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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 02/2006; 10/2008)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure- und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur. Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis Betreuung 10 nach Beschäftigten 1 richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und und sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 1

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind, jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren, unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen, mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 01.07.2004 vorliegen.

(4) In Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 gilt für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift ihre Betriebstätigkeit ausüben, abweichend bis zum 31. Dezember 2008 in den beiden Tabellen für die Gruppe 4 jeweils die folgende Fassung:

In der Tabelle "Betriebsärztliche Betreuung":

  Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
erforderliche Einsatzzeit der
Betriebsärzte (Std./Jahr je AN)
Gruppe 4
Gefahrtarifstelle
1 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen
 
1- 19
20-199
über 199
0,10
0,15
0,15


In der Tabelle "Sicherheitstechnische Betreuung":

  Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
erforderliche Einsatzzeit der
Fachärzte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je AN)
Gruppe 4
Gefahrtarifstelle
1 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen
ab 1 0,2


(5) Hat ein Unternehmer vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits an Motivations- und Informationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, VBG 122) vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Juli 2004 teilgenommen und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende Information- und Motivationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert, gelten für ihn die entsprechenden Voraussetzungen der Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift für ein alternatives Betreuungsmodell im Sinne des § 2 Abs. 4 als erfüllt. Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 3 bleibt unberührt.

(6) Wenn im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift ein Betrieb, dessen Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 50 und weniger als 100 beträgt, eine wirksame bedarfsgerechte Betreuung auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1. Juli 2004 sichergestellt hat, kann dieser Betrieb abweichend von § 2 Abs. 4 die sicherheitstechnische Betreuung nach den Regelungen des § 2 Abs. 4 und 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift BGV A6 "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" durchführen. Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 3 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 01. April 1996, in der Fassung vom 01. Juli 2004, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 01. April 1998, in der Fassung vom 01. April 1998, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.

.

 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


1. Allgemeines

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

2. Grundbetreuung

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach folgenden Fristen wiederholt:

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

3. Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können u.a. sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann u.a. die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können u.a. sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Der Unternehmer muss den nach der letzten Grundbetreuung erstellten Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. des Betriebsarztes nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift im Betrieb verfügbar halten (schriftlich oder elektronisch).

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-. Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Die Einsatzzeiten ergeben sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabellen:

Betriebsärztliche Betreuung

Betriebsart Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
erforderliche Einsatzzeit der
Betriebsärzte (Std./Jahr je AN)
Gruppe 1
Gefahrtarifstelle
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Herstellung von Filz und Hutstumpen
6 Weberei
9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei
1- 19
20- 99
100-200
201-400
über 400
0,25
0,56
0,50
0,30
0,15
Gruppe 2
Gefahrtarifstelle
3 Spinnerei ohne Vorwerk, Herstellung von Tuftingerzeugnissen
5 Garnverarbeitung ohne Veredlung
11 Herstellung und Instandsetzung von Schuhen
12 Chemischreinigung, Kleiderfärberei
13 Wäscherei, Zurichtung und Aufbereitung von Bettfedern

ab 9600 fremdartige Nebenunternehmen

1- 19
20-149
150-250
251-500
über 500
0,20
0,43
0,40
0,25
0,15
Gruppe 3
Gefahrtarifstelle
7 Strickerei und Wirkerei
10 Herstellung von Bekleidung und Wäsche, Näherei
1- 19
20-159
160-300
301-600
über 600
0,15
0,26
0,25
0,15
0,10
Gruppe 4
Gefahrtarifstelle
1 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen
1- 19
20-199
über 199
0,20
0,20
0,20
Gruppe 5
Gefahrtarifstelle
14 Annahmestellen
1- 19
20-199
über 199
0,10
0,15
1115

(1) Bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit ist in jeder Gruppe

  1. in Betrieben, bei denen die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer die Endzahl der 2. Stufe nicht überschreitet, mit der 1. Stufe
  2. in Betrieben, bei denen die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer die Endzahl der 2. Stufe überschreitet, mit der 3. Stufe

und deren Einsatzzeit zu beginnen. Dabei ist in jeder Stufe die Zahl der Arbeitnehmer mit der Einsatzzeit zu multiplizieren. Die für die einzelnen Stufen in einer Gruppe errechneten Einsatzzeiten sind zu addieren. Die jährliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb ergibt sich aus der Addition der für die einzelnen Gruppen errechneten Summen.

(2) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr in begründeten Einzelfällen nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.

