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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 7 - Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 10/1995)



aufgehoben
neu geregelt in BGV A2

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang 1 beigefügt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -meister und -techniker.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als

Da zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
    Gruppe Betriebsart Bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std/Jahr je Arbeitnehmer)
    A Bei einer Gefahrklasse über 6,0 1 bis 1000 3,0
    darüber hinauszusätzlich für 1001 2,5
    bis 5000 darüber hinaus zusätzlich für 5001 und mehr 2,1
    B Bei einer Gefahrklasse bis 6,0 - soweit nicht in Gruppe C genannt - 1 bis 1000 2,1
    darüber hinaus zusätzlich für 1001 1,6
    bis 5000 darüber hinaus zusätzlich für 5001 und mehr 1,2
    C Kaufmännischer und verwaltender Teil*) 1 und mehr 0,2

    *) zusammenhängende Verwaltungen

    Die erforderliche Mindesteinsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer wenigstens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
    Liegt die nach der Tabelle errechnete Zeit unter 10 bzw. 7,5 Stunden, so beträgt die Mindesteinsatzzeit 10 bzw. 7,5 Stunden.
    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

  2. Die Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmenszweige zu den Gruppen A, B und C ist aus Anhang 2 ersichtlich.
  3. Den berechneten Mindesteinsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer; den Gruppen A, B und C zugeordneter Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
    Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, unabhängig von der Betriebsgröße, aus einer Gefährdungsanalyse regelmäßig zu ermitteln, zu überprüfen und zu erfüllen. Deshalb darf bei Kleinbetrieben eine betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit von 10 bzw. 7,5 Stunden jährlich nicht unterschritten werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss auch in einem Kleinbetrieb ihrer Beratungsaufgabe organisatorisch und inhaltlich so nachkommen, dass der Unternehmer die der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend anwenden kann und in die Lage versetzt wird, gesicherte Erkenntnisse zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes umzusetzen.
  4. Die sich nach § 2 Absatz 1 ergebende Mindesteinsatzzeit soll nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Sind im Betrieb mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, so ist eine zur leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen; siehe § 8 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz.
  5. Unter Betrieb ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von ) Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden.

Da zu § 2 Abs. 3:

Grundsätzlich ist die Mindesteinsatzzeit im laufenden Jahr zu erbringen. Abweichend hierzu kann in begründeten und nach § 5 dokumentierten Fällen ein Teil der Mindesteinsatzzeit übertragen werden. Auf eine Dokumentation kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 v.H : der Mindesteinsatzzeiten übertragen werden.

(4) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung abweichen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer weniger als 31 beträgt,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat,
  3. er in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft besucht und
  4. er eine qualifizierte, bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist. Mindestens einmal im Jahr erfolgt eine mehrstündige Beratung.

Da zu § 2 Abs. 4:

Die in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Absatz 1 auch durch das Modell der Unternehmerausbildung und -beratung nach § 2 Absatz 4 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.

Ein Themenplan für die Informations- und Motivationsmaßnahmen ist als Anhang 3 beigefügt. Soweit bei Zertifizierungen im Rahmen der Qualitätssicherung Arbeitsschutz nachweisbar und ausreichend einbezogen wurde, kann dies im Einzelfall auf entsprechende Abschnitte der Informations- und Motivationsmaßnahmen angerechnet werden.

Der Unternehmer kann davon ausgehen, dass er eine qualifizierte und bedarfsgerechte Beratung nachgewiesen hat, wenn er den Bedarf für mehrstündige Beratung ermittelt und bei wesentlichen Änderungen überprüft, den Berater beauftragt und ein Protokoll über die entsprechend in Anspruch genommene Beratung führt; siehe auch § 5 Abs. 2.

Basis für eine bedarfsgerechte mehrstündige Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse; siehe Anhang 4.

Die mehrstündige Beratung beträgt mindestens 30 % der Regeleinsatzzeit.

Hinsichtlich der Anforderungen an überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste wird auf die gemeinsame Empfehlung von Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Ländern, Sozialpartnern, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Verein Deutscher Sicherheitsingenieure zu " Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" (Bundesarbeitsblatt 2/1994, S. 70) verwiesen.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die hinsichtlich der Fachkunde die Anforderungen eines der nachfolgenden Absätze 2 bis 5 sowie des Absatzes 6 erfüllen. Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die diesen Anforderungen nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(2) Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(5) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Da zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

(6) Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen jährlich mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sein.

