umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 10 Feinmechanik und Elektrotechnik (2)

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  Anhang 1
(Zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)


Pflichten des Arbeitgebers:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus

ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 3 beigefügt.

Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz die Fortbildung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu ermöglichen.

Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit:

1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten. Güteprüfungen für überbetriebliche Dienste führen z.B. die "Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Betreuung mbH" (GQB) für betriebsärztliche Dienste und die "Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH" (GQA) für sicherheitstechnische Dienste durch (siehe www.gqb-online.de bzw. www.gqa.de).

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonen, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529, künftig BGG 963).

2. Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen bzw. sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

3. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetz zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitsschutz zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.

4. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ("Gefährdungsbeurteilung").

5. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Für jeden selbstständigen Betrieb werden die Einsatzzeiten nach Anlage 2 eigenständig ermittelt.

6. Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (z.B. als Leiharbeitnehmer).

7. Berechnung der Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Beispiel für die Addition der Degressionsstufen nach Anlage 2, Tabelle 3:

Mindesteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für 2885 Arbeitnehmer in Gruppe II:

100 x 2,0 = 200 Std./ Jahr
400 x 1,8 = 720 Std./ Jahr
500 x 1,5 = 750 Std./ Jahr
1885 x 1,2 = 2262 Std./ Jahr
3932 Std./ Jahr

Umfasst der Betrieb mehrere Betriebsarten, so sind für jede Betriebsart die Mindesteinsatzzeiten getrennt zu berechnen. Die Addition der Mindesteinsatzzeiten ergibt die gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebs.

a) Mittelbetrieb mit 145 Arbeitnehmern

davon 105 in Gruppe II (Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff)

und 40 in der Verwaltung

Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:

für Gruppe II: 105 x 0,4 = 42 Std./Jahr
für Verwaltung: 40 x 0,2 = 8 Std./Jahr
Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 50 Std./Jahr

Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:

für Gruppe II: 100 x 2,0 = 200 Std./Jahr
5 x 1,8 = 9 Std./Jahr
105 209 Std./Jahr
für Verwaltung: 40 x 0,3 = 12 Std./Jahr
Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 221 Std./Jahr

b) Großbetrieb mit 730 Arbeitnehmern

davon 480 in Gruppe I (Elektrotechnische Großinstallation)

und 250 in der Verwaltung

Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:

für Gruppe I: 480 x 0,6 = 288 Std./Jahr
für Verwaltung: 250 x 0,2 = 50 Std./Jahr
Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 338 Std./Jahr

Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:

für Gruppe I: 100 x 3,0 = 300 Std./Jahr
380 x 2,7 = 1026 Std./Jahr
480 1326 Std./Jahr
für Verwaltung: 250 x 0,3 = 75 Std./Jahr
Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 1401 Std./Jahr

c) Großbetrieb mit 2030 Arbeitnehmern

davon 1230 in Gruppe II (Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse)

und 420 in Gruppe III (Forschungsinstitute)

und 380 in der Verwaltung

Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes:

Für Gruppe II: 1230 x 0,4 = 492 Std./Jahr
Für Gruppe III: 420 x 0,2 = 84 Std./Jahr
Für Verwaltung: 380 x 0,2 = 76 Std./Jahr
Gesamte Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes 652 Std./Jahr

Mindesteinsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit:

für Gruppe II: 100 x 2,0 = 200 Std./Jahr
400 x 1,8 = 720 Std./Jahr
500 x 1,5 = 750 Std./Jahr
230 x 1,2 = 276 Std./Jahr
1230 1946 Std./Jahr
für Gruppe III: 100 x 1,0 = 100 Std./Jahr
320 x 0,9 = 288 Std./Jahr
420 388 Std./Jahr
für Verwaltung: 380 x 0,3 = 114 Std./Jahr
Gesamte Mindesteinsatzzeit der Fachkraft 2448 Std./Jahr

Bericht der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Die Berichtspflicht besteht für jeden bestellten Betriebsarzt oder bestellten überbetrieblichen betriebsärztlichen Dienst und für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst (in Betrieben mit mehreren bestellten Betriebsärzten bzw. mehreren bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit für den leitenden Betriebsarzt bzw. für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit).

Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche Dienste sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.


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  Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik benötigen keinen weiteren berufsgenossenschaftlichen oder vergleichbaren Ausbildungslehrgang und können bereits nach einem Jahr praktischer Tätigkeit als Ingenieur formell als Sicherheitsingenieur bestellt werden.

Gleichwertige Funktionen, wie Meister, können z.B. im Bereich des Baues elektrischer Anlagen und im Bereich der Elektrizitätserzeugung und -verteilung "bauleitende Monteure" ausüben, sofern ihnen das Weisungsrecht für 20 Arbeitnehmer oder mehr übertragen wurde.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. spezifische Arbeitsverfahren,
  4. spezifische Arbeitsstätten,
  5. spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.


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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)

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Zuordnung der Gewerbezweige zu den Gruppen I, II und III nach Anlagen 1, 2 und 3 Anhang 4
(Zu § 2 Abs. 2, 3 und 4 i.V.m. Anlagen 1, 2 und 3)
Gefahr-
tarif-
stelle
Gewerbezweig Oberbegriff Gruppe
1. Herstellung elektrotechnischer Erzeugnisse
601 Elektrische Großgeräte
  • Motoren, Generatoren, Transformatoren hoher Leistung (größer 5 kVA)
  • Stromrichter und Umformer aller Art und Zubehör

  • Messwandler und Kondensatoren für Energieversorgungsanlagen

  • Hoch- und Niederspannungsgeräte

  • Schweißmaschinen, Lasthebemagnete, Glüh-, Schmelz-, Trockenöfen, Elektrofilter

  • elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Triebwagen, Lokomotiven, Elektrokarrenetc.)

  • industrielle Anlagen oder Teile davon, z.B. Automatisierungsanlagen

  • Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen aller Art (auch Solar-, Windkraft- und Brennstoffzellenanlagen) sowie Klein- und Versuchsreaktoren der Kerntechnik

Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse II
602 Elektrische Kleingeräte
  • Motoren, Generatoren, Transformatoren mittlerer elektrischer Leistung (größer 0,5 kVa bis 5 kVA)
  • Wandler, Elektrokohlen und -bürsten, Heizwiderstände, Regler, Elektrowerkzeuge, Kleinwärmegeräte

  • Lichtmaschinen, Anlasser und Komponenten für Zündsysteme, Fahrzeuglüftungs- und Fahrzeugklimatechnik, Vorschaltgeräte

  • elektrische Leuchten aller Art (auch Lampen, Scheinwerfer, Fahrzeugleuchten)

  • Freileitungs-, Fahrleitungs- und Kabelarmaturen

  • Installationsmaterial für Energieverteilungs- und Fernmeldeanlagen sowie Fahrzeuge aller Art (Schalter, Stecker, Kupplungen, Fassungen, Sicherungen, Schalttafeln)

  • Elektromotorische und elektrisch beheizte Haushalts- und Wirtschaftsgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Wärmepumpen, Klimageräte, Luftreinigungsgeräte

  • elektrotechnische Werkstätten, die Leistungen wie Hersteller für elektrische Kleingeräte erbringen (Kundendienst), z.B. Elektromaschinenbau-Werkstätten

  • Brennstoffzellen, Bleiakkumulatoren

Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse II
603 Geräte und Anlagen der Nachrichten-, Mess-, Informations- und Medizintechnik, Mikroelektronik
  • Geräte, Einrichtungen und Bauelemente der Nachrichten-, Telekommunikations-, Fernwirk-, Informations-, Datenübertragungstechnik, Datennetzbetreiber, Betreiber von Mobilfunknetzen
  • elektrische und elektronische Mess- und Prüfgeräte

