umwelt-online: BGR 217 - Umgang mit mineralischem Staub (2)

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3.2.5 Lufttechnische Maßnahmen

3.2.5.1 Stauberfassung und Arbeitsplatzlüftung Kann das Freiwerden von Staub nicht unterbunden werden, ist dieser an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft gelangt. Ist eine vollständige Erfassung des Staubes nicht möglich, so sind lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich. Dabei ist die Luft so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in der Atemluft verbleibt.

Siehe auch § 19 Abs. 2 und 3 Gefahrstoffverordnung Dies wird z.B. erreicht, wenn für Arbeitsplätze staubfrei belüftete Kabinen geschaffen werden, z.B. für Schaltwarte, Kranführer.

Für Bauarbeiten unter Tage siehe auch §§ 40 und 40a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37).

Hinweise bezüglich des Erfassens, Fortleitens und Abscheidens des Staubes sowie der Raumlüftung enthalten die VDI-Richtlinien VDI 2262 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz;

Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe" und VDI 3929 "Erfassen luftfremder Stoffe".

Siehe auch BG-Regel "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).

3.2.5.2 Reinluftrückführung

Abgesaugte Luft, die mineralischen Staub enthält, darf in den Arbeitsraum nur zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt wurde.

Siehe auch § 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Dies wird bei lufttechnischen Anlagen erreicht,- wenn die Staubkenzentration in der zurückgeführten gereinigten Luft (Rückluft) 1/5 des Luftgrenzwertes nicht überschreitet und der Anteil der Rückluft in der Zuluft nicht mehr als 70 % beträgt. Die Staubkonzentration in der Rückluft darf 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Umgang mit mineralischem Staub

Wegen der silikogenen Wirkung von Quarzstaub wird empfohlen, lufttechnische Anlagen nach folgenden Kriterien auszulegen:

Siehe BIa -Handbuch, Kennzahl 130222 und Abschnitt 3.1.5 VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe"

Von einer ausreichenden Entstaubungswirkung kann ausgegangen werden, wenn

http://wwwbia-handbuchdigital. de/fs.html unter der Kennziffer 510210 im BIA-Handbuch online eingesehen und ausgedruckt werden.

3.2.5.3 Instandhaltung und Prüfung

Einrichtungen zum Erfassen, Niederschlagen und Abscheiden des Staubes und Raumlufttechnische Anlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Für Einrichtungen zum Erfassen, Niederschlagen und Abscheiden des Staubes ist dies jedoch mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen vorzunehmen. Die Prüfungen durch den Sachkundigen sind zu dokumentieren und die Unterlagen hierüber mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Siehe auch § 39 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Abschnitt 7 der BG-Regel "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).

Für Raumlufttechnische Anlagen gelten die Festlegungen der VDI 2262.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Einrichtungen zum Erfassen und Niederschlagen von Stäuben hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDI-Richtlinien, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zum Erfassen und Niederschlagen von Stäuben beurteilen kann.

3.2.6 Reinigung der Betriebseinrichtungen

3.2.6.1 Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Verkehrswege, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen. Die Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung und Aufwirbelung von Staub so gering wie möglich ist.

Siehe Abschnitt 6 Abs. 5 der TRGS 500.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Staubbeseitigende Maschinen und Geräte - Entstauber, Industriestaubsauger und Kehrsaugmaschinen - sind nur dann geeignet, wenn sie von einer zugelassenen Prüfstelle bauartgeprüft sind. Sie müssen mindestens der Staubklasse M (siehe DIN EN 60335-2-69 Anhang AA; vormals Verwendungskategorie G) entsprechen. Eine Positivliste geprüfter staubbeseitigender Maschinen wird im BIA-Handbuch, Kennzahl 510210 regelmäßig bekannt gemacht; siehe auch Internet unter http://www.bia-handbuchdigital.de/fs.html.

Entstauber und Industriestaubsauger sind auch in der höheren Staubklasse H (vormals Verwendungskategorie K 1) erhältlich. Kehrsaugmaschinen sind derzeit nur in der Staubklasse M (vormals Verwendungskategorie G) erhältlich.

3.2.6.2 Das Abblasen mit Druckluft ist nicht Zulässig, sofern nicht besondere Schutzmaßnahmen gegen das Freiwerden von Staub getroffen sind.

Siehe Abschnitt 6 Abs. 5 der TRGS 500.

Eine besondere Schutzmaßnahme beim Abblasen mit Druckluft ist z.B. die Verwendung kombinierter Blas-/Saugeinrichtungen.

