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Regelwerk

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(30) BG für den Einzelhandel



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen. Sie regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Absätze 1 und 3 sowie § 4 ASiG ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( ASiG) bezeichneten Aufgaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 schriftlich zu bestellen.

  1. Der Unternehmer hat der Bestellung die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabellen ergebenden Einsatzzeiten zugrunde zu legen.
Gruppe Betriebsart (Branchen des Einzelhandels/Gefahrtarifstellen) Einsatzzeit (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
I (18) Blumen und Pflanzen 0,5
(19)Zoologische Artikel, Tiere; Sämereien, Futter- und Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel; Gartenbedarf, Kellereiartikel
(22)Krafträder (einschl. Fahrräder mit Hilfsmotor)
II (1) Lebensmittel 0,25
(7) Kunstgegenstände, Antiquitäten, Bilder
(9) Farben, Lacke, Tapeten und sonstige Malerartikel; Fußbodenbeläge, Teppichböden (Auslegeware)
(16) Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, optische Artikel, Hörgeräte
(17) Foto- und Filmgeräte
(21) Fahrräder - außer Gefahrtarifstelle 22 -
(23) Kraftfahrzeuge (einschl. Wohnmobile); Motorboote; landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; Wohnwagen und sonstige Fahrzeuganhänger
(24) Fahrzeugersatzteile, -zubehör und -pflegemittel
(25) Treibstoffe, Reifen, technische Öle und Fette; Brennstoffe (einschließlich Flaschengas und Heizöl)
III (2)Süßwaren, Kaffee, Tee; Getränke; Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften 0,15
(3)Drogerie-, Parfümeriewaren, Perücken, Haarteile; Putz- und Waschmittel; Reformwaren; Sanitäts- und Medizinalbedarf, Hygieneartikel
(4) Schuhe und Lederwaren
(5) Textilien (einschl. Lederbekleidung, Pelzwaren, Hüte, Mützen, Handschuhe, Kurzwaren, Schirme, Stöcke); Handarbeitsartikel und -geräte (einschließlich Nähmaschinen); Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren)
(6) Möbel, Küchen; Sarghandlungen
(8) Eisenwaren, Herde, Öfen, Kamine, Werkzeuge, Handwerks-, Bastler-, Bau- und sanitärer Installationsbedarf
(10) Haushalts-, Plastik-, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren
(11) Elektrogeräte (einschließlich Lampen und Leuchten, Elektroherde und -heizgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen)
(12) Radio-, Phono-, Fernsehgeräte; Musikinstrumente (einschließlich Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln)
(13) Büromaschinen, Büroeinrichtungen und Organisationsmittel, Datensysteme (Hard- und Software)
(14) Papier-, Schreibwaren, Büro-, Zeichen- und Malbedarf, Devotionalien, Briefmarken und Münzen; Bücher, Poster, Grafiken; Musikalien, Bild- und Tonträger (Schallplatten, Videocassetten usw.)
(15) Spielwaren, Kinderwagen, Korb- und Seilerwaren; Reiseandenken, Geschenkartikel, kunstgewerbliche Artikel, Orden und Ehrenzeichen, Fest- und Vereinsbedarf
(20) Sport- und Campingartikel, Jagdbedarf, Waffen
(26) Warenhäuser

Für Arbeitnehmer in Betriebsarten der Gruppen II und III, deren Tätigkeit durch die nachfolgend aufgeführten Merkmale gekennzeichnet ist, gelten anstelle der branchenbezogenen folgende tätigkeitsbezogene Einsatzzeiten:

Gruppe Tätigkeit Einsatzzeit
(Std./Jahr je
Arbeitnehmer)
A Arbeitnehmer, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen insbesondere nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) unterliegen 0 5
'
B Arbeitnehmer, die besonderen gesundheitlichen Belastungen durch
- ungünstige Umgebungseinflüsse
- mechanische Einwirkungen
- Nachtarbeit ausgesetzt sind
0 3
'

Die errechnete Einsatzzeit beinhaltet für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Arbeitnehmern und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG einen Zeitanteil von maximal 50%. Um den darüber hinaus erforderlichen Zeitaufwand für die Erfüllung dieser Aufgaben erhöht sich die Einsatzzeit.

(3) Der Unternehmer hat Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung jährlich zu veranlassen, wenn sich eine jährliche Einsatzzeit von mindestens vier Stunden ergibt. Bei einer berechneten jährlichen Einsatzzeit von weniger als vier Stunden braucht arbeitsmedizinische Betreuung erst dann in Anspruch genommen zu werden, wenn die Addition der jährlichen Einsatzzeiten vier Stunden erreicht. Unabhängig davon ist eine arbeitsmedizinische Betreuung zu veranlassen

in den Betriebsarten der Gruppe 1 nach Ablauf von 2 Jahren

in den Betriebsarten der Gruppen II und III nach Ablauf von 4 Jahren

oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erkrankung eines Arbeitnehmers ursächlich mit seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammenhängen könnte.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

DA zu § 2 Abs. 1:

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des. Gesundheitsschutzes zu unterstützen, insbesondere durch Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen, durch Betriebsbegehungen sowie durch Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer. Damit diese Unterstützung möglichst effektiv ist, muß es dem Unternehmer ein besonderes Anliegen sein, dafür zu sorgen, daß Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten, insbesondere Betriebsbegehungen gemeinsam durchführen ( § 10 ASiG).

