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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

(Ausgabe 01/2005; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zu Grunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahrenüberdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntniss durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch öder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgangteilgenommen haben
    und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 2004 vorliegen.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Januar 1999, in der Fassung vom 1. Januar 2004, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Januar 1999, in der Fassung vom 1. Januar 2004, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten  Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung vonGrundbetreuungen undanlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach den in Tabelle 1 angegebenen Abständen wiederholt:

Tabelle 1: Wiederholung der Grundbetreuung

Gruppe I höchstens nach 1 Jahr
Gruppe II höchstens nach 3 Jahren
Gruppe III höchstens nach 5 Jahren

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Tabelle 2: Zuordnung der Gewerbe zu den Gruppen

Gruppe I 82, 83, 91
Gruppe II 11, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 40, 42, 43, 45, 46, 47, 51, 52, 61, 62, 64, 65, 67, 81, 85, 93
Gruppe III 13, 15, 17, 22, 25, 41, 48, 71, 72, 74, 76, 86

Nicht in der Tabelle aufgeführte Gewerbe sind der Grippe III zuzuordnen.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit
können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderen die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden können.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsberurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Diese Anlage regelt den zeitlichen Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Es werden dabei sowohl die gewerbespezifischen Gefährdungen (Tabelle 2) als auch die betriebsspezifischen Gefährdungen (Tabelle 3) berücksichtigt.

Die Art der betriebsärtzlichen und sicherheitstechnische Betreuung ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog der BGN für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zur BGV A2, einschließlich seiner branchenspezifischen Teile. Dieser enthält die Inhalte sowohl des Grundbetreuungsbedarfs als auch des zusätzlichen variablen Betreuungsbedarfs. Bei der Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Betreuungsbedarf als Grundlage der Betreuung vertraglich zu vereinbaren.

Der Betreuungsbedarf in Stunden pro Jahr für den Betriebsarzt bzw. für die Fachkraft für Arbeitssicherheit errechnet sich nach der Formel:

Betreuungsbedarf = (GF x B)(Verwaltung) + (GF x B)(Produktion) (1 + 0,1 PFZ)

Die Berechnung ist für den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft getrennt vorzunehmen.

Betreuungsbedarf Betreuungsbedarf in Stunden pro Jahr für den Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit
B Zahl der jeweiligen Beschäftigten in der Verwaltung bzw. in der Produktion
GF gewerbespezifischer Stundenfaktor nach Tabelle 2
PFZ Problemfeldzahl: Anzahl der im Betrieb zu ermittelnden relevanten Problemfehler nach Tabelle 3 unter Verwendung der "Handlungsanleitung zur Feststellung der relevanten Problemfeldes" der BGN

Diese Berechnung berücksichtigt einen zur Sicherstellung des allgemeinen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Niveaus erforderlichen Grundbetreuungsbedarf und einen zusätzlichen variablen Betreuungsbedarf, der sich aus der Anzahl der tatsächlich im Betrieb vorhandenen Problemfelder ergibt.

Tabelle 1: Zuordnung der Gewerbe zu den Gruppen

Gruppe 1 24, 30, 43, 45, 65
Gruppe 2 17, 18, 19, 20, 21, 32, 33, 35, 37, 40, 42, 46, 47, 51, 52, 61, 62, 67, 91, 93
Gruppe 3 11, 13, 16, 22, 25, 36, 38, 41, 64, 85, 86

Als nicht aufgeführten Gewerbe sind der Gruppe 3 zuzuordnen.

Tabelle 2: Gewerbespezifischer Stundenfaktor GF für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung je Beschäftigter in Produktion und Verwaltung

Gruppe nach
Tabelle 1 und
Verwaltung
GF (Betriebsarzt) GF (Fachkraft für Arbeitssicherheft)
    Bis 300 B Ab dem 301.B
Verwaltung 0,20   0,30
Gruppe 1 0,35 1,30  
Gruppe 2 0,20 1,10 0,80
Gruppe 3 0,15 0,90  