3.2.6.3 So weit möglich, ist das Trockenkehren mit dem Besen und ähnlichen Arbeitsgeräten zu vermeiden. Ist das Trockenkehren unvermeidbar, sind die Schutzmaßnahmen für staubintensive Arbeiten gemäß Abschnitt 3.2.8 dieser BG-Regel zu treffen.

3.2.7 Reinigung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung

Verstaubte Arbeitskleidung der Versicherten ist regelmäßig zu reinigen. Das Abblasen der Kleidung ist nur mit geeigneten Einrichtungen zulässig. Es müssen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung vorhanden sein.

Siehe Abschnitt 6 Abs. 5 der TRGS 500.

Es empfiehlt sich, verstaubte Arbeitskleidung zu waschen.

Geeignete Einrichtungen zum Abblasen der Kleidung mit Luft sind z.B. spezielle Staubabblasekabinen oder Luftduschen.

Nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 34/1-5 "Umkleideräume" sind Umkleideräume zur Verfügung zu steilen, wenn bei der Tätigkeit besondere Arbeitskleidung getragen werden muss und die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung im Einzelfall vorliegen. Für die Aufbewahrung der Kleidung sind zu verwenden: abschließbare Schränke, Kleideraufzüge, Haken- oder Bügelgestelle. Es muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (weiß) vorhanden sein, wenn die Arbeitnehmer potentiell schädlichen Stoffen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind.

3.2.8 Staubintensive Arbeiten

3.2.8.1 Für Arbeitsverfahren, bei denen auf Grund der ausgeübten Tätigkeit auch nach dem derzeitigen Stand der Technik erfahrungsgemäß extrem hohe einatembare oder alveolengängige Staubkonzentrationen auftreten, sind weitergehende geeignete Staubschutzmaßnahmen zu treffen, z.B.:

Siehe auch § 19 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung.

Solche Arbeitsverfahren sind z.B. manuelle Abbrucharbeiten mit Druckluftwerkzeugen, Arbeiten in Filterkammern, Reinigungs- und Reparaturarbeiten in engen Räumen und innerhalb von Anlagen.

In branchenspezifischen Regelungen können weitere Einzelheiten zu staubintensiven Arbeiten festgelegt werden.

3.2.8.2 Zusätzlich zu den Staubschutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.2.8.1 sind bei staubintensiven Arbeiten getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung vorzusehen.

Siehe dritter Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt 3.2.7.

3.3 Überwachung der Einhaltung der Luftgrenzwerte

Andern sich die Betriebs- oder Arbeitsbedingungen, ist eine, erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Siehe Abschnitt 3.1.2 dieser BG-Regel.

Siehe auch § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz.

Hinsichtlich der messtechnischen Durchführung der Arbeitsbereichsüberwachung siehe Abschnitt 4 der TRGS 402.

3.4 Atemschutz

3.4.1 Bereitstellung

Kann die Atemluft aus betriebstechnischen Gründen durch technische Staubschutzmaßnahmen nicht ausreichend von mineralischem Staub freigehalten werden, sind den Versicherten geeignete, individuell passende und ihren ergonomischen und gesundheitlichen Erfordernissen entsprechende Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Atemschutzgeräte sind in gebrauchsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

Siehe auch § 19 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung.

Für alveolengängigen Staub (A-Staub) gilt dies bei einer Konzentration von mehr als 3 mg/m3.

Ferner ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erarbeiten, welches insbesondere betriebsspezifische technische, organisatorische und persönliche (z.B. Tragen von Atemschutz) Schutzmaßnahmen enthält; siehe hierzu Abschnitt 2.4 der TRGS 900.

Betriebstechnische Gründe können z.B. bei kurzzeitigen Arbeiten vorliegen, wie

In jedem Falle ist jedoch zu prüfen, ob nicht zusätzlich auch für kurzzeitige Arbeiten technische Staubschutzmaßnahmen getroffen werden können.

Atemschutzgeräte sind geeignet, wenn dies durch eine zugelassene Prüfstelle nach § 9 Abs. 2 Gerätesicherheitsgesetz festgestellt worden ist; zugelassene Prüfstellen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Zum Schutz gegen Stäube sind entsprechend der BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701) Filtergeräte mit Partikelfiltern oder Schlauchgeräte geeignet.

Die Auswahl der Atemschutzgeräte kann entsprechend der Gerätegruppe und der Höhe der Exposition gemäß Anhang 1 vorgenommen werden.

In der Regel sind Atemschutzgeräte der Filterklasse P2 oder vergleichbarer Ausführung ausreichend; siehe Anhang 1. Nach Möglichkeit sind gebläseunterstützte Atemschutzgeräte zu verwenden.

3.4.2 Benutzung

3.4.2.1 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Atemschutzgeräte zu benutzen. Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein. Die Tragezeitbegrenzung ist zu beachten.

