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Regelwerk

BGR/GUV-R 194 / DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/705]

(Ausgabe 04/1998; 10/2004; 09/2008; 05/2011aufgehoben)



redak. Hinweis:
neu: BGR/GUV-R 194 / DGUV Regel 112-194 (01/2015)

Archiv: 09/2008
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 3.7 Lärm

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.


Vorbemerkung

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

In dieser Regel sind die Vorschriften

berücksichtigt.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.

Hierzu gehören auch

Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B.

2 Begriffsbestimmungen

1. Lärmgefährdung ist die Einwirkung von Lärm auf Versicherte,

Werden Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt, ist grundsätzlich die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben. Darüber hinaus kann Lärm z.B. dann zu einer erhöhten Unfallgefahr führen, wenn durch Lärm eine Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt wird.

2. Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.

3. Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der Höchstwert des Schalldruckpegels mit der Frequenzbewertung "C" und der Zeitbewertung "peak" innerhalb des Messzeitraums. Dieser Zeitraum ist so zu wählen, dass die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden.

4. Maximal zulässige Expositionswerte sind Schalldruckpegel, die unter Berücksichtigung von Gehörschutz nicht überschritten werden dürfen. Sie beschreiben die maximal zulässige Exposition auf das Gehör der Versicherten durch einwirkenden Lärm nach § 8 der LärmVibrationArbSchV.

5. Lärmbereiche sind zu kennzeichnende Bereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h = 85 dB(A), LpC,peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten wird.

6. Untere und obere Auslösewerte sind Aktionswerte nach § 6 LärmVibrationsArbSchV mit Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel.

7. Gehörschützer sind persönliche Schutzausrüstungen, die die Einwirkung des Lärms auf das Gehör verringern, so dass eine Lärmschwerhörigkeit nicht entsteht oder sich nicht verschlimmert.

8. H-Wert ist ein Schalldämmungswert für hochfrequente Geräusche, für die die Differenz
LC- LA = -2 dB
beträgt.

9. M-Wert ist ein Schalldämmungswert für mittelfrequente Geräusche, für die die Differenz
LC- LA = +2 dB
beträgt.

10. L-Wert ist ein Schalldämmungswert für tieffrequente Geräusche, für die die Differenz
LC - LA = +10 dB
beträgt.

11. Sachgerechte Benutzung ist das Einsetzen und Tragen von Gehörschutz entsprechend dem Stand der Technik und den Informationen der Hersteller.

12. Qualifizierte Benutzung erfordert neben den Kenntnissen für sachgerechtes Benutzen zusätzliche Unterweisungen mit Übungen zum richtigen Auf- bzw. Einsetzen und Kontrollen durch den Unternehmer.

13. Ks-Wert (Praxisabschlag) ist der Korrekturwert der Schalldämmung von Gehörschützern, der die Differenz zwischen der Schalldämmung bei der Baumusterprüfung (wird vom Hersteller angegeben) und der Schalldämmung im praktischen Einsatz berücksichtigt.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat den Versicherten, die in Bereichen mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von über 80 dB(A) oder über einem Höchstwert des C-bewerteten Schalldruckpegels von 135 dB beschäftigt sind, geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen.

Von Bedeutung sind z.B.:

3.1.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen

Der Unternehmer hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen. Dabei muss er die Belastung am Arbeitsplatz ermitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen,

festlegen.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Gefährdungsbewertung (Risikobewertung).

3.1.1.1 Gefährdungsermittlung

Eine Gehörgefährdung liegt in Lärmbereichen vor. Dort erreicht oder überschreitet

Die Gefährdungsermittlung kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden. Die Lärmgefährdung kann personen- oder arbeitsbereichsbezogen ermittelt werden.

3.1.1.2 Gefährdungsbewertung

Die Überprüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte erfolgt entsprechend Anhang 1. Dabei wird zwischen sachgerechter und qualifizierter Benutzung unterschieden.

Lärmbereiche sind durch das Gebotszeichen M 03 "Gehörschutz benutzen" gekennzeichnet.

Bei ortsveränderlichen Lärmbereichen erfolgt die Kennzeichnung am Arbeitsmittel.

In Lärmbereichen besteht die Pflicht, den bereitgestellten Gehörschutz zu benutzen.

Unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes muss sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Versicherten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet.

3.1.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch technische (T) oder organisatorische (O) Maßnahmen vermieden werden, muss ein geeigneter, ordnungsgemäß passender persönlicher Gehörschutz (P) zur Verfügung gestellt und von den Lärmexponierten bestimmungsgemäß benutzt werden (Rangfolge: top).

3.1.3 Arten von Gehörschutz

3.1.3.1 Kapselgehörschützer

Alle Gehörschützer mit Kapseln, die die beiden Ohrmuscheln umschließen, sind Kapselgehörschützer. Es sind drei Arten zu unterscheiden:

Bild 1: Aufbau eines Kapselgehörschützers mit Kopfbügel

 

3.1.3.1.1 Konventionelle Kapselgehörschützer

Konventionelle Kapselgehörschützer werden mit unterschiedlichen Bügelkonstruktionen - Kopfbügel, Nackenbügel, Universalbügel - als Verbindungselemente der Kapseln geliefert. Kapselgehörschützer mit Universalbügel sind gegen Verrutschen zusätzlich mit einem Kopfband ausgerüstet.

3.1.3.1.2 Spezielle Kapselgehörschützer

3.1.3.1.2.1 Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung

Mit einer elektroakustischen Ausrüstung werden schwache Signale am Ohr verstärkt. Mit zunehmender Stärke der Signale und Geräusche nimmt dabei die Verstärkung ab. Der durch die Elektronik erzeugte Schallanteil wird dabei auf 85 dB(A) begrenzt. Der Kriteriumspegel gibt dabei an, bis zu welchem äußeren Schalldruckpegel (Tages-Lärmexpositionspegel) der Gehörschützer eingesetzt werden darf, ohne den maximal zulässigen Expositionswert zu überschreiten. Die Wahrnehmung von Sprache, von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen und akustischen Signalen ist insbesondere bei Arbeitsabschnitten mit niedrigen Schalldruckpegeln bis etwa 82 dB(A) in der Regel besser als beim Tragen anderer Gehörschutzarten. Die Qualität der Übertragung hat entscheidenden Einfluss auf die Verständlichkeit der Sprache. Bei hohen Schalldruckpegeln können in Abhängigkeit von der passiven Dämmwirkung des Kapselgehörschützers Schalldruckpegel von über 85 dB(A) am Ohr wirksam werden.

3.1.3.1.2.2 Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung

Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung ermöglichen es, drahtlos oder über Kabelverbindungen Informationen zu übertragen. Es gibt Systeme, die Informationen nur in eine Richtung übertragen können und andere, die den Dialog zwischen den Versicherten auch in Lärmbereichen ermöglichen.

3.1.3.1.2.3 Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

Im Gehörschützer können Geräusche durch zeitlich versetzten (Anti-)Schall gemindert werden. Dieser setzt sich aus etwa gleichen Schalldruckpegeln und Frequenzen zusammen wie die auszulöschenden Geräusche. Die beste Wirkung zeigt diese Technik bei tiefen Frequenzen.

3.1.3.1.2.4 Kapselgehörschützer mit eingebautem Radio

Kapselgehörschützer werden auch mit eingebautem UKW-Radio angeboten. Um eine zusätzliche Gehörgefährdung durch laute Musik auszuschließen, wird der vom Radio am Ohr erzeugte Schalldruckpegel auf 82 dB(A) begrenzt.

3.1.3.1.3 Kapselgehörschützer in Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen

Kapselgehörschützer können mit Hilfe von Verbindungselementen an dafür vorgesehenen Industrieschutzhelmen befestigt werden. Diese Kombination gibt es als Einheit oder auch als Ausrüstungen zur Selbstmontage. Dabei sollten nur geprüfte und zulässige Kombinationen verwendet werden.

Weitere persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Gesichtsschutz, lassen sich mit Kapselgehörschützern kombinieren. Für derartige Kombinationen liegen zur Zeit keine Prüfnormen vor.