Tabelle 3:
Betriebsspezifische Problemfelder

Problemfelder (mögliche nachteilige Auswirkungen auf Beschäftigte)

chemisch 1. Gase, Dämpfe, Rauche
  2. Reinigungs-/Desinfektionsmittel
  3. Lösemittel
  4. Schädlingsbekämpfungsmittel
  5. Motorabgase
physikalisch 6. Lärm
  7. Strahlung (Laser, Röntgen, UV)
  8. Brandgefahr
  9. Explosionsgefahr
biologisch 10. Mikroorganismen
physisch 11. Heben und Tragen
  12. Zwangshaltung, einseitige Belastung
psychisch 13. Schichtarbeit
  14. Stress
  15. Monotonie; psychische Ermüdung
klimatisch 16. Hitze, Kälte, Zugluft
  17. Feuchte, Nässe
Stäube 18. allergen, toxisch, irritativ
  19. kanzerogen, fibrogen
Organisation 20. gefährliche Arbeiten


Der Unternehmer hat anhand dieser Liste unter Verwendung der "Handlungsanleitung zur Feststellung der relevanten Problemfelder nach BGV A2" zu prüfen, ob die genannten Problemfelder für seinen Betrieb zutreffend sind, sie gegebenenfalls anzukreuzen und die Summe der zutreffenden Problemfelder (PFZ) zu bilden.

Die relevanten Problemfelder können sich betriebsbedingt ändern. Daher sind sie in regelmäßigen Zeitabständen und bei betrieblichen Veränderungen zu überprüfen. Die Liste mit den ermittelten relevanten Problemfeldern ist aufzubewahren und auf Verlangen der Berufsgenossenschaften oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten durch Kompetenzzentren  Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


Als Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Teilnahmeberechtigt an den Qualifizierungsmaßnahmen sind der Unternehmer sowie die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen, wenn diesen die Pflichten hinsichtlich des Arbeitsschutzes übertragen worden sind und gewährleistet ist, dass sie Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung haben.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen alternativ drei Module:

Modul 1: Seminar nach Vorgaben der BGN

Modul 2: Fernlehrgang der BGN

Modul 3: Regionales Arbeitsschutzförderungsprogramm der BGN

Die drei Module sind inhaltlich gleichwertig.

Die Module befassen sich mit arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachthemen. Die Auswahl der Themen erfolgt unter Berücksichtigung von anerkannten Grundsätzen der Prävention sowie nach fachdidaktischen Prinzipien.

Das Modul 1 (Seminar) setzt sich aus 1 Präsenztag (8 Lehreinheiten) bzw. 2 x 0,5 Präsenztagen zusammen. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Präsenztagen darf 6 Monate nicht überschreiten.
Das Modul 2 (Fernlehrgang) besteht aus der Bearbeitung von Lehrmaterialien mit sich daran anschließenden Lernerfolgskontrollen. Lernerfolgskontrollen sind unmittelbar im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien bei den zuständigen Dienststellen der BGN einzureichen.
Das Modul 3 (regionales Arbeitsschutzförderungsprogramm) besteht aus verschiedenen Bausteinen zur Verminderung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken in den Betrieben. Die Bausteine werden durch die BGN festgelegt.

Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen bei der Branchenbetreuung sind insbesondere:

Themen der Informationsmaßnahmen sind:

Der Fortbildung dienen Veranstaltungsangebote der Kompetenzzentren sowie Fachinformationen der BGN. Die kontinuierliche Fortbildung der qualifizierten Unternehmer wird von der BGN gesteuert. Hierbei werden unterschiedliche Gefährdungspotenziale einzelner Gewerbe berücksichtigt.

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigung und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren, die von der BGN eingerichtet und gesteuert werden.

Kompetenzzentren sind durch die BGN so organisiert, dass eine kompetente Beratung zeitnah sichergestellt ist, so dass branchenspezifisches Wissen auf aktuellen Stand mit Praxisbezug bei den Beratern vorhanden ist.

Kompetenzzentren sind im festgestellten Bedarfsfall für eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Beratung von qualifizierten Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Hierzu gehört auch die Beteiligung an branchenspezifischen Aktionen der Kompetenzzentren zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die von der BGN zentral vorgegeben sind. Der Unternehmer informiert seine Mitarbeiter über die Erreichbarkeit des zuständigen Kompetenzzentrums, Versicherte können sich vom Kompetenzzentrum beraten lassen.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit durch das zuständige regionale Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe (Bedarfsfälle) für eine Betreuung durch das Kompetenzzentrum können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten am 14. November 2008 beschlossen.


