der Nichtbeachtung
  • Gesundheitliche Schäden möglich.
  • Disziplinarische Maßnahmen (Abmahnung) sicher.
Datum: Unterschrift:


ENDE

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