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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 3 - Berufgenossenschaften der keramischen und Glas-Industrie

(Ausgabe 09/2002)


aufgehoben
neu geregelt in BGV A2

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten. Betriebsbezogen beträgt die jährliche Mindesteinsatzzeit 6 Stunden in der Gefährdungsgruppe 1 bzw. 4 Stunden in der Gefährdungsgruppe 2. In Unternehmen der Gefährdungsgruppe 2, in denen nicht mehr als 1 Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist die Mindesteinsatzzeit innerhalb von 2 Jahren zu erbringen.

Gefährdungsgruppe 1

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl (siehe Anlage 1) Bei einer Zahl der
durchschnittlich im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer
Erforderliche Einsatzzeit der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je AN)
1 20, 40, 42, 51, 61, 70,
71, 173, 181, 280
1 -100
101 - 200
über 200
2,7
2,7
1,5
2 41, 171 1 - 100
101 -200
über 200
2,2
1,8
1,5
3 100, 200, 211, 270 1 - 150
151 - 300
über 300
2,0
1,5
1,2

Gefährdungsgruppe 2

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl (siehe Anlage 1) Bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je AN)
1 190, 240, 250 1 - 100
101 - 200
201 - 300
über 300
1,8
1,5
1,2
1,0
2 81, 91, 110, 121, 130, 172, 220, 260 1 - 200
201 - 400
über 400
1,5

1,2

1,0

3 140, 290, 300, 370, 380 1 - 150
über 150
0,8
0,6

Für das kaufmännische und verwaltende Personal eigenständiger Verwaltungen, soweit es nicht unter die Ziffer der jeweiligen Gewerbszweige fällt, z.B. nichttechnisches Personal in Hauptverwaltungen, gelten folgende Einsatzzeiten:

durchschnittlich Beschäftigte Erforderliche Einsatzzeit der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je AN)
1 - 150
über 150
0,40
0,30

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind.

Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr als 30 (Gefährdungsgruppe 1) bzw. nicht mehr als 50 (Gefährdungsgruppe 2) beträgt,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft besucht und
  3. er eine qualifizierte, bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

DA zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

    Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

    Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gem. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 1 nicht unterschritten werden.

    Beispiele für die Berechnung der Einsatzzeit:

    Beispiel Nr. 1

    Porzellanfabrik mit durchschnittlich 493 Mitarbeitern (Gefährdungsgruppe 2, lfd. Nr. 5, Schlüsselzahl 81)

     

    200 x 1,5 = 300 Stunden/Jahr
    200 x 1,2 = 240 Stunden/Jahr
    93 x 1,0 =93 Stunden/Jahr
    633 Stunden/Jahr


    Beispiel Nr. 2

    Selbständige Keramikmalerei mit durchschnittlich 3 Mitarbeitern (Gefährdungsgruppe 2, lfd. Nr. 6, Schlüsselzahl 290)

    3 x 0,8 = 2,4 Stunden

    Es ist von der Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden/Jahr auszugehen (vgl. § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122), Abschnitt 1.26).

  3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

DA zu § 2 Abs. 3:

Die in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch Informations- und Motivationsmaßnahmen für Unternehmer und entsprechender Beratung nach § 2 Abs. 3 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden. Für die Beratung kann z.B. der sicherheitstechnische Dienst der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden.

Der Unternehmer kann davon ausgehen, daß er eine bedarfsgerechte Beratung nachgewiesen hat, wenn er regelmäßig den Bedarf für die Beratung ermittelt, den Berater beauftragt und ein Protokoll über die entsprechend in Anspruch genommene Beratung führt.

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen für Unternehmer von Betrieben mit nicht mehr als durchschnittlich 30 bzw. 50 beschäftigten Arbeitnehmern (vgl. § 2 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift) können von der Berufsgenossenschaft in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden branchenspezifisch und betriebsnah organisiert und ggfs. durchgeführt werden.

§ 3 Fachkunde

(1) Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

DA zu § 3 Abs. 2 bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die der BMa mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Feststellungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollte mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 1 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 01. Dezember 1974 vorliegen.

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 02. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

DA zu § 6 Abs. 1:

Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

DA zu § 6 Abs. 3:

Die Regelung sieht eine Übergangsbestimmung für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit vor die nach den bisherigen Fachkundevoraussetzungen der VBG 122 tätig sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 01. Dezember 1974 außer Kraft.


.