  • elektromedizinische und elektrodentale Einrichtungen und Geräte, Geräte der Strahlenmedizin und -technik, Ultraschallgeräte, Endoskope, Anlagen zur Anwendung von Magnetresonanzverfahren; Operationsmikroskope, medizinische Röntgengeräte, Computertomographen, Kernspintomographen, medizinische Ultraschallgeräte, Therapiegeräte, Diagnosegeräte, audiomedizinische Geräte sowie Beatmungs- und Narkosegeräte

  • Transformatoren, Motoren mit einer Leistung bis 0,5 kVA

  • Glühlampen, Leuchtröhren, Glimmlampen, Leuchtstofflampen, Hochdrucklampen, Natriumdampflampen, Xenonlampen

  • Bildröhren, Röntgenröhren

  • Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen und Zutrittskontrolleinrichtungen

  • Sende- und Empfangsgeräte sowie Einrichtungen für den Rundfunk- und Fernsehbetrieb

  • Datenverarbeitungs- und Datenübermittlungsanlagen einschließlich Programmierung und Wartung, PC, Scanner

  • elektrische und elektronische Spielwaren

  • Elektrizitätszähler und Schaltuhren

  • Regel- und Steuerungseinrichtungen

  • elektrische Zeitdienst-, Signal- und Sicherheitsgeräte

  • Anlagen und Geräte der Fernmess- und Fernwirktechnik (Mess-, Regel-, elektrisch ferngesteuerte Geräte, auch für die Kerntechnik)

  • elektronische Bauelemente, Halbleiter und elektronische Geräte

  • elektronische Komponenten für Fahrzeuglüftungs- und Fahrzeugklimatechnik

  • Rasterelektronenmikroskope

  • Röntgeneinrichtungen, Teilchenbeschleuniger und Geräte mit radioaktiven Strahlern, Neutronenquellen

  • Geräte zur Erzeugung von Laserstrahlen

  • Laserpointer

  • Showlaseranlagen

  • Geräte zur direkten Energieumwandlung (thermionische und magnethydrodynamische Generatoren, Thermoelement- Generatoren)

  • Bauelemente der Fernmeldetechnik, Relais, Zählmagnete, Koordinatenschalter, Wähler, Steckverbindungen, Schalter, Gleichrichter, Quarze, Kondensatoren, Leiterplatten, LED

  • Konfektionierung von Leitungen und Kabeln

  • Nass- und Trockenelemente, Batterien, Polymerbatterien, Akkumulatoren außer Bleiakkumulatoren