3.1.3.2 Gehörschutzstöpsel

Alle Gehörschützer, die im Gehörgang oder in der Ohrmulde getragen werden, sind Gehörschutzstöpsel. Es sind folgende Arten zu unterscheiden:

Einige typen werden wahlweise mit und ohne Verbindungsschnur sowie in verschiedenen Größen angeboten.

Abb. 2: Fertig geformte Gehörschutzstöpsel Abb. 3: Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel




Abb. 4: Otoplastik L Abb. 5: Bügelstöpsel




3.1.3.2.1 Fertig geformte Gehörschutzstöpsel

Merkmal der fertig geformten Gehörschutzstöpsel, die in einer Vielzahl verschiedener Ausführungen angeboten werden, ist es, dass sie sofort ohne vorherige Formgebung in den Gehörgang eingesetzt werden können. Für die verschiedenen Gehörgangsweiten werden Modelle mit mehreren weichen, quergestellten, kreisförmigen Lamellen wachsenden Durchmessers oder Sortimente einzelner typen verschiedener Nenngrößen angeboten. Zum Teil sind diese fertig geformten Gehörschutzstöpsel mit Bohrungen versehen. Dies führt bei tiefen Frequenzen zu einer geringen Schalldämmung. Außerdem wird dadurch der Druckausgleich zwischen dem abgeschlossenen Gehörgang und der äußeren Umgebung ermöglicht.

Fertig geformte Gehörschutzstöpsel sind in der Regel für den mehrmaligen Gebrauch vorgesehen. Ihr Vorteil liegt dann in ihrer Dauerhaftigkeit und der Möglichkeit, sie ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit mehrmals am Tag einsetzen zu können. Sie sind meist von einfacher Geometrie und lassen sich mit geringem Aufwand hygienisch reinhalten. Wegen der großen Individualität der Gehörgangsformen und -querschnitte und der daraus resultierenden unbefriedigenden Passform können fertig geformte Gehörschutzstöpsel beim Tragen unangenehme Druckempfindungen verursachen. In diesen Fällen sollte ein anderer Gehörschützer ausprobiert werden.

3.1.3.2.2 Otoplastiken

Gehörschutzotoplastiken sind eine Sonderform der fertig geformten Gehörschutzstöpsel. Sie werden individuell nach dem Ohr und insbesondere dem Gehörgang des Trägers geformt und verschließen den Gehörgang, ohne (in normaler Kopfhaltung) einen Druck auf die Gehörgangwandungen auszuüben. Bei einigen Modellen ist eine Anpassung der Schalldämmung in gewissen Grenzen, entsprechend den Erfordernissen am Arbeitsplatz, möglich.

Druckerscheinungen sind bei Otoplastiken aus hartem Material möglich, wenn während der Benutzung häufig erhebliche Kopfdrehungen ausgeführt werden.

3.1.3.2.3 Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel

Gehörschutzstöpsel aus polymerem Schaumstoff werden vor dem Einsetzen in den Gehörgang zu einer dünnen Rolle zusammengedrückt und dehnen sich dann im Laufe einiger Sekunden wieder aus, so dass der Gehörgang akustisch gut abgeschlossen wird. Die Auflagefläche des Gehörschutzstöpsels an der Gehörgangshaut ist relativ groß und das erzeugte Druck-/Fremdkörpergefühl daher gering. Gehörschutzstöpsel aus polymerem Schaumstoff sind sowohl zum mehrfachen als auch zum einmaligen Gebrauch bestimmt.

3.1.3.2.4 Bügelstöpsel

Bügelstöpsel bestehen aus fertig geformten Gehörschutzstöpseln, die an Bügeln befestigt sind. Bei vielen typen kann der Bügel im Nacken, über dem Kopf oder unter dem Kinn getragen werden.

3.1.3.2.5 Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur

Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur bestehen aus fertig geformten oder vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln, die an den Enden einer Trageschnur befestigt sind.

3.1.4 Kennzeichnung

Bei der Auswahl ist auf die erforderliche CE-Kennzeichnung des Gehörschützers zu achten. Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" (= communauté européenne) und befindet sich auf dem Gehörschützer bzw. bei Gehörschutzstöpseln alternativ auch auf der kleinsten handelsüblichen Packung, die für den Endverbraucher bestimmt ist (kleinste Verkaufsverpackungseinheit) *.

Gehörschützer gehören der Zertifizierungskategorie II für persönliche Schutzausrüstung an. Für sie muss der Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle vorweisen können

Daneben müssen noch weitere Informationen auf dem Produkt angegeben werden, die nicht zur CE-Kennzeichnung gehören, aber zur eindeutigen Identifikation des Produkts erforderlich sind, z.B. Modellbezeichnung, Herstelleridentifikation, Nummer der Normenreihe (EN 352).

3.2 Auswahl

3.2.1 Auswahlprinzipien

3.2.1.1 Schalldämmung und maximal zulässige Expositionswerte

Für die Auswahl und Bewertung nach der Schalldämmung ist zu berücksichtigen, dass

3.2.1.1.1 Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes

Zur Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes dürfen der Tages-Lärmexpositionspegel am Ohr des Benutzers (unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes) den Wert von 85 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel den Wert von 137 dB(C) nicht überschreiten. Das Verfahren zur Überprüfung findet sich in Anhang 1.

3.2.1.1.2 Verfahren zur Auswahl

Die Schalldämmung von Gehörschützern ist in unterschiedlichem Maße frequenzabhängig (siehe Abbildung 6). Die Auswahlverfahren berücksichtigen diese Frequenzabhängigkeit. Sie erfordern unterschiedliche Informationen über die betreffenden Lärmsituationen. Die Auswahlverfahren zur Ermittlung des beim Tragen des Gehörschützers am Ohr wirksamen Schalldruckpegels sind

Die genannten Verfahren werden im Anhang 2 näher beschrieben.

Siehe DIN EN 458 "Gehörschützer - Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung - Leitfaden".

Bild 6: Schalldämmkurven typischer Gehörschützer

Die Oktavband-Methode ist ein genaues, aber sehr aufwändiges Verfahren, das die Kenntnis der einzelnen Oktavband-Schalldruckpegel erfordert. Es sollte angewendet werden, wenn im Einzelfall die Schutzwirkung möglichst genau zu bestimmen ist, z.B. durch Vorgaben im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Überwachung. Das Verfahren wird in Anhang 2 durch ein Beispiel erläutert.

Die HML-Methode ist mit ihren drei für jeden Gehörschützertyp angegebenen Dämmwerten für hohe (H), mittlere (M) und tiefe (L) Frequenzen ein Auswahlverfahren, das die Frequenzabhängigkeit der Schalldämmung ebenfalls berücksichtigt. Als Information über das Geräusch am Arbeitsplatz müssen der A- und C-bewertete Schalldruckpegel bekannt sein. Diese Methode ist zu empfehlen, wenn keine Oktavband-Analyse vorliegt und trotzdem im Einzelfall die Schutzwirkung möglichst genau bestimmt werden soll. Das Verfahren wird in Anhang 2 durch ein Beispiel erläutert.

Der HML-Check ist eine Kurzform der HML-Methode und wird in der betrieblichen Praxis am häufigsten angewendet. Er liefert im Allgemeinen ausreichende Ergebnisse, wenn keine zusätzlichen Informationen zur Frequenzzusammensetzung zur Verfügung stehen. Das Verfahren wird in Anhang 2 durch ein Beispiel erläutert.

Die SNR-Methode bestimmt einen einzigen Dämmwert (SNR-Wert). Dieser Wert charakterisiert als Einzahlkennwert die Schalldämmung nur grob, da die Frequenzzusammensetzung des Arbeitslärms nicht berücksichtigt wird. Der SNR-Wert liegt durchschnittlich um 3 bis 4 dB über dem M-Wert. Zur Auswahl von Gehörschutz sind H-, M- und L-Werte besser geeignet.

Die Methode zur Beurteilung der Schalldämmung eines Gehörschützers unter Berücksichtigung des Höchstwertes des C-bewerteten momentanen Schalldruckpegels wird in Anhang 2 durch Beispiele erläutert.

