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3.21 Gefährliche Beimengungen in Luftzerlegungsanlagen

In Luftzerlegungsanlagen ist das Auftreten gefährlicher Konzentrationen von Kohlenwasserstoffen, insbesondere von Acetylen, zu verhindern.

3.22 Sauerstoffgewinnung durch Elektrolyse

3.22.1 Anlagen zur elektrolytischen Gewinnung von Sauerstoff und elektrolytische Anlagen, bei denen jeweils Sauerstoff als Nebenprodukt anfällt, ausgenommen Laborgeräte, dürfen nur in ausschließlich dafür bestimmten Räumen oder im Freien errichtet sein.

3.22.2 Anlagen nach Abschnitt 3.22.1 sind so zu betreiben, dass größere gegenseitige Verunreinigungen nicht entstehen können und der gewonnene Sauerstoff einen Volumenanteil von nicht mehr als 3 % Wasserstoff enthält.

3.23 Wassergeschmierte Hubkolben-Verdichter

3.23.1 Wassergeschmierte Hubkolben-Verdichter dürfen nur mit destilliertem oder auf andere Weise vollentsalztem Wasser geschmiert werden. Das Schmierwasser darf keine Fremdstoffe enthalten. Kolben- und Ventilmanschetten dürfen nicht gefettet werden.

Fremdstoffe sind z.B. Fett oder Schmutz.

3.23.2 Abweichend von Abschnitt 3.23.1 dürfen Verdichter, deren Motorleistung 4 kW und deren Verdichtungsenddruck (Überdruck) 330 bar nicht überschreiten, mit einem Wasser/Glyzerin-Gemisch im Verhältnis 4 : 1 geschmiert werden.

Solche Verdichter werden auch als Sauerstoff-Umfüllpumpen bezeichnet.

3.24 Vakuumpumpen

Vakuumpumpen zum Fördern von Sauerstoff dürfen nur mit Schmierstoffen betrieben werden, die als geeignet befunden worden sind. Satz 1 gilt nur, wenn die Schmierstoffe mit Sauerstoff in Berührung kommen.

Diese Eignungsuntersuchung wird beispielsweise von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, durchgeführt.

3.25 Acetylengehalt im flüssigen Sauerstoff

3.25.1 In Luftzerlegungsanlagen ist der Acetylengehalt im flüssigen Sauerstoff nach Bedarf mindestens jedoch einmal täglich zu ermitteln. Das Ergebnis ist schriftlich oder durch die Verwendung von registrierenden Geräten festzuhalten.

Der Gehalt an Acetylen in der flüssigen Phase des Sauerstoffs darf einen Höchstwert nicht übersteigen. Dieser Wert richtet sich nach dem Verfahren und der Betriebsweise des Trennapparates und der eingebauten Schutzeinrichtungen. Über die höchst-zulässigen Gehalte an Beimengungen geben die Herstellerfirmen der Luftzerlegungsanlagen Auskunft.

3.25.2 Abschnitt 3.25.1 gilt nicht, wenn durch geeignete Einrichtungen oder Betriebsweise verhindert ist, dass gefährliche Konzentrationen auftreten.

3.26 Zutrittsverbot

Das Betreten des Bereiches zwischen Verdichter und Abschirmung während des Betriebes der Verdichter mit einem Sauerstoffüberdruck von mehr als 1 bar ist verboten.

3.27 Schadensmitteilung

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft Brandschäden in oder an sauerstoffführenden Teilen unverzüglich mitzuteilen, auch wenn damit ein Arbeitsunfall nicht verbunden war.

4 Prüfungen

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

4.1 Prüfung von geschweißten oder gelöteten Rohrleitungsverbindungen

4.1.1 Der Unternehmer hat geschweißte oder gelötete Verbindungen von und an Rohrleitungen zum Fortleiten von Sauerstoff mit einer Nennweite von DN 10 oder mehr und einem Betriebsdruck von 6 bar oder mehr vor der ersten Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen einer Druckprüfung von einem Sachkundigen unterziehen zu lassen. Eine Prüfung fertig verlegter Rohrleitungen mittels Wasser ist nicht zulässig. Teile von Rohrleitungen dürfen auch mit Wasserdruck geprüft worden sein, wenn vor deren Einbau Wasser und Korrosionsprodukte restlos entfernt worden sind.

Hinsichtlich der Verwendung von Gasen als Prüfmittel siehe Abschnitt 4.2.2.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sauerstoffanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Sauerstoffanlagen beurteilen kann.

Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Rohrleitungssystems beeinträchtigen kann. Die Auswechselung von baugleichen Teilen des Rohrleitungssystems ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

Korrosionsprodukte können gegebenenfalls mechanisch durch Strahlen, entfernt werden.

4.1.2

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