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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 17 - Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 03/2002)



(Änderung vom 30.06.2004 BAnz. S. 13878)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang beigefügt.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten (Regelbetreuung):

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
GRUPPE 1

Gefahrtarifstelle

2 Aufbereitung, Spinnerei mit Vorwerk, Herstellung von Filz und Hutstumpen

6 Weberei

9 Veredlung von Textilstoffen und -erzeugnissen, Rauchwarenzurichterei

1 - 100 1,6
über 100 - 500 1,5
über 500 1,3
GRUPPE 2

Gefahrtarifstelle

3 Spinnerei ohne Vorwerk, Herstellung von Tuftingerzeugnissen

5 Garnverarbeitung ohne Veredelung

11 Herstellung und Instandsetzung von Schuhen

12 Chemischreinigung, Kleiderfärberei

13 Wäscherei, Zurichtung und Aufbereitung von Bettfedern

ab 600 fremdartige Nebenunternehmen

1 - 150 1,0
über 150 0,8
GRUPPE 3

Gefahrtarifstelle

7 Strickerei und Wirkerei

10 Herstellung von Bekleidung und Wäsche, Näherei

1 - 300 0,6
über 300 0,5
GRUPPE 4

Gefahrtarifstelle

1 Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen

14 Annahmestellen

ab 1 0,2

Bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit ist in jeder Gruppe mit der 1. Stufe der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und deren Einsatzzeit zu beginnen. Dabei ist in jeder Stufe die Zahl der Arbeitnehmer mit der Einsatzzeit zu multiplizieren. Die für die einzelnen Stufen in einer Gruppe errechneten Einsatzzeiten sind zu addieren. Die jährliche Gesamteinsatzzeit für den Betrieb ergibt sich aus der Addition der für die einzelnen Gruppen errechneten Summen.

Errechnet sich eine Gesamteinsatzzeit von weniger als 4 Stunden/Jahr, ist in den Gruppen 1 bis 3 innerhalb von 2 Jahren und in der Gruppe 4 innerhalb von 3 Jahren eine Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden für die Regelbetreuung erforderlich.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr in begründeten Einzelfällen nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden. Die Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden gemäß Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden.

(4) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer

    beträgt; dies gilt jedoch nur, wenn der Unternehmer oder sein Vertreter in das Betriebsgeschehen unmittelbar eingebunden ist,

  2. der Unternehmer oder sein Vertreter an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und in regelmäßigen Zeitabständen an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilnimmt und
  3. er eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

(5) Werden die durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer den Gruppen 1 bis 4 zugeordnet und wird in Gruppe 1 die Zahl 50 oder in Gruppe 2 die Zahl 75 oder in Gruppe 3 bzw. in Gruppe 4 die Zahl 100 erreicht, ist für den Betrieb die Wahl des Unternehmer-Modells gem. Absatz 4 ausgeschlossen, es sei denn in Gruppe 1 wird nicht die Zahl 50 oder in Gruppe 2 die Zahl 75 oder in Gruppe 3 die Zahl 100 erreicht und die Zahl der Arbeitnehmer ist zusammen in den Gruppen 1 und 2 nicht höher als 75 oder in den Gruppen 1 bis 3 nicht höher als 100. Ist für die Arbeitnehmer der Gruppen 1 bis 3 die Regelbetreuung erforderlich, ist in jedem Fall auch für die Arbeitnehmer der Gruppe 4 die Wahl des Unternehmer-Modells ausgeschlossen. Ist nur für die Arbeitnehmer der Gruppe 4 die Regelbetreuung erforderlich, ist auch für die Arbeitnehmer der Gruppen 1 bis 3 die Wahl des Unternehmer-Modells ausgeschlossen.

Da zu § 2 Abs. 1:

  1. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

    Berechnungsbeispiel (Regelbetreuung):

    Ein Betrieb ist veranlagt zu:

    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    1 10
    2 95
    6 45
    9 30
    10 85
    insgesamt 265

    Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit:

    Betriebsartgruppe 1

    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    2 95
    6 45
    9 30
    170
    100 x 1,6 Std. = 160,0 Std.
    70 x 1,5 Std. = 105,0 Std. 265,0 Std.