3.2.1.1.3 Verringerte Schalldämmung in der Praxis

Nach durchgeführten Untersuchungen ist die Schalldämmung aufgrund der Tragegewohnheiten der Benutzer in der Praxis häufig geringer, als unter Laborbedingungen bei der Baumusterprüfung ermittelt wurde und in der Benutzerinformation mitgeliefert wird. Um bei sachkundiger (aber ungeübter) Benutzung dasselbe Schutzniveau wie bei qualifizierter Benutzung zu erreichen, ist der M- bzw. der L-Wert bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln um 9 dB und bei mehrfach zu verwendenen Stöpseln, Bügelstöpseln sowie Gehörschutzkapseln um 5 dB zu verringern. Für Otoplastiken mit Funktionskontrolle ist ein Abschlag von 3 dB anzuwenden. Der Einsatz von Otoplastiken ohne Funktionskontrolle mit einem Abschlag von 6 dB ist entsprechend TRLV Lärm Teil 3 (Lärmminderungsmaßnahmen) nicht mehr zulässig. An diesen Produkten ist kurzfristig eine Funktionskontrolle durchzuführen. Die Funktionskontrolle ist bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren durchzuführen.

Die verringerte Schalldämmung in der Praxis bedeutet besonders für Gehörschutzstöpsel, dass nur sorgfältig angepasste und eingesetzte Stöpsel die vom Hersteller angegebene Schutzwirkung erreichen.

3.2.1.1.4 Auswahl bei qualifizierter Benutzung von Gehörschutz

Bei der qualifizierten Benutzung von Gehörschutz wird davon ausgegangen, dass der Gehörschutz die in der Baumusterprüfung ermittelte Schalldämmung auch in der Praxis erreicht. Voraussetzung dafür ist eine Unterweisung mit praktischen Übungen, welche mehrmals (mindestens 4-mal) jährlich wiederholt werden.

Der Vorgesetzte stellt dabei sicher, dass die Benutzung entsprechend den Herstellerinformationen und die Unterweisung entsprechend den Vorgaben aus Anhang 6 erfolgen. Die Durchführung der Unterweisungen muss dokumentiert werden. Die qualifizierte Benutzung bietet die Möglichkeit, bei extrem hohen Schalldruckpegeln eine ausreichende Schutzwirkung zu erzielen und sollte auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Unabhängig von der Gehörschutz-Auswahlmethode sind nach TRLV Lärm an Arbeitsplätzen oder bei persönlicher Exposition ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von LEX,8h = 110 dB(A) besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, die eine qualifizierte Unterweisung und Benutzung von Gehörschutz einschließen.

3.2.1.1.5 Praxisabschläge bei speziellen Kapselgehörschützern

Bei pegelabhängig dämmendem Gehörschutz ist zu berücksichtigen, dass sich der Kriteriumspegel (als maximal zulässiger Tages-Lärmexpositionspegel) bei der Durchführung einer qualifizierten Unterweisung entsprechend dem jeweiligen Praxisabschlag (Ks-Wert) nach oben verschieben kann.

Bei Gehörschutz mit Kommunikationseinrichtung, Gehörschutz mit aktiver Geräuschkompensation und Gehörschutz mit eingebautem Radiogerät verschiebt sich der Einsatzbereich bei Durchführung einer qualifizierten Unterweisung (bzw. bei qualifzierter Benutzung) entsprechend den Praxisabschlägen ebenfalls nach oben.

3.2.1.1.6 Berücksichtigung einer möglichen Überprotektion

Wird die Schalldämmung eines Gehörschützers wesentlich höher ausgewählt, als zur Vermeidung eines Gehörschädigungsrisikos notwendig ist, werden die Sprachverständigung und das Erkennen von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen sowie die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen unnötig erschwert. Die Folge kann Ablehnung des Gehörschützers sein, d.h. er wird gar nicht oder unsachgemäß getragen, um die Schalldämmung bewusst zu verringern. Das wiederum kann zu einer Unterprotektion mit einem am Ohr wirksamen Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr führen. Überprotektion sollte grundsätzlich vermieden werden, kann jedoch, wenn vom Mitarbeiter gewünscht, im Einzelfall zulässig sein. Auf mögliche Überprotektion ist zu prüfen, wenn der am Ohr wirksame Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 70 dB(A) unterschreitet (siehe Anhang 2, Tabelle 1).

Wenn Warnsignale, Warnrufe, informationshaltige Arbeitsgeräusche oder Kommunikation (z.B. Telefonieren in Lärmbereichen) am Arbeitsplatz von Bedeutung sind, ist Überprotektion unzulässig.

3.2.1.1.7 Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel

Hinsichtlich der Schalldämmung sind beide Gehörschützerarten im Grundsatz gleichwertig, d.h. es gibt Gehörschutzstöpsel und Kapselgehörschützer mit verhältnismäßig hoher oder niedriger Schalldämmung. Kapselgehörschützer haben im Allgemeinen bei tiefen Frequenzen eine geringere Schalldämmung als Gehörschutzstöpsel. Ob Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel auszuwählen sind, richtet sich daher nicht nach der Schalldämmung, sondern nach der Arbeitssituation und Arbeitsumgebung.

3.2.1.1.8 Kombination von Kapselgehörschützern und Gehörschutzstöpseln

Reicht an Arbeitsplätzen mit extrem hoher Lärmbelastung die Schalldämmung von Gehörschutzstöpseln oder Kapselgehörschützern allein nicht aus, kann deren Kombination erforderlich sein. Hierbei ist zu beachten, dass sich bei der Anwendung beider Gehörschützerarten die Schalldämmungen nicht einfach addieren. Eher werden für die Kombination die bei den verschiedenen Frequenzen höheren Schalldämmungswerte des einzelnen Gehörschützers zugrunde zu legen sein. Es sind daher nur geprüfte Kombinationen einzusetzen, deren Gesamtschalldämmung bekannt ist (siehe Anhang 3).

Müssen Praxisabschläge berücksichtigt werden, ist der M- bzw. L-Wert der Kombination um den für den verwendeten Gehörschutzstöpsel angegeben Korrekturwert zu verringern.

3.2.1.2 Arbeitsumgebung

Bei der Auswahl der Gehörschützerarten ist die jeweilige Arbeitsumgebung zu berücksichtigen, und zwar

3.2.1.2.1 Kapselgehörschützer

Kapselgehörschützer sind zu empfehlen, wenn

Kapselgehörschützer erschweren die Ortung von Schallquellen. Ihr Einsatz sollte daher vermieden werden, wenn aus Sicherheitsgründen gutes Richtungshören erforderlich ist.

Kapselgehörschützer mit möglichst geringem Gewicht sind zu bevorzugen.

Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung (elektroakustischer Ausrüstung) sind zu empfehlen, wenn

Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen sind zu empfehlen bei

Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation sind für tieffrequente Geräusche mit hohen Schallpegeln geeignet.

Kapselgehörschützer mit eingebautem Radio sind insbesondere für Arbeitsplätze mit monotoner Tätigkeit in Lärmbereichen geeignet. Durch ihren Einsatz kann hier die Motivation der Versicherten positiv beeinflusst werden. Bei der Auswahl eines solchen Gehörschützers muss die zusätzliche Geräuschquelle durch das Radio berücksichtigt werden. Deshalb muss der nach Anhang 2 berechnete, am Ohr wirksame Schalldruckpegel des Geräusches am Arbeitsplatz beim Tragen des Gehörschützers unter 82 dB(A) liegen. Diese Gehörschützer sind nicht geeignet für Arbeitsplätze, an denen eine Sprachverständigung oder das Erkennen informationshaltiger Arbeitsgeräusche erforderlich ist.

Warnsignale müssen in jedem Fall sicher erkennbar sein. Im Zweifelsfall ist eine Hörprobe nach DIN EN ISO 7731 durchzuführen.

3.2.1.2.2 Kapselgehörschützer an Industrieschutzhelmen

Die wichtigen Eigenschaften für die Auswahl von Kapselgehörschützern, die an Industrieschutzhelmen montiert werden können, sind auch abhängig von den jeweiligen Helmtypen. Dazu zählen die Andrückkraft, flächenbezogene Andrückkraft und Schalldämmung. Deshalb dürfen nur geprüfte und zertifizierte Kombinationen verwendet werden. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung muss für die Kombination ausgestellt sein.

