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Aufbewahrung

Die Aufbewahrungsorte für Verbandmaterial richten sich nach den Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze) und den auf dem Gebiet des Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.

Die Verbandkästen sollen auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt sind.

Das Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz

Nach dem Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE- Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.

Verbandmaterial ist bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Es ist - ausgenommen Pflastermaterial - bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.

Zusätzliches Erste-Hilfe-Material

Neben dem Verbandmaterial kann in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung auch weiteres Erste-Hilfe-Material notwendig sein. Bei betriebsspezifischen Gefahren, z.B. im Hinblick auf das Einwirken von Gefahrstoffen, können geeignete Arzneimittel, wie Antidote, und weitere medizinische Geräte, wie Sauerstoffgeräte, automatisierte externe Defibrillatoren (AED), zum Erste-Hilfe-Material gehören. Arzneimittel dürfen ausschließlich vom Arzt verordnet werden. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten.

4.7.3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z.B. bei Gefahrstoffunfällen, der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören z.B. Notduschen, Löschdecken, Rettungsgurte, Sprungtücher oder Atemschutzgeräte für Helfer und zur Selbstrettung.

Rettungstransportmittel, z.B. Krankentragen, dienen dem sachkundigen, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung.

In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. Im Übrigen hat der Unternehmer geeignete Rettungstransportmittel dort zur Verfügung zu stellen, wo es der Betrieb erfordert, z.B. an Stellen, wo der Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann oder an Unfallorten, die für Krankentragen nicht zugänglich sind.

4.7.4 (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
  1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
  2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

Der Sanitätsraum ist ausschließlich für die Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Sanitätsraum gleichgestellt sind z.B. Sanitätscontainer und Verbandstuben des Bergbaus.

Wesentlich ist, dass derartige Einrichtungen in ihrer Ausstattung und in ihren Möglichkeiten dem Sanitätsraum entsprechen.

Notwendigkeit des Sanitätsraumes

Maßgebend für die Notwendigkeit eines Sanitätsraumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten, sondern Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Dem Unternehmen zwar angehörende, aber gewöhnlich außerhalb der Betriebsstätte, z.B. als Reisende oder als Monteure tätige Mitarbeiter, sind nicht mitzuzählen. Es kommt darauf an, wie viele Versicherte regelmäßig als mögliche Benutzer des Sanitätsraumes in Frage kommen.

Die Zahl der beschäftigten Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung im Sanitätsraum nicht gewährleistet ist.

Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z.B. Baustellen.

Art, Schwere und Zahl der Unfälle

Bei der Art, Schwere und Zahl der Unfälle ist jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Das zurückliegende Unfallgeschehen kann wichtige Hinweise für die Beurteilung dieser Gefahren geben.

Unter der Art der Unfälle sind z.B. Vergiftungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch mechanische ' Einwirkungen zu verstehen. Diese Unfälle stellen unter Umständen vielfach erhöhte Anforderungen an Einrichtungen und Sachmittel.

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