Die Berufsgenossenschaft unterstützt den Unternehmer durch branchenspezifische Tätigkeitskataloge, die die in der Regel durch den Betriebsarzt durchzuführenden Aufgaben beschreiben.

Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 ASiG in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift auf einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser Dienst mindestens die Anforderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des ASiG zu erfüllen hätte. Die Anforderungen an einen solchen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (ZH 1/529). Soweit der Unternehmer einen Betriebsarzt einstellt, einen freiberuflichen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtet, muß er sich die Fachkunde nachweisen lassen und eine Ablichtung des schriftlichen Nachweises für die Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft bereithalten. Zur Auskunftspflicht siehe § 11 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

DA zu § 2 Abs. 2:

Die in den Tabellen festgesetzten Einsatzzeiten entsprechen dem für eine arbeitsmedizinische Betreuung in der Regel ausreichenden Bedarf, der sich aus den Gesundheitsgefährdungen in den einzelnen Branchen und bei bestimmten Tätigkeiten ergibt. Sie sind aus dem Gefährdungspotential für die einzelnen Branchen und bestimmte Tätigkeiten abgeleitet. Dem liegt die Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie die Beurteilung der Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und verwendeter Arbeitsstoffe zugrunde. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Betriebsarzt darüber hinausgehende Einsatzzeit zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern. Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die dem Betriebsarzt zur Erfüllung seiner Aufgaben je Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muß.

Die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern ist nur eine der vielfältigen Aufgaben des Betriebsarztes; deshalb kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch nur ein maximaler Zeitanteil auf die errechnete Einsatzzeit entfallen. Ein höherer Zeitaufwand kann erforderlich werden z.B. im Zusammenhang mit Teilzeit- bzw. Aushilfsbeschäftigung oder aufgrund von § 2 Abs. 4.

Auf die errechnete Einsatzzeit können Wegezeiten eines nicht im Mitgliedsunternehmen eingestellten Betriebsarztes nicht angerechnet werden. Ebenso können ärztliche Untersuchungen, die nicht aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich sind, z.B. Untersuchungen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262), nicht in die Einsatzzeiten einbezogen werden.

Die Zuordnung des Mitgliedsunternehmens zur Branche/Gefahrtarifstelle ist dem letzten Veranlagungsbescheid zum Gefahrtarif zu entnehmen. Bei einer Veranlagung zu mehreren Gefahrtarifstellen, die unterschiedlichen Gruppen zugeordnet sind, sind die prozentualen Anteile aus dem Veranlagungsbescheid auch für die Berechnung der Einsatzzeit maßgebend. Die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer ergibt sich aus der Zahl der durchschnittlich im Jahr beschäftigten Personen.

Rechenbeispiele:

Zahl der Arbeitnehmer: 250

Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe a und B: 0

Veranlagung zum Gefahrtarif: 50% Lebensmittel Gruppe II
40% Textil und Schuhe Gruppe III
10% Blumen und Pflanzen Gruppe I
50% von 0,25 x 250 = 31,3 Std./Jahr
40% von 0,15 x 250 = 15,0 Std./Jahr
10% von 0,50 x 250 = 12,5 Std./Jahr
errechnete Einsatzeit: 58,8 Std./Jahr
Zahl der Arbeitnehmer: 250  
Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe A: 0  
Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe B: 20  
Zahl der übrigen Arbeitnehmer: 230  
Veranlagung zum Gefahrtarif: 50% Lebensmittel Gruppe II
40% Textil und Schuhe Gruppe III
10% Blumen und Pflanzen Gruppe 1
20 x 0,3 = 6,0 Std./Jahr
50% von 0,25 x 230 = 28,8 Std./Jahr
40% von 0,15 x 230 = 13,8 Std./Jahr
10% von 0,50 x 230 = 11,5 Std./Jahr
errechnete Einsatzzeit: 60,1 Std./Jahr

Den Einsatzzeiten liegt die Arbeitszeit Vollbeschäftigter zugrunde.

Die Wahrnehmung der Aufgaben sollte zeitlich so verteilt werden, daß die arbeitsmedizinische Betreuung durch den Betriebsarzt in der Betriebsstätte mindestens 1 Stunde beträgt.

Um die sich aus § 3 ASiG ergebenden Aufgaben zweckmäßig und praxisgerecht zu erfüllen, stellen sich insbesondere für Unternehmen, die mehr als eine Betriebsstätte haben, besondere organisatorische Anforderungen.. In der Zentrale soll ein Betriebsarzt angesiedelt sein, der zur Wahrnehmung der sich aus § 3 ASiG ergebenden Aufgaben folgende Steuerungsfunktionen im Hinblick auf einheitliche Verfahrensweise in allen Betriebsstätten des Unternehmens übernimmt:

- Beraten von betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen in arbeitsmedizinischen Fragen

- bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

- Mithilfe bei der Organisation der Ausbildung der Ersthelfer

- Pflege des Kontaktes zu außerbetrieblichen Stellen,

- Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung.