Angaben über zulässige Kombinationen enthalten die Informationsbroschüren der Hersteller.

3.2.1.2.3 Gehörschutzstöpsel

Gehörschutzstöpsel (insbesondere ohne Verbindungselement) sind zu empfehlen

Bügelstöpsel sind zu empfehlen, wenn ein häufiges Auf- und Absetzen erforderlich ist. Sie sollten nicht getragen werden, wenn Schalldruckspitzen durch Anstoßen der Bügel entstehen können, z.B. am Schweißerschutzschirm.

Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur sind zu empfehlen, wenn ein Verlust der Stöpsel zu Produktionsstörungen führen kann. Sie dürfen nicht getragen werden, wenn in der Nähe bewegter Maschinenteile gearbeitet wird, z.B. an Drehmaschinen, Bohrmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Verbindungsschnur erfasst wird und so Verletzungen durch Herausreißen der Stöpsel aus dem Gehörgang möglich sind.

3.2.1.2.4 Gehörschutzotoplastiken

Gehörschutzotoplastiken sind besonders bequem zu tragen und daher zu empfehlen, wenn

3.2.1.3 Ohrabformung und Funktionsprüfung von Otoplastiken

Otoplastiken entsprechen dem Stand der Technik, wenn nach der Fertigung der Otoplastik und in regelmäßigen Abständen eine Funktionskontrolle (funktionale Anpassung) durchgeführt wird. Die Kontrolle kann eine akustische Prüfung oder eine Druckmessung der im Gehörgang getragenen Otoplastik sein (vgl. Abb. 7 Foto Nr. 5), die durch den Hersteller durchgeführt wird. Nur in diesen Fällen kann von einer gesicherten Schalldämmung der Otoplastik ausgegangen werden.

Abb. 7: Ohrabformung zur Herstellung einer Otoplastik
(Quelle: Comfoor)

  1. Inspektion des Gehörganges (Otoskopie)
  2. Einführen der Tamponage zum Schutz des Trommelfells
  3. Einspritzen des Abruckmaterials
  4. Herstellung der Otoplastik
  5. Druckprüfung auf Dichtigkeit (funktionale Anpassung, Leckageprüfung)
  6. Benutzung der eingesetzten Otoplastik


Personen, die die Ohrabformung durchführen, müssen über die erforderliche Fachkunde für Ohrabdrucknahme verfügen. Handelt es sich bei diesen Personen nicht um ausgebildete Hörgeräteakustiker, sollte das Wissen dazu über eine spezielle Ausbildung vermittelt werden. Inhalte und Gegenstand der Ausbildung sind z.B.:

  1. Medizinische Grundlagen und Funktion des Ohres
    (Anatomie und Physiologie des gesunden und kranken Ohres)
  2. Gesetzliche Grundlagen zum Gehörschutz
    (Europäische Richtlinien und Normen; nationale Vorschriften und Regeln)
  3. Audiometrische Grundlagen (mit Durchführung einer Otoskopie)
    (Beurteilung des äußeren Ohres mit Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell, Durchführung einer Otoskopie entsprechend den Hygienevorschriften)
  4. Theorie und Praxis zur Abformung des äußeren Ohres
    (Abformverfahren und -materialien, Abformung unter Beachtung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des Ohres, Funktionsabformungen des äußeren Ohres)
  5. Arten, Materialien und Herstellung von individuellem Gehörschutz
    (Arten und Funktionsweise von individuellem Gehörschutz, Anforderungen an die verwendeten Materialien, Herstellungsprozess für individuellen Gehörschutz nach Abformung)
  6. Überprüfung der Dichtheit von Otoplastiken - Funktionsprüfung
    (Prüfmethoden bei der Auslieferung und wiederkehrende Prüfungen)

3.2.1.4 Medizinische Auffälligkeiten

Die Benutzer von Gehörschützern sind vor der ersten Anwendung nach bestehenden Ohrproblemen, z.B. Gehörgangsreizungen, und einer eventuellen ärztlichen Behandlung zu befragen. In derartigen Fällen ist vor der Benutzung eine ärztliche Beratung zur Auswahl der Gehörschützer einzuholen. Eine ärztliche Beratung zur Auswahl von Gehörschützern ist Bestandteil jeder arbeitsmedizinischen Gehörvorsorgeuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 Lärm.

Siehe auch Information "Ärztliche Beratung zum Gehörschutz" (BGI 823).

3.2.1.5 Vorhandene Hörverluste

Damit sich ein geschädigtes Gehör nicht zusätzlich verschlechtert, darf es nicht weiter durch Lärm belastet werden. Daher muss für diesen Personenkreis die Auswahl eines Gehörschützers besonders sorgfältig erfolgen. Zur Auswahl sollte grundsätzlich die Oktavband-Methode oder - falls dies nicht möglich - die HML-Methode verwendet werden (siehe Anhang 2). Besonders wichtig ist, dass

Der Gehörschutz ist nach TRLV Lärm konsequent ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) zu tragen.

Siehe auch Information "Gehörschutz-Kurzinformation für Personen mit Hörverlust" (BGI 686).

3.2.1.6 Vereinbarkeit von Gehörschutz mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen

Müssen außer Gehörschützern auch andere Schutzausrüstungen bzw. Ausrüstungen am Kopf getragen werden, ist darauf zu achten, dass

Es sind daher Gehörschutzstöpsel zu bevorzugen.

Bei der Kombination von Brillen oder Schutzbrillen mit Kapselgehörschützern ist zu beachten, dass die Brillenbügel möglichst flach sind.

Kapselgehörschützer mit breiten und weichen Kissen sind zu bevorzugen.

3.2.1.7 Trageversuche

Vor der Entscheidung für den Einsatz eines bestimmten Gehörschützers sollten im Betrieb Trageversuche mit einer kleinen Gruppe von Versicherten durchgeführt werden, um in der Praxis die individuellen Arbeitsbedingungen, z.B. Staub, Hitze, starke Körperbewegungen, Tragen anderer persönlicher Schutzausrüstungen oder Signalhören, mit zu erfassen. Es wird empfohlen, dass sich auch die im Betrieb für den Einsatz von Gehörschützern Verantwortlichen an diesen Trageversuchen beteiligen.

3.2.2 Ergonomie

Der Tragekomfort eines Gehörschützers entscheidet wesentlich über die Bereitschaft, Gehörschutz regelmäßig im Lärm zu tragen.

Bei Kapselgehörschützern können besonders das Material, das mit der Haut Kontakt hat, das Gewicht, die Andrückkraft und die flächenbezogene Andrückkraft sowie die Einstellbarkeit für den vom Benutzer empfundenen Tragekomfort ausschlaggebend sein. Außerdem ist die erforderliche Größe zu beachten. Die Mehrzahl der Kapselgehörschützer deckt alle bei der EG-Baumusterprüfung geforderten Größenbereiche ab.

Bei Gehörschutzstöpseln kann neben dem verwendeten Material besonders die Leichtigkeit des Einsetzens und Herausnehmens ausschlaggebend sein. Außerdem sind die Größen nach der Weite des Gehörganges auszuwählen.

Im Allgemeinen werden Gehörschutzstöpsel bei mehrstündigem Tragen angenehmer empfunden als Kapselgehörschützer.

Bei niedriger Umgebungstemperatur können Schaumstoffstöpsel zu hart werden. Vor dem Einsetzen ist dann ein Anwärmen erforderlich.

Überprotektion ist aus ergonomischer Sicht meist negativ einzustufen, da sie die Benutzer von Gehörschutz häufig mental belastet (siehe Abschnitt 3.2.1.1.6).

Gehörschutz soll möglichst aus schadstoffarmem Material bestehen. Diesbezüglich geprüfte, schadstoffarme Gehörschützer sind mit dem "DGUV-Test"-Zeichen (vormals "BG-PRÜFZERT"-Zeichen) versehen.

