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4.7 Zusätzliche Anforderungen an ferngesteuerte Fenster, Türen und Tore

4.7.1 Der Antrieb ferngesteuerter Flügel darf nur durch die hierfür vorgesehenen Steuerimpulse gesteuert werden können.

4.7.2 Ferngesteuerte Türen und Tore müssen in Nähe der Flügel mindestens eine gut erkennbare und leicht zugängliche Not-Befehlseinrichtung besitzen, mit der im Gefahrfall die Flügelbewegung zum Stillstand gebracht werden kann.

Grenzen Türen oder Tore an öffentliche Verkehrsflächen, kann das Stellteil für die Not-Befehlseinrichtung an der Seite angeordnet sein, die dieser Verkehrsfläche abgewendet ist.

4.7.3 An ferngesteuerten Fenstern, Türen und Toren müssen die Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen nach Abschnitt 4.5.1 so beschaffen sein, dass beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung, der einen Befehl zu Unterbrechung der gefahrbringenden Flügelbewegung verhindern würde,

  1. die Schutzwirkung der Einrichtung erhalten bleibt (Einfachfehler-Sicherheit)
    oder
  2. der Fehler spätestens in einer der Endlagen des Flügels selbsttätig erkannt wird und ein Befehl zum Verhindern einer weiteren gefahrbringenden Flügelbewegung erfolgt (Testung).
    Zu den Bauteilen von Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen zählen Schaltleisten, Lichtsender und -empfänger (Signalgeber), Leitungen (Signalübertragung), Druckwellenschalter, elektronische Schaltgeräte (Signalverarbeitung) und Schaltglieder (Befehlsnehmer), die unmittelbar oder über Leitung (Befehlsübertragung) mit der Signalverarbeitung verbunden sind und in den Steuerstromkreis einwirken.

    Zu den Fehlern, die einen Befehl zur Unterbrechung der gefahrbringenden Flügelbewegung verhindern können, zählen Leitungsunterbrechung, Kurzschluss, mechanische Beschädigung oder Ausfall von Bauteilen. Die Fehler können z.B. durch Verschleiß, Versagen der Bauteile oder durch betriebliche Umgebungseinflüsse verursacht sein.

    Beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen darf selbsttätig ein Umschalten auf Befehlseinrichtungen erfolgen, die den Anforderungen des Abschnittes 4.6.1 genügen. Dann müssen beim Weiterbetrieb der Fenster, Türen und Tore die Bestimmungen des Abschnittes 4.5.1.1 Nr. 2 erfüllt werden. Der Ausschluss der Betätigung der Befehlseinrichtungen durch unbefugte Personen kann auch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein.

4.7.4 Einrichtungen zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen zwischen ferngesteuerten Flügeln von Rollgittern und dem Sturz der Fenster-, Tür- und Toröffnung brauchen nicht den Anforderungen des Abschnittes 4.7.3 zu entsprechen.

Art und Umfang der Sicherung der Quetsch- und Scherstellen im Bereich des Sturzes bis zu einer Höhe von 2,50 m richten sich nach den Bestimmungen des Abschnittes 4.5.1.

Die Sicherung der Gefahrstellen im Bereich des Sturzes sowie der Einzugstellen zwischen dem Flügel und der Wickelwelle von allgemein zugänglichen Rollgittern ist auch über 2,5 m vor allem mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen geboten.

4.8 Abschalten des Antriebs, Nachlaufweg

4.8.1 Nach dem Abschalten des Antriebs oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muss die Bewegung der Flügel unverzüglich zum Stillstand kommen, sofern mit dem Abschalten des Antriebs oder dem Ausfall der Energieversorgung eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Flügel darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich Flügel von kraftbetätigten Türen und Toren, die einen Brandabschluss bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.

Werden zur Sicherung von Quetsch- und Scherstellen an Schließkanten von Brandabschlüssen Einrichtungen verwendet, die bei Berührung oder Unterbrechung durch eine Person die Flügelbewegung zum Stillstand bringen, muss sich der im Brandfall eingeleitete Schließvorgang nach Freigabe dieser Sicherheitseinrichtungen selbsttätig fortsetzen.