Soweit der in der Zentrale angesiedelte Betriebsarzt die Funktion eines leitenden Betriebsarztes hat, obliegt ihm darüber hinaus die Information und Kooperation der in den Betriebsstätten tätigen Betriebsärzte, die Regelung der Zusammenarbeit mit diesen sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat.

In jeder Betriebsstätte hat der Betriebsarzt insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- bei der Organisation der "Ersten Hilfe",

- durch Beobachten der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

- durch Achten auf die Benutzung der Körperschutzmittel,

Ungünstige Umgebungseinflüsse können auftreten bei

Tropen); Friseurtätigkeit.

Mechanische Einwirkungen können z.B. bei folgenden Tätigkeiten vorlegen:

- Heben und Tragen schwerer Lasten;

Lebensalter Zumutbare Last in kg
Häufigkeit des Hebens und Tragens
gelegentlich häufiger
Frauen Männer Frauen Männer
15 bis 18 Jahre 15 35 10 20
19 bis 45 Jahre 15 55 10 30
älter als 45 Jahre 15 45 10 25

 

DA zu § 2 Abs. 3:

Arbeitsmedizinische Betreuung hat spätestens in dem Jahr zu erfolgen, in dem die Addition der jährlichen Einsatzzeiten 4 Stunden erreicht. Die addierten Einsatzzeiten sind dann insgesamt zu erbringen.

Rechenbeispiel

Betriebsart der Gruppe II mit durchschnittlich 6 Arbeitnehmern

    pro Jahr addiert
Einsatzzeit im 1. Jahr 6 x 0,25 = 1,5 Std. 1,5 Std.
Einsatzzeit im 2. Jahr 6 x 0,25 = 1,5 Std. 3,0 Std.
Einsatzzeit im 3. Jahr 6 x 0,25 = 1,5 Std. 4,5 Std.

Die Addition der jährlichen Einsatzzeit erreicht erstmals im 3. Jahr 4 Stunden; in diesem Jahr sind daher insgesamt 4,5 Stunden arbeitsmedizinischer Betreuung zu erbringen.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Zeiträume für die Bestellung eines Betriebsarztes:

Bestellung eines
Betriebsarztes
Zahl der Arbeitnehmer in Gruppe
I II III
jährlich
in jedem 2. Jahr
in jedem 3. Jahr
in jedem 4. Jahr
in jedem 5. Jahr
ab 8
4 - 7
1 - 3
-
-
ab 16
8 - 15
6 - 7
4 - 5
1 - 3
ab 27
14 - 26
9 - 13
7 - 8
1 - 6

Abweichungen können sich ergeben, wenn tätigkeitsbezogene Einsatzzeiten zu berücksichtigen sind (vgl. § 2 Abs. 2, Gruppen a und B).

Die Berufsgenossenschaft überwacht die Durchführung des Unfall- und Gesundheitsschutzes. Sie kann im Einzelfall die Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer Beratung anordnen.

Anhaltspunkte setzen voraus, daß konkret zu benennende Einflüsse des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß eine Erkrankung des Arbeitnehmers hierauf zurückzuführen ist.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde gemäß Absätze 2 bis 4 verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilten Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach

Nummer 2 innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Unternehmer hat den Betriebsarzt zu verpflichten, ihm den Nachweis zu erbringen.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1.1.1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2. 2.
  1. bis zum 31.12.1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
  2. bis zum 31.12.1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. Die von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung muß bis spätestens 31. Dezember 1996 erteilt sein.

§ 4 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt mit der Bestellung zu verpflichten, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese den betrieblichen Belangen entsprechen, und ihm die Teilnahme zu ermöglichen.

DA zu § 4:

Siehe auch § 2 Abs. 3 ASiG.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat den Betriebsarzt mit der Bestellung zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für den eingestellten Betriebsarzt ebenso wie für den verpflichteten freiberuflichen Betriebsarzt bzw. überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst. Hauptamtlich tätige Betriebsärzte sollen mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Betriebsärzte oder für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste richtet sich die Berichterstattung nach der Häufigkeit, mit der sie im Einsatz sind, d.h., erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr; ist unmittelbar nach dieser Inanspruchnahme ein Bericht zu erstatten.

1) Tag des Inkrafttretens ist der 1. Oktober 1996. Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 10. September 1996.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung eines Betriebsarztes absehen konnten, gilt die Pflicht zur Bestellung nach § 2 Abs. 1 bei Beschäftigung von durchschnittlich

mehr als 200 Arbeitnehmern 1 Jahr,
100 bis 200 Arbeitnehmern 3 Jahre,
weniger als 100 Arbeitnehmern Jahre

nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.

§ 7 Inkrafttreten 

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