Sicherheitstechnische Betreuung

Betriebsart Stufen bei einer Zahl der durchschnittlich im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
erforderliche Einsatzzeit der
Betriebsärzte (Std./Jahr je AN)
Gruppe 1
Gefahrtarifstelle
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Herstellung von Filz und Hutstumpen
6 Weberei
9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei
1-100
über 100-500
über 500
1,6
1,5
1,3
Gruppe 2
Gefahrtarifstelle
3 Spinnerei ohne Vorwerk, Herstellung von Tuftingerzeugnissen
5 Garnverarbeitung ohne Veredlung
11 Herstellung und Instandsetzung von Schuhen
12 Chemischreinigung, Kleiderfärberei
13 Wäscherei, Zurichtung und Aufbereitung von Bettfedern

ab 9600 fremdartige Nebenunternehmen

1-150
über 150
1,0
0,8
Gruppe 3
Gefahrtarifstelle
7 Strickerei und Wirkerei
10 Herstellung von Bekleidung und Wäsche, Näherei
1-300
über 300
0,6
0,5
Gruppe 4
Gefahrtarifstelle
1 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen
ab 1 0,3
Gruppe 5
Gefahrtarifstelle
14 Annahmestellen
ab 1 0,2

(1) Bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit ist in jeder Gruppe mit der 1. Stufe der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und deren Einsatzzeit zu beginnen. Dabei ist in jeder Stufe die Zahl der Arbeitnehmer mit der Einsatzzeit zu multiplizieren. Die für die einzelnen Stufen in einer Gruppe errechneten Einsatzzeiten sind zu addieren. Die jährliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb ergibt sich aus der Addition der für die einzelnen Gruppen errechneten Summen.

Errechnet sich eine Gesamteinsatzzeit von weniger als 4 Stunden/Jahr, ist in den Gruppen 1 bis 3 innerhalb von 2 Jahren und in den Gruppen 4 und 5 innerhalb von 3 Jahren eine Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden für die Regelbetreuung erforderlich.

(2) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr in begründeten Einzelfällen nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden. Die Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden gemäß Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1.
Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus

und deren Dokumentation.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Ziel:

Der Unternehmer soll aufgrund der Motivations- und Informationsmaßnahmen

Umfang:

  • Betriebe mit Gefahrtarifstellen
 
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk
Herstellung von Filz und Hutstumpen
und/oder
Präsenzmaßnahmen (Umfang 16 Lehreinheiten)
6 Weberei
und/oder
9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen,
Rauchwarenzurichterei
mit Wirksamkeitskontrolle (Fernlehrgangmit Präsenzphasen)
  • alle anderen Betriebe
Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle
(Fernlehrgangohne Präsenzphasen)

Unternehmer von Betrieben, die zu den Gefahrtarifstellen 2 und/oder 6 und/oder 9 veranlagt sind und die im Rahmen einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Ingenieurausbildung (TU oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich erworben haben oder der Berufsgenossenschaft gegenüber eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Ausbildung nachweisen können, die diese Themenbereiche einschließt, können auch Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle (Fernlehrgang ohne Präsenzphasen) wählen.

Inhalte:

Themenbereiche sind beispielsweise
gewerbezweigübergreifend:

gewerbezweigspezifisch:

wobei jeweils sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Erfordernissen gleichermaßen Rechnung getragen wird, sowie

2.2 Ergänzende Motivations- und Informationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 5

Ziel:

Im Rahmen der ergänzenden Motivations- und Informationsmaßnahmen soll der Unternehmer die Notwendigkeit und den Nutzen betriebsärztlicher Betreuung erkennen und motiviert werden, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine fachgerechte und an den jeweiligen gesundheitlichen Erfordernissen im Betrieb angepasste Betreuung zu organisieren.

Themen:

Themen sind insbesondere

Art und zeitlicher Umfang:

  • Betriebe mit Gefahrtarifstellen
 
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk Herstellung von Filz und
Hutstumpen
und/
6 Weberei
und/oder oder
9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen,
Rauchwarenzurichterei




4 Lehreinheiten in Präsenzform
  • alle anderen Betriebe
Selbstlernmaßnahmen

2.3 Fortbildung

Ziel:

Ziel der Fortbildung ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und die Motivation aufrecht zu erhalten.

Inhalte:

Die Fortbildungsinhalte orientieren sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen im Rahmen der vorgenannten Zielsetzung.