3.3 Benutzung

3.3.1 Betriebsanweisung

Für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben über

Die Betriebsanweisung soll entsprechend dem Muster im Anhang 4 gestaltet werden.

3.3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Bestandteile der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen "Lärm" sind

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Lärm sind vom Unternehmer entsprechend der ArbMedVV zu veranlassen bzw. anzubieten.

3.3.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Versicherten mitzuteilen, und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend der vorliegenden Regel vorgesehen sind, zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:

Wird die Unterweisung mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt und dies dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung (siehe Anhang 6 - Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz). In diesen Fällen kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden.

Die praktischen Übungen beinhalten:

3.3.4 Informationsbroschüre des Herstellers

Bei der Unterweisung wird die Informationsbroschüre des Herstellers erläutert und angewendet.

Die Informationsbroschüre des Herstellers enthält u.a. Hinweise auf

Sofern erforderlich, müssen weitergehende Informationen zu den eingesetzten Gehörschützern gegeben werden. Dies betrifft insbesondere

3.3.5 Benutzung von Gehörschützern ab den unteren Auslösewerten

Da bei Lärmexpositionspegeln ab 80 dB(A) eine Gehörgefährdung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, soll auf die Benutzung der bereitgestellten Gehörschützer ab diesem Lärmexpositionspegel hingewirkt werden.

3.3.6 Überwachung

Der Unternehmer hat den bestimmungsgemäßen Einsatz und das Trageverhalten zu überwachen. Gegebenenfalls hat er einen Aufsichtsführenden zu benennen, der sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht nachkommen.

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden, wenn

3.3.7 Befreiung von der Benutzung

Die Benutzer von Gehörschützern können im Einzelfall durch die zuständige Behörde von der Tragepflichtbefreit werden, wenn durch die Benutzung von Gehörschutzmitteln eine erhöhte Unfallgefahr entsteht und diese auf andere Weise nicht vermieden werden kann.

3.3.8 Anpassen von Gehörschützern

Die Informationsbroschüren der Hersteller sind zu beachten. Sind Gehörschützer für das linke oder rechte Ohr unterschiedlich gestaltet, müssen sie seitenrichtig benutzt werden.

3.3.8.1 Kapselgehörschützer

Damit die Schutzwirkung der Gehörschützer erreicht wird, ist Folgendes zu beachten:

3.3.8.2 Gehörschutzstöpsel

Der äußere Gehörgang ist gekrümmt. Krümmung und Weite des Gehörganges sind individuell sehr unterschiedlich. Der Form des Gehörganges muss sich ein Gehörschutzstöpsel, ohne unangenehmen Druck auf die Haut auszuüben, anpassen können. Insbesondere ist bei der Verwendung von Gehörschutzstöpseln Folgendes zu beachten:

Abb. 8: Ausreichend tief im Gehörgang eingesetzte Gehörschutzstöpsel in kleinem und großem Gehörgang

Größe L (= large) Größe S (= small)

3.3.9 Tragedauer von Gehörschützern

Gehörschützer müssen bei gehörgefährdenden Lärmpegeln während der gesamten Aufenthaltsdauer getragen werden, damit eine optimale Schutzwirkung erreicht wird. Auch wenn sie nur für kurze Zeit nicht getragen werden, wird die Schutzwirkung, wie Abbildung 9a und 9b zeigen, drastisch verringert.

Wird der Gehörschützer nicht während der gesamten Dauer der Lärmbelastung getragen, wird die Schutzwirkung im Wesentlichen durch die Tragepausen und nicht durch die Schalldämmung des Gehörschützers bestimmt.

Abb. 9a: Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht

Abb. 9b: Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht (Ausschnitt: Zeitraum 60 min)


Anmerkungen und Beispiele (DIN EN 458):
  1. Wird ein Gehörschützer während eines 8-Stunden-Tages nur 4 Stunden . getragen, beträgt seine effektive Schutzwirkung nur 3 dB (siehe Bild 9 (a)).
  2. Beispiel: Es liegt eine gleichbleibende Geräuschbelastung mit einem LEx,8h von 105 dB vor und es wird ein Gehörschützer mit einer Schalldämmung von 30 dB verwendet. Wird der Gehörschützer während der gesamten 8 Stunden getragen, beträgt der für das Gehör wirksame Pegel L*Ex,8h = 75 dB. Wird der Gehörschützer während eines 8-Stunden-Tages 30 Minuten lang nicht benutzt, beträgt der L'Ex,8h = 93 dB (vgl. Bild 9 (b)); somit ist trotz der Benutzung eines Gehörschützers das Risiko eines lärmbedingten Hörverlustes gegeben.

3.3.10 Hörbarkeit von Sprache und Warnsignalen

3.3.10.1 Sprache

Es ist eine normale Reaktion, den Stimmaufwand zu reduzieren, wenn Gehörschützer getragen werden. Es ist daher wichtig, dass die Benutzer ihren Sprachschallpegel beibehalten oder sogar erhöhen, um die Sprachkommunikation zu verbessern.

Die Sprachverständlichkeit kann durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit möglichst frequenzunabhängiger Schalldämmung verbessert werden (siehe Abschnitt 3.3.10.3).

3.3.10.2 Informationshaltige Arbeitsgeräusche

Weisen höherfrequente Schallanteile des Arbeitsgeräusches auf mögliche Gefahren (z.B. Unfallgefahren, Werkzeugstörung) hin, sollten Gehörschützer mit einer möglichst frequenzunabhängigen Schalldämmung ausgewählt werden, also solche, die nicht nur die hohen Frequenzen stark dämmen.

3.3.10.3 Signalerkennung

Es muss sichergestellt werden, dass akustische Gefahrensignale in Lärmbereichen von den Benutzern der Gehörschützer eindeutig wahrgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist die eindeutige Wahrnehmung durch Lärmminderung oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine Änderung des Signals anzustreben. Im Zweifelsfall sind Hörproben nach DIN EN ISO 7731 "Ergonomie - Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale" durchzuführen. In speziellen Fällen, bei denen eine erhöhte Gefährdung angenommen werden muss, sind Hörproben zwingend vorgeschrieben, z.B. bei Gleisbauarbeiten täglich vor Beginn der Arbeitsschicht.

Abb. 10: Schalldämmkurven geeigneter Gehörschützer zur Signalerkennung

An Arbeitsplätzen in Lärmbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs dürfen die Fahrzeugführer nur geeignete Gehörschützer verwenden (siehe Liste mit geeigneten Gehörschützern in der Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI/GUV-I 673). Sie müssen alle drei Jahre eine Hörprobe am Arbeitsplatz unter bestimmten Bedingungen erfolgreich durchführen und erhalten für Kontrollen der Verkehrspolizei eine Bescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Die Signalerkennung kann durch die Verwendung von Gehörschützern mit näherungsweise frequenzunabhängiger Dämmwirkung verbessert werden (siehe Abbilddung 10). Um derartige Gehörschützer kennzeichnen zu können, wurde ein weiteres Kriterium zur Auswahl von Gehörschützern mit guten Eigenschaften hinsichtlich der Aspekte "Warnsignale allgemein", "Sprachkommunikation notwendig" und "informationshaltige Arbeitsgeräusche" vom zuständigen Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegt. Gehörschützer, die dieses Kriterium erfüllen, sind in der Liste der Gehörschützer (siehe Anhang 3) entsprechend gekennzeichnet. Führt auch die Verwendung dieser Gehörschützer zu negativen Ergebnissen bei Hörproben, dürfen keine Gehörschützer verwendet werden.

3.3.10.4 Richtungshören

Bei Arbeiten im Bereich von Transporteinrichtungen, z.B. an Fahrzeugen, werden Kapselgehörschützer nicht selten wegen des gestörten Richtungshörens abgelehnt. Hier hilft meist ein Wechsel zu Gehörschutzstöpseln.