Da zu § 3 Abs. 6:

Die Zeit von 160 Stunden jährlich ist mindestens erforderlich, damit die Fachkraft für Arbeitssicherheit ausreichend ihren persönlichen Praxisbezug behält, branchenspezifisch auf dem neuesten Stand von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleibt und ihren Erfahrungsschatz erweitert. Diese Anforderung kann z.B. auch durch Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit in mehreren Betrieben erbracht werden.

§ 4 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

Da zu § 4:

Die Verpflichtung zu regelmäßiger Fortbildung ist erfüllt, wenn innerhalb von jeweils drei Jahren eine Fortbildung von mindestens zwei Wochen nachgewiesen ist.

§ 5 Bericht

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

Da zu § 5 Abs. 1:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit (in Betrieben mit mehreren Fachkräften für Arbeitssicherheit: für die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit) oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr; so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

(2) In Fällen des § 2 Absatz 4 hat der Unternehmer folgende Nachweise vorzuhalten:

Teilnahme an den Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen,

Grundlage der Ermittlung der bedarfsgerechten Beratung,

Inanspruchnahme und Ergebnisse der Beratung.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Abhängig von der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gelten folgende Übergangsfristen:

für Betriebe mit 21 - 30 Arbeitnehmer 1. Oktober 1996

für Betriebe mit 11 - 20 Arbeitnehmer 1. Oktober 1997

für Betriebe mit 1 - 10 Arbeitnehmer 1. Oktober 1999.

Da zu § 6 Abs. 1:

Nach Ablauf der Übergangsfrist muss der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben. Abweichend hiervon siehe § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4.

(2) Der Unternehmer hat mit den Informations- und Motivationsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 in der Regel innerhalb eines Jahres nach seiner Entscheidung hierfür zu beginnen. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen sein.

Da zu § 6 Abs. 2:

Sofern sich ein Unternehmer für die Betreuung gemäß § 2 Ab. 4 entscheidet, hat die erste Beratung bereits innerhalb des ersten Jahres nach der Entscheidung stattzufinden (siehe § 2 Abs. 4 Nr. 4).

(3) Für die jährliche Mindesteinsatzzeit nach § 3 Abs. 6 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(4) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 1 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 1985 vorliegen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt.*) Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 1985 außer Kraft.

Anlage zu § 2 Abs. 4

Ausgestaltung des Unternehmermodells

  1. Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen
  2. Art, Umfang und Inhalte der Informations- und Motivationsmaßnahmen werden von der Berufsgenossenschaft nach den Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23.06.1992 branchenbezogen festgelegt.
    Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch die Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Kammern, Innungen und sonstigen Ausbildungsträgern, im Rahmen anerkannter Ausbildungsmethoden und nach festgelegten Ausbildungsplänen.
    In Frage kommen insbesondere Blockseminare (4 x 2 Tage).
    Auf die erforderlichen Informations- und Motivationsmaßnahmen können Abschnitte aus vorangegangenen Bildungsmaßnahmen (z.B. Meisterausbildungen), soweit der Arbeitsschutz einbezogen wurde, prüfungsrelevant war und der Abschluß der Maßnahmen nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, angerechnet werden.
    Der erste Teil der Maßnahmen dient vor allem dem Ziel, Unternehmer zu motivieren, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als Bestandteile ihrer Führungsaufgabe zu akzeptieren und auf der Grundlage von Gefährdungsanalysen zu realisieren.
    Im zweiten Teil der Maßnahmen steht die Motivation der Mitarbeiter zu sicherem und gesundheitsgerechtem Arbeiten im Vordergrund. Behandelt werden hier Fragen der Verhaltensbeeinflussung bis hin zum Einsatz von Sicherheitszirkeln, um aus Betroffenen Beteiligte zu machen.
    Der dritte Teil der Maßnahmen beschäftigt sich mit der Arbeitsplatzgestaltung, und zwar aus sicherheitstechnischer, ergonomischer und arbeitsmedizinischer Sicht. Abgeschlossen werden die Maßnahmen im vierten Teil mit dem Themenschwerpunkt "Gesundheitsgefahren durch chemische, physikalische und biologische Einwirkungen".
  3. Grundlage für Art und Umfang der bedarfsgerechten Beratung und des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs ist die Ermittlung der betriebsbezogenen Gefährdungen und Belastungen.
    Diese kann erfolgen aufgrund einer Gefährdungsanalyse mit Hilfe der Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft, eines Beamten der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde oder eines überbetrieblichen Beratungsdienstes.
    Die Berufsgenossenschaft und die nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständige Behörde überprüft die sicherheitstechnische Beratung im Rahmen der Betriebsbesichtigung.
  4. Nach Abschluß der Informations- und Motivationsmaßnahmen hat der Unternehmer regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.
    Die Fortbildung wird bedarfsorientiert durchgeführt. Sie besteht in der Regel aus halbwöchigen Seminaren oder mehrmaligen Einzelveranstaltungen.
  5. Erfüllt ein Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat, die sich aus § 2 Abs. 4 dieser Unfallverhütungsvorschrift und aus dieser Anlage ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift anordnen.

