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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 33 - Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

(Ausgabe 10/1995)


aufgehoben
neu geregelt in BGV A2

mit Da vom Oktober 1995

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anlage 1 beigefügt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

§ 2 Bestellung

(1)Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 2 Stunden, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Gruppe Gewerbezweig/ Betriebsart (ausgenommen Luftfahrtunternehmen) Erforderliche Einsatzzeit der
Fachkraft für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
I. 510 Kaufmännischer und verwaltender Teil 0,3
520 Omnibusunternehmen
530 Taxenunternehmen
532 Personenbeförderung mit Pkw
534 Krankentransporte und Rettungstransporte
600 Leichttransporte mit Lkw bis 750 kg Nutzlast und Pkw (einschließlich Kurierdienst)
601 Geld- und Werttransporte
II. 640 Kraftfahrschulen 1,0
650 Kfz-Verleih an Selbstfahrer
660 Kfz-Überführungen auf eigener Achse
670 Parkhäuser, Garagen, Autohöfe, Bootshäuser
672 Wagenpflege, Wagenwäsche
690 Leichenüberführungen, Bestattungen
036 Handel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör
035 Handel mit Brennmaterial, Flaschengas, Heizöl
101 Auslieferungslager
081 Vulkanisierwerkstätten
550 Güternahverkehr
560 Güterfernverkehr
570 Möbelspeditionen
580 Kraftfahrzeugspeditionen
552 Müllabfuhr
551 Abfall- und Reststoffbeförderung
553 Abschleppdienste
III. 555 Autokranunternehmen 2,0
063 Kfz-Werkstätten
078 Tischlereien
053 Lagerei, Umschlags- und Ladearbeiten
032 Erdarbeiten, Baugrubenaushub
016 Kies- und Sandgewinnung
136 Stahlbau, Industriemontage
IV. 557 Sonstige Abfallentsorgung/ Städtereinigung - Kompostierung 2,5
V. 700 Reittier-/Stallhaltungen 3,0
711 Private Reittierhaltungen - DSD-Sortierung


Luftfahrtunternehmen bei einer Zahl der durchschnittlich im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
erforderliche Einsatzzeit der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Verwaltung
(einschließlich Stadtbüros und Verkaufsstützpunkte)
bis 1000 0,3
über 1000 0,2
Flugbetrieb
(Cockpit und Kabine)
bis 1000 0,8
über 1000 0,4 (bis 31.12.1997)
0,5 (ab 01.01.1998)
Flughäfen bis 250 1,6
über 250 bis 1000 1,2
über 1000 1,0
Stationen

Küchen, Kantinen

bis 250 1,0
über 250 bis 1000 0,6
über 1000 0,4
Catering bis 250 1,6
über 250 bis 1000 1,4
über 1000 0,6
Fracht
Flugzeugwartung (einschließlich Werkstätten)
Flugzeugüberholung (einschließlich Werkstätten)
Werkstätten von Flughafenbetrieben
bis 250 2,0
über 250 bis 1000 1,6
über 1000 1,4
Schädlingsbekämpfung
mit Luftfahrtgerät
bis 250 3,0
über 250 2,5

In den Unternehmen sind alle Versicherten grundsätzlich dem Gewerbezweig oder der Betriebsart zuzuordnen, unter dem/der sie nach dem Gefahrtarif geführt werden. Für diejenigen Versicherten, die in unterschiedlichen Gewerbezweigen oder Betriebsarten tätig sind, gilt bei der Zuordnung zu unterschiedlichen Einsatzzeiten der höhere Wert. Alle Gewerbezweige, einschließlich der fremdartigen Nebenbetriebe, die in der Tabelle nicht ausdrücklich genannt sind, sind der Gefährdungsgruppe II zuzuordnen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

Da zur vorstehenden Tabelle:

  1. Sind die einzelnen Gewerbszweige in unterschiedlichen Gruppen ausgewiesen, ist für die jeweiligen Versicherten die erforderliche Mindesteinsatzzeit der vorstehenden Tabelle entsprechend rechnerisch zu ermitteln.
  2. Die nach der vorstehenden Tabelle errechnete Einsatzzeit gilt für den gesamten Betrieb; sie sollte von der Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend dem Gefährdungspotential der jeweiligen Arbeitsplätze genutzt werden.

Da zu § 2 Abs. 1:

(1) Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Mit der Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

(2) Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gem. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf die jährliche Mindesteinsatzzeit von 2 Stunden nicht unterschritten werden.

(3) Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technische abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 80 Arbeitsstunden als solche tätig sind. (Fachkunde)

(2) Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 6 nicht genügen, muß er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(4)Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5)Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Fachkräften für Arbeitssicherheit erfüllen die Voraussetzungen auch, wenn sie vor dem 01.12.1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren. (Fachkunde)

Da zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

§ 4 Fortbildung

Der Unternehmer hat den bestellten Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahmen den betrieblichen Belangen entsprechen. (Fortbildung)

§ 5 Bericht

(1) Der Unternehmer hat sich vom Stand der Arbeitssicherheit im Unternehmen und von der Wirksamkeit der Maßnahmen in regelmäßigen Abständen informieren und berichten zu lassen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung mitzuteilen, in welcher Weise er der Pflicht zur Bestellung von Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachgekommen ist.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gilt folgende Übergangsfrist:

Für Betriebe mit

  1. mehr als 30 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern: 01. Oktober 1995
  2. 21 bis 30 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern: 01. Oktober 1997
  3. 11 bis 20 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern: 01. Oktober 1999
  4. 1 bis 10 durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern: 01. Oktober 2000

Da zu § 6:

Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

§ 7 Inkrafttreten

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