Art und zeitlicher Umfang:

Der zeitliche Umfang beträgt für Unternehmer aus

  • Betrieben mit Gefahrtarifstellen
 
2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk
Herstellung von Filz und Hutstumpen
und/oder
6 Weberei
und/oder
9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen,
Rauchwarenzurichterei



4 Lehreinheiten in Präsenzform
mindestens alle 5 Jahre
  • alle anderen Betriebe
Selbstlernmaßnahmen

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können u.a. sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann u.a. sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können u.a. sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


Köln, den 09. Dezember 2005

gez. Dr. Bulla
(Hauptgeschäftsführer)
(Siegel)

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2)
wird genehmigt.
Bonn, den 20. Dezember 2005

Az.: IIIB4-36051-17

Bundesministerium für
Arbeit und Soziales

Im Auftrag
gez. Becker

 

(Siegel)

Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro hat auf ihrer ersten Sitzung am 01.04.2009 beschlossen, dass die zum Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro gehörenden Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Versicherten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu treffen haben. Die Unternehmer haben dabei ab dem 01. April 2009 die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft vom 01.02.2006 in der Fassung des von der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik am 10.06.2008 beschlossenen 1. Nachtrags vom 1. Oktober 2008 anzuwenden, wenn diese Berufsgenossenschaft für sie zuständig war oder wäre.


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Erläuterung zu § 2 Bestellung Anhang 1


Bestellung und Tätigkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die Anforderung an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.

2. Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG) in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG) zu erfüllen hätte.

3. Die erforderliche Einsatzzeit für einen Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. Diese Einsatzzeit wird benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer soll den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern.

Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes bzw. einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit können nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

4. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabellen in Anlage 2, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

5. "Unternehmer" im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind der Unternehmer oder sein Vertreter.

Vertreter des Unternehmers können sein

Unternehmer von Betrieben, die zu den Gefahrtarifstellen 2 und/oder 6 und/oder 9 veranlagt sind, haben zur Feststellung, ob sie auch Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle (Fernlehrgang ohne Präsenzphasen) wählen können, die Berechnung der Fünfjahres-Frist wie folgt vorzunehmen:

Beispiel:

Der Unternehmer beginnt seine Unternehmertätigkeit am 01. März 2007. Der Fünfjahres-Zeitraum beginnt danach am 01. März 2002 und endet am 28. Februar 2007.

6. Betriebsärztliche Betreuung

6.1 Aufgaben

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz zählen unter anderem Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen im Betrieb sowie Untersuchungen, um den Gesundheitszustand der Versicherten zu beurteilen und sie arbeitsmedizinisch zu beraten. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen ermittelt und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorgeschlagen werden.

Zur Unterstützung des bedarfsgerechten und zielorientierten Einsatzes des Betriebsarztes hat die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage branchen- und betriebsbezogener Gefährdungsanalysen einen "Leitfaden für den Arbeits- und Gesundheitsschutz - Orientierungshilfe zur Erfüllung der betriebsärztlichen Betreuung" (Bestell-Nr. Ta 2023) und folgende "branchenspezifische Schwerpunkte der betriebsärztlichen Betreuung" erstellt.

Gewerbezweig Schwerpunkte der betriebsärztlichen Betreuung in BG-Informationsschrift

(Bestell-Nr. Ta ...)

001 Büro/Verwaltung Ta 2024
002 Spinnerei Ta 2025
003 Spinnerei ohne Vorwerk Ta 2026
005 Garnverarbeitung Ta 2027
006 Weberei Ta 2028
007 Strickerei/Wirkerei Ta 2029
009 Veredelung Ta 2030
010 Bekleidung/Näherei Ta 2031
011 Schuhherstellung/-reparatur Ta 2032
012 Chemischreinigung Ta 2033
013 Wäscherei Ta 2034
014 Annahmestellen Ta 2035


6.2 Berechnungsbeispiele für Betriebe ab 11 Beschäftigte

Die Einsatzzeitberechnung richtet sich nach der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sowie den Merkmalen der Tabelle "Betriebsärztliche Betreuung" in Anlage 2.

Hierbei ist entsprechend der Betriebsgröße nach folgender Unterscheidung vorzugehen:

A) Betriebe mit 11 bis 19 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern

Zur Einsatzzeitberechnung für solche Kleinbetriebe dienen in allen Betriebsartgruppen die Faktoren der ersten Stufe (1 bis 19 Arbeitnehmer) aus der Tabelle "Betriebsärztliche Betreuung" in Anlage 2.