3.3.11 Tragen von Hörgeräten

Hörgeräte sollen im Lärmbereich grundsätzlich nicht getragen werden. Ohrpassstücke ausgeschalteter Hörgeräte sind kein Ersatz für Gehörschützer. Jedoch besteht im Einzelfall die Möglichkeit, ein ausgeschaltetes Hörgerät als Ersatz für einen Gehörschutzstöpsel zu verwenden. Dazu muss die Otoplastik in Kombination mit einem ausgeschalteten Hörgerät als Gehörschutz geprüft und zertifiziert sein, was die Mindestschalldämmung nach DIN EN 352-2 einschließt. Außerdem muss die Otoplastik für den Schalldruckpegel am Arbeitsplatz geeignet sein.

Hörgeräte können dann im Lärmbereich verwendet werden, wenn sie als Gehörschutz geeignet sind. Diese Eignung soll durch eine Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen sein. Es ist sicherzustellen, dass der am Ohr wirksame Tages-Lärmexpositionspegel (L'EX,8h) den Wert von 85 dB(A) nicht erreicht. Dies soll vom zuständigen Hörgeräteakustiker in Absprache mit dem Betriebsarzt durch eine geeignete Messung überprüft werden.

3.3.12 Kombination von mehreren Persönlichen Schutzausrüstungen

Wesentliche Kombinationen sind das gleichzeitige Benutzen von:

Es gibt geeignete und geprüfte Kombinationen aus Kapselgehörschützern und Industrieschutzhelmen. Bei anderen PSA-Arten ist die Verwendung von Gehörschutzstöpseln angezeigt.

3.3.13 Ordnungsgemäßer Zustand und Trageverhalten

Es dürfen nur einwandfreie Gehörschützer benutzt werden. Der Unternehmer führt in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen (mindestens jährlich) Sichtprüfungen der Gehörschützer und der Tragegewohnheiten durch.

3.3.14 Prüfung vor der Benutzung von Gehörschutz

Gehörschützer müssen vor jeder Benutzung auf ihren einwandfreien Zustand hin geprüft werden (Sichtprüfung).

Es ist insbesondere zu prüfen:

3.4 Lagerung, Inspektion und Pflege

Zum mehrfachen Gebrauch bestimmte Gehörschützer müssen regelmäßig gewartet, d.h. auch gereinigt werden, um

zu vermeiden.

3.4.1 Hygiene und Pflege

Bei der Benutzung des Gehörschützers können Verunreinigungen, z.B. durch Stäube und Flüssigkeiten, auftreten und Hautreizungen bewirken. Deshalb sind insbesondere die Träger von Gehörschutzstöpseln bezüglich der notwendigen Hygiene zu unterweisen. Die Benutzer müssen auch darauf hingewiesen werden, dass ein Arzt, z.B. der Betriebsarzt, aufgesucht werden muss, wenn sie Hautreizungen während oder nach dem Gebrauch ihrer Gehörschützer bemerken.

Werden wiederverwendbare Gehörschutzstöpsel getragen, sind sie nach den Angaben des Herstellers zu reinigen.

Kapselgehörschützer, insbesondere die Dichtungskissen, sind regelmäßig zu reinigen. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

Durch häufiges Reinigen kann sich das Material verändern und dadurch die Schalldämmung reduziert werden.

3.4.2 Inspektion und Austausch

Gehörschützer müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um Ausrüstungen, die durch mechanische Fehler, Alterung, Unfall oder Missbrauch beschädigt sind, austauschen zu können. Bügel von Kapselgehörschützern oder Bügelstöpsel können Formveränderungen unterliegen. Im Zweifelsfall sind sie hinsichtlich ihrer Gestalt mit einem unbenutzten Gehörschützer gleiches Typs zu vergleichen.

Dichtungskissen von Kapselgehörschützern müssen nach den Anweisungen des Herstellers ausgetauscht werden. Insbesondere ist ein Austausch erforderlich, wenn sie ihre Form verändert haben, Anzeichen von Rissen und/oder Brüchen zeigen oder auf andere Weise ihre Funktion verloren haben, in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ihre Funktion nicht sichergestellt werden kann.

3.4.3 Lagerung, Ausgabe und Verfügbarkeit

Für eine saubere Aufbewahrung der Gehörschützer, die nicht in Gebrauch sind, müssen entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sein.

Dies sind z.B. Aufbewahrungsbeutel für Kapselgehörschützer sowie Dosen/ Schachteln zur Aufbewahrung von wiederverwendbaren Gehörschutzstöpseln.

Gehörschützer müssen in geeigneter Umgebung aufbewahrt werden. Die Herstellerangaben zur richtigen Lagerung sind hierbei zu beachten.

Die Ausgabe von Gehörschutzstöpseln kann über Spender an Zugängen von Lärmbereichen vereinfacht werden. Auf die Ausgabestellen ist hinzuweisen. Neue Gehörschützer wie auch Austauschteile müssen in geeigneter Form jederzeit verfügbar sein.

3.4.4 Alterung

Alterung kann eine Minderung der Schalldämmung zur Folge haben.

Bei Kapselgehörschützern sind nach längerer Lagerung die Funktionsfähigkeit der Kissen und die Elastizität der Kopfbügel zu prüfen.

Bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln ist darauf zu achten, dass durch Verhärtung der Stöpsel die Schalldämmung reduziert wird. Durch das Verhärten der Gehörschutzstöpsel besteht die Möglichkeit, dass sie sich im Gehörgang des Benutzers langsamer und womöglich nicht vollständig ausdehnen. Stöpsel zum mehrfachen Gebrauch können bei längerer Lagerung ebenfalls hart oder spröde werden.


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Rechnerisches Verfahren zur Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte Anhang 1


1. Sachgerechte Benutzung

Überprüfung des Tages-Lärmexpositionspegels

Der am Ohr wirksame Pegel L'EX,8h (unter dem Gehörschutz) darf die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreiten. Die Einhaltung kann nach folgendem Verfahren (modifiziertem HML- Check) überprüft werden:

L'EX,8h = LEX,8h- (M - Ks) (hoch-/mittelfrequenter Lärm)

L'EX,8h = LEX,8h- (L - Ks) (tieffrequenter Lärm)

(Praxisabschlag als Korrekturwert (Ks))

Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Pegel L'EX,8h) kleiner oder gleich dem Wert von 85 dB(A) ist.

Überprüfung des Spitzenschalldruckpegels

Der am Ohr wirksame Pegel L'pC,peak darf den Wert des Spitzenschalldruckpegels in Höhe von 137 dB(C) nicht überschreiten.

L'pC,peak = LpC,peak- (M - Ks) (hoch-/mittelfrequenter Lärm)

L'pC,peak = LpC,peak- (L - Ks - 5 dB) (tieffrequenter Lärm)

- Praxisabschlag als Korrekturwert (KS)

- gemessener C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel LpC,peak

- am Ohr wirksamer Pegel L'pC,peak

Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Pegel L'pC,peak) kleiner oder gleich dem Wert von 137 dB(C) ist.

Als Korrekturwert Ks für ungeübte Benutzer von Gehörschutz werden verwendet:

Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel KS = 9 dB
Fertig geformte Gehörschutzstöpsel KS = 5 dB
Bügelstöpsel KS = 5 dB
Kapselgehörschutz KS = 5 dB
Otoplastiken mit Funktionskontrolle * KS = 3 dB
* Funktionskontrolle bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren.

Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist je nach Stöpselart ein Wert von Ks = 9 dB bzw. 5 dB anzunehmen.

2. Qualifizierte Benutzung

Im Ausnahmefall kann bei qualifizierter Benutzung die Verwendung ohne Abzug des Korrekturwertes (KS) erfolgen:

Überprüfung des Tages-Lärmexpositionspegels< 85 dB(A)
qualifizierte Benutzung: L'EX,8h = LEX,8h - M (hoch/mittelfrequent)
  L'EX,8h = LEX,8h- L (tieffrequent)
Überprüfung des Spitzenschalldruckpegels< 137 dB(C)
qualifizierte Benutzung: L'pC,peak = LpC,peak- M (hoch/mittelfrequent)
  L'pC,peak = LpC,peak- (L - 5 dB) (tieffrequent)

Beispiel:

Gehörschutzbenutzung in extremen Lärmsituationen (CO2-Strahlarbeiten)

Bei CO2-Strahlarbeiten treten Schalldruckpegel LAeq von ca. 124 dB(A) auf, wobei die tägliche Einwirkzeit 8 Stunden betragen kann. Damit ergibt sich der Tages-Lärmexpositionspegel zu LEX,8h = 124 dB(A)

Frage:

Welcher Gehörschutz hat die notwendige Schalldämmung zur Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes von 85 dB(A)?

