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Regelwerk

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 36: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

(Ausgabe 10/2005; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten weniger als 51 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichs-bezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. September 1995 in der Fassung vom 1. Oktober 2003 vorliegen.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. September 1995 in der Fassung vom 1. Oktober 2003, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. September 1995, in der Fassung vom 1. Mai 1997, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.


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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 5 Jahren wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit, branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege nachgewiesen werden. Als geeignet werden folgende Nachweisformen von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anerkannt:

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.

Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung müssen sich am Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes orientieren.

Für Betriebe mit 11 bis maximal 20 Beschäftigten ist die Ansammlung der nach der nachstehenden Tabelle erforderlichen Mindesteinsatzzeiten über einen Zeitraum von 3 Jahren zulässig, wenn dies mit der im Betrieb bestehenden Gefährdungssituation vereinbar ist.

Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in geeigneter Form und auf Verlangen nachzuweisen, dass er seine Pflicht nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift erfüllt hat. Als geeignet werden folgende Nachweisformen von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anerkannt:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Einsatzzeiten in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

Kennziffer Branche Betriebsärztliche Einsatzzeit
(Std./Jahr je Beschäftigtem)
Sicherheitstechnische Einsatzzeit
(Std./Jahr je Beschäftigtem)
1.0 Humamnedizin 0,25 Nicht additiv!

11 bis 49 = 0,25
50 und mehr = 0,50

1.1 Arztpraxen
1.2 Notärzte
1.3 Apparategemeinschaften
1.4 Laboratorien und Forschungsgemeinschaften
2.0 Zahnmedizin 0,25 Nicht additiv!

11 bis 49 = 0,25
50 und mehr = 0,50

2.1 Zahnarztpraxen
2.2 Kieferorthopäden
2.3 Oralchirurgien
3.0 Heilberufe 0,25 0,25
3.1 Atemgymnasten
3.2 Ergotherapeuten
3.3 Hebammen
3.4 Heilpraktiker
3.5 Krankengymnasten
3.6 Logopäden
3.7 Masseure
3.8 Medizinische Fußpflege
3.9 Orthoptisten
3.11 Psychologen
3.12 Kurpacker
4.0 Kliniken und medizinische Dienste 1,20 Additiv!

11 bis 50 = 2,00
51 bis 100 = 1,50
101 und mehr = 0,75

4.1 Krankenhäuser
4.2 Kliniken/Sanatorien
4.3 Rehabilitationseinrichtungen
4.4 Arbeitsmedizinische Dienste
4.5 Blutspendedienste
4.6 Dialysezentren
4.7 Pathalogie-Institute
4.8 sonstige Einrichtungen der Diagnostik, Therapie, Vorsorge; Reha
4.9 Notfalldienste
4.10 Vorsorgeeinrichtungen 0,25 Nicht additiv!

11 bis 49 = 0,25
50 und mehr = 0,50

5.0 Pharmazie 0,25 Nicht additiv!

11 bis 49 = 0,25
50 und mehr = 0,50

5.1 Apotheken
5.2 Laboratorien und Forschungseinrichtungen mit pharmakologischer Ausrichtung
6.0 Tiermedizin 0,25 Nicht additiv!

11 bis 49 = 0,25
50 und mehr = 0,50

6.1 Tierarztpraxen
6.2 Tierärztliche Kliniken
6.3 Tierbehandler
7.0 Beratung und Betreuung 0,25 0,25
7.1 Beratungs- und Betreuungsstellen
7.2 Selbsthilfegruppen
7.3 Fahrdienste
7.4 Mahlzeitdienste mit/ ohne Küche
7.5 Rettungsdienste
7.6 Nachbarschaftshilfsdienste
7.7 Psychologische Beratungsstellen
7.8 Bahnhofsmissionen
8.0 Beauty und Wellness 0,25 Nicht additiv!

11 bis 49 = 0,25
50 und mehr = 0,50

8.1 Hallen-, Freibäder, Saunabetriebe
8.2 Kosmetikbetriebe
8.3 Sonnenstudios
8.4 Schlankheitsinstitute
8.5 Solarien
8.6 Tätowier- und Piercingstudios
9.0 Friseurhandwerk 0,25 Nicht additiv!

11 bis 49 = 0,25
50 und mehr = 0,50

9.1 Friseurbetriebe
9.2 Haarinstitute
10.0 Verwaltung 0,20 0,30
10.1 Verwaltungseinrichtungen
10.2 Studentenwerke
10.3 Stiftungen und Vereine
10.4 Sozialwerke
10.5 Kammern
10.6 Geschäftsstellen
11.0 Pflege 0,25 0,25
11.1 Altenpflege und Altenkrankenheime
11.2 Altenwohnheime und -pensionen, Seniorenwohnsitze
11.3 Wohneinrichtungen, Tagesstätten, -heime und Tagespflegeheime für alte Menschen
11.4 Ambulante sozialpflegerische Dienste (Gemeinde-Krankenpflegestationen, Diakoniestationen, Sozialstationen)
12.0 Bildung 0,25 0,25
12.1 Allgemeinbildende Schulen
12.2 Zahnmedizinische Fachschulen
12.3 Fachschulen
12.4 Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft
12.5 Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, übrige berufliche Bildungseinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen 0,25 Additiv!

