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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 103-009 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (BGR/GUV-R 240)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)

(Ausgabe 04/2012)




Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits- bedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regel gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken, Heizwerken und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW und mehr.

Die Regel gilt nicht für kleine Feuerungsanlagen (z.B. Heizungsanlagen für Wohngebäude) nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).

1.2 Diese Regel gilt auch für Kernkraftwerke, sofern die Unfallverhütungsvorschrift "Kernkraftwerke" (BGV/GUV-V C16) keine Regelungen getroffen hat.

1.3 Diese Regel gilt nicht für Anlagen, die unter das Bundesbergrecht fallen (z.B. Grubengasanlagen).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Anlagen sind Wärmekraftwerke, Heizwerke und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen. Anlagen bestehen aus Teilanlagen wie z.B. Kesselhäuser und Rauchgasreinigungsanlagen sowie aus Anlagenteilen wie z.B. Dampfkessel, Rohrleitungen, Armaturen, Stetigförderer und Behälter.

2. Befahren beinhaltet das Hineinbeugen, Einsteigen, Betreten und Einfahren in Anlagenteile.

3. Brennstoffe können u.a. sein: Stein- und Braunkohle, Holz, Erdöl und -gas, Hausmüll sowie chemische und biologische Abfälle (z.B. Klärschlamm).

4. Anlagenverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen tragen.

Anlagenverantwortliche können z.B. Schichtleiter oder Blockmeister sein.

5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen (Müllverbrennungsanlagen)
sind Anlagen gemäß § 1 Abs.1 Nrn.1 u. 2 der 17. BImSchV für die thermische Behandlung von Abfällen mit überwiegenden Anteilen von Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbeabfall durch Verbrennung.

6. Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

7. Betreiben ist die Gesamtheit aller Tätigkeiten, die an Anlagen vom Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes von Betriebs- und Hilfsstoffen ausgeübt werden. Die Errichtung und der Rückbau von Anlagen zählen nicht zum Betreiben.

ZumBetreiben zählen auch Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und die Erweiterung von in Betrieb befindlichen Anlagen. Zu den Betriebsstoffen zählen z.B. Brennstoffe, Speisewasser und Dampf. Zu den Hilfsstoffen gehören z.B. die Stoffe für den Einsatz in der Wasseraufbereitung und der Rauchgasreinigung.

Zur Inbetriebnahme, Probebetrieb, Normalbetrieb, Instandhaltung und Erweiterung siehe auch "Begriffe der Instandhaltung" (DIN EN 13.306) und "Grundlagen der Instandhaltung" (DIN 31.051).

8. Einsteigöffnungen sind Öffnungen in Anlagen, die zum Ein- und Aussteigen von Personen dienen.

Für "Einsteigöffnungen" werden in anderen technischen Regelwerken z.T. andere Begriffe benutzt (z.B. Mannlöcher, Befahröffnungen, Zugangsöffnungen). Siehe hierzu z.B. Regel "Behälter, Silos und enge Räume Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1), Technische Regeln Dampfkessel "Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV" (TRD 401), Technische Regeln Dampfkessel "Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfesselanlagen" (TRD 460), Norm "Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 7: Anforderungen an die Ausrüstung für den Kessel" (DIN EN 12.952-7) und Norm " Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 13: Anforderungen an Rauchgasreinigungsanlagen (DIN EN 12.952-13).

9. Entaschungsanlagen sind Anlagen zum Austragen und Lagern von nicht verflüssigten Aschen. Zu den Entaschungsanlagen gehören z.B. Entascher, Aschefördereinrichtungen sowie Aschesilos.

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