Beispiel:

Ein Textilveredlungsbetrieb ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 9. Im Betrieb sind durchschnittlich 14 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 9 gehört nach der Tabelle der Betriebsartgruppe 1 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Betriebsartgruppe
9 14 1

Berechnung der jährlich erforderlichen betriebsärztlichen Mindesteinsatzzeit:

Betriebsartgruppe 1

Gefahrtarifstelle 9 14 Beschäftigte
14 x 0,25 Std. (Stufe 1) = 3,50 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 3,50 Std.

B) Betriebe, bei denen die Anzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Endzahl der 2. Stufe in der Tabelle "Betriebsärztliche Betreuung" in Anlage 2 nicht überschreitet

Für die ersten 19 Arbeitnehmer sind die Einsatzzeitfaktoren der 1. Stufe, für die Beschäftigten ab 20 Arbeitnehmern die Faktoren der 2. Stufe zugrunde zu legen.

Beispiel 1:

Ein Wäschereibetrieb ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 13 (Wäscherei). Im Betrieb sind durchschnittlich 28 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 13 gehört nach der Tabelle der Betriebsartgruppe 2 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Betriebsartgruppe
13 28 2

Berechnung der jährlich erforderlichen betriebsärztlichen Mindesteinsatzzeit:

Betriebsartgruppe 2

Gefahrtarifstelle 13 28 Beschäftigte
19 x 0,20 Std. (Stufe 1) = 3,50 Std.
9 x 0,43 Std. (Stufe 2) = 3,87 Std. 7,67 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 7,67 Std.

Beispiel 2:

Eine Bekleidungsfirma nimmt nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift (1. Februar 2006) ihren Betrieb auf und ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 1 (kaufmännischer Teil) und Gefahrtarifstelle 10 (Bekleidung, Näherei). Im Betrieb sind durchschnittlich 155 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 1 gehört nach der Tabelle der Betriebsartgruppe 4, die Gefahrtarifstelle 10 der Betriebsartgruppe 3 an:


Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
1 25 4
10 (Hauptgewerbezweig) 130 3
insgesamt 155


Da die Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten weder in der Betriebsartgruppe 3 noch in der Betriebsartgruppe 4 die Endzahl der 2. Stufe (159 bzw. 199) überschreitet, ist bei der Einsatzzeitberechnung für den Betriebsarzt in jeder Betriebsartgruppe mit der Stufe 1 zu beginnen:

Betriebsartgruppe 4
Gefahrtarifstelle 1 25 Beschäftigte
19 x 0,20 Std. (Stufe 1) = 3,80 Std.
6 x 0,20 Std. (Stufe 2) = 1,20 Std. 5,00 Std.
+
Betriebsartgruppe 3
Gefahrtarifstelle 10 130 Beschäftigte
19 x 0,15 Std. (Stufe 1) = 2,85 Std.
111 x 0,26 Std. (Stufe 2) = 28,86 Std. 31,71 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 36,71 Std.

C) Betriebe, bei denen die Anzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Endzahl der 2. Stufe in der Tabelle "Betriebsärztliche Betreuung" in Anlage 2 überschreitet

Bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit wird in jeder Betriebsartgruppe mit der 3. Stufe begonnen. Die errechneten Einsatzzeiten für die einzelnen Stufen pro Betriebsartgruppe sind zu addieren.

Durch Addition der Einsatzzeiten für die einzelnen Betriebsartgruppen ergibt sich die jährliche betriebsärztliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb.

Beispiel 1:

Eine Wäscherei mit Näherei ist veranlagt zur Gefahrtarifstelle 10 (Bekleidung, Näherei) und Gefahrtarifstelle 13 (Wäscherei). Im Betrieb sind durchschnittlich 155 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gefahrtarifstelle 10 gehört nach der Tabelle der Betriebsartgruppe 3, die Gefahrtarifstelle 13 der Betriebsartgruppe 2 an.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
1 35 3
13 (Hauptgewerbezweig) 120 2
insgesamt 155


Da die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (hier: 155) die Endzahl der 2. Stufe in einer Betriebsartgruppe überschreitet (hier in Gruppe 2: 149 Beschäftigte), wird bei der Berechnung der Einsatzzeit in jeder Betriebsartgruppe mit Stufe 3 begonnen.

Berechnung der jährlich erforderlichen betriebsärztlichen Mindesteinsatzzeit:

Betriebsartgruppe 3
Gefahrtarifstelle 10 35 Beschäftigte
35 x 0,25 Std. (Stufe 3) = 8,75 Std. 8,75 Std.
+
Betriebsartgruppe 3
Gefahrtarifstelle 13 120 Beschäftigte
120 x 0,40 Std. (Stufe 3) = 48,00 Std. 48,00 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 56,75 Std.