  • Ladegeräte

  • Lichtwellenleiter

Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse II
  • Elektroakustische Geräte (Hörgeräteakustiker)
Feinwerk und feinmechanische Handwerke III
2. Errichtung elektrischer Anlagen, Elektrizitätserzeugung und -verteilung
607 Elektrotechnische Großinstallation
  • Installationen in Netzen der EVU und sonstigen Verteilungsnetzen
  • Industriemontage (Errichten und Instandsetzen elektrischer Anlagen auf Großbaustellen und Produktionsanlagen einschließlich zugehöriger Verwaltungsgebäude)
  • Kabelverlegearbeiten
  • Errichten von und Arbeiten an Freileitungen und Fahrleitungen
Elektrotechnische Großinstallation I
608 Anlagen der Informationstechnik
  • Arbeiten an Fernmeldeanlagen
  • Installation und Wartung von Telekommunikations-, Fernwirk-, Datenübertragungs-, Alarmanlagen und der zugehörigen Peripherieeinrichtungen
  • Anlagen der Brand- und Einbruchmeldetechnik
  • Installation, Reparatur und Wartung von Geräten der Unterhaltungselektronik einschließlich Antennenbau
  • Veranstaltungs- und Bühnentechnik
Informationstechnik, elektrotechnische Installation II
609 Elektrotechnische Installation
  • Elektrische Kleininstallation (vornehmlich Errichten und Instandhalten von elektrischen Anlagen im Wohnungs- und Geschäftsbereich, Montage von Photovoltaik- Elementen)
  • Lichtwerbeanlagenherstellung und -montage einschließlich Werkstattarbeiten jeder Art
  • Gebäude- und Haustechnik, Gebäudemanagement
Informationstechnik, elektrotechnische Installation II
610 Energieversorgung
  • Energieversorgungsunternehmen (Betrieb elektrischer Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie einschließlich Errichten, Erweitern, Instandhalten und Warten eigener elektrischer Anlagen sowie zugehöriger Werkstatt- und Installationsarbeiten, Zählersperren und -entsperren, Zählerwechsel, Vertrieb)
  • Kraftwerke einschließlich Nebenanlagen
  • Heizkraftwerke
  • Müllkraftwerke, thermisches Recycling
  • Solaranlagen
  • Windkraftanlagen
Energieversorgung II
3. Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff
611 Feinmechanische Erzeugnisse
  • Feinmechanische, optische, astronomische, meteorologische, physikalische u.ä. Instrumente und Geräte
  • Präzisionsinstrumente und -geräte
  • Mikromechanik, Präzisionswerkzeuge, Präzisionswerkzeugmaschinen und sonstige feinmechanische Erzeugnisse
  • feinmechanische und physikalische Werkstätten
  • Feinmessinstrumente und feinmechanische Prüfgeräte, Feinmesszeuge, Lehren, Präzisionswaagen, Feinarmaturen, Geräte der Feinwerktechnik
  • foto-, projektions- und kinotechnische Erzeugnisse, Objektive aller Art, Filmbe- und Filmverarbeitungsgeräte
  • Nähmaschinen, Stick-, Strick- und Wirkmaschinen, sonstige Maschinen der Nähmaschinenindustrie
  • Koordinatenmessgeräte, Gasmesser und Gasapparate
  • Vergaser, Einspritzpumpen und Einspritzsysteme, Druckluftzerstäuber
  • Atmungs- und Taucherapparate
  • Reißzeuge, Rollbandmaße, Wasserwaagen, Zollstöcke, Maßstäbe
  • physikalische Lehrmittel und Modelle
  • Uhren aller Art einschließlich Laufwerke
  • Filmdruckschablonen
  • Schreibgeräte und kleine Bürohilfsmittel
  • Füllhalter und Kugelschreiber, Schreibfedern, Minenhalter; Handstempel, auch mit Gravier- und Druckarbeiten
  • Heftgeräte, Locher, Ordner, Kunststoffhüllen
  • Zeichengeräte und -schablonen
  • mikroskopische, auch anatomische und biologische Präparate und Nachbildungen
  • Tierpräparationen
Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
612 Augenoptische Erzeugnisse und Glasinstrumente
  • Brillen (Gläser und Fassungen, auch Schutzbrillen) Laserschutzeinrichtungen, Lupen
  • Schleifen und Veredeln optischer Gläser; Veredelung von optischen Gläsern
  • Thermometer, Barometer, Wärmeisoliergefäße
  • Nobelglaswaren einschließlich Glasschleifereien und -ätzereien
Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
Feinwerk und feinmechanische Handwerke III
613 Ärztliche Instrumente und Geräte
  • Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente und Geräte (Elektromedizinische Geräte siehe Gefahrtarifstelle 603)
Herstellung, Instandsetzung und Wartung elektrotechnischer und medizintechnischer Erzeugnisse II
615 Dentaltechnik, Orthopädietechnik, Nadeln und Kleinmusikinstrumente
  • Zahntechnische Laboratorien
  • Orthopädietechnik (z.B. Kunstglieder, Stützapparate, Bruchbänder, Bandagen, Kunstaugen)
  • Nadeln, Angelzeug und Fischereigeräte einschließlich zugehöriger Drahtzieherei (Ärztliche Nadeln siehe Gefahrtarifstelle 613)
  • Kleinmusikinstrumente und Saiten-, Streich-, Zupf-, Blas-, Schlag-, Signal- und Effektinstrumente, Harmonikas
Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
  • Klavierstimmer
Feinwerk und feinmechanische Handwerke III
617 Büromaschinen und Automaten
  • Büromaschinen und -apparate
  • Kassenkontrollapparate, Registrierkassen, Fahrpreisanzeiger und Automaten
  • Schreib-, Rechen-, Buchungs-, Vervielfältigungs-, Zeichen-, Adressier- und sonstige Büromaschinen, Fotokopierer
  • Nummerier-, Linier-, Gravier- und Stempelmaschinen (auch Geräte mit elektrischem Antrieb oder elektrischer Steuerung)
  • Drucker, Druckerpatronen, Fahrkartendrucker
  • Zählwerke, Taxameter
  • Leistungs-, Waren- und Spielautomaten
Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
Feinwerk und feinmechanische Handwerke III
621 Metallwaren, Oberflächenbehandlung, Schmuckherstellung
  • Selbständige Betriebe für elektrolytische   und -chemische Oberflächenbehandlung,   Galvanotechnik
  • Eloxieranstalten, Pulverbeschichtung,   Feuerverzinken
Oberflächenbehandlung I
  • Geräte und Waren aus Blech, Draht, Metall
  • Folienwalzwerke und Metallfeindrahtziehereien

