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Regelwerk; BGV / DGUV-V

GUV-V S 2 - Kindertageseinrichtungen

Vom Mai 2007
(GV. NRW vom 13.03.2009 S. 172)



(Ausgabe 05/2007)

Erstes Kapitel
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für bauliche Gestaltung und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Kinder erforderlich ist und die den Kindern bestimmungsgemäß zugänglich sind.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Kindertageseinrichtungen, bei denen sich die Kinder ausschließlich in der freien Natur aufhalten und nicht an ein festes Gebäude gebunden sind.

Zweites Kapitel
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen nach den Bestimmungen dieses Zweiten Kapitels errichtet, beschafft, in Stand gehalten und betrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame Erste Hilfe für Kinder die erforderlichen Ausstattungen im ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen.

§ 3 Auftragsvergabe

Wird für eine Kindertageseinrichtung ein Auftrag erteilt, bauliche Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen von Kindertageseinrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder zu beschaffen, ist dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die im Zweiten Kapitel genannten Bestimmungen und den Stand der Technik zu beachten und einzuhalten.

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen

§ 4 Raumgröße

Raumgrößen für Gruppen- und Bewegungsräume sind so zu wählen, dass Kindern genügend freie Spiel- und Bewegungsflächen zur Verfügung stehen.

§ 5 Tageslicht, künstliche Beleuchtung

Aufenthaltsbereiche für Kinder in Gebäuden müssen entsprechend der Nutzung ausreichend durch Tageslicht belichtet sein und/oder beleuchtet werden können.

§ 6 Bau- und Raumakustik

In Räumen sowie in innenliegenden Aufenthaltsbereichen von Kindertageseinrichtungen sind entsprechend der Nutzung bau- und raumakustische Anforderungen einzuhalten.

§ 7 Natürliche Lüftung, Raumklima

(1) Alle Räume der Kindertageseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, sollen ausreichend natürlich be- und entlüftet werden können.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder ist für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen und Zugluft zu vermeiden.

(3) Bereiche, in denen durch äußere Einflüsse eine starke Aufheizung erfolgen kann, sind in geeigneter Weise gegen übermäßige Hitzeeinwirkung abzuschirmen.

§ 8 Böden

(1) Bodenbeläge müssen entsprechend der kinderspezifischen Nutzung rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.

(2) In Aufenthaltsbereichen der Kinder sind Stolperstellen und grundsätzlich auch Einzelstufen zu vermeiden. Lassen sich Einzelstufen in Aufenthaltsbereichen der Kinder nicht vermeiden, müssen sie von angrenzenden Flächen deutlich unterschieden werden können.

(3) Zur Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen sind in den Eingangsbereichen Maßnahmen zu treffen, durch die Schmutz und Nässe zurückgehalten werden.

§ 9 Wände, Stützen

Wände und Stützen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch scharfe Kanten und spitzig- raue Oberflächen vermieden werden.

§ 10 Verglasungen, lichtdurchlässige Flächen

(1) In Aufenthaltsbereichen müssen für Kinder zugängliche Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren bei Glasbruch vermieden werden.

(2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Kinder leicht und deutlich erkennbar sein.

§ 11 Absturzsicherungen, Umwehrungen

(1) Aufenthaltsbereiche der Kinder, bei denen Absturzgefahren bestehen, müssen altersgerecht gesichert sein

(2) Umwehrungen müssen kindersicher gestaltet sein und dürfen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen verleiten.

§ 12 Treppen, Rampen

(1) Treppen und Rampen müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend ihrem Bestimmungszweck von Kindern sicher benutzt werden können.

(2) Treppenstufen müssen gut erkennbar sein und dürfen nicht scharfkantig sein.

(3) An Treppen und Rampen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die den Kindern im gesamten Verlauf sicheren Halt bieten und so beschaffen sind, dass ein Hängen bleiben vermieden wird.

(4) Offen zugängliche Flächen unter Treppenläufen und -podesten müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.

§ 13 Türen, Fenster

(1) Türen zu Räumen müssen so angeordnet sein, dass Kinder durch aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.

(2) Türen müssen leicht zu öffnen und zu schließen sein.

(3) Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen sind zu vermeiden.

(4) Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnen und Schließen sowie im geöffneten Zustand Kinder nicht gefährden.

(5) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Kinder verhindert werden.

§ 14 Ausstattungen, Spielzeug

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