umwelt-online: BGR 205 Herstellen von Beschichtungsstoffen (5)
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Abbildung 14: Richtwerte für Heben und Tragen

Alter Last in kg für Frauen Last in kg für Männer
15 bis 17 Jahre 10 15
18 bis 39 Jahre 15 25
ab 40 Jahre 10 20

  3.1.2 Heben, Tragen und Bewegen von Lasten beim Abwiegen, beim Beschicken von Rührwerken, Behältern und Mühlen sowie bei der Verpackung der Produkte
  → Geeignete Lastaufnahmemittel zur Verfügung stellen
→ Bewegliche Hebeeinrichtungen zur Verfügung stellen (Vakuumheber, Fasskippvorrichtungen, siehe Merkblatt T 028)
→ Transporthilfsmittel einsetzen (Abbildungen 16 - 19)
→ Sackentleergeräte mit Hebeeinrichtungen einsetzen (Abbildung 15)
→ Rohprodukte in möglichst kleinen Gebindeeinheiten beziehen, die vollständig entleert werden können
→ Prüfen, ob die Richtwerte für Heben und Tragen möglichst unterschritten sind (siehe Liste der Berufskrankheiten Nr. 2108)
→ Auf die richtige Körperhaltung achten (z.B. Heben mit möglichst gerader Wirbelsäule, Last möglichst nah am Rumpf halten, Heben und Tragen mit verdrehtem Oberkörper vermeiden)

Abbildung 15: Halbautomatische Sackentleerungsanlage

Abbildung 16: Treppengängige Sackkarre

Abbildung 17: Vakuumheber

Abbildung 18: Fässer heben, transportieren, kippen

Abbildung 19: Transport-Hilfsmittel für Metall- und Kunststofffässer


  3.1.3 Verfahren von Rührbehältern
  → Drehbar gelagerte Fahrrollen für Rührbehälter verwenden
→ Reibung durch Schienenverlegung oder Luftkissen verringern
→ Mechanische Bremsvorrichtung verwenden, um bewegte Rührbehälter langsam zum Stillstand zu bringen ("Überschwappen" des Ansatzes vermeiden)
→ Bei großen Rührbehältern (ab 1 to) evtl. elektrisch betriebene Fahrhilfe benutzen

Abbildung 20: Richtiges Heben


3.2 Einseitig belastende körperliche Arbeit
  Sich ständig wiederholende Arbeitsgänge, Zwangshaltungen, beengte Raumverhältnisse, Halten, Drücken, usw.
  → Siehe Abschnitt 3.2 Merkblatt a 017
3.3 Beleuchtung
  Beleuchtungsstärke, Reflexion, Schattigkeit, Farbgestaltung, Lichtausfall, usw.
  → Siehe Abschnitt 3.3 Merkblatt a 017
3.4 Klima
  Luftqualität, Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung, usw.
  Siehe Abschnitt 3.4 Merkblatt a 017
3.5 Informationsaufnahme
  Monitore, Displays, optische und akustische Signale, Sicherheitskennzeichen, usw.
  Siehe Abschnitt 3.5 Merkblatt a 017
3.6 Wahrnehmungsumfang
  Informationsdichte, Wachheit, usw.
  → Siehe Abschnitt 3.6 Merkblatt a 017
3.7 Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln
  Stellteile, handgeführte Werkzeuge, usw.
  Siehe Abschnitt 3.7 Merkblatt a 017
4 Mechanische Gefährdung
4.1 Ungeschützt bewegte Maschinenteile
  Ungeschützte bewegte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, Transportmittel, unkontrolliert bewegte Teile
  Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen sichern, dabei Sicherheitsabstände z.B. gemäß DIN EN 292, 294, 349 und 811 einhalten
Siehe auch Abschnitt 4.1 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

AMBV; § 2 9. GSGV in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8, 1.4, 4 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: §§ 4, 5 VBG 5

Abbildung 21: Einzuhaltende Sicherheitsabstände bei quadratischen oder kreisförmigen Öffnungen

Körperteil Fingerspitze Finger Hand bis Handballen Arm
Öffnungswelle a (mm) Durchmesser bzw. Seitenlänge > 4< 8 > 8< 12 > 12< 25 > 25< 40 > 40< 250
Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle b (mm) > 15 > 80> 120
> 200
> 850


Abbildung 22: Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder

Körperteil Körper Kopf ungünstige Haltung Bein Fuß Arm Hand Handgelenk Faust Finger
Sicherheitsabstand1) (mm) 500
300
180
120
120
100
25


4.1.1 Rührwerke
Rührwerke (z.B. Dissolver) bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z.B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.
  Einzugstellen am Antrieb
  → Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern; Sicherheitsabstände z.B. nach DIN EN 292 und 294 einhalten (Abbildungen 21, 22)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 a Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 5 Abs. 1 VBG 5; Merkblatt T 020

Die folgenden Ausführungen gelten nur für Rührwerke mit mehr als 300 W Antriebsleistung; Gefährdungen, die von geringeren Antriebsleistungen ausgehen, sind nach Meinung der Fachleute weniger bedeutsam (siehe auch § 35 Abs. 7 VBG 22)
Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z.B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer)
  → Umlaufende Teile (z.B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr). Wenn ein Zugriff möglich ist: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührkessel installieren; Zugang zum Rührkessel über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 35 Abs. 1, 2 VBG 22; Merkblatt T 020