11 bis 50 = 2,00
51 bis 100 = 1,50
101 und mehr = 0,75

13.0 Heime und Tagesstätten 0,25 0,25
13.1 Heime und Tagesstätten für Personen in besonderen sozialen Situationen
13.2 Heime der Jugend- und Familienhilfe
13.3 Familienbildungsstätten
13.4 Tagesstätten für Kinder und Jugendliche
13.5 Mutterhäuser, Schwesternschaften und Bruderschaften
14.0 Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Gefährdete 0,25 Additiv!

11 bis 50 = 2,00
51 bis 100 = 1,50
101 und mehr = 0,75

14.1 Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
14.2 Heime und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen
14.3 Werkstätten für Gefährdetenhilfe
15.0 Schädlingsbekämpfung 1,20 Additiv!

11 bis 50 = 2,00
51 bis 100 = 1,50
101 und mehr = 0,75

15.1 Schädlingsbekämpfer/Desinfektoren


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  Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit weniger als 51 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alter-native bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kann von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Kooperation mit einer Dach-/ Standesorganisation (Kammer, Verband, Innung, Kreishandwerkerschaft) für die ihr jeweils angeschlossenen Mitglieder organisiert und umgesetzt werden. Dabei können auch Betriebe, die sich nicht dieser Dach-/Standesorganisation angeschlossen haben, an dieser Betreuungsform teilnehmen. Voraussetzung für letztere ist jedoch, dass sie derselben Betriebsart angehören, wie die in der Dach-/Standesorganisation organisierten Mitglieder.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Der Unternehmer soll durch diese Maßnahmen zu der Erkenntnis geführt werden, dass Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in seinem Betrieb gewährleistet sein müssen. Dazu muss das Interesse geweckt und ein Problembewusstsein erzeugt werden. Gleichzeitig ist es wichtig, dass dem Unternehmer dabei Möglichkeiten und Grenzen seines eigenen Handelns aufgezeigt werden und er dazu ermutigt wird, Hilfe von Arbeitsschutzexperten in Anspruch zu nehmen.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen sowohl branchenübergreifende und als auch branchenspezifische Themen. Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Je nach spezifischen Anforderungen können die Maßnahmeninhalte weiter differenziert oder ergänzt werden.

Betriebsart Inhalte Umfang
Alle Block "Arbeitsmedizin" u.a.:
  • Bedeutung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Einführung in die Arbeitsschutznormen
  • Verantwortung des Unternehmers für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz .
  • Belastungen/Gefährdungen am Arbeitsplatz allgemein und daraus abgeleitete grundlegende Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Typische Belastungen/Gefährdungen und daraus abgeleitete spezielle Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Berufsbilder und Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz
  • Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  • Alternative bedarfsorientierte Betreuung
  • Umgang mit den Schulungsunterlagen/Medien
3 Lehreinheiten
zu je 45 Minuten
Block "Sicherheitstechnik" u. a.:
  • Gefährdungsbeurteilung/Fallbeispiele
  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Brandschutz/Brandbekämpfung
  • Arbeitsstätten, Arbeitsmittel und -stoffe
3 Lehreinheiten
zu je 45 Minuten
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren und können in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahmen oder in kombinierter Form jeweils mit Wirksamkeitskontrolle durchgeführt werden. Eine Zusammenfassung der Blöcke ist zulässig. Bis zum Absolvieren der Motivations- und Informationsmaßnahmen unterliegt der Unternehmer der Regelbetreuung.


2.2 Fortbildungsmaßnahmen

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer jährlich oder im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Ziel ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und die Motivation aufrecht zu erhalten.

Die Maßnahmenumfänge und -inhalte sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.

Betriebsart Inhalte Umfang
Alle
  • Vertiefung und ggf. Wiederholung spezieller Themen
  • Aktuelle branchenspezifische Themen
  • Entwicklungen im Unfallgeschehen
  • Erfahrungsaustausch zu durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
  • Erfahrungsaustausch zur alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung
Entweder jährlich mindestens
2 Lehreinheiten zu je 45 Minuten
oder nach 5 Jahren mindestens
6 Lehreinheiten zu je 45 Minuten
Die Fortbildungsmaßnahmen können in Präsenzform oder kombiniert mit Selbstlernmaßnahmen durchgeführt werden.


3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann, der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wird genehmigt.

weiter .

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