    Betriebsartgruppe 3

    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    10 85
    85 x 0,6 Std. = 51,0 Std.

    Betriebsartgruppe 4

    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    1 10
    10 x 0,2 Std. = 2,0 Std.
    Erforderliche Gesamtzeit im Jahr: 318,0 Std.

    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen, die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige zugrunde.

    Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Der Unternehmer soll der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern.

    Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gem. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf eine Mindesteinsatzzeit von 4 Stunden, die in den Gruppen 1-3 innerhalb von 2 Jahren und in der Gruppe 4 innerhalb von 3 Jahren zu erfüllen ist, nicht unterschritten werden.

    Berechnungsbeispiel (Regelbetreuung):

    Ein Betrieb ist veranlagt zu:
    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    12 2
    10 2
    insgesamt 4

    Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit:

    Betriebsartgruppe 2

    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    12 2
      2 x 1,0 Std. = 2,0 Std.

    Betriebsartgruppe 3

    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    10 2
    2 x 0,6 Std. = 1,2 Std.
    Berechnete Gesamteinsatzzeit im Jahr: 3,2 Std.

    Da die berechnete Gesamteinsatzzeit mit 3,2 unter der Mindesteinsatzzeit von 4 Std. liegt, muss im vorliegenden Beispiel die Mindesteinsatzzeit für die Regelbetreuung zugrunde gelegt werden.

  3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Da zu § 2 Abs. 3:

Einsatzzeiten nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 sind im Regelfall in jedem Kalenderjahr vollständig zu erbringen. Die Mitgliedsbetriebe erhalten zu Beginn des Jahres von der Berufsgenossenschaft einen EDV-Auszug über die Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf der Basis der nachgewiesenen Jahresarbeitszeitstunden des vorangegangenen Jahres. Können im begründeten Einzelfall Einsatzzeiten, die nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 zu erbringen sind, nicht oder nicht vollständig geleistet werden, müssen sie im darauffolgenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Der Unternehmer muss in solchen Fällen Tatsachen darlegen und beweisen können, die die Verschiebung rechtfertigen. Ein begründeter Einzelfall kann z.B. länger dauernde Kurzarbeit im Betrieb sein.

Da zu § 2 Abs. 4 und 5:

Die in § 6 des ASiG bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch das Unternehmermodell nach § 2 Abs. 4 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.

Bei Anwendung des § 2 Abs. 4 entfallen die formale schriftliche Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und das Festlegen von Mindesteinsatzzeiten.

  1. Das Unternehmermodell kann nur gewählt werden, wenn die in § 2 Abs. 5 festgelegten Grenzzahlen unterschritten und die bezifferten Gesamtzahlen nicht erreicht werden.

    Die Grenzzahlen sind in Gruppe 1 50, in Gruppe 2 75, in Gruppen 3 und 4 100 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Die Gesamtzahl beträgt für die Gruppen 1 + 2 75, für die Gruppen 1 bis 3 100 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Die Gesamtzahl wird durch Addition der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer in jeder Gruppe berechnet.

    Berechnungsbeispiel 1:

    Ein Betrieb ist veranlagt zu:
    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    2 40
    5 34
    insgesamt 74

    Dies bedeutet:

    Nach § 2 Abs. 5 wird weder in der Gruppe 1 die Zahl 50 noch in der Gruppe 2 die Zahl 75 erreicht. Die Gesamtzahl in den Gruppen 1 und 2 liegt mit 74 unterhalb der Grenzzahl 75.

    Der Betrieb erreicht weder die Grenzzahlen noch die Gesamtzahl. Der Unternehmer erfüllt folglich die Voraussetzungen des Unternehmermodells. Er kann statt dessen auch die Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 wählen.