Abbildung 23: Rührwellenschutz

4.1.2 Rührwerke > 300 W

  Anlauf der Rührwelle möglich, obwohl Rührwerkzeug nicht im Behälter ist
  → Können Rührer und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Rührbehälter entfernt werden, darf der Rührer nur eingeschaltet werden können, wenn er sich im Behälter befindet. Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Rührbehälter befindet (z.B. Schalter mit Kurvenscheibe für die Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührkessel mit integriertem Schalter)
→ Bei ortsbeweglichen Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z.B. durch abschließbares Stellteil)
→ Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig: (Abschnitt 5.1.2 Merkblatt T 020)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 35 Abs. 5, 6 VBG 22; Merkblatt T 020

Mitdrehen nicht arretierter Rührbehälter, Scher- und Quetschstellen an Deckeln, Stoßstellen bei ortsveränderlichen Behältern
  → Behälter durch festen Stand oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern (Abbildung 24)
→ Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)
→ Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und Rührbehälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck - Abbildung 25 - oder durch eine Zweihandschaltung für das Absenken des Deckels)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 35 Abs. 3 VBG 22; Merkblatt T 020

  Einzug-, Scher- und Quetschstellen an der Rührwerkshubvorrichtung
  → Rührwerkskopf in jeder Stellung gegen Absturz sichern
→ Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294 - siehe Abbildungen 21, 22) liegen
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 a Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 35 Abs. 4 VBG 22; Merkblatt T 020

Einzug von Körperteilen
  → Enganliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen
→ Keine Handschuhe benutzen; Ausnahme: Wechsel des Abstreifmessers
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 35 Abs. 1, 3 BGV A1; Merkblatt T 020

Abbildung 24: Sicherung des Rührbehälters gegen Mitdrehen

Abbildung 25: Gegen selbsttätiges Absinken gesicherter Behälterdeckel

Hebel
öffnet
Lüftungsklappe,
wenn Deckel
geöffnet wird

Rückhaltefeder

 

4.1.3Mischer, Kneter
Mischer, Kneter sind feststehende Behälter mit beweglichen Mischwerkzeugen (z.B. Pflugschar, Paddel, Schneckenwendel, Knetschaufeln) oder Behälter, die um eine oder mehrere Achsen bewegt werden. Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein. Mischer, Kneter dienen der Homogenisierung von Zubereitungen.
  Einzugstellen am Antrieb
  → Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 292 und 294 einhalten - siehe Abbildungen 21, 22)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 a Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 5 Abs. 1 VBG 5

Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischer-, Kneterwelle, Mischwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken im Bereich von Behälteröffnungen (Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen)
  → Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z.B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche)
→ ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen
→ Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers, Kneters koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln; Wirksamkeit automatisch überwachen
→ Nur mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: automatisch überwachen, wenn der Betrieb des Mischers, Kneters ein häufiges Lösen erfordert
→ Ein Anlauf des Mischers, Kneters darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen angebracht und überwacht sind
→ Bei Mischern mit schwenkbarem Trog ist ein Öffnen des Deckels bei laufender Maschine und gekipptem Trog so weit zulässig, wie es zum Entleeren erforderlich ist; Schutz gegen seitliches Hineingreifen durch Verdeckungen verhindern
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 27 Abs. 1, 3 VBG 22

  Anlauf des Mischers, Kneters möglich, obwohl Misch-, Knetwerkzeuge nicht im Behälter
  → Können Misch-, Knetwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet (Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 4 VBG 5)
→ Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer, Kneter in einem verschlossenen Raum abstellen) ( § 45 Abs. 4 VBG 22)
  Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter)
  → Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z.B. durch eine Zweihandschaltung)
→ Behälter durch Fixierung am Maschinenrahmen, festen Stand oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern. Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)
  → Bei schwenkbaren Behältern (z.B. Kippkneter) Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch:

- Feststehende trennende Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 2.4.2.2.3 DIN EN 292

- Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, wenn der Gefahrbereich vom Bedienpult eingesehen werden kann (der Gefahrbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z.B. Spiegel oder Fernsehkamera, verwendet werden)

- Besteht die Gefahr der Verletzung nur vom Steuerpult aus und nur für den Maschinenführer, so ist eine Zweihandschaltung nach DIN EN 574, Typ III c mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile zulässig

→ Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 292 (siehe Abbildung 23) durch Umwehrungen sichern; der Gefahrbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein (Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 4 VBG 5)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 27 Abs. 4, 6 VBG 22

Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorrichtungen für Behälter oder Deckel
  → Bewegliche Behälter oder Deckel in jeder Stellung gegen Absturz sichern
→ Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandschaltung nach DIN EN 574, Typ III c mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile) wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294, siehe Abbildungen 21, 22) liegen
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 4 VBG 5; § 27 Abs. 4, 6 VBG 22

Einzug von Körperteilen
  → Enganliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen
→ Keine Handschuhe benutzen; Ausnahme: Wechsel des Abstreifmessers
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 35 Abs. 1, 3 BGV A1

4.1.4 Walzenstühle
Walzenstühle sind Walzwerke, die in einem Walzenspalt Farben und ähnliche Mischungen zerkleinern, mischen oder homogenisieren.
  Einzugspalt der drehenden Walzen
  → Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) installieren, die von jedem Standort aus erreichbar sind (Beschickungs- und Entnahmeseite)
→ Not-Befehlseinrichtungen so anbringen, dass sie jederzeit leicht mit Händen, Kopf, Brust, Bauch oder Knien wirksam betätigt werden können
→ Not-Befehlseinrichtungen mindestens einmal pro Woche auf Funktionsfähigkeit prüfen; empfohlen wird eine Prüfung bei jedem Schichtbeginn mit Eintragung in ein Kontrollbuch
→ Einlegekeile und langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen ( § 46 Abs. 2, 8 VBG 22)
  Rechtsgrundlagen und Information:

Anhang 1 Nr. 1.2.4 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: § 13 Abs. 2 VBG 5; § 8 VBG 22


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