Siehe § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 19 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung.

Atemschutzgerätträger müssen im Umgang mit dem Gerät geübt sein und mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.

Siehe auch BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).

3.4.2.2 Atemschutzgerätträger müssen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.

Siehe Abschnitt 3.6 dieser BG-Regel.

3.5 Betriebsanweisung und Unterweisung

3.5.1 Betriebsanweisung

Für den Umgang mit mineralischem Staub ist eine arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen.

Siehe auch § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.

Hinweise zu Inhalt und Gestaltung der Betriebsanweisung und zur Durchführung der Unterweisungen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"

Hilfestellungen zu Ausführung und Umfang der Betriebsanweisung können in branchenspezifischen Regelungen erfolgen.

Musterbetriebsanweisung für Quarzstaub siehe Anhang 2.

3.5.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die staubexponierten Versicherten anhand der Betriebsanweisung über die beim Umgang mit mineralischem Staub auftretenden Gesundheitsgefahren sowie über die vorgesehenen Schutzmaßnahmen vor der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Ein Beispiel für den Inhalt einer Unterweisung für den Umgang mit mineralischem Staub für das Zuschneiden und Kantenschleifen von Sandsteinplatten in einem Naturwerksteinbetrieb siehe Anhang 3.

Hilfestellungen zu Ausführung und Umfang der Unterweisung können in branchenspezifischen Regelungen erfolgen.

3.6 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

3.6.1 Ist beim Umgang mit mineralischem Staub die Einhaltung des Luftgrenzwertes für Quarzstaub nicht nachgewiesen, sind die Versicherten nach dem BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen G 1.1 "Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub" zu untersuchen.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100).

3.6.2 Träger von Atemschutzgeräten sind nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100) und unter Berücksichtigung der BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Atemschutzgeräte (BGI 504-26, bisherige ZH 1/600.26) entsprechend dem BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" zu untersuchen.

3.7 Beschäftigungsbeschränkung

3.7.1 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen der Grenzwert für mineralischen Staub überschritten wird.

Siehe hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz.

3.7.2 Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Quarzstaub oder mineralischer Staub mit stoffspezifischem Grenzwert freigesetzt werden kann.

Siehe § 22 Abs. 1 Nr. 6 Jugendarbeitsschutzgesetz.

3.7.3 Abschnitt 3.7.2 gilt nicht für Jugendliche, soweit

Siehe § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Fachkundige Aufsicht (Aufsichtführender) ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

4 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Januar 2002, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. .

Auswahl der Atemschutzgeräte  Anhang 1
Tätigkeit Atemschutz
FFP1 FFP2, P2,
TM1P,TH2P
FFP3, P3,
TM2P,TH3P
Staubbelastung < Luftgrenzwert (Q) (Q) (Q)
Staubbelastung< 4x Luftgrenzwert M
Q
M
Q
M
Q
Staubbelastung <10 x Luftgrenzwert   M
Q
M
Q
Staubbelastung <30 x Luftgrenzwert     M
Q
Q = Quarzstaub (A-Staub)
M = Mineralischer Staub
(...) empfohlen

In der Regel sind Halbmasken mit Partikelfilter der Kategorie P2 bzw. filtrierende Halbmasken FFP2 ausreichend; bei höheren Staubbelastungen ist ggf. eine höhere Gerätekategorie zu wählen. Bei Arbeiten mit extremer Staubbelastung (> 30 x Luftgrenzwert) sind Vollmasken mit Partikelfilter der Kategorie P3 erforderlich (z.B. bei Arbeiten in Filteranlagen). .

Beispiel einer Betriebsanweisung: Quarzstaub (A-Fraktion)  Anhang 2


Betriebsanweisung Nr. Gem. § 20 GefStoffV Betrieb: Natursteinbe- und -verarbeitung
Baustelle/Tätigkeit: Sägen und Schleifen von Sandsteinplatten Datum:

 Quarzstaub (A-Fraktion)

"Quarzstaub" bezeichnet lungengängigen (alveolengängigen) Staub, der kristallines Siliziumdioxid (Quarz, Cristobalit, Tridymit) enthält. Dieser Staub kann beim Umgang, insbesondere bei der Be- oder Verarbeitung quarzhaltiger Materialien auftreten.