    Berechnungsbeispiel 2:

    Ein Betrieb ist veranlagt zu:

    Gefahrtarifstelle Beschäftigte
    2 40
    5 34
    insgesamt 76

    Dies bedeutet:

    Der Betrieb erreicht zwar nicht die Grenzzahlen, übertrifft aber mit 76 durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmern die Gesamtzahl für die Gruppen 1 + 2 von 75. Der Unternehmer erfüllt danach nicht die Voraussetzungen des Unternehmermodells. Er unterliegt der Regelbetreuung.


  2. Vertreter des Unternehmers können sein

§ 3 Fachkunde 04

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen anerkannten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgäng eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, für den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt, erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie

  1. eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung in der Arbeitshygiene nachweisen können oder
  2. vor dem 3. Oktober 1990 mindestens 2 Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren und an einer einwöchigen Anpassungsfortbildung erfolgreich teilgenommen haben.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umlässt die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Brand- und Explosionsschutz, Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,

Biologische Sicherheit, Verkettete und flexible Systeme,

Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen, Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung,

Chemische Verfahren, Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen.

Da zu § 3 Abs. 2 bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

§ 4 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

§ 5 Fortbildung 04

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III

§ 6 Unterstützung durch Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft unterstützt den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Pflichten gemäß § 2; der Unternehmer ist seinerseits verpflichtet, der Berufsgenossenschaft alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Da zu § 6:

Die sicherheitstechnische Betreuung kann nach § 2 Absatz 1 in Form einer Regelbetreuung (Anstellung einer eigenen Sicherheitsfachkraft, Verpflichtung einer externen Sicherheitsfachkraft oder Anschluss an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst), nach Absatz 4 nach dem Unternehmermode/l durchgeführt werden. In beiden Fallgestaltungen kann der Unternehmer darauf angewiesen sein, zur Erfüllung seiner Pflichten Informationen u.ä. über zur Verfügung stehende externe Sicherheitsfachkräfte, überbetriebliche Sicherheits- oder Beratungsdienste zu haben. Um eine praxisnahe, betriebsgerechte, flächendeckende und zeitlich überschaubare Einbeziehung aller Mitgliedsbetriebe in die sicherheitstechnische Beratung zu erreichen, wird die Berufsgenossenschaft bestimmte Steuerungsaufgaben übernehmen, z.B. die Anschriften von externen Sicherheitsfachkräften usw. ermitteln und den Betrieben in geeigneter Form bekannt geben, Hilfestellung bei der Teilnahme am Fernlehrgang mit Präsenzphase leisten, auf notwendige Qualitätssicherungsmaßnahmen hinwirken. Für ihre Steuerungsaufgaben ist die Berufsgenossenschaft auf die Unterstützung der Unternehmer angewiesen, vor allem darauf, dass erforderliche Auskünfte erteilt werden.

§ 7 Übergangsbestimmungen 04

(1) Für Unternehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift erstmals in den Anwendungsbereich des § 2 fallen, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr.

(2) Abweichend hiervon gelten für Unternehmer, die durchschnittlich mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen und an einem Fernlehrgang mit Präsenzphasen gemäß Ziffer 3.2 oder an einem Informations- und Motivationsseminar gemäß Ziffer 3.4 der "Grundsätze zum Unternehmermodell nach § 2 Abs. 4" teilnehmen, hinsichtlich der Informations- und Motivationsmaßnahmen folgende Übergangsfristen:

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 1 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 01. Dezember 1974 in der Fassung vom April 1988 vorliegen.

(4) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom April 1980 außer Kraft.

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"Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) Grundsätze zum Unternehmermodell nach § 2 Abs. 4  Anlage zur Unfallverhütungsvorschrift

A. Ziele des Unternehmermodells

Der Unternehmer soll aufgrund von Informations- und Motivationsmaßnahmen

B. Unternehmerinformation

1. Informationsverpflichtung

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer entweder an einem Fernlehrgang mit Präsenzphase nach Maßgabe von Ziffer 3.2 oder an einem Fernlehrgang ohne Präsenzphasen nach Maßgabe von Ziffer 3.3 oder an einem Informations- und Motivationsseminar nach Maßgabe von Ziffer 3.4 teilnimmt.

