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§ 41 Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem

(1) Hubeinrichtungen mit hydraulischem oder pneumatischem Antrieb müssen so eingerichtet sein, daß bei Undichtigkeiten im Leitungssystem das 1,5fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit des Lastaufnahmemittels nicht überschritten wird.

(2) Hubeinrichtungen nach Absatz 1, die dafür bestimmt sind, daß sich Personen unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, müssen so eingerichtet sein, daß sich das Lastaufnahmemittel bei Undichtigkeiten im Leitungssystem aus der Grundstellung nicht und aus der jeweiligen Arbeitsstellung um nicht mehr als 100 mm bewegen kann.

(3) Hubeinrichtungen, deren Lastaufnahmemittel von Seilen oder Ketten gehalten wird, und Hubeinrichtungen mit mechanischem Triebwerk müssen so eingerichtet sein, daß sich das Lastaufnahmemittel bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch um nicht mehr als 100 mm bewegen kann. Die Sicherheitseinrichtung muß sowohl in Ruhestellung als auch während der Hub- und Senkbewegung wirksam sein. Bei ihrem Ansprechen muß der Antrieb selbsttätig abschalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 muß bei Hubeinrichtungen,

bei Undichtigkeiten im Leitungssystem oder bei Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch jede Bewegung verhindert sein.

(5) Werden als Sicherheitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 3 Seile, Ketten, Tragmuttern oder Getriebe verwendet, die unbelastet mitlaufen und vom betriebsmäßigen Tragmittel unabhängig sind, darf nach einem Seil-, Ketten-, Tragmutter- oder Getriebebruch ein Wiederanfahren aus der Grundstellung des Lastaufnahmemittels nicht mehr möglich sein.

(6) Die Sicherheitseinrichtungen nach Absätzen 2 bis 4 dürfen gelöst werden können, um das Lastaufnahmemittel bei Störungen im Hydraulik-, Pneumatik- oder Mechaniksystem in die Grundstellung zu fahren. Sie müssen jedoch beim Loslassen der Befehlseinrichtung wieder selbsttätig wirksam werden. Die Sicherheitseinrichtung darf bei Federbruch nicht unwirksam werden.

§ 42 Tragkonstruktionen von Hubeinrichtungen

(1) Tragende Teile von Bodengeräten mit Hubeinrichtung müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen bemessen sein.

(2) Beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftretende Belastungen müssen von den betriebsmäßig tragenden Teilen der Hebebühne elastisch aufgenommen werden können.

(3) Besteht die Tragkonstruktion aus einzelnen zusammengesetzten Teilen, müssen diese formschlüssig miteinander verbunden und so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert ist. Ist zur Vermeidung von Überbeanspruchungen bei der Bewegung verschiedener Teile der Tragkonstruktion eine bestimmte Reihenfolge erforderlich, muß diese zwangläufig sichergestellt sein.

(4) Lastaufnahmemittel an Bodengeräten müssen so gebaut und befestigt sein, daß sie nicht pendeln, sich nicht unbeabsichtigt neigen, vertikal drehen und horizontal verschieben können.

(5) Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln von Hebebühnen zur Aufnahme von Luftfracht-Paletten oder -Containern müssen selbsttätig wirken. Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln, die zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Luftfracht-Paletten und -Container bestimmt sind, müssen unabhängig voneinander wirksam werden.

(6) Lastaufnahmemittel müssen bei allen Bewegungen zwangläufig formschlüssig parallel geführt sein, wobei Regelabweichungen bis zu 5 Grad zulässig sind. Bei Versagen der Antriebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen Leitungssystem oder bei Versagen eines tragenden Parallelführungselementes darf eine zusätzliche Neigung des Lastaufnahmemittels von 5 Grad nicht überschritten werden können. Tragende Parallelführungselemente - ausgenommen Seile, Ketten und Tragmuttern - gelten als gegen Versagen gesichert, wenn sie für die 1,4fache Beanspruchung ausgelegt sind. Wird ein Lastaufnahmemittel von mehreren Tragmitteln getragen, die nicht zwangläufig formschlüssig geführt sind, muß eine Gleichlaufsicherung vorhanden sein, die bei einer Neigung des Lastaufnahmemittels größer als 5 Grad die Funktion eines Not-Aus-Schalters übernimmt.

(7) Bodengeräte, bei denen die Senkbewegung des Lastaufnahmemittels durch Eigengewicht erfolgt, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei einem unbeabsichtigten Blockieren des Lastaufnahmemittels den Antrieb abschalten und die Senkbewegung aller Tragmittel unterbrechen.

§ 43 Tragmittel von Hubeinrichtungen

(1) Als Tragmittel von Hubeinrichtungen dürfen nur Stahldrahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben mit Zylinder, Spindeln, Tragmuttern oder Zahnstangen verwendet werden. Tragmittel aus Kunststoff sind nicht zulässig.

(2) Stahldrahtseile müssen verzinkt sein und aus mindestens 114 Einzeldrähten bestehen. Die Nennfestigkeit des Einzeldrahtes muß mindestens 1570 N/mm2 betragen und darf 2000 N/mm2 nicht überschreiten. Als Seilverbindung dürfen nur Spleiße, Vergußhülsen, Aluminiumpreßhülsen, Seilschlösser oder Keilendklemmen verwendet werden. Seilösen müssen mit eingelegter Kausche hergestellt sein.

(3) Bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen

muß die rechnerische Bruchkraft von Stahldrahtseilen bei Handantrieb mindestens das 8fache, bei Kraftantrieb mindestens das 10fache der zulässigen statischen Belastung betragen. Bei kraftbetriebenen Hubeinrichtungen darf der Durchmesser von Stahldrahtseilen 7 mm nicht unterschreiten.

(4) Die Bruchkraft von Stahlgelenkketten muß mindestens das 6fache, bei Bodengeräten mit Hubeinrichtungen, die dafür bestimmt sind, daß Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren, das angehobene Lastaufnahmemittel betreten oder sich darunter aufhalten, mindestens das 8fache der zulässigen statischen Belastung betragen.

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(Stand: 16.06.2018)

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