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Durchführungsanweisungen
zur UVV
BGV B4 / DGUV Vorschrift 13 - Organische Peroxide

10/93; 01/00;



Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch In technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Zu § 1 Abs. 1 bis 3:

Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt den gesamten Umgang mit organischen Peroxiden sowie die Bauweise, die Anordnung der Gebäude und baulichen Einrichtungen der Gebäude und Räume und zwar sowohl mit solchen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen, als auch mit solchen, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

Zu § 1 Abs. 2:

Hinsichtlich der Freistellung ungefährlicher organischer Peroxide siehe § 33 Abs. 3.

Zu § 1 Abs. 3:

Der Umgang mit organischen Peroxiden in Kleinverpackungen umfaßt z.B. medizinische Präparate, Klebstoff-Komponenten oder Reparaturpackungen.

Zuordnung von pastenförmigen organischen Peroxiden zu festen oder flüssigen Stoffen siehe Anlage A, Rand-Nr. 3310, Gefahrgutverordnung Straße (GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)).

Zu § 1 Abs. 4:

Siehe § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Zu § 2 Abs. 1:

Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen siehe § 3 Abs. 2. Hinsichtlich Zubereitungen organischer Peroxide mit einem Gehalt an organischen Peroxiden unter 10 % siehe § 33 Abs. 2 und 3.

Zu § 2 Abs. 2:

Der Massenanteil an Aktivsauerstoff in Prozent (AO-%) läßt sich nach der Formel

16 x Anzahl der Peroxidgruppen im Molekül
AO-% =
x 100
Molmasse der Verbindung

berechnen.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 4:

Dies kann z.B. erreicht werden durch Trocknen, Mischen, Lösen, Zerkleinern, Schmelzen.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 5:

Hiermit ist gemeint, daß das vorübergehende Aufbewahren im Sinne des Bereithaltens für wenige Stunden mit dem Ziel erfolgt, organische Peroxide unmittelbar und unverzüglich dem Abfüllen, Bearbeiten, Befördern, Transportieren, Verarbeiten oder Vernichten zuzuführen. In der Regel umfaßt das Bereithalten also die Mengen, die sich an den für die genannten Umgangsarten vorgesehenen Orten befinden und noch nicht im Arbeitsgang sind.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 7:

Für die Gefahrgruppenzuordnung wird das Abbrandverhalten eines organischen Peroxids in seiner Verpackung, bezogen auf eine Menge von 10.000 kg durch den "Korrigierten Stoffdurchsatz" Ak (kg/min) charakterisiert. Darin sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt. Siehe Sprengstofflager-Richtlinie SprengLR 011 "Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 8:

Solche ortsfesten Einrichtungen sind z.B. Pumpen, Rohrleitungen, Stetigförderer.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 9:

Anlagen, in denen organische Peroxide nur intermediär in ungefährlicher Konzentration entstehen und nicht isolierbar anfallen, unterliegen dieser Unfallverhütungsvorschrift deshalb nicht, weil die von solchen Anlagen ausgehende Gefahr nicht vom organischen Peroxid bestimmt wird.

Die Ungefährlichkeit der Konzentration eines als Zwischenprodukt gebildeten organischen Peroxides kann in entscheidendem Maße von den gewählten Reaktionsbedingungen abhängen.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 10:

Ortsfeste Behälter sind z.B. Silos, Lagertanks, Schranklager.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 14:

Siehe auch § 26.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 16:

Transportieren ist z.B. das Befördern mit Fahrzeugen oder Flurförderzeugen.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 20:

Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verbrennen oder die chemische Umsetzung durch Reduktion, Oxidation oder katalytische Zersetzung.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 22:

Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn die verschiedenen Lagerbereiche durch bauliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 oder durch Abstände entsprechend den Mindestabständen Lager/Lager der jeweiligen Gefahrgruppe gemäß Abschnitt 4.1 des Anhanges 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift getrennt sind.

Zu § 3 Abs. 1:

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