  • Metallkurzwaren, Beschläge, Blank- und Metallschrauben, Fassonteile

  • Haushalts- und ähnliche Waagen

  • Apparate aus Blech für gewerbliche Zwecke und für Laboratorien

  • Rohrpost- und Kleinfördereinrichtungen

  • Befüll- und Bedruckanlagen

  • Schutzmasken

  • mechanische Spielwaren

  • Drahtgewebe und -geflechte, auch mit Schlosserei- und Aufstellarbeiten; Drahtmatratzen

  • Drahtsiebe, Drahtbürsten, Drahtgestelle und Vogelkäfige, Drahtbiegeteile und Ketten

  • Metalldrückwaren, -hülsen und -näpfchen, Nickelwaren; Bleifiguren, Krugdeckel, Spritzkorken, Devotionalien, Kapseln und Tuben

  • Press-, Spritzgieß- und Druckgussteile

  • Münzstätten, Prägeanstalten

  • Folienwalzwerke einschließlich Oberflächenbehandlung wie Färben, Veredeln, Bedrucken und Prägen von Metallfolien

  • Metallfeinstdrahtziehereien einschließlich Oberflächenbehandlung wie Verzinken, Verzinnen, Verbleien, Lackieren und Emaillieren von Drähten

  • Stangen, Hohlstangen, Profile und Drähte aus Messing

  • Kupferwalzmaterial

  • Metallknöpfe, Reißverschlüsse, Polsternägel, Reißbrettstifte, Haken und Ösen

  • Spritzgussteile aus Kunststoff für elektrotechnische Komponenten (z.B. Verteilerdosen, Schalter)

  • Tafel- und kirchliche Geräte

  • Galanterie- und Bijouteriewaren, Modeschmuck, auch leonische Drahtwaren

  • Edelsteinschleifereien, Edel- und Schmucksteine, synthetische Steine, Steingravierereien, Diamantziehsteine und sonstige technische Steine, Achat- und Onyxwaren, Diamantwerkzeuge

  • Isolierte Drähte und Leitungen, Kabel

  • Starkstrom-, Fernmelde- und Hochfrequenzleitungen sowie -kabel, verseilte Leitungen, Hohlseile einschließlich zugehöriger Drahtziehereien, Walz- und Metallwerke

Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
622 Graveure, Goldschmiede, Uhrmacher, Schusswaffen, Großmusikinstrumente
  • Prägewalzen, Prägekalander und Prägeanlagen
  • Technische Walzen

  • Dekor- und Textildruckformen

  • Druck- und Prägezylinder

  • Galvano- und Lackschablonen

  • Gold- und Silberscheideanlagen

  • Orgeln

  • Flügel und Klaviere

Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
  • Herstellung und Reparatur von Handfeuerwaffen, Maschinengewehren, Jagd- und Luftgewehren, Sportwaffen, Leucht- und Schreckpistolen einschließlich Munitionsherstellung und Einschießen von Waffen
Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
Feinwerk und feinmechanische Handwerke III
  • Gravuren
  • Gold- und Silberschmieden

