zurück

3.11 Pressen von Sätzen

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 16 Abs. 2

3.11.1 Räume zum Pressen von Sätzen müssen in Ausblasebauart errichtet sein.

3.11.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

nur in einem durch eine Widerstandswand abgetrennten Raum mit Steuerung der Presse von außerhalb des Raumes gepresst werden.

Widerstandswände siehe Anlage 1 Nr. 2.2 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Abb. 26: Bedienung einer Presse - Sicherung der Durchreichöffnung mittels Zweihandschaltung

3.11.3 Pressen müssen so eingerichtet sein, dass bei einer Auslösung des Satzes Personen nicht gefährdet werden können (Arbeiten "unter Sicherheit") und eine Brand- oder Explosionsübertragung auf benachbarte Arbeitsbereiche vermieden wird.

3.11.4 Der Pressvorgang darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Verschlüsse von Durchreichöffnungen geschlossen sind. Es dürfen nur Verschlüsse eingesetzt werden, die eine Brand- oder Explosionsübertragung vom Pressenraum in den Bedienungsraum verhindern.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  1. eine zwangsläufige Verriegelung der Verschlüsse mit der Presse erfolgt und
  2. die Verschlüsse aus entsprechenden widerstandsfähigen Materialien bestehen und die Befestigung den zu erwartenden Belastungen entspricht.

3.12 Aufbewahren

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) ist Aufbewahren der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens von Explosivstoffen.

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 18

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 56

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 57

Gefahrerhöhende Stoffe oder Materialien sind z.B. brennbares Verpackungsmaterial, Leerpaletten, Lösemittel, Öle, Paraffin.

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 58

Abb. 27: Abstellbox für Schwarzpulver - Sicherung der Schleusenöffnung durch Lichtschranke

3.12.1 Sätze, Halb- und Fertigerzeugnisse sind so abzustellen, dass sie nicht um- oder herunterfallen und Gegenstände nicht auf sie herabfallen können. Auf dem Fußboden dürfen sie nur so abgestellt werden, dass sie keine Stolpergefahr bilden.

3.12.2 In den Abstellräumen und Lagern dürfen nur Arbeiten vorgenommen werden, die mit dem Abstellen und Lagern in Zusammenhang stehen.

3.12.3 Gegenstände mit Reibzündern oder Reibköpfen dürfen nicht aufeinandergesetzt werden.

3.12.4 Offene Sätze, bei deren gegenseitiger Berührung gefährliche Mischungen oder Verbindungen entstehen können, dürfen nicht in einem Raum abgestellt oder gelagert werden.

3.13 Laborieren, Fertigarbeiten

Für Anforderungen an Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen siehe § 6 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

3.13.1 Folgende Arbeiten dürfen nicht in demselben Raum gleichzeitig ausgeführt werden:

  1. Einfüllen des offenen oder losen Satzes,
  2. Zusammen- oder Einsetzen von Halberzeugnissen,
  3. Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse,
  4. Verschließen von zusammen- und eingesetzten Halberzeugnissen,
  5. Anfeuern der Halberzeugnisse,
  6. Arbeiten wie Anbringen der Leitstäbe oder Leitflügel, Andrahten, Ankleben, Ablackieren,
  7. Lackieren von Form- und Presskörpern mit abgedeckter Anzündstelle,
  8. Lackieren und Trocknen von Gegenständen,
  9. Bedrucken oder Etikettieren von Gegenständen mit offenen Anzündstellen,
  10. Verpacken von Gegenständen,
  11. Umhüllen von Verpackungen,
  12. Abstellen von Halberzeugnissen und Gegenständen.

Mit der Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse ist z.B. das Bördeln oder Abschneiden der Satzhülsen gemeint.

Abb. 28: Taktstraße zum Verpacken von Silvesterraketen

3.13.2

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 78a

Müssen aus fertigungstechnischen Gründen mehrere Arbeiten nach Abschnitt 3.13.1 gleichzeitig im selben Raum durchgeführt werden, richten sich die Massen sowie die Anzahl der Personen nach der gefährlichsten Gefahrgruppe nach § 17 und § 78a Abs. 1 bis 3 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

3.13.3 In Räumen, in denen die Versandstücke hergerichtet werden, dürfen nur die dafür erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

Erforderliche Arbeiten sind z.B. Verpacken, Schließen der Versandpackungen, Abwiegen, Kennzeichnen.

C. Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Gegenstände

3.14 Gegenstände mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz

Der Phosphor-Chlorat-Knallsatz (hierzu gehören z.B. Knallkorken und Amorces) ist im trockenem Zustand extrem empfindlich und brisant. Aus diesem Grund müssen die im Folgenden aufgeführten besonderen Maßnahmen ergriffen werden.

3.14.1 Gesonderte Räume müssen vorhanden sein für das:

  1. Lagern von Kaliumchlorat und Kaliumperchlorat,
  2. Lagern von rotem Phosphor,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion