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5.2.3 Stilllegung

Stillgelegte Gasleitungen sind Leitungen, die bestimmungsgemäß auf Dauer nicht mehr betrieben werden.

Wird eine Gasleitung stillgelegt, ist diese von der gasführenden Leitung abzutrennen. Die gasführende Leitung ist an der Trennstelle gasdicht zu verschließen. Zu gasdichten Verschlüssen siehe Abschnitt 5.2.2.

Die abgetrennte Gasleitung ist frei von Betriebsgas zu machen. Alle Leitungsenden sind dauerhaft zu verschließen.

5.2.4 Zündquellen

Es ist sicherzustellen, dass sich in Bereichen, in denen sich zündfähige Gas-Luft-Gemische bilden können, keine Zündquellen befinden.

Zündquellen können z.B. sein:

Bei Arbeiten an Gasleitungen ist dafür zu sorgen, dass der Bereich, in dem sich explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch gebildet hat oder zu erwarten ist, abgegrenzt wird. Als Abgrenzung sind z.B. Abschrankungen, Warnzeichen P02 nach § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) oder Warnposten geeignet.

Umhüllungsarbeiten unter Verwendung von offenen Flammen dürfen erst durchgeführt werden, nachdem festgestellt ist, dass kein Gas austritt.

5.2.5 Dichtheitsprüfung

Nach Abschluss der Arbeiten an Gasleitungen hat der Aufsichtsführende sich davon zu überzeugen, dass die Gasleitungen im Arbeitsbereich unter Betriebsbedingungen dicht sind.

Für den Nachweis der Dichtheit von Gasleitungen sind z.B. geeignet:

vergleiche auch DVGW G 469 und G 600.

Bei Gasleitungen dürfen offene Flammen nicht zur Prüfung auf Dichtheit oder zur Lecksuche verwendet werden.

5.2.6 Arbeitsverfahren im Freien

Bei Arbeiten an Gasleitungen im Freien sind die Arbeitsverfahren so auszuwählen, dass die Freisetzung von Gas im Arbeitsbereich vermieden bzw. minimiert wird.

5.2.6.1 Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung

5.2.6.1.1 Anbohrverfahren

Handhabung und Einsatzgrenzen der Anbohrgeräte richten sich nach den Herstellerangaben. Zum Anbohren von unter Druck befindlichen Gasleitungen können z.B. folgende Geräte verwendet werden:

Schleusenanbohrgeräte

Die Anbohrvorrichtung wird mittels Schleuse eingebracht. Hierbei freigesetzte Gasmengen beschränken sich auf das Schleusenvolumen. Für die Einsatzgrenzen (z.B. Druck, Durchmesser der Anbohrung) sind die Herstellerangaben zu beachten.

Beispiel für Schleusenanbohrgerät

Gasanbohrarmaturen

Betriebs- oder Hilfsabsperrung und Bohrvorrichtung sind in der Regel Bestandteil der Armatur (siehe DVGW VP 300 und VP 304). Systembedingt können geringe Leckagemengen auftreten. Für die Einsatzgrenzen (z.B. Druck, Durchmesser) sind die Herstellerangaben zu beachten.

Beispiel für Druckanbohrarmatur für PE-Leitungen

5.2.6.1.2 Absperrverfahren

Handhabung und Einsatzgrenzen der Absperrgeräte richten sich nach den Herstellerangaben. Für das provisorische/vorübergehende Sperren von Gasleitungen können z.B. folgende Geräte eingesetzt werden:

Absperrarmaturen

Eine einzelne Absperrarmatur kann auch als vorübergehende Sperrung verwendet werden. Wird mit einer einzelnen Absperrarmatur nicht die erforderliche Dichtheit erreicht, so sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen (z.B. Sperrabschnitt erweitern).

Abquetschvorrichtungen

Unter Beachtung von DVGW GW 332 kann die Absperrung durch das Quetschen der PE-Leitung erfolgen. Die Abquetschvorrichtung ist nach Herstellerangaben zu verwenden.

Wird mit einer Abquetschung die erforderliche Dichtheit nicht erreicht, so sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen z.B.:

Beispiel für Abquetscheinrichtung für PE-Leitungen

Blasensetzgeräte

(Einfach-, Doppel- oder Zweifachblasensetzgerät): Hierbei wird beim Einbringen der Absperrblase die freigesetzte Gasmenge auf den Schleuseninhalt begrenzt. Die Einsatzgrenzen der Absperrblasen und Blasensetzgeräte richten sich nach den Herstellerangaben.


Ab einem Betriebsdruck von 30 mbar oder Leitungsdurchmesser von DN 150 (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt G 465-2) sind zwei Absperrblasen mit zwischenliegender Entlüftung einzusetzen. Eine Druckentspannung des Zwischenraums ist sicherzustellen. Vorzugsweise sind zertifizierte Absperrblasen und Blasensetzgeräte zu verwenden (siehe DVGW VP 620-1, VP 621-1 und VP 621-2).

Auch unterhalb der angegebenen Grenzwerte kann - insbesondere bei Leitungen mit Inkrustierungen und Ablagerungen - die Schleichgasmenge so groß werden, dass mit erhöhter Gefährdung im Arbeitsbereich zu rechnen ist. In diesen Fällen sind ebenfalls zwei Absperrblasen mit zwischenliegender Entlüftung erforderlich.

Zum provisorischen Sperren von Leitungen der Flüssiggasversorgung sind unabhängig vom Leitungsdruck und -durchmesser immer zwei Absperrblasen mit zwischenliegender Entlüftung einzusetzen. Wenn möglich sind die Leitungen der Flüssiggasversorgung immer am Flüssiggasbehälter abzusperren und die Leitung drucklos zu fahren.

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(Stand: 16.06.2018)

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