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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik (BGR 211)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/202]

(Ausgabe 04/2001)



Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 1

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet oder im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, innerbetrieblich befördert oder aufbewahrt werden.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen mit Zündstoffen oder mit pyrotechnischen Sätzen, die diese enthalten, umgegangen wird.

2 Begriffsbestimmungen

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 2 Nr. 31a, 36a und 36b

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Lose Sätze sind pulverförmige, granulierte oder pastöse Sätze.

    Abb. 1: Loser Satz ("Feuerwerkssterne")

    Abb. 2: Offener Satz ("Treibstoff- Pellets")

    Abb. 3: Offener Satz ("Anzündschnüre, Stoppinen")

  2. Offene Sätze sind lose oder geformte Sätze, die sich nicht in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen befinden und Stoppinen.
  3. Umhüllte Sätze sind Sätze, die sich bereits in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen befinden, aber nicht abgedeckt sind.
  4. Abgedeckte Sätze sind umhüllte Sätze, die bis auf die Anzündöffnung oder Anzündstelle abgedeckt sind.
  5. Umgebung ist der Bereich außerhalb eines gefährlichen Raumes oder bei einem gefährlichen Gebäude mit nur einem Raum der Bereich außerhalb des Gebäudes, so weit nicht Abstände oder bauliche Maßnahmen eine gefährliche Wirkung verhindern.
  6. Konditionieren ist ein Verfahren zum Einstellen der für die Weiterverarbeitung erforderlichen chemischen und physikalischen Parameter von Ausgangsstoffen und Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen.
    Konditionieren ist kein Trocknen, sondern dient z.B. zur Optimierung des Verfahrensablaufes.
  7. Laborieren ist das Einbringen von Sätzen und Halberzeugnissen in Gegenstände sowie das Komplettieren.
  8. Anzündeinheiten sind pyrotechnische Baugruppen mit elektrischer oder mechanischer Auslösung, die zur Anzündung von z.B. Gasgeneratoren, Schnellschalteinrichtungen, Kraftelementen und anderen pyrotechnischen Artikeln, insbesondere Rauchkörpern, Nebelkörpern, Darstellungsmitteln dienen. Sie enthalten pyrotechnische Anzündsätze und/oder Anzündmittel und können zusätzlich mit Verstärkerladung oder pyrotechnischem Verzögerungsstück ausgerüstet sein. Zu deren Anzündeinheiten zählen z.B. nicht: Reibköpfe, Anzündlichter, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre, Stoppinen, elektrische Brückenanzünder (Anzündpillen) und Anzündhütchen. Pyrotechnische Anzündsätze enthalten keine Zündstoffe. Synonyme des Begriffes Anzündeinheiten sind: Anzünder, Anzündelemente.
  9. Gasgeneratoren sind pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, die eine definierte Menge Treibgas für Arbeitsvorgänge erzeugen.
    Gasgeneratoren werden z.B. für Personenrückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen, Gurtstraffer und Aerosolgeneratoren verwendet.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in pyrotechnischen Betrieben

A. Übergreifende Bestimmungen

3.1 Allgemeines

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) § 21 Abs. 1

Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

Siehe § 3

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