Siehe auch "Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen" des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin.

4.8.2 Der Nachlaufweg der Flügel nach Berühren der Sicherheitseinrichtung an den Schließkanten darf nicht größer sein als der Weg, um den die Sicherheitseinrichtung entgegen der Bewegungsrichtung des Flügels bewegt werden kann. Der Nachlaufweg der Flügel ohne Sicherheitseinrichtung an den Schließkanten darf nicht größer als 5 cm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährliche Flügelbewegung verbunden ist.

Eine gefährliche Flügelbewegung ist z.B. gegeben, wenn mit ihr die Entstehung von Quetsch- und Scherstellen an den Schließkanten verbunden ist.

4.9 Schlupftüren

4.9.1 Bei Torflügeln mit eingebauter Schlupftür darf eine kraftbetätigte Flügelbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein.

4.9.2 Schlupftüren dürfen sich während der Torbewegung nicht unbeabsichtigt öffnen können.

4.10 Sicherungen gegen Abstürzen der Flügel

4.10.1 Flügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden, müssen mit Fangvorrichtungen versehen sein, die bei Versagen der Tragmittel ein Abstürzen der Flügel verhindern.

Fangvorrichtungen sind Einrichtungen, die im Falle der Absturzgefahr selbsttätig auf den Flügel oder auf das Bauteil, das mit dem Flügel fest verbunden ist (Wickelwelle), wirken und den Flügel halten.

Tragmittel sind z.B. Seile und Ketten, die den Flügel mit den Einrichtungen zum Ausgleich seines Eigengewichtes oder mit dem Antrieb verbinden. Erfahrungsgemäß sind nicht nur versagende Seile oder Ketten Ursache von Flügelabstürzen, sondern auch das Versagen von Getrieben und anderen tragenden Teilen. Deshalb zählen zu den Tragmitteln unter anderem auch Getriebe und sonstige Kraftübertragungselemente zwischen Motor und Flügel.

4.10.2 Der Fallweg des Flügels darf 20 cm nicht überschreiten. Hiervon abweichend kann der Fallweg von Flügeln, die beim Öffnen auf Wellen aufgewickelt werden oder in horizontal angeordnete Führungen einlaufen,

bis zu 30 cm betragen.

Der Fallweg des Flügels ist die senkrechte Strecke, die die Hauptschließkante des aus der Ruhe freifallenden Flügels bis zum Stillstand nach dem Fangen durch die Fangvorrichtung zurücklegt.

Der Fallweg von Flügeln, die beim Öffnen auf Wellen aufgewickelt werden, wird unter anderem durch das Flügelgewicht und den Ballendurchmesser bestimmt. Für bauartgeprüfte Fangvorrichtungen liegen Angaben über das zulässige Flügelgewicht und den zulässigen Ballendurchmesser in Abhängigkeit von den Abmessungen des Flügels in Tabellen vor, die dem Prüfbericht beiliegen.

4.10.3 Bauteile von Fangvorrichtungen und ihre Verbindungen müssen eine mindestens zweifache Sicherheit gegen bleibende Verformung (Streckgrenze) oder eine mindestens dreieinhalbfache Sicherheit gegen Bruch (Bruchspannung) aufweisen. Dies gilt nicht für Bauteile von Fangvorrichtungen, die beim Fangvorgang beabsichtigt brechen (Sollbruchstelle) oder sich bleibend verformen sollen.