Mannheim, den 14. November 2008
(Dienstsiegel) Der Vorstand
Im Auftrag
gez. Ass. Weis
Hauptgeschäftsführer



Genehmigung

Der vorstehende Erste Nachtrag* zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wird genehmigt.
Bonn, den 9. Dezember 2008

Az.: III b 1 - 36051-18

Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag

gez. M. Koll

(BMAS-Siegel)


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Anhang 1
(Zu Anlagen 1, 2 und 3)


1. Bezeichnung der Gewerbe

11 Backgewerbe
13 Kleingewerbliche Speiseeisherstellung
15 Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Milch, Milchprodukten), Fisch- und Fleischwaren, Gewürzen, Kaffee, Kaffee-Ersatz, Kaffee-Zusatz, Tee
16 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
17 Schokoladenherstellung
18 Zuckerwarenherstellung
19 Dauerbackwaren
20 Teigwarenherstellung
21 industrielle Speiseeisherstellung
22 Kaffeeröstereien
24 Fischindustrie
25 Laboratorien
30 Feinkostherstellung
32 Margarineherstellung
33 Konservenherstellung
35 Herstellung von Suppenerzeugnissen, Kaffeeersatzherstellung
36 Puddingpulverherstellung
37 Nährmittelherstellung
38 Herstellung von Senf und Gewürzen
40 Herstellung von Futtermitteln
41 Essenzenherstellung
42 Sektkellereien
43 Obstmostereien
45 Mineralbrunnen
46 Erfrischungsgetränke
47 Kühlhäuser
48 Büro/Verwaltung
51 Mehlmühlen
52 Schrotmühlen
61 Molkereien - Käsereien
62 Brennereien
64 Spirituosenherstellung
65 Essigherstellung
67 Stärkeherstellung
71 Vertrieb von Tabak und Tabakwaren
72 Vertrieb von Getreide, Mühlenerzeugnissen, Futter- und Düngemitteln, Saatgut, Hopfen, Malz
74 Vertrieb von Getränken aller Art, Essig
76 Vertrieb von Süßwaren
81 Ortsfeste Schaustellungs- und Zirkusunternehmen
82, 83 Ambulante Schaustellungs- und Zirkusunternehmen
85 Zigarrenherstellung
86 Zigarettenherstellung
91 Mälzereien
93 Brauereien


2. Betriebsdefinition:

Für die Feststellung der Betriebsgröße gilt die nachfolgende Definition:

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anhang 2
(Zu Anlage 2)


Allgemeines

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst eine ganzheitliche Bewertung aller Faktoren der Arbeitsumgebung sowie der Person des Beschäftigten, bezogen auf jeden einzelnen Arbeitsplatz. Um eine solche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten, ist durch eine interdisziplinäre Gefährdungsanalyse Art und Umfang der Betreuung anhand der konkreten Gefährdungen zu ermitteln. Insofern ergibt sich ein problemspezifischer Beratungsbedarf, der die Verknüpfung von arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Betreuung erforderlich macht. Die Notwendigkeit der ermittelten Maßnahmen (Betreuungsinhalte) muss den sich verändernden Gegebenheiten Rechnung tragen.

Der Aufgabenkatalog der BGN für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zur BGV A2 stellt eine ständig aktualisierte Zusammenfassung gewerbespezifischer, allgemein gültiger Erkenntnisse dar und lässt Rückschlüsse auf Art und Umfang der notwendigen Maßnahmen zu, die Problem bezogen erforderlich sind.

Berechnungsbeispiel für die Einsatzzeit des Betriebsarztes1)

Dauerbackwaren (GWZ 19) mit 315 Beschäftigten in der Produktion und 74 Beschäftigten in der Verwaltung:

Für Gewerbezweig 19 ergibt sich aus Tabelle 1 in Verbindung mit Tabelle 2 der Anlage 2 für die Beschäftigten in der Produktion ein Stundenfaktor GF von 0,2.

Aus der Problemfeldliste (Tabelle 3 der Anlage 2) ermittelt der Unternehmer eine PFZ = 3 (3 relevante Problemfelder angekreuzt).

Nach der Formel in Anlage 2 berechnet sich der Betreuungsbedarf für den Betriebsarzt wie folgt:

Betreuungsbedarf = (0,2 x 74) + (0,2 x 315) x (1 + 0,1 x 3)

Betreuungsbedarf = 14,8 + 63 x 1,3 = 96,7 Stunden pro Jahr

Im vorliegenden Beispiel ergibt sich ein aufgerundeter betriebsärztlicher Betreuungsbedarf von 97 Stunden pro Jahr.

Berechnungsbeispiel für die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit1)

Dauerbackwaren (GWZ 19) mit 315 Beschäftigten in der Produktion und 74 Beschäftigten in der Verwaltung:

Für Gewerbezweig 19 ergibt sich aus Tabelle 1 in Verbindung mit Tabelle 2 der Anlage 2 für die Beschäftigten in der Produktion ein Stundenfaktor GF von 1,1 (für den 1. bis 300. Beschäftigten) und 0,8 (ab dem 301. Beschäftigten).

Aus der Problemfeldliste (Tabelle 3 der Anlage 2) ermittelt der Unternehmer eine PFZ = 3 (3 relevante Problemfelder angekreuzt).

Nach der Formel in Anlage 2 berechnet sich der Betreuungsbedarf für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:

Betreuungsbedarf = (0,3 x 74) + (1,1 x 300 + 0,8 x 15) x (1 + 0,1 x 3) = 22,2 + (330 + 12) x 1,3

Betreuungsbedarf = 22,2 + 444,6 = 466,8 Stunden pro Jahr

Aus dem vorliegenden Beispiel ergibt sich ein aufgerundeter sicherheitstechnischer Betreuungsbedarf von 467 Stunden pro Jahr.

Handlungsanleitungen der BGN für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

1) Die Berechnung der Einsatzzeiten kann in einfacher Weise unter Verwendung der BGN-CD "Alles aus einer Hand" oder der BGN-CD "Branchen-CD" vorgenommen werden.

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Kriterien für die Arbeit der Kompetenzzentren Anhang 3
(Zu § 2 Abs. 4)


Ergänzend zu der in der Anlage 3 beschriebenen Arbeitsweise der Kompetenzzentren gelten für deren Arbeit die nachfolgenden Kriterien.

  1. Kompetenzzentren müssen flächendeckend vorhanden sein. Die Anzahl und Verteilung ist so vorzunehmen, dass Anfahrtswege kurz sind. Die Kompetenzzentren sind bezüglich ihrer Kapazität an den objektiv bestehenden Bedarf anzupassen. Dabei ist auch deren Wirtschaftlichkeit zu beachten.
  2. Eine ausreichende Erreichbarkeit der Kompetenzzentren für Unternehmer und Versicherte ist sicherzustellen. Hierbei ist es möglich, dass sich verschiedene Kompetenzzentren zu einem telefonischen Bereitschaftsdienst zusammenschließen. Über diesen Bereitschaftsdienst werden Anfragen beantwortet und ggf. auch vor Ort-Besichtigungen veranlasst.
  3. Zu einem Kompetenzzentrum gehören mindestens ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Leistungserbringer).
  4. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten so in den Kompetenzzentren zusammen, dass Synergieeffekte effektiv genutzt werden.
  5. Die Leistungserbringer in den Kompetenzzentren müssen vertiefte branchenspezifische Kenntnisse besitzen. Diese Kenntnisse werden u. a. dadurch erreicht, dass die Leistungserbringer einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in den Betrieben der Branchen erbringen. Im Weiteren finden branchenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Kriterien der das Kompetenzzentrum steuernden BGN statt. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern des Kompetenzzentrums und der Berufsgenossenschaft findet statt.
  6. Eine Vermischung der Beratungstätigkeit der Kompetenzzentrums mit der Überwachungstätigkeit der BGN findet nicht statt.
  7. Kompetenzzentren werden in der Regel von Dienstleistern und Leistungserbringern des freien Marktes betrieben. Kompetenzzentren arbeiten im Auftrag der BGN. Andere Organisationen bleiben hiervon unberührt. Es ist anzustreben, dass die Dienstleister des Kompetenzzentrums nach GQa und GQB zertifiziert sind.
  8. Die BGN steuert die Kompetenzzentren fachlich und inhaltlich. Sie überwacht deren Leistungen im Rahmen vertraglicher Regelungen. Die Arbeit der Kompetenzzentren wird regelmäßig durch die BGN evaluiert.
  9. Die Kompetenzzentren haben ihre Leistungen so zu dokumentieren, dass eine Steuerung und Kontrolle durch die BGN möglich ist.
  10. Die Kompetenzzentren machen ihr Beratungsangebot bei den teilnehmenden Betrieben und deren Beschäftigten bekannt. Dazu werden außer der individuellen Ansprache auch Veranstaltungen der Innungen und anderer berufsständischer Organisationen genutzt. Verbände sind in die Arbeit der Kompetenzzentren einzubeziehen.


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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 4


(siehe ASiG)


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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 5
(Zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMWa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMWa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMWa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

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(Stand: 21.08.2023)

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