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Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(11) BG der chemischen Industrie



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anhang beigefügt.

§ 2 Bestellung

(1) Jeder Unternehmer, der Versicherte beschäftigt, hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle in Verbindung mit der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift ergebenden Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.

1 2 3
Gruppe Arbeitsmedizinische
Anforderungen
Einsatzzeit
(Std/Jahr)
je Versicherten
1 hoch 0,6
2 mittel 0,5
3 niedrig 0,4
4 Büropersonal 0,1

Bei mehreren arbeitsmedizinischen Anforderungen erfolgt eine Zuordnung zu der Gruppe mit der höchsten Einsatzzeit. Wenn der Betriebsarzt über seine Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz hinaus spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführt, sind angemessene Zeitzuschläge vorzunehmen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde eine Ausnahme von Abs. 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Abs. 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

(3) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden.

(4) Die nach Abs. 1 für einen Betrieb errechnete Mindesteinsatzzeit zuzüglich der gegebenenfalls nach Abs. 1 Satz 3 vorzunehmenden angemessenen Zeitzuschläge ist auf volle Stunden aufzurunden. Die auf volle Stunden pro Jahr und Betrieb aufgerundete Einsatzzeit kann für Betriebe mit weniger als 20 Versicherten bis zu 3 Jahren kumuliert erbracht werden, sofern dem nicht arbeitsmedizinische Anforderungen entgegenstehen.

(5) Führen die Maßnahmen nach Abs. 4 ausnahmsweise zu einer im Hinblick auf die Arbeitsplatzverhältnisse zu hohen Einsatzzeit, kann die Berufsgenossenschaft einer Reduzierung zustimmen. Die Zustimmung wird insbesondere dann überprüft, wenn sich die Arbeitsplatzverhältnisse ändern oder Versicherte arbeitsplatzbedingte gesundheitliche Beschwerden äußern.

DA zu § 2 Abs. 1 Satz 1:

  1. In der Bestellung sollten die nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (siehe Anhang zu dieser Unfallverhütungsvorschrift) wahrzunehmenden Aufgaben des Betriebsarztes aufgeführt werden. Bei den nach § 2 Abs. 1 errechneten Einsatzzeiten handelt es sich um Mindesteinsatzzeiten. Darüber hinaus gibt es betriebsärztliche Aktivitäten im Sinne eines umfassenden Gesundheitsschutzes (z.B. betriebliche Gesundheitsförderung, sozialmedizinische und umweltmedizinische Aufgaben), die zusätzlichen Zeitaufwand erfordern.
  2. In der Bestellung des Betriebsarztes soll auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Berichts gemäß § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift enthalten sein.
  3. Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
  4. Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529).
  5. Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

Zu der Tabelle des § 2 Abs. 1:

  1. In der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die wichtigsten im Bereich der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vorkommenden Gefahrstoffe und Tätigkeiten aufgeführt sowie Anweisungen gegeben, wie mit nicht aufgeführten Gefahrstoffen oder Tätigkeiten zu verfahren ist.
  2. Die Zuordnung der Versicherten zu den 4 Gruppen der Tabelle des § 2 Abs. 1 ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
  3. Die Einteilung in die Gruppen 1 - 4 erfolgt nach den arbeitsmedizinischen Anforderungen. Diese werden wesentlich bestimmt durch die Exposition gegen Gefahrstoffe und das Ausüben gefährdender Tätigkeiten. Neben vielen anderen Gesichtspunkten (Häufigkeit der Betriebsbegehungen und Beratungen in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential, Dokumentationspflichten usw.) wurde daher als ein Maßstab für die Zuordnung im Anhang die Häufigkeit spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gewählt.

    Gruppe 1

    Versicherte, die gegen Gefahrstoffe exponiert sein können bzw. Tätigkeiten ausüben, bei denen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Abständen von einem Jahr oder weniger vorgesehen sind.

    Gruppe 2

    Versicherte, die gegen Gefahrstoffe exponiert sein können bzw. Tätigkeiten ausüben, bei denen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in Abständen von mehr als einem Jahr vorgesehen sind.

    Gruppe 3

    Versicherte, die nicht bereits in Gruppe 1 oder 2 erfaßt sind.