.

  Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmenszweige zu den Gruppen A, B und C der Tabelle in § 2 Abs. 1.

Anhang 2

Aufgrund des Gefahrtarifs vom 1. Januar 1995 ergibt sich derzeit folgende Gruppen-Zuordnung (Auszug):

Gruppe A
Hochofenwerke, Kokereien, NE-Metallhütten,
NE-Metallumschmelzwerke und NE-Halbzeugwerke,
Stahlwerke,
Eisen-, Stahlform- und Tempergießereien,
Warmwalzwerke,
Stahlbau,
Verarbeitung von schweren Blechen (über 5 mm),
Bau und Ausbesserung von See- und Binnenschiffen,
Unternehmen des Metallhandwerkes,
Instandhaltung von Maschinen, Apparaten und dgl. sowie Ackerschleppern, Maschinenreinigung,
Industrieservice, Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstiges.


Gruppe B
Kaltwalzwerkzeuge, Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen,
Metallgießereien,
Werkzeug- und Schneidwarenherstellung,
Maschinenbau,
Herstellung von Haushaltsmaschinen, Büromaschinen und -geräten, Steuerungsgeräten und -einrichtungen, Wälzlagern, Kleinarmaturen und Erzeugnissen aus Sintermetallen,
Be- und Verarbeitung von Kunststoffen,
Herstellung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen und Ackerschleppern einschließlich deren Motoren,
Herstellung von Kolben, Pumpen, Kupplungen, Wellen, Getrieben, Lenkungen, Bremsen, Stoßdämpfern und Gleitlagern für Kraftwagen, Straßenzugmaschinen und Ackerschlepper,
Herstellung von Krafträdern, Motorfahrrädern und Fahrrädern einschließlich deren Motoren,
Herstellung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und fahrbaren Handtransportgeräten (ohne Flurförderzeuge),
Herstellung und Instandhaltung von Anhängern, Aufbauten und Gespannfahrzeugen, Herstellung von Drahterzeugnissen, groben und feinen Drahtwaren, Federn, Ketten, Metallschläuchen, Schrauben, Norm- und Fassondrehteilen, Schienenbefestigungsmaterialien, Kleineisenzeug für Bauten und oberirdische Leitungen, Geräten für Landwirtschaft und Gewerbe, Schlössern, Beschlägen, Metallkurzwaren, Zubehörteilen für Textilmaschinen,
Herstellung von Stahlmöbeln, Heiz- und Kochgeräten,
Verarbeitung von leichten Blechen (bis 5 mm),
Herstellung von Blechembalagen und Feinblechpackungen,
Instandhaltung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen, Kraft- und Motorfahrrädern einschließlich deren Motoren sowie Fahrrädern,
Montage und Instandhaltung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Installationen,
Oberflächenbehandlung,
Sozial- und Sicherheitseinrichtungen.


Gruppe C
Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen.

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  Themenplan für die Informations- und Motivationsmaßnahmen Anhang 3

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden wie folgt gegliedert:

  1. Block Grundseminar
  2. Block Aufbauseminar 1
  3. Block Aufbauseminar II
  4. Block Aufbauseminar III

.

  Hinweise zur Gefährdungs-/Belastungsanalyse im Rahmen des Unternehmermodells Anhang 4

Die durchzuführenden Schritte der Gefährdungs-/Belastungsanalyse sind im Ablaufschema dargestellt.

Begriffe

Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien bzw. Stoffe mit dem Menschen räumlich und zeitlich zusammentreffen und damit die Möglichkeit des Eintrittes eines Gesundheitsschadens gegeben ist.

Die Belastung ist die Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die den physischen und/oder psychischen Zustand einer Person ändern kann.

Bei der Grobanalyse können die Gefährdungen/Belastungen von der ermittelnden Person selbst bestimmt werden.

Die Feinanalyse ist durch das Hinzuziehen eines Spezialisten gekennzeichnet. Im Gefährdungs- und Belastungskatalog sind Tätigkeitsblätter zusammengestellt, welche die Gefährdungen/Belastungen der im Unternehmen auftretenden Tätigkeiten systematisch aufzeigen.

