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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten (BGR 218)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/602]

(Ausgabe 10/2001; 10/2006aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Schornsteinfegerarbeiten. Zu den Schornsteinfegerarbeiten zählen Abnahme, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, die auf der Grundlage

an Feuerungs-, Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden müssen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Bezirksschornsteinfegermeister/Bezirksschornsteinfegermeisterin ist der/die Unternehmer/in im Sinne des § 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22). Er/Sie wird im Nachfolgenden "BSM" genannt.
  2. Abgasanlagen bestehen aus Schornstein, Abgasleitung und den Verbindungsstücken.
    Siehe
    DIN 18160-1 "Hausschornsteine Anforderungen, Planung und Ausführung",
    DIN 1056 "Freistehende Schornsteine in Massivbauart",
    DIN 4133 "Schornsteine aus Stahl".
  3. Feuerstellen sind ortsfest benutzbare Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Zu den Feuerstätten zählen auch Röst- und Räucheranlagen sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren.
    Siehe Bauordnungen der Bundesländer ( LBO) und DIN 18160-1.
  4. Feuerungsanlagen bestehen aus der Feuerstätte und der Abgasanlage.
    Siehe Bauordnungen der Bundesländer ( LBO).
  5. Dunstabzugsanlagen sind Anlagen zum Filtern und Abführen oder Umwälzen fetthaltiger Luft von Koch- und Grilleinrichtungen.
  6. Lüftungsanlagen sind Anlagen mit Lüftungsfunktionen ohne bzw. mit einer thermodynamischen Behandlungsfunktion.
  7. Abnahme ist die Tätigkeit zur Erstellung einer Bescheinigung über die Brandsicherheit der Feuerungsanlage oder Lüftungsanlage und über die sichere Abführung der Verbrennungsgase oder Ähnliches bzw. die Funktionssicherheit der Lüftungsanlage.
    Siehe auch Bauordnungen der Bundesländer ( LBO).
  8. Überprüfung ist die regelmäßig wiederkehrende Maßnahme zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von Technischen Anlagen. Hierzu gehören auch eventuell erforderliche Messungen.
    Siehe DIN 31051 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen".
  9. Reinigung ist die Maßnahme zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes z.B. Entfernen von Verbrennungsrückständen, Fremdkörpern, Fettablagerungen und Stäuben aus Feuerungs-, Dunstabzugs- und Lüftungsanlagen. Hierzu zählt nicht das Auswechseln von Verschleißteilen oder vergleichbare Wartungsarbeiten.
  10. Gefährliche Arbeiten sind z.B. solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren (in engen Räumen oder Behältern), der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.
  11. Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Arbeitsbereiche, z.B. Heizkessel, Flammrohre, Röstkammern oder besteigbare Schornsteine, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder in ihnen befindlicher Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen besondere Gefahren bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotential deutlich hinausgehen.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation

3.1 Regeln der Technik

BSM haben dafür zu sorgen, dass Schornsteinfegerarbeiten nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche -Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet wird.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.2 Voraussetzungen und Einrichtungen des Bauherrn

BSM haben in Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten die von dem Eigentümer des Grundstückes oder des Bauherren hierfür geschaffenen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Es gehört zu den Pflichten der Eigentümer von Grundstücken und Räumen oder des Bauherrn, die in den staatlichen Vorschriften und technischen Regeln z.B.

beschriebenen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, damit der ausführende BSM die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann.

3.3 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen

BSM haben durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Er haben die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Eine Gefährdung kann sich besonders ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten.

3.4 Leitung, Aufsicht, Mängelmeldung

3.4.1 Schornsteinfegerarbeiten müssen vom fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Dieser hat für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

Siehe § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Fachliche Eignung haben z.B. BSM, die auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schornsteinfegerarbeiten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

3.4.2 Schornsteinfegerarbeiten müssen vom Aufsichtführenden beaufsichtigt werden

Siehe § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Aufsichtführender ist z.B. ein Schornsteinfegergeselle, der einen Auszubildenden beaufsichtigt.

3.4.3 Stellt ein Versicherter fest, dass

sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Vorgesetzten nach Abschnitt 3.4.1 unverzüglich zu melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.5 Unterweisung

BSM haben die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.6 Persönliche Schutzausrüstungen

Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so haben BSM geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Dieses wird bei Schornsteinfegerarbeiten z.B. erreicht, wenn die Anforderungen der BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen für Schornsteinfegerarbeiten" erfüllt sind.

BG-Information "Persönliche Schutzausrüstungen für Schornsteinfegerarbeiten" siehe Anhang 3.

3.7 Bestehende Anlagen

3.7.1 Allgemeines

3.7.1.1 Vor Beginn der Schornsteinfegerarbeiten haben BSM zu ermitteln, ob

Siehe § 16 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Gefahren können ausgehen z.B. von

3.7.1.2 Haben BSM Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahr, so haben sie diese dem Grundstückseigentümer unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Siehe § 13 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz.

3.7.1.3 Sind Anlagen nach Abschnitt 3.7.1.1 vorhanden, haben BSM die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber und den zuständigen Behörden festzulegen und durchzuführen.

Siehe § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.7.1.4 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 3.7.1.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Vorgesetzte nach Abschnitt 3.4.1 ist zu verständigen.

Siehe § 16 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3.7.2Öffnungen und Vertiefungen

BSM haben dafür zu sorgen, dass an Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen und Hineintreten von Personen verhindern.

Siehe § 12a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt sind.

Als Öffnungen gelten

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.3 zu sichern.

3.7.3 Nicht begehbare Bauteile

BSM haben dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf Bauteilen, die vom Auflager abrutschen oder beim Begehen brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden.

