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5.6 Hygiene

5.6.1 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen verhindern den Kontakt mit Gefahrstoffen am wirksamsten; sie haben daher Vorrang vor persönlichen Schutzausrüstungen. Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz leisten zusätzlich einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung.

Vor Beginn der Arbeit und nach Pausen sind angemessene Hautschutzmaßnahmen durchzuführen. Nach der Arbeit und vor Pausen muss eine sorgfältige Hautreinigung erfolgen. Nach Beendigung der Arbeit sind zur Regeneration der Haut Hautpflegemittel erforderlich. Weitere Hinweise zum Hautschutz enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".

Bei der Arbeit ist auch darauf zu achten, dass unbeabsichtigter Hautkontakt, z.B. durch Kratzen im Gesicht oder Abwischen von Schweiß mit verschmutzten Schutzhandschuhen, Ärmeln oder Händen, vermieden wird.

5.6.2 Hautkontakt mit Harzen und Härtern ist in jedem Fall zu vermeiden. Auf peinliche Sauberkeit am Arbeitsplatz ist zu achten. Bereiche, in denen mit Harzen und Härtern umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen zu trennen.

5.6.3 Essen, Trinken und Rauchen ist in Arbeitsbereichen zu untersagen. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen. Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen.

Siehe § 9 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung.

Hinsichtlich Kennzeichnung siehe Verbotszeichen P01 und P19 nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV a 8).

5.6.4 Am Arbeitsplatz muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.

5.6.5 Arbeitskleidung, Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstungen, die durch Gefahrstoffe verunreinigt sind, müssen umgehend gewechselt und gründlich gereinigt oder erforderlichenfalls vernichtet werden.

5.7 Erste Hilfe

5.7.1 Allgemeine Maßnahmen

Bei Verletzungen bzw. Unfällen sind folgende allgemeinen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen:

5.7.2 Hautkontakt

Bei Hautkontakt mit Epoxidharzen sind folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. zu beachten:

Hinweise für den Arzt: Bei Hautkontakt mit PEG-400 (Lutrol-E, Roticlean-E) spülen und mit Wasser und Seife nachwaschen.

5.7.3 Augenkontakt

Bei Augenkontakt sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

5.7.4 Einatmen von Epoxidharzen oder ihren Bestandteilen

Beim Einatmen von Epoxidharzen oder ihren Bestandteilen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

5.7.5 Verschlucken von Epoxidharzen oder ihren Bestandteilen

Beim Verschlucken von Epoxidharzen oder ihren Bestandteilen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

5.8.1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für alle Versicherten, die Tätigkeiten mit Epoxidharzen und ihren Bestandteilen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird.

Siehe § 14 Abs. 3 und § 15 Abs.1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung sowie § 2 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.8.2

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