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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 201 / DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/712)

(Ausgabe 10/1994; 1996; 10/2007aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19) hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

In dieser BG-Regel sind die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollen Personen, die auf oder am Wasser bzw. auf oder an Flüssigkeiten arbeiten, gegen die Gefahr des Ertrinkens schützen.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

soweit dort nichts anderes bestimmt wird oder eigene Vorschriften bestehen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken werden in Rettungswesten und Schwimmhilfen unterteilt.

3 Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung nach den §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen erforderlich sind.

Der Unternehmer hat dabei vorrangig zu prüfen, ob die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Kann ein Absturz in Flüssigkeiten oder Stoffe in denen man ertrinken kann nicht wirksam ausgeschlossen werden, so hat er entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken auszuwählen und bereitzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Benutzer von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken unerwartet und gegebenenfalls bewegungsunfähig abstürzen kann.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Bewertung des Risikos.

3.1.1 Gefährdungsermittlung

Vor Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat der Unternehmer eine Gefährdungsermittlung durchzuführen, die insbesondere Art und Umfang der Gefährdungen berücksichtigt.

Die Benutzer der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollten bei der Gefährdungsermittlung und insbesondere bei der Auswahl beteiligt werden, um späteren Akzeptanzproblemen vorzubeugen.

3.1.1.1 Unmittelbare Gefährdungen

Als unmittelbare Gefährdung ist der Sturz in eine Flüssigkeit anzusehen, wobei vorrangig ein Sturz in Wasser oder in ein Gewässer zu betrachten ist.

Insbesondere sind folgende Situationen zu betrachten:

Es können auch mehrere Gefährdungen kombiniert auftreten. Bei der Gefährdungsermittlung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Abgestürzte nicht aktiv zu seiner Rettung beitragen kann.

3.1.1.2 Mittelbare Gefährdungen

Zum möglichen Sturz in eine Flüssigkeit können auch weitere Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz beitragen; sie sind deshalb in die Gefährdungsermittlung mit einzubeziehen, z.B.

3.1.1.3 Gefährdungen durch Beeinträchtigung der Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken durch besondere Arbeitsplatzbedingungen

Die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen können auch direkten Einfluss auf die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken haben, z.B. durch

Werden diese zusätzlichen Einwirkungen nicht durch die in der Norm vorgegebenen Leistungskriterien der Rettungsweste abgedeckt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, z.B. das Anbringen spezieller Schutzhüllen, vorzusehen.

Leistungskriterien siehe Anhang 1.

3.1.2 Bewertung des Risikos

Für die bei der Gefährdungsermittlung festgestellten Gefährdungen muss das Risiko bewertet werden. Auf dieser Grundlage sind Festlegungen zu treffen, inwieweit und in welchem Umfang Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer vor der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken eine Bewertung der Eignung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen.

Er hat festzustellen, ob sie ausreichenden Schutz gegenüber den unmittelbaren und mittelbaren Gefährdungen sowie gegenüber Gefährdungen durch besondere Arbeitsplatzbedingungen bieten. Darüber hinaus müssen die persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

Im täglichen Arbeitsablauf stellen Schrittgurte eher eine Gefährdung durch Hängen bleiben dar als einen möglichen Sicherheitsgewinn im Notfall.

Eine Auflistung von Arbeiten, bei denen die Berufsgenossenschaften das Tragen von persönlichen -Schutzausrüstungen gegen Ertrinken als obligatorisch ansehen, befindet sich in Anhang 2.

3.2 Beschaffung

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beschafft werden, die der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

Die CE-Kennzeichnung soll die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zum Ausdruck bringen.

Im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Bestandteil der Beschaffungsspezifikation.

Die persönlichen Schutzausrüstungen gen Ertrinken müssen insbesondere folgende Grundanforderungen erfüllen:

Diese Forderungen sind Bestandteil der Leistungskriterien für Rettungswesten entsprechend den Europäischen Normen.

Siehe auch Anhang 1.

Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben der Benutzerinformation des Herstellers.

Die Beratung durch den Hersteller/Händler ist dabei ein wichtiges Hilfsmittel.

Zusätzlich ist auch die Beeinträchtigung oder Belastung der Benutzer bei der Arbeit zu berücksichtigen. Dies können z.B. sein:

Der Unternehmer hat nach § 29 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken die Versicherten bzw. deren Vertreter anzuhören.

3.3 Bereitstellung

Der Unternehmer hat nach § 29 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) dafür zu sorgen, dass für jeden Versicherten eigene persönliche Schutzausrüstungen zur alleinigen persönlichen Benutzung zur Verfügung stehen. Ist aus betrieblichen Gründen eine Nutzung durch mehrere Versicherte erforderlich, so hat der Unternehmer die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um in jedem Fall die Einsatzbereitschaft der persönlichen Schutzausrüstungen sicher zu stellen, z.B. durch Hygienemaßnahmen, Austauschteile, Größenanpassung, Übergabeprotokoll.

Für den Einsatz in der gewerblichen Wirtschaft sind grundsätzlich automatisch wirkende Rettungswesten mit mindestens 150 N Auftrieb (DIN EN ISO 12 402-3 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen") bereitzustellen.

Bei der Kombination der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräte oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, ist eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-2 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275; Sicherheitstechnische Anforderungen") erforderlich.

Abweichend davon dürfen handbetätigte Rettungswesten nur dann bereitgestellt werden, wenn die Arbeitsabläufe so gestaltet sind, dass

Handbetätigte Systeme können z.B. dann 'benutzt werden, wenn von automatisch auslösenden Systemen Gefährdungen ausgehen würden, z.B. beim Verlassen von Fahrzeugkabinen.

Eine Beeinträchtigung und Behinderung durch die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei der normalen Tätigkeit des Benutzers muss vermieden sein; insbesondere um die Akzeptanz im täglichen Gebrauch zu sichern. Aus diesem Grund sind Rettungswesten zu bevorzugen, die bei geringem Gewicht einen ausreichenden Auftrieb haben, nicht unnötig sperrig sind und die freie Beweglichkeit ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass z.B. Feststoffwesten und Schrittgurte im gewerblichen Bereich nicht verwendet werden sollen.

Für den Einsatz im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sind aufblasbare persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit automatischer Auslösung und sicherer Schwimmlage mit hohem Tragekomfort bei der normalen Tätigkeit erforderlich.

Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken ist es zweckmäßig, Erprobungen im zu erwartenden Einsatzbereich durchzuführen. Dabei sollen Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Mitarbeitervertretungen, Sicherheitsbeauftragte und Versicherte zusammenwirken.

Die Erprobung soll Aufschluss geben z.B. über

3.4 Kennzeichnung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen mindestens mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Bei der Kombination mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ergeben sich persönliche Schutzausrüstungen nach Kategorie III, für die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen muss und regelmäßige Qualitätssicherungsüberwachungen beim Hersteller erfolgen müssen. Diese persönlichen Schutzausrüstungen sind vom Hersteller oder Inverkehrbringer mit der CE-Kennzeichnung und der Nummer der zugelassenen Stelle zu kennzeichnen.

Kennzeichnungsbeispiel: CE 0299.

Gemäß Normenanforderung sind folgende Kennzeichnungen erforderlich:

Druckgasbehälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft wie folgt gekennzeichnet sein:

In Übereinstimmung mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz kann eine ergänzende nationale Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen erfolgen, wenn auf Grundlage einer EG Baumusterprüfung (CE-Kennzeichnung) zusätzlich eine Überwachung der Herstellung durch eine nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zugelassene Stelle erfolgt.

Das GS-Zeichen kann jedoch nicht für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der Kategorie III erlangt werden (siehe Abschnitt 3.4 Sätze 2 und 3). Diese persönlichen Schutzausrüstungen sind bekanntlich mit dem CE-Zeichen und der Nummer der zugelassenen Stelle zu versehen (z.B. CE 0299) und unterliegen daher bereits der regelmäßigen Herstellerüberwachung.