  • Instandsetzung von Armband-, Taschen-, Wecker-, Stand- und Wanduhren und Remontagebetriebe

Feinwerk und feinmechanische Handwerke III
626 4. Bau von Luft- und Raumfahrzeugen
  • Luft- und Raumfahrzeuge einschließlich Triebwerke, Luftschiffe, Flugkörper
  • Werkstätten für Flugunternehmen

  • Übungs- und Werkstattflüge

Herstellung feinmechanischer und optischer sowie spezieller Erzeugnisse aus Metall, Holz und Kunststoff II
627 5. Medientechnik
  • Herstellung und Bearbeitung von Spiel-, Werbe-, Kultur- und Fernsehfilmen einschließlich Tonträgeraufnahmen

  • Betrieb von Aufnahmestudios

  • Ton- und Kameratechnik

  • Filmkopierbetriebe

  • Lichtspieltheater

  • Vorführung von Multimedia- und Lasershows

Medientechnik III
632 6. Forschungsinstitute, Animationsfilmherstellung und Synchronisierbetriebe
  • Versuchsanstalten und Ausbildungsstätten
  • Planung und Entwicklung von Anlagen und Systemen der Elektrotechnik, der Elektronik, der Informationstechnologie, Kommunikationstechnik (Hard- und Software), der Luft- und Raumfahrt und der Kerntechnik

  • physikalische Laboratorien und Institute, Laboratorien für Magnetresonanzverfahren; Laboratorien der Plasmaphysik; kernphysikalische Forschungsinstitute und Laboratorien; Isotopen- Laboratorien

Forschungsinstitute III
  • Herstellung und Bearbeitung von Zeichen- und Trickfilmen
  • Synchronisierbetriebe und sonstige Bild- und Tonaufzeichnungen

  • digitale Filmbearbeitung

  • Videokopierbetriebe

  • Computeranimation

Medientechnik
633 7. Heimarbeiter
  • Ausschließlich Personen gem. § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz
Keine

Betreuungs-
Pflicht

640 8. Kaufmännisch/ technischverwaltender Teil (Büroteil) der Unternehmen

Zum kaufmännisch/technisch-verwaltenden Teil (Büroteil) gehören nur Versicherte, die

  • ausschließlich in einem mit den gewerblichen Betriebsteilen nicht verbundenen Büro tätig sind und

  • ausschließlich kaufmännisch/ technischverwaltende Tätigkeiten verrichten und

  • keinen Umgang mit den Produkten oder der Ware haben

Verw.
Nebenbetriebe
650
  • Eisen-, Stahl-, Metall- und Tempergießereien
II
651
  • Metallwalzwerke
II
652
  • Herstellung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
II
653
  • Herstellung und Reparatur von Kraft-, Arbeits- und landwirtschaftlichen Maschinen
II
654
  • Herstellung von Eisenmöbeln
II
655
  • Omnibus- und Kraftverkehrslinien
II
656
  • Sanitärinstallation
II
657
  • Filmkopierwerke
III
658
  • Lampenschirme
II
659
  • Polsterauflagen, -matratzen und -möbel
II
660
  • Kunststofffolien und -verpackungen
II
661
  • Bau und Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
II
662
  • Einzelhandel mit Elektrogeräten einschließlich Lampen und Haushaltswaren
III
663
  • Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik, Musikinstrumenten, orthopädischen Artikeln sowie Nähmaschinen
III
664
  • Großhandel
III
665
  • Einzelhandel mit opt. Artikeln, Büromaschinen, Büro- und Organisierungsmitteln, Gold- und Silberwaren, Uhren und Schmuck, Hörgeräten
III
666
  • Gas- und Fernwärmeversorgung, Abwasserentsorgung
II
667
  • Handel und Vermittlung vom Strom
III
668
  • Wassergewinnung und -verteilung
II
669
  • Verkauf von Süßwaren, Filmplakaten, Drucksachen in Lichtspieltheatern (Concession)
III

 

ENDE


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