Beispiel 2:

Ein Großbetrieb ist zu mehreren Gefahrtarifstellen veranlagt. Die Gesamtzahl der durchschnittlichen Beschäftigten (943) überschreitet in mindestens einer Betriebsartgruppe die Endzahl der Stufe 2.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
1 75 4
2 295 1
3 128 2
5 159 2
9 130 1
10 140 3
9903 16 2
insgesamt 943


Berechnung der jährlich erforderlichen betriebsärztlichen Mindesteinsatzzeit:

Die Berechnung setzt jeweils in Stufe 3 an, da die Gesamtzahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer die Endzahl der 2. Stufe in mindestens einer Betriebsartgruppe überschreitet.

Betriebsartgruppe 1
Gefahrtarifstelle 2 295 Beschäftigte
Gefahrtarifstelle 9 130 Beschäftigte
425 Beschäftigte
200 x 0,50 Std. (Stufe 3) = 100,00 Std.
200 x 0,30 Std. (Stufe 4) = 60,00 Std.
25 x 0,15 Std. (Stufe 5) = 3,75 Std. 163,75 Std.
+
Betriebsartgruppe 2
Gefahrtarifstelle 3 295 Beschäftigte
Gefahrtarifstelle 5 130 Beschäftigte
Gefahrtarifstelle 9903 16 Beschäftigte
303 Beschäftigte
200 x 0,40 Std. (Stufe 3) = 100,00 Std.
53 x 0,25 Std. (Stufe 4) = 13,25 Std. 113,25 Std.
+
Betriebsartgruppe 3
Gefahrtarifstelle 10 140 Beschäftigte
140 x 0,25 Std. (Stufe 3) = 35,00 Std. 35,00 Std.
+
Betriebsartgruppe 4
Gefahrtarifstelle 1 75 Beschäftigte
75 x 0,15 Std. (Stufe 3) = 11,25 Std.
siehe § 6 Abs. 4
11,25 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 323,25 Std.

7. Sicherheitstechnische Betreuung

7.1 Aufgaben

Zu den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz zählen unter anderem Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen im Betrieb, Überprüfungen der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und der Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sowie Untersuchungen von Arbeitsunfällen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von Arbeitsunfällen ermittelt und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorgeschlagen werden.

7.2 Berechnungsbeispiele für Betriebe ab 11 Beschäftigte

Die Einsatzzeitberechnung richtet sich nach der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sowie den Merkmalen der Tabelle "Sicherheitstechnische Betreuung" in Anlage 2.

Ein größerer Betrieb ist zu mehreren Gefahrtarifstellen veranlagt. Im Betrieb sind durchschnittlich 265 Arbeitnehmer beschäftigt.

Gefahrtarifstelle Durchschnittlich im Betrieb
beschäftigte Arbeitnehmer
Betriebsartgruppe
1 10 4
2 95 1
6 45 1
9 30 1
10 85 3
insgesamt 265


Berechnung der jährlich erforderlichen betriebsärztlichen Mindesteinsatzzeit:

Betriebsartgruppe 1
Gefahrtarifstelle 2 95 Beschäftigte
Gefahrtarifstelle 6 45 Beschäftigte
Gefahrtarifstelle 9 30 Beschäftigte
170 Beschäftigte
100 x 1,6 Std. = 160,0 Std.
70 x 1,5 Std. = 105,0 Std. 265,0 Std.
+
Betriebsartgruppe 3
Gefahrtarifstelle 10 85 Beschäftigte
85 x 0,6 Std. = 51,0 Std. 51,0 Std.
+
Betriebsartgruppe 4
Gefahrtarifstelle 1 10 Beschäftigte
10 x 0,2 Std. = 2,0 Std.
(siehe § 6 Abs. 4)
2,0 Std.
Erforderliche Mindesteinsatzzeit im Jahr = 318,0 Std.


.

Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMAS, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Fachkraft für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit" (Ta 1052). Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Durch § 4 Abs. 4, Satz 2 und § 4 Abs. 5, Satz 2 soll solchen Betrieben, die weder einen Meister, Techniker noch Ingenieur beschäftigen oder für die Tätigkeit freistellen können, die Möglichkeit eingeräumt werden, eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Berufsgenossenschaft hat im Einzelfall die Voraussetzungen zur Bestellung zu prüfen.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: I-IIb7 36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.


.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)

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