    Gruppe 4

    Büropersonal.

  4. Die in Spalte 3 genannte Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erledigung ihrer Aufgaben gemäß § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muß.
  5. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz sieht bereits arbeitsmedizinische Untersuchungen vor. Dies ist in der Einsatzzeit gemäß Spalte 3 der Tabelle des § 2 Abs. 1 berücksichtigt.

    Die Zeitzuschläge nach § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift dienen dazu, der Gefahr zu begegnen, daß die übrigen betriebsärztlichen Aufgaben in den Hintergrund treten, sofern der Betriebsarzt, wie dies zulässig und gewünscht ist, auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführt. Angemessene Zeitzuschläge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind in der Spalte 4 der nachstehenden Tabelle und dem Satz 5 dieses Buchstabens e) zu entnehmen.

     

    1 2 3 4 5
    Gruppe Arbeitsmedizinische Anforderungen Einsatzzeit (Stunden/Jahr) je Versicherten
    Aufgaben nach § 3 ASiG mit Durchführung einer speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gesamt
    1 hoch 0,6 0,4 1,0
    2 mittel 0,5 0,2 0,7
    3 niedrig 0,4   0,4
    4 Büropersonal 0,1 0,2 0,3

    Wenn über die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, die zu der Einstufung in Spalte 4 der Tabelle geführt hat, hinaus weitere Vorsorgeuntersuchungen anfallen, kann deren abweichender Untersuchungsgang für jede weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung einen Zeitzuschlag von 0,2 Stunden/Jahr je Versicherten erfordern. Entsprechende Festlegungen erfolgen in Absprache zwischen Unternehmer und Betriebsarzt. Erforderlichen falls ist der zuständige Technische Aufsichtsbeamte zu hören.

    Für Büropersonal an Bildschirmarbeitsplätzen ist wegen der dort bestehenden ergonomischen Probleme und wegen der Untersuchungen unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" eine Einsatzzeit von insgesamt 0,3 Stunden/Jahr erforderlich.

    Wenn durch organisatorische (z.B. Ersatz des Gefahrstoffes) oder technische Maßnahmen die Arbeitsplatzverhältnisse so verbessert wurden, daß auf die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen zukünftig verzichtet werden kann, können die entsprechenden Zeitzuschläge entfallen.

  6. Für den Fall, daß die notwendigen speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch externe ermächtigte Ärzte durchgeführt werden, wird für den Betriebsarzt nur die Einsatzzeit gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz nach Spalte 3 berechnet.
  7. Zur Ermittlung der Einsatzzeit des Betriebsarztes zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 ASiG wird die Zahl der einer Gruppe zuzuordnenden Versicherten mit der für diese Gruppe in der Tabelle des § 2 Abs. 1 angegebenen Stundenzahlen vervielfältigt. Die für die einzelnen Gruppen errechneten Zahlen geben zusammen genommen die jährliche Einsatzzeit für den Betriebsarzt. Führt der Betriebsarzt über die Aufgaben nach § 3 ASiG hinaus spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch, sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift die angemessenen Zeitzuschläge vorzunehmen. Hinsichtlich der angemessenen Zeitzuschläge siehe Buchstabe e) der Durchführungsanweisung zu der Tabelle des § 2 Abs. 1.
  8. Andere Tätigkeiten als die in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz genannten, z.B. Wegezeiten des Betriebsarztes und Untersuchungen vor Einstellung eines Mitarbeiters können nicht auf die Einsatzzeit angerechnet werden.
  9. Teilzeitbeschäftigte werden wie Vollzeitbeschäftigte eingestuft, d.h. sie werden unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit der betreffenden Gruppe zugeordnet.

DA zu § 2 Abs. 3:

Bei Anrechnung von Einsatzzeiten darf der Betrieb in der Regel nicht länger als 1 Jahr ohne betriebsärztliche Betreuung sein. Ausnahmen (bis zu 3 Jahren) ergeben sich aus § 2 Abs. 4 für Betriebe mit weniger als 20 Versicherten.