2. Themenbereiche

In der Unternehmerinformation werden unabhängig von der nach Ziffer 3 gewählten Art nach didaktisch-methodischen Gesichtspunkten die von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Themenbereiche behandelt.

Solche Themenbereiche sind beispielsweise

Gewerbszweigübergreifende Themen:

Gewerbszweigspezifische Themen:

3. Durchführung der Information

Die Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft führt die Unternehmerinformation grundsätzlich nicht selbst durch. Träger der Informationsmaßnahme können z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen, Fach- bzw. Fachhochschulen, Verbände sowie Berufsgenossenschaften oder andere gesetzliche Unfallversicherungsträger sein. Der Unternehmer hat sich vom Träger bestätigen zu lassen, dass die Informationsmaßnahme auf der Grundlage der Rahmenanforderungen des BMa vom 23. Juni 1992 durchgeführt wird.

Träger der Informationsmaßnahmen gibt die Berufsgenossenschaft auf Anfrage E bekannt.

3.1 Informationsunterlagen

Die Berufsgenossenschaft erstellt einheitliche Unterlagen, die sowohl der Unternehmerinformation als auch als Praxishilfe (Nachschlagewerk) für den Unternehmer dienen.

Die Informationsunterlagen behandeln die gewerbszweigübergreifenden und -spezifischen Themen gemäß B Ziffer 2.

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Kopie seiner Anmeldung zum Fernlehrgang oder zum Informations- und Motivationsseminar der Berufsgenossenschaft zuzusenden. Die Berufsgenossenschaft veranlasst, dass der Unternehmer vor Aufnahme der Informationsmaßnahme die Unterlagen zugesandt bekommt.

3.2 Fernlehrgang mit Präsenzphasen

3.2.1 Der Fernlehrgang mit Präsenzphasen ist innerhalb von 6 Monaten abzuschließen.

3.2.2 Im Rahmen des Fernlehrgangs sind Präsenzphasen wie folgt zu absolvieren:

  1. Präsenzphase Vor Aufnahme des Fernlehrgangs (mindestens 2 Lehreinheiten; 1 Lehreinheit entspricht 45 Minuten)
  2. Präsenzphase Nach Bearbeitung der gewerbszweigübergreifenden Themenbereiche (mindestens 2 Lehreinheiten)
  3. Präsenzphase Am Ende des Fernlehrgangs (mindestens 2 Lehreinheiten)

Die 1. Präsenzphase dient dazu, den Teilnehmern die Durchführung des Fernlehrgangs zu erläutern. In der 2. und 3. Präsenzphase wird den Teilnehmern sowohl in Form von Lehrgesprächen weitergehendes Wissen vermittelt als auch Gelegenheit gegeben, während des Fernlehrgangs aufgetretene Fragen zu den einzelnen Themenbereichen abzuklären.

Die Teilnahme an den Präsenzphasen ist verbindlicher Bestandteil des Fernlehrgangs. Ist die Teilnahme an einer Präsenzphase z.B. aus Krankheitsgründen nicht möglich, so ist sie in angemessener Zeit nachzuholen.

Die Durchführung der Präsenzphasen obliegt den Trägern des Fernlehrgangs. Aus Gründen der Effektivität sind die Präsenzphasen weitestmöglich an Veranstaltungen von Innungen, Industrie- und Handelskammern, Fachschulen bzw. Fachhochschulen, Verbänden usw. anzubinden.

3.2.3 Zur Lernkontrolle werden die Informationsunterlagen durch geeignete Fragebogen ergänzt. Die Fragebogen sind vom Teilnehmer zu bearbeiten und an den Träger der Informationsmaßnahme zu senden. Dieser korrigiert die Fragen und sendet sie mit entsprechenden Hinweisen an den Teilnehmer zurück.