Mit der erforderlichen Geräuscheinstufung als mittelfrequent ergibt sich die Geräuschklasse M, woraus sich über:

L'EX,8h = LEX,8h - (M - KS)

die notwendige Mindestschalldämmung zu:

M = 124 dB(A) - 85 dB(A) + KS errechnet.

Bei Verwendung von vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln mit einem Praxisabschlag von KS = 9 dB und von Kapselgehörschutz mit KS = 5 dB ergibt sich die notwendige Mindestschalldämmung zur Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes von 85 dB(A) für die Gehörschutzstöpsel zu 48 dB und für den Kapselgehörschutz zu 44 dB.

Diese Schalldämmung wird von keinem Gehörschutz erreicht.

Lösung:

1. Kombination aus Stöpsel und Kapsel (falls unter der Strahlerhaube möglich)

2. Berücksichtigung der Schalldämmung der Haube (ca. 5 dB)

3. qualifizierte Benutzung mit Unterweisung

Bei Durchführung regelmäßig wiederkehrender Unterweisungen mit Übungen zur Gehörschutzbenutzung kann der Praxisabschlag KS zu 0 dB angenommen werden.

Mit Berücksichtigung der Schalldämmung der Haube und bei qualifizierter Benutzung ergibt sich für die nötige Schalldämmung:

M = 124 dB - 85 dB - 5 dB = 34 dB

d.h. alle Gehörschützer mit einer Schalldämmung von M ≥ 34 dB sind geeignet!

Damit ergeben sich eine Vielzahl von Möglichkeiten durch vor Gebrauch zu formende oder vorgeformte Gehörschutzstöpsel und durch Kombinationen aus Kapsel und Stöpsel, falls sich die Kapsel unter der Strahlerhaube tragen lässt. Ist dies nicht möglich, ist ein Austausch der Strahlerhaube erforderlich.


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Methoden zur Auswahl von geeignetem Gehörschutz Anhang 2


1. Allgemeines

Die nachstehend beschriebenen Auswahlmethoden sind Bestandteil von DIN EN 458 "Gehörschützer; Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung - Leitfaden".

Es wird der am Ohr wirksame A-bewertete Schalldruckpegel L'A bestimmt, wenn der Gehörschützer getragen wird. Dieser muss kleiner als der maximal zulässige Expositionswert von 85 dB(A) sein.

Ziel der Auswahl ist das Erreichen eines am Ohr des Benutzers wirksamen Restschallpegels von 70 bis 80 dB(A) unter dem Gehörschutz. Zu hohe Schalldämmung (Überprotektion) kann zu Verständigungsproblemen und Isolationsgefühl führen. Um die daraus resultierende Ablehnung der Benutzung zu vermeiden, sollte dies ab einem am Ohr wirksamen Restschallpegel von L*EX,8h < 70 dB(A) überprüft werden.

Tabelle 1 : Schema zur Beurteilung der Schutzwirkung

Am Ohr wirksamer Restschallpegel in dB(A) Am Ohr wirksamer Restspitzenschallpegel in dB(Cpeak) Beurteilung der Schutzwirkung
> 85 > 137 nicht zulässig
> 80 > 135 nicht empfehlenswert
70-80 < 135 empfehlenswert
< 70 - *

* Verständigung und Isolationsgefühl prüfen

Zur Festlegung der Expositionspegel ist bei zeitlich schwankenden Geräuschen grundsätzlich der äquivalente Dauerschallpegel LAeq und für die Oktavband-Methode das äquivalente Dauerschallspektrum Loct,eq zugrunde zu legen.

Für die Auswahl des Gehörschützers sollten der nach §§ 2, 3, 4 der LärmVibrations-ArbSchV ermittelte Lärmexpositionspegel und der Spitzenschalldruckpegel verwendet werden. Dabei ist die tatsächliche tägliche Arbeitszeit zu berücksichtigen.

2. Oktavband-Methode

Die Berechnung des am Ohr wirksamen Lärmexpositionspegels nach der Oktavband-Methode erfolgt gemäß folgender Gleichung:


mit: f Mittenfrequenz des Oktavbandes
  Lf Oktavband-Schalldruckpegel des Geräusches
  Af Frequenzbewertung A, entsprechend der DIN EN 60651
  APVf Wert der angenommenen Schutzwirkung des Gehörschützers


Beispiel:

f / Hz 125 250 500 1000 2000 4000 8000
Lf / dB 84 86 88 97 99 97 96
Af / dB - 16,1 - 8,6 - 3,2 0 + 1,2 + 1,0 - 1,1
Lf + Af / dB 67,9 77,4 84,8 97,0 100,2 98,0 94,9
APVf / dB 7,0 11,4 15,7 19,4 24,4 32,6 29,7
L*Af / dB 60,9 66,0 69,1 77,6 75,8 65,4 65,2

L'A = 80,6 dB = 81 dB

Der unter dem Gehörschützer wirksame Schalldruckpegel ist nach Tabelle 1 als "nicht empfehlenswert, aber zulässig" zu beurteilen. Diese Methode kann nur bei qualifizierter Benutzung von Gehörschützern (siehe Anhang 1, Ziffer 2) verwendet werden.

3. HML-Methode

Die Schalldämmungswerte H, M und L in Verbindung mit den Messergebnissen des A- und C-bewerteten Schalldruckpegels des Geräusches werden dazu benutzt, um die vorhergesagte Minderung des Geräuschpegels (PNR) zu berechnen. Dieser Wert wird dann von dem festgestellten A-bewerteten Schalldruckpegel subtrahiert, um so den bei aufgesetztem Gehörschutz für das Ohr wirksamen, A-bewerteten Schalldruckpegel (L'A) zu bestimmen. Die H, M, L-Werte werden von den Herstellern angegeben. Diese Methode wird bei qualifizierter Benutzung verwendet.

3.1 Rechnerische Bestimmung


und

Der Restschallpegel ergibt sich dann aus
L'A = LA - PNR

Diese Methode kann nur bei qualifizierter Benutzung von Gehörschützern (siehe Anhang 1, Ziffer 2) verwendet werden.

3.2 Graphische Bestimmung

Beispiel:

1. Schritt: Ermittlung am Arbeitsplatz

- Geräuschquelle: Hochfrequenz-Handschleifmaschine,
- Tätigkeit: Putzschleifen von kleinen Pumpengehäusen,
- LA = 102 dB; LC = 101 dB

2. Schritt: Vorauswahl eines Gehörschützers, z.B. mit HML-Check

Gehörschützer mit H = 33 dB, M = 25 dB, L = 17 dB.

3. Schritt: Berechnung

LC- LA = -1 dB.

4. Schritt: H, M und L-Wert in Arbeitsblatt (Abbildung 12) eintragen
(wie am Beispiel in Abbildung 11 gezeigt) und Punkte mittels zweier Linien verbinden.

5. Schritt: LC - LA = -1 dB eintragen.

6. Schritt: PNR-Wert wie in Abbildung 11 gezeigt ablesen.

7. Schritt: Am Ohr wirksamen Pegel berechnen L*A = LA- PNR = 102 dB - 31 dB = 71 dB

Abb. 11: Graphische Bestimmung der vorhergesagten Minderung des Geräuschpegels (PNR) nach HML-Methode

Bewertung: Die Schutzwirkung des ausgewählten Gehörschützers ist nach Tabelle 1 als "empfehlenswert" einzuschätzen.

Abb. 12: Arbeitsblatt zur graphischen Bestimmung als Vorlage

4. HML-Check

4.1 HML-Check mit Liste der Gehörschützer aus der IFA-Datenbank

Unter Berücksichtigung des gemessenen Schalldruckpegels (LA) wird durch Hörprobe und unter Beachtung der Tabellen 2 und 3 das Geräusch als mittel- bis hochfrequent oder als tieffrequent eingestuft. Mit der Liste der Gehörschützer aus der BGIA-Datenbank wird dann die Gehörschutz-Auswahl getroffen.