4.10.4 Fangvorrichtungen nach Abschnitt 4.10.1 sind nicht erforderlich

  1. bei Flügeln, die beim Öffnen auf Wellen aufgewickelt werden (z.B. Rollläden) oder in horizontal angeordnete Führungen einlaufen (z.B. Kipptore), sofern die Flügelmasse nicht mehr als 20 kg beträgt,
  2. bei Flügeln mit Seil- oder Kettenaufhängung, deren Eigengewicht durch Gegengewicht ausgeglichen ist, wenn zusätzliche Seile oder Ketten vorhanden sind, die allein das Flügelgewicht zu tragen imstande sind,
  3. bei Flügeln mit Seil- oder Kettenaufhängung, deren Eigengewicht durch Federn ausgeglichen ist, wenn beim Bruch eines Seiles oder einer Kette des Flügelgewicht ausgeglichen bleibt und der Antrieb so beschaffen ist, dass er allein das Flügelgewicht zu tragen imstande ist,
  4. bei Flügeln ohne Seil- oder Kettenaufhängung, deren Eigengewicht durch Federn ausgeglichen ist, wenn der Antrieb so beschaffen ist, dass er allein das Flügelgewicht zu tragen imstande ist,
  5. bei Flügeln mit zwei Antrieben, wenn jeder Antrieb so ausgelegt ist, dass er allein das Flügelgewicht zu tragen imstande ist, und wenn bei Ausfall eines Antriebes eine weitere Bewegung des Flügels selbsttätig verhindert ist, spätestens nachdem der Flügel seine untere Endstellung erreicht hat
    sowie
  6. bei Flügeln, die unmittelbar hydraulisch angetrieben werden, wenn an den hydraulischen Arbeitszylindern Einrichtungen vorhanden sind, die bei Rohr- oder Leitungsbruch ein Absenken des Flügels verhindern.
    Einrichtungen, die bei Rohr- oder Leitungsbruch ein Absenken des Flügels verhindern, sind z.B. Rohrbruchventile.

    Flügel werden unmittelbar hydraulisch angetrieben, wenn die hydraulischen Arbeitszylinder ohne Seile oder Ketten mit dem Flügel verbunden sind.

4.10.5 Bei Flügeln mit Seil- oder Kettenaufhängung muss das Schlaffwerden der Tragmittel verhindert sein, sofern nicht Fangvorrichtungen nach Abschnitt 4.10.1 vorhanden sind.

4.10.6 Fangvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eingerastete Sperrteile beim Fangvorgang ihre Sperrstellung nicht selbsttätig verlassen.

Sperrteile sind z.B. Sperrklinken, Sperrrollen, Sperrstifte.

Die Sperrstellung kann z.B. infolge Schwingungen selbsttätig verlassen werden.

4.10.7 Für Fangvorrichtungen muss eine leicht verständliche Betriebsanleitung in deutscher Sprache aufgestellt sein, die Angaben über die Wirkungsweise, den Einbau, die Wartung und Prüfung nach Abschnitt 6.1 enthält.

Siehe auch DIN EN 62079/VDE 0039 "Erstellen von Anleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung". Wartung siehe DIN 31051 "Grundlagen der lnstandhaltung".

4.10.8 Flügel nach Abschnitt 4.10.4 dürfen auch bei Ausfall der Bauteile, die das Flügelgewicht ausgleichen, beim Umschalten auf Handbetätigung nicht abstürzen können.

4.10.9 Fenster, Türen und Tore müssen so eingerichtet sein, dass die Kraftbetätigung des Flügels selbsttätig unterbunden wird, wenn die Fangvorrichtung angesprochen hat. Hiervon ausgenommen sind Getriebe mit zusätzlichen Bauteilen, die bewirken, dass das Getriebe den Flügel auch dann zu halten imstande ist, wenn tragende Getriebeteile versagen.

Einrichtungen, die die Kraftbetätigung selbsttätig unterbinden, sind z.B. elektrische Schalter an der Fangvorrichtung, die beim Ansprechen der Fangvorrichtung den Antrieb des Flügels abschalten.

Zu tragenden Getriebeteilen zählen z.B. Zahnräder, Schneckenräder.

4.11 Gegengewichte, Zahn- und Kettentriebe

4.11.1 Erfolgt der Gewichtsausgleich der Flügel durch Gegengewichte, muss deren Laufbahn verkleidet sein, wenn nicht Verletzungen durch die Gegengewichte auf andere Weise ausgeschlossen sind.

4.11.2 Zahn- und Kettenräder müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m verkleidet sein. Oberhalb einer Höhe von 2,50 m müssen zumindest die Auflaufstellen von Zahn- und Kettenrädern gegen Hineingreifen gesichert sein.