Beispielhaft wurden folgende Tätigkeiten in diesen Anhang aufgenommen:

  1. Schleifen mit Handschleifmaschine
  2. Bohren mit Ständerbohrmaschine
  3. Handtransport und manuelles Aus- und Einlagern

Aufbau der Tätigkeitsblätter

Jedes Tätigkeitsblatt enthält neben Angaben zur Betriebsart, dem Arbeitsbereich und zur Arbeitstätigkeit eine Tabelle mit folgenden Spalten:

Gefährdungs-/Belastungsfaktoren:

In dieser Spalte werden systematisch bei der Tätigkeit auftretende Gefährdungen, wie mechanische und elektrische Gefährdungen sowie Belastungen, z.B. physische und psychische Belastungen, aufgeführt.

Erläuterungen und Hinweise zu den Faktoren:

Unter dieser Rubrik werden Methoden zur Erfassung sowie geeignete Kriterien zur Bewertung der Gefährdungs-/Belastungsfaktoren angegeben.

Handlungsbedarf:

Es ist anzugeben, ob sich Handlungsbedarf aufgrund der beiden ersten Spalten ergibt.

Schutzziel mit Quellenangabe:

Hier erfolgt die Angabe des Soll-Zustandes und der zugehörigen Vorschrift.

Maßnahmen:

In dieser Spalte sind Beispiellösungen als Entscheidungshilfe zur Auswahl der Maßnahmen aufgeführt.

Bedarfsgerechte Beratung:

Hier dokumentiert der Unternehmer seine Entscheidung, ob er eine externe Beratung ) benötigt. Ist eine Beratung vorgeschrieben (z.B. gemäß einer Unfallverhütungsvorschrift), befindet sich in der Spalte ein Vermerk.

Gefährdungs-/Belastungskatalog für Betriebe des Metallgewerbes

Betriebsart Arbeitsbereich Tätigkeit
Schl.-Nr. Metallbe- und verarbeitung Schl.-Nr. Reparatur und Wartung Schl.-Nr. Schleifen mit Handschleifmaschine
Nr. Gefährdungs-/ Belastungsfaktoren Erläuterungen und Hinweise zu den Faktoren (Memo) Handlungsbedarf ja/nein Schutzziel mit Quellenangabe Maßnahmen
  • technisch
  • organisatorisch
  • Personenbezogen (z.B. Vorsorge)
bedarfsgerechte Beratung ja/nein Info
1. Mechanische Gefährdung
1.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile Sichtprüfung:
Ist eine Gefährdung durch die Schleifscheibe vermieden (z.B. durch eine Verdeckung)?
Werden nur die für die Einsatzbedingungen zulässigen Schleifscheiben verwendet?
Werden Maschinen mit selbstrückstellendem Schalter verwendet?
  Unbeabsichtigtes Berühren der Schleifscheibe verhindern; Betrieb nach Vorschrift Sicherheitsgerecht gestaltete Erzeugnisse verwenden;    
(VBG 7n6 § 2 ff.) Schutzhaube an Maschine
1.4 Unkontrolliert bewegte Teile (wegfliegende Funken, Splitter) Sichtprüfung:
Ist eine Gefährdung durch wegfliegende Teile (Zerspringen des Schleifkörpers, Funkenflug) verhindert?
  Verletzungen verhindern
(VBG 7n6 §§ 6, 14)
Schutzhaube an Maschine; Schutzbrille benutzen    
2. Elektrische Gefährdung
2.1 Gefährliche Körperströme Sind die elektrischen Betriebsmittel den Betriebsbedingungen (z.B. auch erhöhte elektrische Gefährdung) und den äußeren Einflüssen (Feuchtigkeit, Staub) entsprechend ausgewählt? Sind die Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Basis-, Fehler- und ggf. Zusatzschutz) angewendet und wirksam?   Schutz gegen gefährliche Körperdurch-strömung (VBG 4 mit Anhang; Betriebsanleitungen) Elektrische Betriebsmittel entsprechend den Anwendungsbereichen (ZH 1/249) auswählen und einsetzen; Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel vor Benutzung und Prüfungen nach VBG 4 § 5; Zusatzmaßnahmen bei Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung ZH
1/228 beachten; bei Bauarbeiten die Festlegungen der DIN VDE 0100 Teil 704 einhalten
Elektrofachkraft  
3. Gefahrstoffe
3.3 Schwebstoffe (Nebel, Rauche, Stäube) Sichtprüfung:
Wird bei Bearbeitung hochlegierter Stähle die Einwirkung von Schleifstaub auf Beschäftigte verhindert?
  Gesundheitsschäden verhindern (GefStoffV § 17, VBG 113 § 8) Absaugung; Lüftung;
ggf. Atemschutzgerät benutzen;
Vorsorgeuntersuchung G26;
Vorsorgeuntersuchung G 15, G 36
Betriebsarzt  
5. Brand- und Explosionsgefährdung
5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase Sichtprüfung:
Ist das Zusammentreffen von Schleiffunken mit brennbaren/ zündfähigen Stoffen verhindert?
  Entstehungsbrände und Explosionen verhindern
(VBG 1 § 43 ff.)
Räumliche Abtrennung des Arbeitsplatzes bzw. Entfernen der brennbaren/zündfähigen Stoffe; leicht zugängliche Feuerlöscheinrichtung bereithalten    
6. Thermische Gefährdung
6.1 Kontakt mit heißen Medien Sichtprüfung:
Sind in Funkenflugrichtung Personenbeschäftigt?
  Verbrennungen, Augenverletzungen vermeiden (VBG 7n6 § 6) Anordnung der Arbeitsplätze ändern;
Abschirmung verwenden; zeitliche Trennung der verschiedenen Tätigkeiten
   