DA zu § 2 Abs. 4 Satz 1:

Unter Betrieb in diesem Sinne ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Betriebstelle gelten als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbereich oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

DA zu § 2 Abs. 4 Satz 2:

Entgegenstehende arbeitsmedizinische Anforderungen sind insbesondere speziell arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren Zeitabständen.

DA zu § 2 Abs. 5:

In Zweifelsfällen zieht die Berufsgenossenschaft zur Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse einen Arbeitsmediziner hinzu.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat der Betriebsarzt dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1 985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine

von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muß spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erteilt sein.

DA zu § 3 Abs. 4:

Unberührt von der Regelung des § 3 bleibt die aufgrund berufsgenossenschaftlicher und staatlicher Vorschriften erforderliche Ermächtigung für die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen, nach gehende Untersuchungen).

§ 4 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Betriebsärzten die Teilnahme an geeigneten arbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

DA zu § 4:

Bezüglich der Teilnahme an arbeitsmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen wird auf § 2 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz verwiesen. Geeignet sind z.B. Fortbildungsveranstaltungen, zu denen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, ihre Landesverbände oder der Hauptverband einladen sowie Fortbildungsveranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte und ärztlicher Standesorganisationen, soweit deren Inhalt den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, über die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

Der Bericht ist dem zuständigen Technischen Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen.

DA zu § 5:

Der Bericht soll jährlich oder in den sich aus § 2 Abs. 4 ergebenden Zeitabständen bis zu 3 Jahren erbracht werden. Der Bericht soll insbesondere Hinweise enthalten auf die

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (VBG 123) vom 1. Dezember 1974 ) in der Fassung vom 1. Oktober 1991 außer Kraft.

(2) Für alle Betriebe, die bisher keinen Betriebsarzt bestellen mußten, gilt abweichend von Abs. 1 eine Übergangsfrist von 3 Jahren nach dem Inkrafttreten.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 wird diese Unfallverhütungsvorschrift für Betriebe mit weniger als 10 Versicherten 5 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens rechtsverbindlich.

Anlage zur Unfallverhütungsvorschrift

Ermittlung der Einsatzzeit in Stunden/Jahr je Versicherten nach § 2 Abs. 1 UVV "Betriebsärzte" (VBG 123)

Die nachstehende Zuordnung zu den 4 Gruppen der Tabelle des § 2 Abs. 1 enthält die wichtigsten im Bereich der chemischen Industrie vorkommenden Gefahrstoffe und Tätigkeiten. In der Anlage nicht enthaltene Gefahrstoffe oder Tätigkeiten sind entsprechend der für sie maßgeblichen arbeitsmedizinischen Anforderungen in Anlehnung an vergleichbare Gefahrstoffe und Tätigkeiten den einzelnen Gruppen des § 2 Abs. 1 zuzuordnen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Zuordnung, ist bei der Berufsgenossenschaft anzufragen.

Tabelle 1

Gefahrstoffe (ausgenommen krebserzeugende Gefahrstoffe) und Tätigkeiten

Der Gruppe 1 sind Arbeitnehmer zuzuordnen, bei denen wegen der genannten Gefahrstoffe und Tätigkeiten spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen1 in Abständen von einem Jahr oder weniger vorgesehen sind.

Die Zuordnung zu Gruppe 2 erfolgt dann, wenn die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen1 in Abständen von mehr als einem Jahr vorgesehen sind.

 