3.5 Benutzung

3.5.1 Bestimmungsgemäße Benutzung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) bestimmungsgemäß benutzt werden. Hierzu sind die Angaben des Herstellers in der Benutzerinformation zu beachten, z.B. dass die Rettungsweste nur über der Oberbekleidung zu tragen ist.

Veränderungen an persönlichen Schutzausrüstungen dürfen nicht vorgenommen werden. Sie dürfen darüber hinaus keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihre Funktion beeinträchtigen können.

3.5.2 Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume

Die Gebrauchsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Hierzu sind die Angaben der Benutzerinformationen zu beachten. Im gewerblichen Einsatz ist eine Überprüfung der Einsatzbereitschaft nach Abschnitt 3.6.1 in einem Zeitraum von maximal einem Jahr vorzunehmen.

3.5.3 Betriebsanweisung

Für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere

Die Betriebsanweisung muss unter anderem auch einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Benutzung enthalten. Die Betriebsanweisung ist in der Sprache der Versicherten abzufassen und muss klar, eindeutig und verständlich sein.

Sind neben der Rettungsweste noch weitere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich, so sollte die Betriebsanweisung alle für den Versicherten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen umfassen und auch die sachgerechte Kombination der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen berücksichtigen.

Siehe Abschnitt 3.4 Sätze 2 und 3.

Insbesondere bei der Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Atemschutzgeräten oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, muss die Betriebsanweisung den Hinweis enthalten, dass unbedingt eine Rettungsweste nach DIN EN ISO 12402-2, mit 1 mindestens 275 N Auftrieb, zu benutzen ist.

3.5.4 Unterweisung und Übungen

Der Unternehmer hat nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und unter Zugrundelegung der Benutzerinformation des Herstellers vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen. Diese sollten die wichtigsten Funktionen, das sachgerechte Anlegen und die Handhabung bis hin zu einer Erprobung, z.B. im Schwimmbad, umfassen.

Ein Beispiel sind die Rettungswesten-Workshops der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.

Zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, siehe Abschnitt 3.4 Sätze 2 und 3.

3.6 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.

3.6.1 Prüfungen

Die Versicherten haben nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Einsatzbereitschaft und auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfungen ist durch Eintrag in ein Prüfbuch oder in eine Checkliste zu dokumentieren.

Als sachkundige Person gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beurteilen kann.

Werden bei den Prüfungen durch die Versicherten oder die sachkundige Person Mängel festgestellt, so sind diese dem Unternehmer unverzüglich zu melden und die betreffenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der weiteren Benutzung zu entziehen.

Beschädigte oder durch Absturz ins Wasser nicht mehr einsatzfähige persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind sofort der Benutzung zu entziehen. Sie dürfen erst wieder eingesetzt werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand wieder hergestellt ist und eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

3.6.2 Instandsetzung

Der Unternehmer hat nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) dafür zu sorgen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken gemäß den Informationen des Herstellers instand gesetzt werden.

3.6.3 Wartung

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken in den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen durch eine vom Hersteller autorisierte Werkstatt warten zu lassen.

Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.

Wartungsintervalle von zwei Jahren sind als Regel anzusetzen; weiterhin wird auf die gesetzliche Vorgabe des § 10.05 Nr. 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) verwiesen. Erfahrungsgemäß ist von einer Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen.

3.6.4 Reinigung

Für die Reinigung von persönlichen Schutzausrüstungen sind die Angaben der Benutzerinformation des Herstellers zu beachten. Dabei sind die Informationen des Herstellers über die Reinigungsmethode und die Reinigungsmittel zu beachten.

3.6.5 Aufbewahrung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind nach den Angaben des Herstellers aufzubewahren.

3.6.6 Überwachung

Der Unternehmer hat den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sicherzustellen und dessen Einhaltung zu überwachen. Gegebenenfalls hat er einen Aufsichtführenden zu benennen, der sicherstellt, dass die Versicherten: der Tragepflicht bei den entsprechenden Arbeiten nachkommen.