Gefahren für Mensch und Umwelt

Lungengängiger Quarzstaub ist kaum sichtbar und kann sich lange in der Luft halten. Langjähriges Einatmen von Quarzstaub kann zu Staublunge (Silikose) führen.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Staubentwicklung bei allen Be- oder Verarbeitungsvorgängen möglichst vermeiden! Werkstück während der Bearbeitung nass halten. Trockenbearbeitung nur bei Verwendung einer wirksamen Staubabsaugung. Aufenthalt in staubbelasteten Bereichen auf das Notwendigste beschränken.
Vor Pausen und bei Arbeitsende mit Staub verunreinigte Körperpartien waschen.
Augenschutz: Bei staubintensiven Arbeiten geschlossene Schutzbrille tragen.
Atemschutz: Bei Ausführung von Tätigkeiten mit hoher Staubentwicklung (Trennschleifarbeiten - trocken, Reinigen der Betriebseinrichtungen, Beseitigen von Betriebsstörungen o. Ä.) Atemschutzgerät mit Partikelfilter P2 (weiß) verwenden.
Körperschutz: Bei staubintensiven Arbeiten geschlossene Arbeitskleidung tragen.
Nach Arbeitsende verstaubte Arbeitskleidung gegen Straßenkleidung wechseln. Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Atemschutzgerät) getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren. Verstaubte Arbeitskleidung regelmäßig waschen.
Arbeitsbereiche und Betriebseinrichtungen regelmäßig nass oder durch Absaugen reinigen. Keinesfalls abgelagerten Staub mit Luft abblasen.
Verhalten im Gefahrenfall

Zuständiger Arzt oder Klinik:

Fluchtweg:

Unfalltelefon:

Erste Hilfe
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen. Nach Augenkontakt: Mit viel Wasser ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung Augenarzt aufsuchen.
Ersthelfer:


Sachgerechte Entsorgung

Staubende Produktionsabfälle und -reste nicht am Arbeitsplatz lagern. Zur Entsorgung in geschlossenem Behälter sammeln.

Unterschrift .

  Beispiel einer Unterweisung für einen Naturwerksteinbetrieb Anhang 3


Arbeitsbereich: Sägerei und Schleiferei
Tätigkeit: Zuschneiden und Kantenschleifen von Sandsteinplatten
(Maschinenbedienung einschließlich Auf- und Abbänken der Platten)

Unterweisungsinhalte:

1. Erläuterung des Begriffs "Quarzstaub":

2. Arbeitsvorgänge, bei denen Quarzstaub entsteht:

3. Gesundheitsgefahren durch das Einatmen von Quarzstaub:

4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:

5. Regelungen über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen:

Bei staubintensiven Arbeiten, z.B. Reinigungsarbeiten, oder bei der Beseitigung von Betriebsstörungen kann das Tragen folgender persönlicher Schutzausrüstungen notwendig sein:

6. Arbeitshygiene:

7. Verhalten im Gefahrenfall:

Eine unmittelbare Gefahrensituation durch das Freiwerden von Quarzstaub kann für die Praxis nahezu ausgeschlossen werden.

Zuständiger Arzt: ..........

Unfalltelefon: ................

8. Erste Hilfe:

Bei Augenreizungen Quarzstaub mit viel Wasser ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung den Augenarzt ...... aufsuchen

9. Sachgerechte Entsorgung:

.
Vorschriften und Regeln  Anhang 4

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV),

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG),

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere

Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie ( ASR), insbesondere ASR 34/1-5 "Umkleideräume",

Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG),

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz.

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100),

Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1, bisherige VBG 91),

Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22, bisherige VBG 37),

Unfallverhütungsvorschrift "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12, bisherige VBG 49),

Unfallverhütungsvorschrift "Strahlarbeiten" (BGV D26, bisherige VBG 48),

BG-Regel "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140),

BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701),

BG-Information "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; Atemschutzgeräte" (BGI 504-26, bisherige ZH 1/600.26).

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin
DIN EN 481 Arbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel,
DIN EN 1093-1 Sicherheit von Maschinen; Bewertung der Emission von luftgetragenen Gefahrstoffen; Teil 1: Auswahl der Prüfverfahren,
VDI 2262 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe,
VDI 3929 Erfassen luftfremder Stoffe,
DIN EN
60335-2-69/
VDE 0700-69
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger einschließlich kraftbetriebener Bürsten für industrielle und gewerbliche Zwecke (IEG 60335-2-. 69:1997, notifiziert).

4. BIA-Handbuch

Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag, Bielefeld
Ergänzbare Sammlung der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter für die betriebliche Praxis
(Übersicht im Internet siehe http://www.bia-handbuchdigital.de/fs.html)

5. BIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen"

Bezugsquelle: Erich Schmidt Verlag, Bielefeld

Ergänzbare Sammlung und Arbeitshilfen für die Durchführung von Arbeitsbereichsanalysen und Expositionsmessungen für die Betriebsdatenerfassung, die Berichterstattung und Dokumentation.

ENDE

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