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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften - BGV
Nr. 12 - Holz- Berufsgenossenhschaft

4/1977



§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 (VGB. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

1 2 3 4
Gruppe Gefahrklasse bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (h/Jahr je Arbeitnehmer)
I 5,5 und höher ab 30 - 100 3,00
und für die weiteren ab 101 - 250 2,50
und für die weiteren ab 251 2,00
II 4,0 - 5,0 ab 30 - 100 2,50
und für die weiteren ab 101 - 250 2,00
und für die weiteren ab 251 1,50
III 1 - 3,5 ab 30 - 100 2,00
und für die weiteren ab 101 - 250 1,50
und für die weiteren ab
251
1,00

Die Mindesteinsatzzeit beträgt unabhängig von der Errechnung aus der Tabelle für die Fachkraft für Arbeitssicherheit 80 Stunden im Jahr.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

Da zu § 2 Abs. 1:

Die Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung der Aufgaben aus § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden; dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.

Die Gefahrklasse (Spalte 2 der Tabelle) ergibt sich für das Unternehmen aus dem Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen. Eine Übersicht über die im Teil des Gefahrtarifs der Holz-Berufsgenossenschaft aufgeführten Gewerbezweige, geordnet nach den Gruppen 1, II, III (Spalte 1 der Tabelle) ist als Anlage 2 beigefügt.

Sind die durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in verschiedene Gruppen einzustufen und wird in mindestens einer dieser Gruppen die Mindestbeschäftigtenzahl (Spalte 3) erreicht, so ist für die Arbeitnehmer der anderen Gruppen die erforderliche Einsatzzeit auch dann nach den Merkmalen der jeweiligen Gruppe zu berechnen, wenn deren Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird.

Sind die durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in verschiedene Gruppen einzustufen und wird in keiner dieser Gruppen die Mindestbeschäftigtenzahl (Spalte 3) erreicht, so sind Fachkräfte erst zu bestellen, wenn die Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer die Zahl 30 erreicht.

Die Einsatzzeit wird errechnet, indem die Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Spalte 3) mit der Einsatzzeit pro Arbeitnehmer (Spalte 4) multipliziert wird. Sind die Arbeitnehmer in verschiedene Gruppen einzustufen, so wird - in der Reihenfolge der Gruppen 1, II, III - die Einsatzzeit für jede Gruppe unter Berücksichtigung der Staffelung nach der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wie folgt berechnet:

Beispiel:

Möbelfabrik mit Sägewerk, insgesamt 350 Beschäftigte; davon

in der Möbelfertigung 300 (Gefahrklasse 4, 5, Gruppe II)
im Sägewerk 10 (Gefahrklasse 9,5, Gruppe 1)
in der kaufm. Abteilung 40 (Gefahrklasse 1,0, Gruppe III)
Gefahrklasse Gruppe Beschäftigte   Faktor aus Spalte 4   Einsatzzeit (h/Jahr)
9,5 I 10 x 3,0 (ab 30 - 100) = 30
4,5 II 90 x 2,5 (ab 30 - 100) = 225
4,5 II 150 x 2,0 (ab 101 - 250) = 300
4,5 II 60 x 1,5 (ab 251) = 90
1,0 III 40 x 1,0 (ab 251) = 40
    350   Gesamteinsatzzeit   685

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem 1.12.1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

Da zu § 3 Abs. 4:

Gleichwertige Funktionen wie Meister können z.B. Vorarbeiter und Schichtführer in ihrem Bereich ausüben.

Da zu § 3Abs.2bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

§ 4 Mitteilung

entfällt.

§ 5 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft vom 1. Dezember 1974 außer Kraft.