7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
7.1 Lärm Befragung/Messung:
Liegen Messergebnisse oder Katalogwerte vor?
Handelt es sich um Lärmbereiche
(Beurteilungspegel LAr,> 85 dB(A))?
  Gehörschäden
vermeiden
(VBG 121 § 2; VDI 2056/2)
Einsatz lärmarmer Werkzeuge; räumliche Trennung des Arbeitsplatzes; Einsatz schallabsorbierender Wand- bzw. Deckenverkleidung; ggf. Lärmbereich kennzeichnen; Gehörschutz benutzen; Vorsorgeuntersuchung G 20 Betriebsarzt  
7.4 Hand-/Arm- Schwingungen Beobachtung/Befragung:
Sind schwingungsgeminderte Schleifscheiben im Einsatz?
Sind Handgriffe mit Dämpfungen oder Abfederungen vorhanden?
Wird bei der Beschaffung auf Geräte mit möglichst geringen Beschleunigungswerten geachtet (Angabepflicht des Herstellers in Betriebsanleitung)?
  Gesundheitsschäden des Hand-Arm-Systems vermeiden Geräte mit niedrigen Beschleunigungen verwenden (s. Angabe in Betriebsanleitung); Möglichkeit der Verfahrensänderung prüfen; effektive tägliche Einsatzzeit pro Person reduzieren    
8. Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Klima Messung mit Thermometer:
Ist die Raumtemperatur> 17 °C?
  Unterkühlung verhindern
(ASR 6/1,3)
Heizung, bedarfsgerechte Regelung der Temperatur    
8.2 Beleuchtung Messung mit Luxmeter:
Beträgt die Nennbeleuchtungsstärke
mindestens 300 lx?
Sichtprüfung:
Liegen Blendquellen in oder nahe der Hauptblickrichtung?
  Unfall- und
Gesundheitsgefah-ren verhindern (ASR 7/3)
(Neu-) Projektierung und Änderung der Beleuchtungsanlage; regelmäßige Wartung (Reinigung der Leuchten); Beseitigung/Abschirmung der Blendquellen    
9. Physische Belastung /Arbeitsschwere
9.3 Haltungsarbeit/ Haltearbeit Beobachtung/Befragung:
Werden Zwangshaltungen oder ungünstige Körperhaltungen ohne Belastungswechsel vermieden?
  Beschwerden des Bewegungsapparates vermeiden Einstellung der Arbeitshöhe und der Lage des Arbeitsgegenstandes sowie Wechsel von Arbeitshaltungen ermöglichen    
10. Wahrnehmung und Handhabbarkeit
10.1 Informationsaufnahme Beobachtung/Befragung:
Sind akustische Signale/Warnrufe trotz Betriebslärm deutlich zu hören?
  Unbeeinträchtigtes Erkennen von (Gefahren-) Signalen (VBG 121 § 12) Lärmminderungsmaßnahmen; Verbesserung der Signalgebung    
10.3 Erschwerte Handhabbarkeit des Arbeitsmittels Sichtprüfung:
Ist der Griff so gestaltet, dass ein Abgleiten verhindert ist?
  Sichere und erschwernisfreie Handhabung Auswahl bei Neubeschaffung nach ergonomischen Gesichtspunkten (Gewicht, Griff)    
11. Sonstige Gefährdungen/Belastungen
11.1 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Beobachtung/Befragung:
Ist die PSa geeignet und wirksam?
  Erreichen der Schutzwirkung; Vermeiden zusätzl. Belastung (VBG 1 § 4) Sorgfältige Auswahl nach Beratung    
1. Mechanische Gefährdung
1.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile Sichtprüfung:
Sind Fangstellen an der Bohrspindel durch Schutzeinrichtungen gesichert?
Ist der Antrieb verkleidet?
  Erfassen von Kleidung oder Körperteilen verhindern (VBG 5 § 4) Einsatz sicherheitsgerecht gestalteter Erzeugnisse; zum Entfernen der Späne Pinsel u.a. zur Verfügung stellen; Kopfschutz, enganliegende Kleidung benutzen; keine Schutzhandschuhe verwenden    
1.4 Unkontrolliert bewegte Teile Sichtprüfung:
Werden die Werkstücke sicher gespannt?
Ist eine Gefährdung durch wegfliegende Späne verhindert?
  Verletzungen verhindern (VBG 5 § 6) Feste Einspannvorrichtung verwenden; technologische Parameter so verändern, dass Späneflug reduziert ist; Schutzbrille benutzen    
2. Elektrische Gefährdung
2.1 Gefährliche Körperströme Sind die elektrischen Betriebsmittel den Betriebsbedingungen (z.B. auch erhöhte elektrische Gefährdung) und den äußeren Einflüssen (Feuchtigkeit, Staub) entsprechend ausgewählt? Sind die Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Basis-, Fehler- und ggf. Zusatzschutz) angewendet und wirksam?   Schutz gegen gefährliche Körperdurchströmung (VBG 4 mit Anhang; Betriebsanleitungen) Elektrische Betriebsmittel entsprechend den Anwendungsbereichen (ZH 1/249) auswählen und einsetzen; Sichtkontrolle auf erkennbare Mängel vor Benutzung und Prüfungen nach VBG 4 § 5    
3. Gefahrstoffe
3.4 Flüssigkeiten Beobachtung/Befragung:
