umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 11 - Berufgsnossenschaft der chemischen Industrie
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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 11 - Berufgsnossenschaft der chemischen Industrie
(VBG 122)

(10/1994; 10/2002)



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Dem Unternehmer obliegen umfassende Verpflichtungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Hierzu gehört auch, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen unter Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu beurteilen. Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird der Unternehmer von Fachkräften für. Arbeitssicherheit beraten und unterstützt.

Nach § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz über Betzriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 i.V. mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang beigefügt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister

§ 2 Bestellung

(1) Jeder Unternehmer, der Versicherte beschäftigt, hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben entsprechend den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gruppen und Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 10 Stunden/Jahr, anzustellen, zu verpflichten oder sich einem geeigneten überbetrieblichen Dienst anzuschließen.

Gruppe Zahl der im Jahresdurchschnitt
beschäftigten Versicherten
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Mindesteinsatzes Stunden/
Jahr je Versicherten
Gesamteinsatzzeit Stunden/
Jahr
I 1 - 500 2,5 2,5 - 1.250
501 - 1.000 2,3 1.252 - 2.400
1.001 - 5.000 2,0 2.402 - 10.400
5.001 - 10.000 1,8 10.402 - 19.400
ab 10.001 0,5 19.401
II Betriebe
gemäß
Anlage 1
1 - 500 2,0 2,0 - 1.000
501 - 1.000 1,7 1.002 - 1.850
1.001 - 2.000 1,5 1.852 - 3.350
2.001 - 5.000 1,0 3.351 - 6.350
ab 5.001 0,5 6.351

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Abs. 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde abweichend von Abs. 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft mit einer Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(4) Der Unternehmer kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherten weniger als 50 beträgt und der Unternehmer unmittelbar in das Betriebsgeschehen eingebunden ist,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Grund- und Aufbauseminaren sowie an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen in den dafür vorgesehenen Zeiträumen teilnimmt und
  3. er eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

DA zu § 2 Abs. 1:

1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte schriftlich bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes vertraglich verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Versicherten mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Die Einsatzzeiten sind für Arbeitsplätze bemessen, an denen die Unfallverhütungsvorschriften und die sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern.

Da zur Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch Aufgaben gehören, die unabhängig von der Zahl der Versicherten sind, ist eine Sockeleinsatzzeit erforderlich.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Hinsichtlich der Anforderungen an geeignete überbetriebliche Dienste wird auf die amtlichen Bekanntmachungen des Bundesarbeitsblattes Heft 2/1994 S. 70 verwiesen.

2. Die für die Gruppe 1 festgelegten Mindesteinsatzzeiten sind so bemessen, dass die Versicherten in allen Betrieben der chemischen Industrie umfassend sicherheitsfachlich betreut werden können.

Der Gruppe II sind die in der Anlage 1 aufgeführten Betriebsgruppen mit deutlich geringerem Gefährdungspotential zugeordnet. Dazu gehören Betriebe, die mit einfacher, bewährter Technologie keine oder nur wenige Gefahrstoffe verarbeiten.

Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

In Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

Die Art der Berechnung des Zeitbedarfs für den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit ergibt sich aus folgendem Beispiel:

Betrieb mit 1.300 Beschäftigten in Gruppe 1:

500 x 2,5 Std./Jahr = 1.250 Std./Jahr
+ 500 x 2,3 Std./Jahr = 1.150 Std./Jahr
+ 300 x 2,0 Std./Jahr = 600 Std./Jahr

1300 Beschäftigte = 3.000 Std./Jahr

DA zu § 2 Abs. 4:

Die Öffnung für das Modell der Unternehmerausbildung und -beratung (Unternehmermodell) für Betriebe mit weniger als 50 Versicherten resultiert aus der Erkenntnis, dass hier Bedarf besteht. In Betrieben dieser Größenordnung werden häufig Teilzeitsicherheitsfachkräfte eingesetzt, die aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten Schwierigkeiten haben können, ihre Aufgaben nach § 6 ASiG zu erfüllen. Das Unternehmermodell verspricht eine bessere Einstellung zur Arbeitssicherheit in diesen Betrieben.