Gefahrstoffe bzw. Tätigkeiten Gruppe Grundsatz1
Absturzgefahr, Arbeiten mit 2 41
Amine, primäre aromatische (nicht krebserzeugend) 1 33
Arbeitsaufenthalt im Ausland 2 35
aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen (nicht krebserzeugend) 1 33
Arsen oder seine Verbindungen (nicht krebserzeugend) 1 16
Atemwegserkrankungen, obstruktive durch Gefahrstoffe 1 23
Atemschutzgeräte, Träger von 2 26
Atemschutzgeräte, Träger von Geräten über 5 kg, über 50 Jahre 1 26
Auszubildende (siehe Jugendliche) 3  
Benzolhomologe (siehe Toluol, Xylole) 1 29
Biotechnologie, Arbeiten mit gentechnisch veränderten biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential 1 43
Bleialkyle 1 3
Blei oder seine Verbindungen 1 2
Büropersonal 4  
Cadmium oder seine Verbindungen (nicht krebserzeugend) 1 32
Caissonarbeiten (siehe Überdruck) 1 31
Chrom-VI-Verbindungen (nicht krebserzeugend) 1 15
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht 2 25
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 34
halogenierte Alkyl-, Aryl-, oder Alkylaryloxide oder -sulfide 1  
Halogenkohlenwasserstoffe
(mit Ausnahme der bereits als Einzelsubstanzen aufgeführten oder der gesundheitlich unbedenklichen Verbindungen)
2  
Hauterkrankungen durch Gefahrstoffe 2 24
Hepatitis-Viren (siehe Infektionskrankheiten) 1 42
Hitzearbeiten 2 30
Infektionskrankheiten 1 42
Ionisierende Strahlen (z.B. Röntgenstrahlen oder Strahlen radioaktiver Stoffe) 1  
Isocyanate 1 27
Jugendliche und Auszubildende 3  
Kältearbeiten 1 21
Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) 1 6
Kohlenmonoxid 2 7
krebserzeugende Gefahrstoffe (siehe Tabelle 2)    
Küchenpersonal 3  
Laboratorien, Arbeiten in 3  
Lärm, Tätigkeit mit 2 20
Methanol 2 10
mineralischer Staub (siehe Asbest in Tabelle 2 bzw. silikogener Staub)    
Monochlormethan (Methylchlorid) 2 28
Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols(nicht krebserzeugend) 1 33
Nitroglycerin 1 5
Nitroglykol 1 5
Pentachlorethan 2 18
Perchlorethylen (siehe Tetrachlorethen) 2 17
Phosphor, weißer 1 12
Phosphorverbindungen, organische(z.B. insektizide Phosphorsäureester) 1  
Produktion, Arbeiten in der    
Gefahrstoffe bzw. Tätigkeiten Gruppe Grundsatz1
Quecksilber oder seine Verbindungen 1 9
radioaktive Stoffe (siehe ionisierende Strahlen) 1  
Röntgenstrahlen (siehe ionisierende Strahlen) 1  
Säureschäden der Zähne 2 22
Schichtarbeit, Arbeiten mit regelmäßiger Nachtschicht 2  
Schwefelkohlenstoff (siehe Kohlendisulfid) 1 6
Schwefelwasserstoff 1 11
Schweißrauche 2 39
silikogener Staub 2 1.1
Taucherarbeiten (siehe Überdruck) 1 31
Technikum, Arbeiten im 1  
Tetrachlorethan 2 18
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) 2 17
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) 2 13
Toluol 1 29
Transportarbeiten 3  
Trichlorethen 2 14
Tuberkuloseerreger (siehe Infektionskrankheiten) 1 42
Überdruck, Arbeiten in 1 31
Vanadium oder seine Verbindungen 2  
Werkstätten, Arbeiten in 3  
Xylole 1 29

Tabelle 2 Krebserzeugende Gefahrstoffe

Tabelle 2 basiert auf TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder ) oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" (Stand April 1995) und enthält krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 und 2 gemäß Gefahrstoffverordnung, Anhang 1, Nr. 1.4.2.1.

Der Gruppe 1 sind Arbeitnehmer zuzuordnen, bei denen wegen der genannten krebserzeugenden Gefahrstoffe spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen1 in Abständen von einem Jahr oder weniger vorgesehen sind.

Eine Zuordnung zu Gruppe 2 erfolgt dann, wenn die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen1 in Abständen von mehr als einem Jahr vorgesehen sind.

Dort, wo dies nach Rechtsvorschriften oder nach bisher vorliegenden Erfahrungen möglich war, wurde eine Zuordnung zu Gruppe 1 bereits vorgenommen. Die anderen krebserzeugenden Gefahrstoffe sind in Gruppe 2 eingeordnet. Erforderlichenfalls ist unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften und der Arbeitsplatzverhältnisse zu prüfen, ob auch hier Gruppe 1 in Frage kommt. Bestehen Zweifel, kann bei der Berufsgenossenschaft angefragt werden.