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  Übersicht über die im Teil 1 des Gefahrtarifs aufgeführten Gewerbezweige, geordnet nach den Gruppen 1, II, III (Spalte 1 der Tabelle zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) Anlage 2
Gruppe Gefahr-
klasse
Gewerbezweig
I 12,0 Holzfällereien, Holzrodereien
9,5 Sägewerke einschließlich Herstellen von Hobelware
9,0 Staketen, Stangen, Pfähle und Holzzäune (Herstellen einschl. Imprägnieren)
7,5 Herstellen von Kisten; Herstellen von Paletten einschl. Reparatur; Sägereien für Rohfriese und Kanteln; Profilzerspanerwerke; Leitern; Spanabhebende Bearbeitung von Holz zu Fenstern, Möbelteilen, Holzschuhen und dgl.; Fassfabriken, Böttchereien, Küfereien
7,5 Span-, Faser- und Leichtbauplatten einschl. Kaschieren; Herstellen und Verarbeiten von Holzmehl und Holzspänen; Hornmühlen
7,0
Sperrholzfabriken, Sperrholzformteile, Schalungsplatten; Mittellagen und Schichtholz
6,5 Herstellen von Stielen, Rundstäben, Schaufeln; Herstellen von Bürsten-, Pinsel- und Besenhölzern
5,5 Haus- und Küchengeräte, Bügelbretter; Bäckerei- und Fleischereigeräte; Wäscheklammern; Drechslereien; Gedrehte Holzwaren und Dübel (soweit nicht zur Tarifstelle 15, 27 oder 28 gehörend)
5,5 Furnierschälereien; -messereien, -sägereien
II 5,0 Bürsten-, Besen- und Pinselfabrikation mit Holzherstellung
5,0 Hobelwerke; Herstellen von Mosaikparkett, Parkettstäben und -platten; Herstellen von Leisten (soweit nicht zur Tarifstelle 26 gehörend)
5,0 Schuhleisten, Holzabsätze; Gewehrschäfte; Kleiderbügel und Zeitungshalter
4,5 Tischlereien, Schreinereien, Möbelrestaurierungen (soweit nicht zur Tarifstelle 30 gehörend); Einsetzereien; Innenausbau (einschließl. Schalldämmung), Wand- und Deckenverkleidungen; Messebau; Stellmachereien, Wagnereien; Holzbiegereien, Segelflugzeugbau, Bootstischlereien; Särge; Möbel-, Tisch- und Stuhlfabriken; Holzhaus- und Fertighausbau, Silobau; Treppen, Türen und Fenster einschl. Glasereien, welche das Verglasen nicht überwiegend betreiben; Turn- und Sportgeräte (soweit nicht zur Gefahrstelle 14 gehörend); Liegeböden; Klosettsitze (soweit nicht zur Tarifstelle 12 gehörend); Schalungsplatten aus Brettware; Verband- und Werkzeugkästen; Wagenbauereien, Baustellenwagen, Schaustellerwagen u.ä.; Acker- und Erntegeräte; Hobelbänke und Holzwerkzeuge; Jalousien und Rollläden aus Holz einschl. Einbau; Gewebe aus Schilfrohr und ähnlichen Stoffen
4,0 Industrieverpackungen; Kistennageleien; Herstellen von Holzspan, Spanschachteln, Spanfässern, Spankörben und Steigen; Furnierzusammensetzereien; Holztrocknung;
4,0 Spielwaren, Brettspiele, kunstgewerbliche Gegenstände, Hefte für
Messer, Bestecke und dgl. (soweit nicht zur Gewerbegruppe 95
gehörend)
4,0 Herstellen von Kühlmöbeln und -einrichtungen
III 3,5 Herstellen von Hohlkörpern und Formteilen aus Holzaustauschstoffen (z.B. Kunststoffen) durch Pressen, Blasen und Ziehen; Extrudieren von Kunststoffprofilen mit Holzkernherstellung; Verarbeiten von Holzaustauschstoffen (z.B. Kunststoffen) zu Fenstern, Rollläden u.ä. mit Einbau; Herstellen von Turn- und Sportgeräten aus Holzaustauschstoffen (z.B. Kunststoffen); Herstellen und Verarbeiten furnierähnlicher Folien
3,5 Gehäuse für Radio-, Fernsehgeräte und Lautsprecher sowie für Uhren
3,0 Gold-, Politur- und Tapetenleisten; Bilder- und Spiegelrahmen, auch Einrahmungen (soweit nicht zur Tarifstelle 10 gehörend); Gardinenleisten (soweit nicht zur Tarifstelle 14 oder 35 gehörend)
3,0 Karosseriebauereien; Wohnwagen (Campingwagen); Raumzellen(soweit nicht zur Tarifstelle 22 gehörend)
3,0 Korbmachereien, Rohrflechtereien, Weidenschälereien und -spaltereien; Korb-, Rohr- und Bambusmöbel (soweit nicht zur Tarifstelle 22 gehörend); Stuhlrohr und Faschinen
3,0 Holzbildhauereien und -schnitzereien; Kunstgliedmaßen, Intarsien; Feindrechslereien; Stöcke, Hülsen für Stockschirme, Schirmgriffe; Billardstöcke, Peitschen, Angelruten und dgl.; Tabakpfeifen und -dosen (soweit nicht zur Gewerbegruppe 95 gehörend)
3,0 Weberei- und Spinnereigeräte; Bandwebstühle
2,5 Holzstifte, Holznägel, Zahnstocher, Mundspateln, Kranz- und Blumenbindereien; Erzeugnisse aus Blumen; Herstellen von Knöpfen und Kämmen, Knopffärbereien; Verarbeiten von Perlmutter, Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Horn, Hartgummi, Zellhorn, Kunstharz, Galalith und von anderen Holzaustauschstoffen (z.B. Kunststoffen) - (soweit nicht zur Tarifstelle 14, 27 oder 28 gehörend); Extrudieren von Kunststoffprofilen ohne Holzkernherstellung; Herstellen von Korken, Kork- und Kunstkorkwaren
2,5 Lackierereien, Malereien, Belegereien, Vergoldereien, Brandmalereien, Beizereien
2,5 Modellbauereien, Modelltischlereien; Architekturmodelle
2,0 Blei- und Farbstifte, Zeichen- und Malgeräte; Maßstäbe und Meßlatten
2,0 Gepolsterte Sitz- und Liegemöbel
2,0 Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien; Bürsten Besen- und pinselfabrikation ohne Holzherstellung
1,5 Kinder- und Puppenwagen
1,0 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen - nur für Versicherte, die ausschließlich im Büroteil tätig sind (vergl. Teil II Nr. 5 Abs. 3)

 

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