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bauteile, die vom Auflager abrutschen können sind z.B. lose aufgelegte Gitterroste. Bauteile, die beim Begehen brechen können, sind z.B. Faserzementplatten, Lichtplatten, Oberlichter, Glasdächer oder Lüftungskanäle.

Die Anforderungen an besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege sind z.B. dann erfüllt, wenn sie Abschnitt 6.1 DIN 18160-5 für nicht begehbare Bauteile entsprechen.

4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren bei mechanischen Gefährdungen

4.1 Arbeitsplätze

4.1.1 BSM haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze für Schornsteinfegerarbeiten so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Arbeitsplätze an Feuerstätten gewähren z.B. dann ein sicheres Arbeiten, wenn die Anforderungen an die Abmessung von Standflächen nach Abschnitt 6.3.4 DIN 18160-5 erfüllt sind.

Arbeitsplätze an Abgasanlagen gewähren z.B. dann ein sicheres Arbeiten, wenn die Anforderungen an Standflächen nach Abschnitt 6.1 DIN 18160-5 erfüllt sind.

Arbeitsplätze an Dunstabzugsanlagen und Lüftungsanlagen gewähren z.B. dann ein sicheres Arbeiten, wenn die Anforderungen

Geeignete Arbeitsplätze sind z.B.

Tritte, siehe Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

Aus baulichen Gründen können als Arbeitsplätze an Dunstabzugsanlagen unterhalb der Mündung auch Stehleitern nach DIN EN 131 "Leitern" verwendet werden.

4.1.2 An Arbeitsplätzen auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen sind.

Siehe § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Die Gefahr des Abrutschens von Versicherten kann unabhängig von der Neigung auftreten z.B. durch Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche, Verschmutzung oder Witterungseinflüsse.

4.1.3 Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen.

Siehe § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Besondere Arbeitsplätze bei der Durchführung von Abnahmetätigkeiten sind z.B.

4.1.4 Für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein.

Siehe § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Diese Forderung ist bei Abnahmetätigkeiten z.B. erfüllt, wenn

vorhanden sind.

Siehe BG-Regel "Gerüstbau - Allgemeiner Teil" (BGR 165) (zwischenzeitlich zurückgezogen; siehe Gerüstbaunormen DIN 4420 und DIN EN 12 811).

4.1.5 Zusätzlich zu Abschnitt 4.1.4 darf bei Arbeiten an und auf Dachflächen mit Neigungen von mehr als 45° bis 60° der Höhenunterschied zwischen den Arbeitsplätzen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5 m betragen.

Siehe § 8 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Diese Forderung gilt nicht, wenn Standflächen nach Abschnitt 6.1 DIN 18160-5 vorhanden sind.

4.2 Verkehrswege

Verkehrswege zum Erreichen der Arbeitsplätze zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Verkehrswege zu Arbeitsplätzen an Feuerstätten, Abgas-, Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen sind z.B. dann sicher begehbar, wenn sie die Anforderungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 DIN 18160-5 erfüllen.

Bei der Durchführung von Abnahmetätigkeiten sind Verkehrswege auf geneigten Flächen z.B. dann sicher begehbar, wenn die Anforderungen

erfüllt sind.

4.3 Absturzsicherungen

Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern, müssen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten vorhanden sein:

  1. Bei mehr als 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen, Treppenabsätzen und Wandöffnungen.
  2. Bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
  3. Abweichend von Nummer 2 bei mehr als 3 m Absturzhöhe an Arbeits- und Verkehrswegen auf Dächern.

    Siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

    Dies wird erreicht, wenn z.B.

Siehe DIN 18799-3 "Steigleitern an baulichen Anlagen; Teil 3: Steigleitern für Schornsteine; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen".

5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch elektrische Gefährdungen

5.1 Allgemeines

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

5.2 Elektrische Betriebsmittel

5.2.1 BSM haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen betriebenen und genutzten elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechen.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

5.2.2 Werden elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608).

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. Bohrmaschinen, Handleuchten, Mess- und Prüfgeräte.

Als besonderer Speisepunkt bei Schornsteinfegerarbeiten gilt

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler, z.B. ein PRCD-S als tragbare Fehlerstrom-/Differenzstromschutzeinrichtung, oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

5.2.3 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen"(BGI 608).

5.2.4 Leitungsroller (Kabeltrommel) müssen für rauen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen"(BGI 608).

rauer Betrieb Spritzwasserschutz

5.2.5 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen"(BGI 608).

5.3 Elektrische Anlagen

5.3.1 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen und deren Anschlüssen sind die Schutzabstände nach Tabelle 1 einzuhalten.

Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Werkzeuge zu berücksichtigen.

Siehe § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Tabelle 1: Schutzabstände

Nennspannung Schutzabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 V 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

5.3.2 Nicht isolierte elektrische Freileitungen unter 1 kV müssen zu Laufstegen einen Schutzabstand nach oben von 2,5 m, nach unten und seitlich von 1,25 m aufweisen.

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3).

5.3.3 An Abgasanlagen, an denen Schornsteinfegerarbeiten von den Standflächen B oder C nach DIN 18160-5 ausgeführt werden, müssen nicht isolierte elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1 kV

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 1: Schutzabstände

5.3.4 Sind an der Mündung der Abgasanlage Einrichtungen vorhanden, z.B. geschlossene Schornsteinaufsätze, die eine Berührung eines über die Mündung hinaus geführten Werkzeuges mit unter Spannung stehenden Teilen ausschließen, oder sind die Freileitungen isoliert, dürfen abweichend von Abschnitt 5.3.3 elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1 kV bis auf einen waagerechten Mindestabstand zur Außenwand der Abgasanlage

herangeführt sein (siehe Bild 2).

Siehe § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3) und § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Bild 2: Verringerung der Schutzabstände


weiter .

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