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Teil 2
Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt werden sollen


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Inhaltsverzeichnis

Kapitel Titel
  Betreiben von .../Arbeiten an bzw. mit ...
2.24 ... Strahlgeräten (Strahlarbeiten)
2.25 ... Schleif- und Bürstwerkzeugen
2.26 ... Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
2.27 ... Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern
2.28 ... Trocknern für Beschichtungsstoffe
2.29 ... Beschichtungsstoffen
2.30 ... Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern
2.31 ... an Gasleitungen
2.32 ... Sauerstoffanlagen
2.33 ... Anlagen für den Umgang mit Gasen
2.34 ... Silos
2.35 ... Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
2.36 ... Flüssigkeitsstrahlern
2.37 ... Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen
2.38 ... Nahrungsmittelmaschinen

Kapitel 2.24
Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)

[Inhalte aus vorheriger BGV D26]
( Übersicht)


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1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für das Strahlen von Oberflächen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch die Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.

Hinsichtlich

Hinweis: Die vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschriften sollen zum 1. Januar 2005 zurückgezogen werden, wobei die Betriebsbestimmungen in Kapitel zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittel" (BGR 500) überstellt werden.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Strahlen ist ein Fertigungsverfahren ohne Materialauftrag, bei dem das beschleunigte Strahlmittel zum Aufprall auf die zu bearbeitende Oberfläche eines Gegenstandes (Strahlgut) gebracht wird.
    Strahlen als Fertigungsverfahren sind z.B. Druckluftstrahlen, Nassdruckluftstrahlen, Schlämmstrahlen, Schleuderstrahlen.

    Siehe auch DIN 8200 "Strahlverfahrenstechnik; Begriffe, Einordnung der Strahlverfahren".

  2. Strahlmittel sind körnige Stoffe, die mit hoher Geschwindigkeit auf das Strahlgut geleitet werden, um dessen Oberflächen zu bearbeiten.
  3. Freistrahlen ist ein manuelles Strahlen, bei dem sich der Freistrahler und das Strahlgut in einem Strahlraum oder im Freien befinden. Der Freistrahler ist der Einwirkung des vom Strahlgut zurückprallenden Strahlmittels, des Trägermittels und des entwickelten Staubes unmittelbar ausgesetzt.
  4. Strahleinrichtungen sind Einrichtungen zum Ausbringen des Strahlmittels.
  5. Strahlgeräte sind Geräte zum manuellen Strahlen. Sie bestehen aus Strahleinrichtungen, Strahlmittelbehältern, Einrichtungen zum Beschleunigen des Strahlmittels, Förderleitungen und bei Strahlmittelumlauf aus Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Rückfördern der gebrauchten Strahlmittel. Strahlgeräte sind ortsfest, wenn sie einem bestimmten Strahlraum überwiegend zugeordnet sind.
    Einrichtungen zum Reinigen umfassen auch Absaugeinrichtungen.

    Zu den Strahlgeräten zählen auch Handstrahlkammern und Saugkopfstrahlgeräte.

  6. Strahlmaschinen sind Maschinen, bei denen Strahleinrichtung oder Strahlgut oder beides maschinell geführt werden. Sie bestehen aus Strahleinrichtungen, Strahlräumen, Strahlmittelbehältern, Einrichtungen zum Beschleunigen des Strahlmittels, Förderleitungen und bei Strahlmittelumlauf aus Einrichtungen zum Sammeln, Reinigen und Rückfördern der gebrauchten Strahlmittel.
  7. Strahlanlagen sind Strahlmaschinen mit den zugehörigen Beschickungs-, Förder- und Entnahmeeinrichtungen für das Strahlgut.
  8. Strahlräume sind Räume, in oder an denen sich die Strahleinrichtung beim Strahlen befindet.
    Strahlräume können z.B. Strahlkammern, Kabinen, Einhausungen, Einzeltungen sein. Zu den Strahlräumen zählen auch Strahlkammern, die als gerätegebundener Saugkopf ausgebildet sind, und Innenräume geschlossener Maschinenteile, z.B. Doppelbodenzellen von Wasserfahrzeugen, schwimmende Anlagen, Maschinengehäuse, Behälter.
  9. Strahlschutt

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