Werden nur solche Kühlschmierstoffe (KSS) eingesetzt, die keine nitrosierenden/ nitrosierbaren Stoffe beinhalten (Herstellerangaben, Sicherheitsdatenblatt) ? Erfolgt eine regelmäßige Wartung (Konzentration, pH-Wert, Nitrit- und Nitratgehalt)?Wird das Einschleppen von nitrosierenden/nitrosierbaren Stoffen verhindert?
  Hautkrankheiten und Krebserkrankungen verhindern (GefStoffV § 17) Einsatz von KSS Stoffe und ohne Wartungsplan; Sekundär ohne amine; nitrosierende Hautschutzplan    
8. Gefährdung/Belastungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Klima Messung mit Thermometer:
Ist die Raumtemperatur> 17 °C?
  Unterkühlung verhindern (ASR 6/1,3) Heizung, bedarfsgerechte Regelung der Temperatur    
8.2 Beleuchtung Messung mit Luxmeter:
Beträgt die Nennbeleuchtungsstärke mindestens 300 lx?
Sichtprüfung:
Liegen Blendquellen in oder nahe der Hauptblickrichtung?
  Unfall- und Gesundheitsgefahren verhindern (ASR 7/3) (Neu-) Projektierung und Änderung der Beleuchtungsanlage; regelmäßige Wartung (Reinigung der Leuchten); Beseitigung/Abschirmung der Blendquellen, Neuanordnung der Beleuchtungskörper    
9. Physische Belastung /Arbeitsschwere
9.3 Haltungsarbeit/ Haltearbeit Beobachtung/Befragung:
Werden Zwangshaltungen oder ungünstige Körperhaltungen ohne Belastungswechsel vermieden?
  Beschwerden des Bewegungsapparates vermeiden Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung; Stehhilfen; Wechsel von Arbeitshaltungen ermöglichen    
1. Mechanische Gefährdung
1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen Sichtprüfung:
Ist der Kontakt zu scharfkantigen Teilen verhindert?
Sind die Lagereinrichtung und die Geräte so gestaltet, dass Verletzungen vermieden werden (z.B. keine vorstehenden Ecken und Kanten)?
  Kopf- und Handverletzungen verhindern (VBG 1 §§ 2, 4, 18, 34; ZH 1/185, ZH 1/426) Technische Hilfsmittel verwenden; sichere Gestaltung des Lagers; nicht vermeidbare Kanten anderweitig verdecken; Schutzhandschuhe, ggf.. Schutzkleidung benutzen    
1.3 Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel Sichtprüfung:
Werden Transportwege ausreichend bemessen, gekennzeichnet und freigehalten?
Ist die Tragfähigkeit und Kippsicherheit des Transportmittels und des Lagergerätes eingehalten?
Sind verfahrbare sowie mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen versehene Regale und Schränke so gestaltet, dass Verletzungen vermieden werden?
  Verletzungen verhindern (ArbStättV § 17 ff.; VBG 1 §§ 18, 25, 34; ZH 1/165, ZH 1/426) Gänge zwischen Lagereinrichtungen und Stapel ausreichend bemessen (Höhe mind. 2 m, Breite mind. 1,25 m für Fußgänger, mind. 0,75 m für manuelle Lagerung); Kennzeichnung der Transportmittel, Lagergeräte und -einrichtungen; Auswahl geeigneter Transportmittel, Lagergeräte und -einrichtungen vor Benutzung auf sicheren Zustand prüfen; sichere Beladung (Lagergut darf nicht in die Verkehrswege hineinragen); Bau, Ausrüstung und Betrieb nach ZH 1/428; Betriebsanleitung beachten, Betriebsanweisung; mindestens jährliche Sachkundigenprüfung kraftbetriebener Einrichtungen; Mängel beseitigen bzw. melden    
1.4 Unkontrolliert bewegte Teile Sichtprüfung:
Wird Arbeitsmaterial sicher gelagert?
Werden Werkzeuge sicher abgelegt?
Ist die sichere Handhabung des Transportgutes gewährleistet?
  Schutz gegen herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände (VBG 1 § 34; ZH 1/185, ZH 1/428) Standsicherheit von Lagern und Stapeln gewährleisten; zulässige Stapelhöhen einhalten; kein Anlegen von Leitern, wenn die Standsicherheit des Stapels beeinträchtigt wird; Einhaltung der zulässigen Tragfähigkeit von Bauteilen; Bauelemente der Regale gegen unbeabsichtigtes Lösen sichern; Herabfallen von Lagergut verhindern (z.B. durch Verkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen, Anschläge, geeignete Lagergeräte); sichere Gestaltung der Bereiche über Regaldurchgängen (kein Hindurchfallen von Lagergut); Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe benutzen; Werkzeuge sachgemäß ablegen; andere (sichere) Transporttechnologie wählen    
1.5 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten Sichtprüfung:
Sind die Transportwege/Arbeitsflächen trittsicher (frei von Verunreinigungen, witterungsbedingter Glätte und Stolperstellen)?
  Sicher begehbare Transportwege und Arbeitsflächen (VBG 1 § 20 ff.; ASR 8/1) Instandhaltung der Transportwege und Arbeitsflächen;
Schutzschuhe benutzen
   