3.3 Fernlehrgang ohne Präsenzphasen

3.3.1 In Betrieben mit mehr als durchschnittlich 10 beschäftigten Arbeitnehmern, deren Unternehmer

  1. im Rahmen einer nicht länger als 5 Jahre zurückliegenden Ingenieurausbildung (TU oder FH) oder Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich erworben hat oder
  2. der Berufsgenossenschaft gegenüber eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Ausbildung nachweisen kann, die diese Themenbereiche einschließt (z.B. Sachkundelehrgänge nach der Unfallverhütungsvorschrift "Chemischreinigung" (VBG 66)),

ist die Verpflichtung nach Punkt B Ziffer 1. dann erfüllt, wenn er seine Kenntnisse durch den Bezug der Informationsunterlagen (Praxisratgeber) aktualisiert. Eine Pflicht zur Teilnahme am Fernlehrgang mit Präsenzphasen entfällt.

Erfüllt der Unternehmer weder die Voraussetzung nach Buchstabe a) noch die nach Buchstabe b), ist er zur Teilnahme an einem Fernlehrgang mit Präsenzphasen nach Ziffer 3.2 verpflichtet.

3.3.2 In Betrieben mit weniger als durchschnittlich 11 beschäftigten Arbeitnehmern ist

die Verpflichtung nach Punkt B Ziffer 1. dann erfüllt, wenn der Unternehmer seine Kenntnisse durch den Bezug der Informationsunterlagen (Praxisratgeber) aktualisiert.

Eine Pflicht zur Teilnahme am Fernlehrgang mit Präsenzphasen entfällt.

3.4 Informations- und Motivationsseminar

Das Informations- und Motivationsseminar umfasst 32 Lehreinheiten. Die 32 Lehreinheiten können entweder zusammenhängend oder in zeitlich aufgeteilten Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden, wobei jeder Ausbildungsabschnitt 4 Lehreinheiten nicht unterschreiten soll. Die Absolvierung aller 32 Lehreinheiten soll 6 Monate nicht überschreiten.

3.5 Unterbrechung der Informationsmaßnahme, Wechsel der Informationsart

3.5.1 Der Unternehmer ist verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu informieren, wenn er die Unternehmerinformation nicht zu Ende führt oder wenn ein Fall der Ziffern 3.5.2 bis 3.5.4 vorliegt.

3.5.2 Kann eine begonnene Informationsmaßnahme in begründeten Ausnahmefällen nicht innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden, ist ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung für den Abschluß der Maßnahme unter Angabe der Gründe an den Träger zu stellen.

3.5.3 Wechselt ein Teilnehmer während der Information die Informationsart (z.B. vom Fernlehrgang zum Informations- und Motivationsseminar und umgekehrt), ist ihm der bereits absolvierte Teil anzurechnen.

3.5.4 Ein Wechsel der Teilnehmer innerhalb der Information oder die Fortführung der Information nach einer Unterbrechung durch eine andere Person ist grundsätzlich nicht möglich. In diesen Fällen muss von Beginn an der Lehrgang erneut absolviert werden.

3.6 Kosten der Unternehmerinformation

3.6.1 Über die Beteiligung der Berufsgenossenschaft an Kosten für die Informationsunterlagen entscheidet der Vorstand.

3.6.2 Alle übrigen Kosten (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) sind vom Unternehmer zu tragen.

3.7 Bestätigung über die Unternehmerinformation

Der Unternehmer muss den Abschluß des Fernlehrgangs mit Präsenzphasen oder des Informations- und Motivationsseminars durch eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters (Teilnahmenachweis) nachweisen und der Berufsgenossenschaft eine Kopie der Bestätigung zusenden.

C. Externe sicherheitstechnische Beratung im Rahmen des Unternehmermodells

1. Bedarf

Neben der Teilnahme an der Unternehmerinformation hat der Unternehmer eine qualifizierte Beratung nachzuweisen.

Hierzu hat er

  1. regelmäßig den Bedarf für die Beratung zu ermitteln,
  2. im Bedarfsfall einen Berater zu beauftragen und
  3. ein Protokoll über die in Anspruch genommene Beratung und ggf. erforderliche betriebliche Maßnahmen zu führen. Dieses Protokoll entfällt bei Aushändigung des Berichts des sicherheitstechnischen Beraters nach Ziffer 3.