4.12 Hauptschalter

4.12.1 Fenster, Türen und Tore mit elektrischem Antrieb müssen einen Hauptschalter besitzen, mit dem sie allpolig abgeschaltet werden können.

Es ist zweckmäßig, jedes Fenster, jede Tür und jedes Tor mit einem eigenen Hauptschalter auszurüsten.

4.12.2 Hauptschalter müssen gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

4.12.3 Bei Anschluss des elektrischen Antriebs über Steckvorrichtungen ist abweichend von Abschnitt 4.12.1 ein Hauptschalter nicht erforderlich, soweit Steckvorrichtungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schalten verwendet werden dürfen.

4.13 Zugänglichkeit für Wartung und Prüfung

Bauteile, von denen der sichere Betrieb der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore abhängt, müssen für Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein.

5 Betrieb

5.1 Vor Instandhaltungsarbeiten müssen Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden.

Instandhaltung siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

5.2 Vor Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb der Fenster, Türen und Tore abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).

Dies bedingt, dass der Antrieb über den in Abschnitt 4.12 geforderten Hauptschalter abgeschaltet wird.

5.3 Die Wartung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren darf nur durch vom Unternehmer beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Wartungsarbeiten vertraut sind.

6 Prüfung

Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

6.1 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.

In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Bei bauartgeprüften Fangvorrichtungen erstreckt sich die Prüfung auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Gängigkeit bewegter Teile. Die Prüfung bauartgeprüfter Fangvorrichtungen braucht sich nicht darauf zu erstrecken, den Flügel fangen zu lassen. Nicht bauartgeprüfte Fangvorrichtungen sind darüber hinaus einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die die Funktionsfähigkeit feststellt. Hierbei kann es erforderlich sein, den Flügel fangen zu lassen.

6.2 Die Durchführung der Prüfung nach Abschnitt 6.1 ist zu dokumentieren.

Prüfbücher für Rolltore (Rollgitter, Rollläden) sowie für Schiebetüren und Schiebetore siehe BG-Grundsatz "Prüfbuch für kraftbetätigte Tore" (BGG 950).

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 1989. Sie ersetzt die "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494) vom Oktober 1984.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen des Abschnittes 4.10.1 auf allgemein bauaufsichtlich zugelassene Brandabschlüsse, die vor dem 1. Mai 1976 errichtet wurden, nicht anzuwenden.

Seit 1979 werden in die vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, durchgeführten Prüfungen zur Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung von Brandabschlüssen auch die Fangvorrichtungen einbezogen. Seitdem werden bauaufsichtlich zugelassene Brandabschlüsse, deren Flügel zum Öffnen angehoben werden, gegen Herabfallen nach Abschnitt 4.10 dieser BG-Regel gesichert.

Mit Blick auf diese Entwicklung und den Stand der Technik, der sich seit dem Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) am 1. Mai 1976 bei Brandabschlüssen zeigt, sowie den unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand, den eine Nachrüstung von Brandabschlüssen mit Fangvorrichtungen bedingt, wird für die Brandabschlüsse, die vor dem Jahr 1980 errichtet wurden, in der Regel zu prüfen sein, ob eine Ausnahme entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 2 der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) von Anhang 1.7 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) zugelassen werden kann.

7.3 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen der Abschnitte 4.1, 4.5.2, 4.8.2 und 4.13 auf Anlagen, die vor dem 1. Februar 1975 errichtet wurden, nicht anzuwenden.

7.4 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen der Abschnitte 4.10.6 und 4.10.7 auf Fangvorrichtungen, die vor dem 1. April 1982 eingebaut sind, nicht anzuwenden.

7.5 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen der Abschnitte 4.7.3 und 4.10.8 auf Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1985 errichtet wurden, nicht anzuwenden.

7.6 Abweichend von Abschnitt 7.1 sind die Anforderungen

nicht anzuwenden, soweit sie vor dem 1. April 1992 errichtet wurden.

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Bezugsquellenverzeichnis Anhang


Nachstehend sind folgende Bezugsquellen zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

Bezugsquelle: VBG

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. EG-Richtlinien

Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 05 34, 50445 Köln


ENDE

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