1.6 Absturz Sichtprüfung:
Ist die Sicherheit bei Aufnahme/Ablage des Transportgutes gewährleistet (z.B. auf Leitern)?
Bestehen für den Transportweg wirksame Absturzsicherungen
  Absturz verhindern (VBG 1 §§ 18 ff., VBG 37 § 6 ff., VBG 74; VBG 1 25; ASR 12/1-3; ZH 1/185, ZH 1/428) Möglichkeiten des maschinellen Transports prüfen; Zulässige Fußbodenbelastung festlegen, kennzeichnen und einhalten; sicheren Aufstieg zu Lagereinrichtungen gewährleisten; Absturzsicherungen verwenden (z.B. Umwehrungen, Benutzung von Fallschutzmitteln)    
3. Gefahrstoffe
3.4 Flüssigkeiten Sichtprüfung:
Werden Gefahrstoffe so transportiert und gelagert, dass sie die Umwelt und die Gesundheit nicht gefährden?
  Gesundheits- und Umweltgefährdungen vermeiden (GefStoffV; ZH 1/g3; VbF; TRbF) Giftige und sehr giftige Gefahrstoffe unter Verschluß aufbewahren; Sicherheitsdatenblätter beachten; Betriebsanweisung; Geeignete Transportmittel und Lagergeräte einsetzen; Umfüllbedingungen beachten    
5. Brand- und Explosionsgefährdung
5.1 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase Sichtprüfung:
Ist der zu transportierende Stoffbrennbar, brandfördernd oder explosiv und sind die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden, um Brände und Explosionen beim Transport und Lagern zu verhindern?
Sind die Anforderungen für Transport- und Lagerarbeiten in einem explosionsgefährdeten Bereich erfüllt?
  Brände und Explosionen vermeiden (GefStoffV; TRGS 515; ZH 1/93, ZH 1/112, ZH 1/201, ZH 1/455, VbF, TRbF 143; VBG 1, 21, 32, 61) EG-Sicherheitsblätter und- kennzeichnungen beachten; Lagerung von Druckgasbehältern und Druckbehältern mit leichtentzündlichen und brandfördernden Gasen oberirdisch in gut durchlüfteten Lager, keine Lagerung in Kellern; Betriebsanweisung; Unterweisung; gebrauchtes Putzmaterial in geschlossenen nichtbrennbaren Behältern aufbewahren; Geeignete Feuerlöscheinrichtungen; Flucht- und Rettungskrähne; Alarm pläne; Erste-Hilfe-Organisation    
6. Thermische Gefährdung
6.1 Kontakt mit heißen Medien Sichtprüfung:
Ist beim Transport und Lagern der Kontakt zu heißen (bzw. kalten) Medien verhindert?
Werden geeignete Behälter und Lagergeräte eingesetzt?
  Verbrennungen, Verletzungen vermeiden (VBG 1, VBG 20; TRB 851 ,TRB 852) Geeignete Transportbehälter und Lagergeräte einsetzen; Sicherheitsdatenblätter und -kennzeichnungen beachten; Betriebsanweisung; Hitzeschutz- bzw. Kälteschutzbekleidung tragen; Kältemittel in bestimmten Räumen oder im Freien aufbewahren    
7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
7.1 Lärm Beobachtung/Befragung:
Werden Transportarbeiten in Lärmbereichen durchgeführt (Beurteilungspegel LAr> 85 dB(A))?