Gefährdungsgruppe 1  Anlage 1
Schlüssel-
zahlen
Gewerbszweig
20 Ton, Kaolin u.ä. Stoffe, Abbau über Tage, Aufbereitung und Zurichtung
40 Ziegeleien (einschließlich Herstellen von Blähton)
41 Herstellen von Spaltplatten
42 Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen, Fertigbauteilen und Bauteilen, soweit nicht anderweitig einzuordnen
51 Herstellen von Kalksandstein
61 Herstellen von Bimsbaustoffen, Schlacken- und Aschensteinen
70 Herstellen, Be- und Verarbeiten von Leichtbauplatten und Isoliermitteln (z.B. Blähtonwaren, Ziegelsplittsteinen, Gipsdielen und Gipsplatten)
71 Herstellen von Leichtkalksandsteinen, Leichtbetonsteinen
100 Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschließlich Mosaiken)
171 Herstellen von Großsteinzeug, Steinzeugröhren, Kaminsteinrohre, Kanalisationsröhren
173 Herstellen von Schmelztiegeln
181 Herstellen von feuerfesten Erzeugnissen einschließlich feuerfester Mörtel, Stampfmassen und vergleichbare Produkte
200 Herstellen von Flachglas
211 Herstellen von Float-, Guß- und Spiegelglas
270 Torf, Abbau und Verarbeitung; Herstellen von Blumenerde, Rindenerde u.ä.
280 Be- und Verarbeiten von Kälte-, Wärme-, Schallschutzmitteln (Isolier- und Montagearbeiten); Herstellen von Gießereihilfsmitteln
81 Herstellen von Porzellan und feinkeramischen Erzeugnissen aus porzellanähnlichen Massen
91 Herstellen von Steingut und Ofenkacheln
110 Herstellen von Feinsteinzeug, Gebrauchs- und Kunstkeramik (topfwaren, Terrakotten, Blumentöpfe)
121 Herstellen von Steatit
130 Herstellen von Schleifmitteln und keramischen Katalysatoren
140 Herstellung von künstlichen Zähnen
172 Herstellen von sanitären Spülwaren
190 Herstellen von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas
220 Be- und Verarbeiten von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen; Herstellen wissenschaftlicher und medizinischer Instrumente, Apparate sowie von Isolierflaschen
240 Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas); Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben
250 Be- und Verarbeiten von Flachglas
260 Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern
290 Selbständige Keramik- und Glasmalereien; Herstellen von bleigefaßten Kleingläsern (z.B. Tiffanytechnik); Herstellen von Plastiken und Figuren aus Gips u.ä. Stoffen
300 Herstellen von Schmuck- und Kurzwaren (auch aus Kunststoff)
370 Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Brillengläsern, Objektträgern, Skalen u.ä.
380 Herstellen, Be- und Verarbeiten nichtsilikatischer technischer Keramik (z.B. High-Tech-Keramik, Biokeramik, Schneidkeramik)

.

Unternehmermodell  Anlage 2

1. Grundsätze

Im Unternehmermodell muß der Unternehmer

Bei juristischen Personen nimmt eine mit der Leitung und Führung betraute Person an der Unternehmerinformation teil. Bei Personengesellschaften kann dies im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft im begründeten Einzelfall anstelle des Unternehmers eine mit der Leitung und Führung des Unternehmens betraute Person sein.

Die Unternehmerinformation findet durch Fernlehrgang mit Präsenzphase statt.

  1. Mitteilungspflichten des Unternehmers
    Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie Auskünfte über die Wahl der Regelbetreuung oder des Unternehmermodells zu erteilen.

A. Ziele des Unternehmermodells

Besonders wichtige Bestandteile des Unternehmermodells sind die Fernlehrgänge mit Präsenzphase zur "Information und Motivation des Unternehmers". Hier soll erreicht werden, den Unternehmer durch gezielte Informationen für die Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in seinen Betrieben zu motivieren. Aufgrund dieser Maßnahmen soll der Unternehmer

B Unternehmerinformation

  1. Motivations- und Informationsverpflichtung
    Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer an einem Fernlehrgang mit Präsenzphase teilnimmt.
  1. Themenbereiche
    In der Unternehmermotivation und -information werden nach didaktisch-methodischen Gesichtspunkten im wesentlichen folgende Themenbereiche behandelt:

Gewerbszweigübergreifende Themen:

Gewerbszweigspezifische Themen:

3. Durchführung der Motivation und Information

Gemäß Nr. 1 Grundsätze findet die Unternehmerinformation durch Fernlehrgang mit Präsenzphase statt. Die Federführung liegt bei der Berufsgenossenschaft.

