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| 1.4 Gefährliche Arbeiten | ||
| ¢ Instandhaltung | ||
| → Klare Regelungen schaffen, welche Arbeiten erlaubnisbedürftig sind (z.B. Feuerarbeiten, Einstieg in Behälter, Elektroarbeiten) und wie verfahren wird (z.B. § 30 Abs. 2 BGV B4; § 13 Abs. 1 Nr. 3 BGV C12; § 30 Abs. 2 BGV D1; § 16 Abs. 1 BGV D15; Abschnitt 5.3 BGR 117) | ||
| → Erlaubnisschein nur von qualifizierten Personen vor Ort ausstellen lassen | ||
| → Erlaubnis nur für einen bestimmten Zeitraum erteilen | ||
| → Eindeutige Fertigmeldung sicherstellen | ||
| ¢ Arbeiten in engen Räumen | ||
| → Siehe Abschnitt 2.5 | ||
Abbildung 3: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen - Muster (Anhang 1 BGR 117)

| 1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen | ||
| ¢ Auswahl und Benutzung | ||
| → Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist | ||
| → Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen | ||
| → Sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren | ||
| → Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen | ||
| → Atemschutzgeräteträger in einer theoretischen Ausbildung und in praktischen Übungen unterweisen (Abschnitt 7.2 BGR 189) | ||
| → Für Atemschutzgeräteträger Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 26 veranlassen (§ 3 Abs. 1 bis 3 BGV A4) | ||
| → Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt a 017 | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
Abbildung 4: Halbmaske

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| M01 Augenschutz benutzen | M02 Schutzhelm benutzen | M05 Fußschutz benutzen |
Abbildung 5: Filtergeräte gegen Partikeln (Abschnitt 3.3.2.3 Tabelle 3 BGR 190)
| Geräteart | Vielfaches des Grenzwertes (GW) | Bemerkungen, Einschränkungen |
| Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 | 4 | Nicht gegen Tröpfchenaerosole, Partikeln krebserzeugender und radioaktiver Stoffe, Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze und deren Sporen und Enzyme). |
| Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 | 10 | Nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme. |
| Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 | 30 |
| ¢ Tätigkeiten, bei denen Substanzen die Kleidung verunreinigen | ||
| → Großflächig verschmutzte oder durchtränkte Kleidung umgehend wechseln | ||
| → Für den rechtzeitigen Austausch und die Reinigung der Schutzkleidung sorgen; die Kleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 22 Abs. 3 GefStoffV) | ||
| → Reinigen der Arbeitskleidung vor Ort mit Lösemitteln untersagen; das Reinigen von Kleidungsstücken im Betrieb darf nur mit den vom Unternehmer dafür bestimmten geeigneten Einrichtungen und Reinigungsmitteln erfolgen | ||
Beschäftigten bei Reinigungsarbeiten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, z.B.
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| → Geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe verwenden (z.B. aus PVC, Neopren oder ähnlichem Material) | ||
| → Beim offenen Umgang mit Gefahrstoffen keine Lederhandschuhe verwenden | ||
| Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
| ¢ Verarbeiten von heißen Substanzen | ||
| → Hitzebeständige Schutzkleidung verwenden; die Arbeitskleidung darf nicht aus Textilien bestehen, die im Brandfall ein gefährliches Schmelzverhalten zeigen | ||
| Rechtsgrundlagen und Informationen:
§§ 4, 35 BGV A1; BGI 537 |
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(Stand: 21.08.2023)
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