  Gehörschäden vermeiden (VBG 121 § 2; VDI 2058/2) Lagerbereiche ggf. räumlich trennen; Gehörschutz benutzen; Vorsorgeuntersuchung G 20    
8. Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
8.1 Klima Messung mit Thermometer;
Liegt die Lufttemperatur zwischen 12 °C und 17 °C?
Beobachtung/Befragung:
Ist der Beschäftigte gegen Witterungseinflüsse geschützt?
Ist der Einfluss von Wärmestrahlung auszuschließen?
Wird in Kühlräumen gearbeitet?
  Belastung durch zu niedrige oder zu hohe Temperatur sowie Nässe vermeiden (ASR 6/1,3) Belastung durch Wärmestrahlung vermeiden Bedarfsgerechte Regelung der Temperatur; zweckmäßige Arbeitskleidung, ggf. Wetterschutzkleidung benutzen; Abschirmung, Stellwände; Hitzeschutzkleidung benutzen; Vorsorgeuntersuchung G 30; Aufenthaltsbeschränkungen für Kühlräume beachten; Kälteschutzbekleidung tragen Betriebsarzt  
8.2 Beleuchtung Messung mit Luxmeter:
Beträgt die Nennbeleuchtungsstärke für Lagerräume, Verkehrswege ohne spezielle Sehaufgabe mindestens 50 lx, bei Allgemeinbeleuchtung mind. 100 lx und bei Kleinteilelagerung mind. 200 lx?
Werden , ,Dunkelstellen", z.B. bei Halleneinfahrten, Durchfahrten, Treppen und Toren vermieden?
  Unfall- und Gesundheitsgefahren durch ausreichende Beleuchtungsstärke verhindern (VBG 1 § 19; ASR 7/3; ZH 1/28) (Neu-) Projektierung und Änderung der Beleuchtungsanlage; regelmäßige Wartung (Reinigung der Leuchten)    
9. Physische Belastung
9.1 Schwere dynamische Arbeit Messung/Beobachtung:
Wird regelmäßiges (ca. 0,5 Stunden pro Schicht) Heben und Tragen von Lasten größer folgender Werte vermieden?
  Beschwerden des Bewegungsapparates vermeiden Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ermöglichen;    
Alter in Jahren Last in kg für Frauen Last in kg für Männer Transporthilfsmittel und Hubeinrichtungen einsetzen (Transport- und Kommissionierwagen, Kraneinsatz, Aufstiegshilfen)
15-17 10 15 Anordnung der Arbeitsplätze ändern;
18-39 15 25 Arbeitsplatzgestaltung (Transporthöhen);
ab 40 10 20 Rückenschule Unterweisung; arbeitsmedizinische Beratung
Heben/ Tragen Last in kg
selten wiederholt
werdende Mütter 10 5
Wird das Tragen von Lasten> 50 kg auf der Schulter vermieden? Wird beim Heben und Tragen ein Rumpfvorbeugwinkel über 60° aus der aufrechten Stellung vermieden?
9.3 Haltungsarbeit/ Haltearbeit Werden Zwangshaltungen und Haltearbeit vermieden?   Siehe 9.1 Siehe 9.1    
11. Sonstige Gefährdungen/Belastungen
11.1 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Beobachtung/Befragung:
Ist die PSa geeignet und wirksam?
  Erreichen der Schutzwirkung; Vermeiden zusätzlicher Belastung (VBG 1 § 4) Sorgfältige Auswahl nach Beratung    

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