Der Unternehmer hat sich vom Träger bestätigen zu lassen, daß die Informationsmaßnahme auf der Grundlage der Rahmenanforderungen des BMa vom 23.06.1992 durchgeführt wird.

Träger der Informationsmaßnahmen gibt die Berufsgenossenschaft auf Anfrage bekannt.

3.1 Fernlehrgang mit Präsenzphase

3.1.1 Zu Beginn des Fernlehrgangs ist mindestens eine eintägige Präsenzphase zu absolvieren. Die Teilnahme an der Präsenzphase ist verbindlicher Bestandteil des Fernlehrgangs. Ist die Teilnahme an der Präsenzphase z.B. aus Krankheitsgründen nicht möglich, so ist sie in angemessener Zeit nachzuholen.

Die Durchführung der Präsenzphase obliegt den Trägern des Fernlehrgangs.

3.1.2 Zur Lernkontrolle werden die Informationsunterlagen durch geeignete Fragebogen ergänzt. Die Fragebogen sind vom Teilnehmer zu bearbeiten und an den Träger der Informationsmaßnahme zu senden. Dieser korrigiert die Fragen und sendet sie mit entsprechenden Hinweisen an den Teilnehmer zurück.

3.1.3 Die Teilnahme am Fernlehrgang muß innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren abgeschlossen sein.

3.2 Unterbrechung der Informationsmaßnahme

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu informieren, wenn er die Unternehmerinformation nicht zu Ende führt.

Kann eine begonnene Informationsmaßnahme in begründeten Ausnahmefällen nicht innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen werden, ist ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung für den Abschluß der Maßnahme unter Angabe der Gründe an den Träger zu stellen.

3.3 Kosten der Unternehmerinformation

Die Kosten für die Lehrgangsunterlagen werden von der Berufsgenossenschaft übernommen. Alle übrigen Kosten sind vom Unternehmer zu tragen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt, Übernachtung, Verpflegungskosten).

3.4 Bestätigung über die Unternehmerinformation

Der Unternehmer muß den Abschluß des Fernlehrgangs durch eine schriftliche Bestätigung (Teilnahmenachweis) nachweisen. Er ist verpflichtet, eine Kopie der Bestätigung der Berufsgenossenschaft zuzusenden.

3.5 Fortbildung der Unternehmer, die das Unternehmermodell als Betreuungsform wählen

Nach Abschluß der Informations- und Motivationsmaßnahmen hat der Unternehmer regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Die Fortbildung wird unter Federführung der Berufsgenossenschaft durchgeführt.

C Externe sicherheitstechnische Beratung im Rahmen des Unternehmermodells

1. Bedarf

Neben der Teilnahme an der Unternehmerinformation hat der Unternehmer eine qualifiziert bedarfsgerechte Beratung nachzuweisen.

Hierzu hat er

  1. regelmäßig den Bedarf für die Beratung zu ermitteln. Basis für eine qualifizierte bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse,
  2. im Bedarfsfall einen Berater zu beauftragen. Bedarfsfälle können sein:
  3. ein Protokoll über die in Anspruch genommene Beratung zu führen. Dieses Protokoll entfällt bei Aushändigung des Berichts des sicherheitstechnischen Beraters.
  4. Qualitätsanforderungen an die sicherheitstechnische Beratung

Für Dienste, die im Rahmen des Unternehmermodells sicherheitstechnische Beratungen durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19 ASiG. Auf die gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund zu "Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz" wird verwiesen (siehe Bundesarbeitsblatt 2/1994, S. 70).

3. Information über Berater

Berater gibt die Berufsgenossenschaft ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage bekannt.

4. Überprüfung der sicherheitstechnischen Beratung

Die Berufsgenossenschaft überprüft die sicherheitstechnische Beratung im Rahmen der Betriebsbesichtigung u.a. durch Einsichtnahme in die Beratungsberichte des sicherheitstechnischen Beraters.

D. Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Unterlagen vorzuhalten:

E Nichterfüllung der Unternehmerpflicht

Erfüllt ein Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat, die sich aus der Unfallverhütungsvorschrift und aus dieser Anlage ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift anordnen.

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