Tabelle 2 : Geräuschquellen der Geräuschklasse HM - mittel- bis hochfrequent mit LC- LA< 5 dB

Brennschneider

Dragiertrommeln

Druckluftdüsen

Elektro-Nagler

Falzmaschinen

Getränkeabfüllanlagen

Gussputzarbeiten

Holzbearbeitungsmaschinen

Honmaschinen

Hydraulikpumpen

Rollenrotations-Hochdruck-Pressen

Rüttelformmaschinen

Schlagschrauber

Schleifmaschinen

Schmiedehämmer

Spinnmaschinen

Strick- und Wirkmaschinen

Trennschleifmaschinen

Webmaschinen

Zentrifugen


Tabelle 3 : Geräuschquellen der Geräuschklasse L - überwiegend tieffrequent mit LC - LA > 5 dB

Bagger

Elektro-Schmelzöfen

Elektro-Umformersatz

Feuerungen

Hochofenanlagen

Kollergänge

Kompressor-Anlagen (Kolben)

Konverter-Anlagen

Kupol-Öfen

Metall-Druckgießmaschinen


Planierraupen

Strahlanlagen

Verbrennungs-Öfen


Beispiel:

1. Schritt: Ermittlung am Arbeitsplatz

2. Schritt: Bestimmung der Geräuschklasse

Unter Beachtung der Tabelle 2 wird das Arbeitsgeräusch als mittel- bis hochfrequent (HM) eingestuft.

3. Schritt: Auswahl geeigneter Gehörschützer mit der Liste der Gehörschützer aus der IFA-Datenbank

Bewertung:

Der Lärmexpositionspegel liegt innerhalb des empfohlenen Einsatzbereiches des Gehörschützers X, aber außerhalb des Einsatzbereiches des Gehörschützers Y. Der Gehörschützer X ist hinsichtlich der Schalldämmung für den Arbeitsplatz Schmiedehammer geeignet. Der Gehörschützer Y ist für diesen Arbeitsplatz nicht geeignet.

4.2 HML-Check mit bekanntem H, M oder L-Wert

1. Unter Beachtung der Tabellen 2 und 3 wird durch Hörprobe entschieden, ob das Arbeitsgeräusch als mittel- bis hochfrequent (LC- LA< 5 dB) oder tieffrequent (LC- LA > 5 dB) einzustufen ist.
2. a) mittel- bis hochfrequentes Geräusch (Geräuschklasse HM)
L'A = La- M
  b) tieffrequentes Geräusch (Geräuschklasse L)
L'A = La- L

Nach TRLV Lärm gilt:

Der Schalldruckpegel kann der Tages-Lärmexpositionspegel oder der mit der Tätigkeit verbundene äquivalente Dauerschalldruckpegel sein.

Wenn die Geräuschklassen im Laufe einer Arbeitsschicht wechseln, sollte der TagesLärmexpositionspegel zur Beurteilung verwendet werden.

Beispiel:

Gehörschützer mit M = 24 dB und L = 18 dB

  1. Schleifmaschine LA = 103 dB / entspricht Geräuschklasse HM
    L'A = LA- M = 103 dB - 24 dB = 79 dB
    Der unter dem Gehörschützer wirksame Schalldruckpegel ist nach Tabelle 1 noch mit "empfehlenswert" zu bewerten.
  2. Kompressorenanlage LA = 100 dB / entspricht Geräuschklasse L
    L'A = LA- L = 100 dB - 18 dB = 82 dB
    Der unter idem Gehörschützer wirksame Schalldruckpegel ist nach Tabelle 1 mit "nicht empfehlenswert, aber zulässig" zu bewerten.

Wird keine Unterweisung zur qualifizierten Benutzung durchgeführt, sind die H-, M-, L-Werte durch Subtraktion der jeweiligen Korrekturwerte KS an die tatsächliche Schalldämmung in der Praxis anzupassen.

5 Auswahl nach dem Spitzenschalldruckpegel

Die Schalldämmung eines Gehörschützers ist dann als gut zu bewerten, wenn die für das Gehör wirksamen Schalldruckpegel bei getragenem Gehörschützer

  1. L'pC,peak < 135 dB
    und
  2. 70 dB(A)< L'EX,8h< 80 dB(A)

sind.

Die Tabellen 4 und 5 zeigen Beispiele für mittel- bis hochfrequente und tieffrequente Impuls-/Schlaggeräusche. Die genannten Werte sind als Richtwerte zu betrachten.

Tabelle 4 : Beispiele für hoch- und mittelfrequente Impuls-/Schlaggeräusche (LCFmax- LAFmax< 5 dB)

Lärmquelle LpC,peak in dB
Automatik-Gewehr (am Ohr des Schützen) 170
Pistole (am Ohr des Schützen) 160
Schreckschuss-Pistole (am Ohr des Schützen) 157
Feuerwerkskörper (in 2 m Entfernung) 167
Druckluft-Nagler (am Arbeitsplatz) 130
schwere Schmiedehämmer (am Arbeitsplatz) 145
Richtschlag (am Arbeitsplatz) 140
200 t Presse (am Arbeitsplatz) 140
Tafelschere (am Arbeitsplatz); Fallen schwerer Bleche 140


Tabelle 5 : Beispiele für tieffrequente Impuls-Geräusche (LCFmax- LAFmax > 5 dB)

Lärmquelle LpC,peak in dB
Explosion von 10 kg TNT auf dem Erdboden in 300 m Entfernung 151
Kanone 20 mm (ca. 10 m Entfernung) 162
Kanone 105 mm (ca. 10 m Entfernung) 168
Richtarbeiten an großen Gehäusen aus dünnen Blechen 144


Die nachstehende Methode für die Abschätzung einer ausreichenden Schutzwirkung setzt eine qualifizierte Benutzung der Gehörschützer voraus.

Kann diese nicht garantiert werden, sind die entsprechenden Praxisabschläge zu berücksichtigen (siehe Anhang 1, Pkt. 1).

Die Ermittlung von L'pC,peak und L'EX,8h wird mit dem Schalldämmungswert M oder L des Gehörschützers durchgeführt.

L*pC,peak = LpC,peak - M/L
und

L'EX,8h = LEX,8h - M/L

Beispiel:

Gehörschützer mit M = 19 dB

Schwerer Schmiedehammer LpC,peak = 148 dB(C) und LEX,8h = 101 dB(A) mittel- bis hochfrequent

1. L*pC,peak = LpC,peak- M = 129 dB< 135 dB(C)

2. L*EX,8h = LEX,8h- M = 82 dB< 85 dB(A)

Die unter dem Gehörschützer wirksamen Schalldruckpegel L'pC,peak und L'EX,8h können als "nicht empfehlenswert, aber zulässig" bewertet werden. Die Auswahl des Gehörschützers wird hier von dem äquivalenten Dauerschallpegel bestimmt. Nur wenn das Gesamtgeräusch von einzelnen Impulsspitzen (LpC,peak ≥ 135 dB) dominiert wird, d.h. der äquivalente Dauerschallpegel verhältnismäßig klein ist, ist der Spitzenwert des C-Schalldruckpegels für die Auswahl ausschlaggebend.

Bei der Einwirkung von tieffrequenten Spitzenschalldruckpegeln, zum Beispiel Explosionsgeräuschen Tabelle 5, treten zusätzliche Leckagen am Gehörschutz aufgrund der Druckwelle auf.

Aus Gründen der Sicherheit wird empfohlen, die Auswahl bei tieffrequenten Spitzenschalldruckpegeln nach der folgenden Methode vorzunehmen:

L*pC,peak = LpC,peak - (L - 5 dB)

(L = Schalldämmungswert für tieffrequente Geräusche)

L*EX,8h = LEX,8h- L

Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die schädigende Wirkung solcher Geräusche geringer ist als die von mittel- und hochfrequenten Geräuschen wie in Tabelle 4.

weiter .

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