Für die Durchführung der bedarfsorientierten Beratung bietet die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie einen geeigneten sicherheitstechnischen Dienst an.

Zur Befreiung von der Bestellpflicht (Unternehmermodell) siehe Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift, in der die Rahmenbedingungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zum Unternehmermodell vom 23. Juni 1992 berücksichtigt sind.

§ 3 Verteilung der Einsatzzeiten

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die sich nach § 2 Abs. 1 ergebende Einsatzzeit nicht unnötig auf mehrere Personen aufgeteilt wird.

(2) Für in der Regel jeweils 1600 Stunden der Einsatzzeit ist eine vollberuflich tätige Sicherheitsfachkraft zu bestellen.

(3) Ist die Bestellung einer vollberuflich tätigen Sicherheitsfachkraft nicht erforderlich, überschreitet die Einsatzzeit aber 800 Std./Jahr, so kann der Unternehmer mit Zustimmung des zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten, unter Beachtung von Abs. 1, die über 800 Std./Jahr zu erbringende Einsatzzeit auf eine zweite Sicherheitsfachkraft übertragen.

(4) Ab 800 Stunden Einsatzzeit/Jahr muss mindestens eine der bestellten Sicherheitsfachkräfte eine Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 3 oder 4 nachweisen.

Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte zu bestellen, so muss eine angemessene Anzahl von ihnen die Qualifikation nach § 4 Abs. 3 oder 4 nachweisen.

(5) Ist bei Einsatzzeiten unter 800 Std./Jahr eine Sicherheitsfachkraft mit einer Qualifikation entsprechend § 4 (3) oder (4) nicht vorhanden, ist der Unternehmer verpflichtet, im Bedarfsfall eine Sicherheitsfachkraft dieser Qualifikation hinzuzuziehen.

(6) Der Unternehmer hat eine der im Betrieb vorhandenen Sicherheitsfachkräfte zur leitenden Sicherheitsfachkraft zu ernennen.

DA zu § 3 Abs. 5:

Aufgaben, die im allgemeinen nur von einer Sicherheitsfachkraft mit einer Qualifikation entsprechend § 4 Abs. 3 oder 4 erfolgreich wahrgenommen werden können, sind insbesondere

§ 4 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die regelmäßig mindestens 120 Stunden/Jahr als solche tätig sind.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 3 - 6 festgelegten Anforderungen genügen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(4) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(5) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(7) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 und 6 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III, (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe II sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

DA zu § 4 Abs. 4:

Diese Bestimmung bedeutet, dass zur Sicherheitsfachkraft nach § 4 Abs. 3 z.B. auch Naturwissenschaftler (Universität, Technische Hochschule, Fachhochschule) ausgebildet werden können.

DA zu § 4 Abs. 3, 5 und 6:

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Fachkraft für Arbeitssicherheit - eine anspruchsvolle Zusatzqualifikation". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

DA zu § 4 Abs. 7:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf dem in den Ausbildungsstufen I und II erworbenen Wissen aufgebaut wird.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Das Thema "Sicher arbeiten in Laboratorien" ist als Selbststudium (CBT) vorgesehen.

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 5 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme für ihr Tätigwerden erforderlich ist.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

DA zu § 5 Abs. 2:

Dies gilt auch für externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und solche in überbetrieblichen Diensten.

§ 6 Bericht

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, die Einsatzzeiten schriftlich nachzuweisen, und die Erfüllung der übertragenen Aufgaben in geeigneter Form zu dokumentieren.

(2) Der Nachweis der Einsatzzeiten ist nur für Teilzeit-Sicherheitsfachkräfte erforderlich.

DA zu § 6 Abs. 1:

Eine geeignete Form der Dokumentation ist das Erstellen und Bereithalten von z.B. Berichten, Protokollen, Vermerken, Schriftverkehr über die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb.