Aufsichtführender ist, wer im Auftrag des Unternehmers die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

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Leistungskriterien auf Grundlage der Normen Anhang 1


Durch die Einhaltung der Leistungskriterien wird sichergestellt, dass der Benutzer sicher an die Oberfläche gebracht bzw. an der Oberfläche gehalten wird. Außerdem wird durch : Einhaltung der Leistungskriterien eine stabile Schwimmlage und ein ausreichender Freibord gewährleistet. Rettungswesten drehen den Benutzer in eine sichere Schwimmlage.

Im Gegensatz dazu stehen die Schwimmhilfen, die dem Benutzer zusätzlichen Auftrieb verschaffen, aber keine sichere Schwimmlage oder einen ausreichenden Freibord gewährleisten. Sie dürfen nur von Schwimmern benutzt werden, wenn Hilfeleistung und Rettung sichergestellt ist.

Folgende vier typen von Auftriebsmitteln stehen zur Verfügung, deren Einsatz von den unterschiedlichen Aktivitäten in den spezifischen Gefahrensituationen abhängig ist:

  1. Rettungswesten nach DIN EN ISO 124 02-2 "Rettungswesten, Stufe 275" verfügen über einen Auftrieb von mindestens 275 N für Erwachsene und sind für die Verwendung unter extremen Bedingungen oder für den Fall vorgesehen, dass Schutzkleidung mit Eigenauftrieb oder Lufteinschlüssen, sowie Geräte oder Lasten, z.B. Atemschutzgeräte oder Werkzeuggürtel, getragen werden.
  2. Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402-3 "Rettungswesten, Stufe 150" haben einen Auftrieb von mindestens 150 N für Erwachsene und sind für den allgemeinen Einsatz bestimmt.
    Hinweis: Für den Standard-Einsatz und bei Neubeschaffungen werden dringend Rettungswesten der Klassen 150 N und 275 empfohlen.
  3. Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402-4 "Rettungswesten, Stufe 100" haben einen Auftrieb von mindestens 100 N für Erwachsene die schwimmen können und sind nur zur Verwendung in geschützten Gewässern bestimmt.
  4. Schwimmhilfen nach DIN EN ISO 12402-5 "Schwimmhilfen (Stufe 50)" haben einen Auftrieb von mindestens 50 N für Erwachsene. Sie werden z.B. bei der Wasserrettung von Personen durch Retter getragen und sind nicht zur Eigenrettung geeignet. Sie dürfen nur von Schwimmern und in geschützten Gewässern benutzt werden, wenn Hilfeleistung und Rettung sichergestellt ist.


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Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken Anhang 2


Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollten z.B. bei den nachfolgend aufgeführten Arbeiten benutzt werden.

In der Binnenschifffahrt

Im Schiffbau

Im Baugewerbe

Bei Bauarbeiten, wenn eine Absturzgefahr mit zusätzlicher Gefahr des Ertrinkens besteht, z.B. auf

sowie

Im Hafen

Im öffentlichen Dienst

Mögliche Absturzgefahren mit zusätzlichem Risiko des Ertrinkens oder Versinkens sind beispielsweise folgende Arbeiten oder Einsätze:

In Hütten- und Walzwerken

Im Maschinen- und Stahlbau

Im Tiefbau


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Begriffe und Bauteile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken Anhang 3


Bild: Bauteile von Rettungswesten



.

Vorschriften und Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die in dieser BG-Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG),

Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV),

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),

Rheinschiffuntersuchungsordnung (RheinSchUO).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (BGV D19),

BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1),

BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515).

3. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN EN ISO 12402-2 Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN EN ISO 12402-3 Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN EN ISO 12402-4 Persönliche Auftriebsmittel; Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100; Sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN EN ISO 12402-5 Persönliche Auftriebsmittel; Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50); Sicherheitstechnische Anforderungen.


ENDE

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