Ein Bedarf für eine Beratung ist beispielsweise gegeben

Vorgenannte Aufstellung enthält typische Beratungsinhalte. Im Einzelfall ist aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten weiterer Beratungsbedarf festzulegen.

2. Qualitätsanforderungen an die sicherheitstechnische Beratung

Für Dienste, die im Rahmen des Unternehmermodells sicherheitstechnische Beratung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Auf die gemeinsame Empfehlung von BMA, Ländern, Sozialpartnern, HVBG und VDSI zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung (Bundesarbeitsblatt 2/1 994 S. 70) wird verwiesen.

3. Information über Berater

Berater gibt die Berufsgenossenschaft ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage bekannt.

4. Überprüfung der sicherheitstechnischen Beratung

Die Berufsgenossenschaft überprüft im Rahmen der Betriebsbesichtigung die sicherheitstechnische Beratung u.a. durch Einsichtnahme in die Beratungsberichte des sicherheitstechnischen Beraters und führt Informations- und Motivationsgespräche mit dem Unternehmer oder seinem Vertreter.

D. Gefährdungsanalyse

Basis für eine bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse. Diese kann auch erfolgen mit Hilfe des technischen Aufsichtsbeamten, eines Beamten der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde oder des Beratungsdienstes.

E. Fortbildung

Der Unternehmer ist verpflichtet, Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft wahrzunehmen.

F. Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Unterlage vorzuhalten:

G. Nichterfüllung der Unternehmerpflichten

Erfüllt ein Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat, die sich aus § 2 Abs. 4 dieser Unfallverhütungsvorschrift und aus dieser Anlage ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift anordnen.

Durchführungsanweisungen

Zur Anlage:

Die Rechte und Pflichten des Unternehmers kann sein Vertreter nach Maßgabe dieser Unfallverhütungsvorschrift wahrnehmen. Wer Vertreter sein kann, erläutern die Durchführungsanweisungen zu § 2 Absätze 4 und 5 Ziffer 2.

Zur Anlage, Buchstabe B Ziffer 3:

Die Berufsgenossenschaft kann die Dozenten externer Ausbildungsträger vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu einer Einweisung einladen. Die Einweisungskosten tragen die entsendenden Träger

Zur Anlage, Buchstabe B Ziffer 3.3.1 a) und b):

Unternehmer oder ihre Vertreter die im Rahmen einer nicht länger als 5 Jahre zurückliegenden

bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich erworben haben oder eine Ausbildung nachweisen, die diese Themenbereiche einschließt (z.B. Sachkundelehrgänge nach der Unfallverhütungsvorschrift "Chemischreinigung" (VBG 66≫, brauchen nicht am Fernlehrgang mit Präsenzphasen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, ihre Kenntnisse durch den Bezug der Informationsunterlagen (Praxisratgeber) zu aktualisieren.

Die Fünfjahres-Frist berechnet sich wie folgt:

  1. Besteht ein Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift zum 1. April 1996, ist ab diesem Stichtag rückwirkend die Fünfjahres-Frist zu berechnen, d.h. die Fünfjahres-Frist beginnt am 1. April 1991 und endet am 1. April 1996.
  2. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt auf, wird die Fünfjahres-Frist ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme in die Vergangenheit bezogen berechnet.

Beispiel:

Der Unternehmer beginnt seine Unternehmertätigkeit am 1. März 1997. Der Fünfjahres-Zeitraum beginnt danach am 1. März 1992 und endet am 1. März 1997.

Zur Anlage, Buchstabe E:

Fortbildungsmaßnahmen sollen den Unternehmer in didaktisch geeigneter Weise über neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes informieren und motivieren. Dies kann auch - soweit verfügbar - unter Anwendung moderner Informationsmedien (z.B. interaktive PC-Lernprogramme, Video filme usw.) erfolgen.

Anhang

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Siehe Abschnitt 0 dieser Sammlung

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