§ 7 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. April 1991 vorliegen.

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

DA zu § 7 Abs. 2:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.10.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. April 1991 außer Kraft.

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Betriebe der Gruppe II Anlage 1


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Befreiung von der Bestellpflicht (Unternehmermodell) Anlage 2

zu § 2 Abs. 4 UVV "Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Bei der Anwendung des Unternehmermodells wird der Unternehmer durch geeignete Seminare zu Belangen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für deren Durchführung motiviert. Voraussetzung hierfür ist, neben der Information und Motivation, den Unternehmer zum Erkennen eines Beratungsbedarfs zu sensibilisieren. Dies bedeutet, ihm Gefahren und daraus resultierende Gefährdungen bzw. Risiken auf den verschiedenen Gebieten bewußt zu machen und ihm ein Gefühl für erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu vermitteln. Die Ausgestaltung des Unternehmermodells erfolgt auf Basis der Rahmenbedingungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Juni 1992.

Die Information und Motivation des Unternehmers erfolgt in einem 1/2 wöchigen Grundseminar, die Sensibilisierung für Arbeitsschutzdefizite in anschließenden 1 tägigen regional durchgeführten Aufbauseminaren, die von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie angeboten werden. Dabei gelangen erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden zum Einsatz. Die Teilnahme an diesen Seminaren berechtigt den Unternehmer nicht, als Sicherheitsfachkraft tätig zu werden.

Der Unternehmer unterliegt der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 bis er das Grundseminar absolviert hat. Danach entscheidet die Berufsgenossenschaft über den noch erforderlichen Umfang der Regelbetreuung durch einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst.

Inhalte des Grundseminars sind insbesondere

An Aufbauseminaren werden angeboten

Die Berufsgenossenschaft ermittelt anhand von Checklisten die Gefährdungsmerkmale des Betriebes und den Kenntnisstand des Unternehmers zu Belangen des Arbeitsschutzes und legt danach fest, welche Aufbauseminare der Unternehmer zu besuchen hat.

Der Umfang der Aufbauseminare kann bis zu 9 Tagen betragen. Die Aufbauseminare sind innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren.

Solange der Unternehmer die für ihn festgelegten Aufbauseminare noch nicht absolviert hat, legt die Berufsgenossenschaft den Umfang der bedarfsorientierten Beratung mindestens einmal jährlich fest. Sie stützt sich dabei auf eine anhand von Checklisten durchgeführte Analyse des Gefährdungspotentials im Betrieb.

Hat der Unternehmer sowohl das Grundseminar als auch die für ihn erforderlichen Aufbauseminare innerhalb von 3 Jahren absolviert und nimmt er an in der Regel 1 tägigen, von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Abstand von höchstens 5 Jahren teil, so kann er über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Beratung im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft selbst entscheiden. Die Berufsgenossenschaft überprüft anhand von Checklisten regelmäßig, ob die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen ausreichend sind.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten zu lassen.

Besondere Anlässe können sein:

Für Dienste, die im Rahmen des Unternehmermodells sicherheitstechnische Beratung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Auf die gemeinsame Empfehlung von BMA, Ländern, Sozialpartnern, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und VDSI zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung (Bundesarbeitsblatt 2/1994 S. 70) wird verwiesen.

Im Betrieb sind die schriftlichen Äußerungen überbetrieblicher Dienste sowie die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand der von der Berufsgenossenschaft standardisierten Checkliste "Unternehmermodell" vorzuhalten:

Durchschriften der ausgefüllten Checklisten verbleiben nach jeder Besichtigung im Unternehmen und können dort von den zuständigen Aufsichtsorganen eingesehen werden.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des Unternehmermodells nicht, unterliegt er wieder der Regelbetreuung.

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhnag 1

(siehe ASIG)


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Fachaufsichtsschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit Anhang 2

(siehe Fachaufsichtsschreiben)

ENDE

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