Krebserzeugender Gefahrstoff Gruppe Grundsatz
Acrylamid 2 40
Acrylnitril 2 40
1-Allyloxy-2,3-epoxypropan 2 40
4-Aminoazobenzol 1 33
2-Aminoazotoluol (4-o-Tolylazo-o-toluidin) 1 33
4-Aminobiphenyl 1 33
Salze von 4-Aminobiphenyl 1 33
6-Amino-2-ethoxynaphthalin 1 33
4-Amino-3-fluorphenol 1 33
2-Amino-4-nitrotoluol2 1 33
Antimontrioxid2 2 40
arsenige Säure 1 16
Arsensäure und ihre Salze 1 16
Arzneistoffe, krebserzeugende (siehe TRGS 905, Nr. 2.1) 2 40
Asbest 1 1.2
Auramin, Herstellung von 1 33
Azofarbstoffe mit krebserzeugender Aminkomponente 2 40
Benzidin (4,4'-Diaminobiphenyl) 1 33
Salze von Benzidin 1 33
Benzo(a)pyren3 2 4/40
Benzol 1 8
Beryllium
Beryllium-Verbindungen, ausgenommen Beryllium-Tonerdsilikate
2 40
Bis(chlormethyl)ether 2 40
Bromethan 2 40
Buchenholzstaub 2 44
1,3-Butadien 2 40
2,4-Butansulton 2 40
Cadmium und seine Verbindungen (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole) 1 32
Calciumchromat 1 15
4-Chloranilin 1 33
1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin) 2 40
Chlorfluormethan (R 31) 2 40
N-Chlorformylmorpholin2 2 40
Chlormethyl-methylether (Chlordimethylether) 2 40
4-Chlor-o-toluidin 1 33
Chrom-III-Chromate 1 15
Chromtrioxid 1 15
Chrom-VI-Verbindungen (in Form von Stäuben/Aerosolen), ausgenommen die in Wasser praktisch unlöslichen wie z.B. Bleichromat, Bariumchromat 1 15
Cobalt und seine bioverfügbaren Verbindungen (in Form atembarer Stäube/Aerosole)2 2 40
2,4-Diaminoanisol 1 33
4,4'-Diaminodiphenylmethan 1 33
2,4-Diaminotoluol (2,4-Toluylendiamin) 1 33
Diantimontrioxid2 2 40
Diarsenpentoxid 1 16
Diarsentrioxid (Arsentrioxid) 1 16
Diazomethan 2 40
1,2-Dibrom-3-chlorpropan 2 40
1,2-Dibromethan (Ethylendibromid) 2 40
Dichloracetylen 2 40
3,3'-Dichlorbenzidin 1 33
Salze von 3,3'-Dichlorbenzidin 1 33
1,4-Dichlorbuten-2 2 40
2,2'-Dichlordiethylsulfid (Schwefellost) 2 40
1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid) 2 40
2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin [4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin)] 1 33
Salze von 2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin 1 33
1,3-Dichlor-2-propanol 2 40
1,3-Dichlorpropen (cis und trans) 2 40
Dieselmotoremissionen 2 40
Diethylsulfat 2 40
Diglycidylresorcinether 2 40
3,3'-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) 1 33
Salze von 3,3'-Dimethoxybenzidin 1 33
3,3'-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) Salze von 3,3'-Dimethylbenzidin 1 33
3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodiphenylmethan 1 33
N,N-Dimethylhydrazin 2 40
1,2-Dimethylhydrazin 2 40
Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin) 2 40
Dimethylsulfamoylchlorid 2 40
Dimethylsulfat 2 40
Dinickeltrioxid 2 38
Dinitrotoluole (Isomerengemische) 1 33
Eichenholzstaub 2 44
Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) 2 40
1,2-Epoxybutan (1,2-Butylenoxid) 2 40
1,2-Epoxy-3-phenoxypropan 2 40
1,2-Epoxypropan (1 ,2-Propylenoxid) 2 40
Erionit (siehe TRGS 905, Nr. 2.3) 1 1.2
Ethylcarbamat (Urethan) 2 40
Ethylendibromid (1,2-Dibromethan) 2 40
Ethylenimin (Aziridin) 2 40
Ethylenoxid 2 40
Faserstäube (siehe TRGS 905, Nr. 2.3) 1  
Glycidyltrimethylammoniumchlorid 2 40
Hexachlorbenzol 2 40
Hexamethylphosphorsäuretriamid 2 40
Hydrazin 2 40
Salze von Hydrazin 2 40
Hydrazobenzol 1 33
Kaliumbromat 2 40
künstliche Mineralfasern (siehe TRGS 905, Nr. 2.3) 1  
2-Methoxyanilin 1 33
2-Methoxy-5-methylanilin (p-Kresidin) 1 33
Methylacrylamidoglykolat (mit> 0,1 % Acrylamid) 2 40
Methylacrylamidomethoxyacetat (mit> 0,1 % Acrylamid) 2 40
2-Methylaziridin (Propylenimin) 2 40
(Methyl-ONN-azoxy)methylacetat 2 40
N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin (Stickstofflost) 2 40
4,4'-Methyl-bis(N, N-dimethylanilin) 1 33
4,4'-Methylendi-o-toluidin 1 33
1 -Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin 2 40
4-Methyl-m-phenylendiamin 1 33
Mineralfasern (siehe TRGS 905, Nr. 2.3) 1 1.3
2-Naphthylamin 1 33
Salze von 2-Naphthylamin 1 33
Nickeldioxid 2 33
Nickelmonoxid
Nickelsulfid
Nickelmatte, Rösten oder elektrolytische Raffination
Nickeltetracarbonyl2 2 38
5-Nitroacenaphthen 1 33
4-Nitrodiphenyl 1 33
2-Nitronaphthalin 1 33
2-Nitropropan 2 40
Nitrosamine 2 40
N-Nitrosodiethanolamin 2 40
N-Nitrosodiethylamin 2 40
N-Nitrosodi-i-propylamin 2 40
N-Nitrosodi-n-butylamin 2 40
N-Nitrosodi-n-propylamin 2 40
N-Nitrosoethylphenylamin 2 40
2,2'-(Nitrosoimino)bisethanol 2 40
N-Nitrosomethylethylamin 2 40
N-Nitrosomethylphenylamin 2 40
N-Nitrosomorpholin 2 40
N-Nitrosopiperidin 2 40
N-Nitrosophyrrolidin 2 40
2-Nitrotoluol 2 40
4,4'-Oxidianilin (ODA) 1 33
Peche (siehe Benzo(a)pyren) 2 4/40
o-Phenylendiamin 2 40
polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (siehe Benzo(a)pyren) 1 33
3-Propanolid (1,3-Propiolacton) 2 40
2-Propanol, Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von 2 40
1,3-Propansulton 2 4/40
Propylenimin (2-Methylaziridin) 2 40
Pyrolyseprodukte aus organischem Material (siehe Benzo(a)pyren) 2 4/40
Strontiumchromat 1 15
Styroloxid 2 40
Teere, Teeröle in Bitumen (siehe Benzo(a)pyren) 2 4/40
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) 1 40
Tetranitromethan 2 40
Thioacetamid 2 40
4,4'-Thiodianilin (THDA) 1 33
o-Toluidin 1 33
2,4-Toluylendiamin (2,4-Diaminotoluol) 1 33
4-0-Tolylazo-o-toluidin 1 33
2,3,4-Trichlorbuten-1 2 40
1,2,3-Trichlorpropan 2 40
α,α,α,-Trichlortoluol 2 40
2,4,5-Trimethylanilin 1 33
Trinickeldisulfid 2 33
Vinylchlorid 1 36
4-Vinyl-1,2-cyclohexendiepoxid 2 40
N-Vinyl-2-pyrrolidon 2 40
Zinkchromate (einschließlich Zinkkaliumchromat) 1 15
Zytostatika (siehe Arzneistoffe, krebserzeugende) 2 40

1) Dort, wo dies möglich ist, wird die Zahl des betreffenden Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen genannt.

2) Dieser Stoff wird hier aufgeführt, weil er durch die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe nach III A2 (im Tierversuch krebserzeugend) eingestuft ist, auch wenn dies nicht mit der Legaleinstufung in TRGS 905 übereinstimmt.

3) Sowie weitere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe.

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