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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C11 / DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 42)

(Ausgabe 04/1998)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Steinbrüche, Gräbereien und Halden im Bereich der übertägigen Mineralgewinnung.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. die Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien,
  2. die Mineralgewinnung durch Bohrungen,
  3. sonstige Abgrabungen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bzw. ist

  1. Steinbrüche Arbeitsstätten, in denen Festgestein aus dem Gebirgsverband gelöst wird,
  2. Gräbereien Arbeitsstätten, in denen Boden und Lockergestein durch Abgraben gewonnen werden,
  3. Halden Arbeitsstätten, in denen künstliche Aufschüttungen erstellt und abgetragen werden,
  4. Arbeitsstätten alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Anlagen der übertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen. Hierzu gehören auch Verkehrswege sowie Unterkünfte, zu denen die Versicherten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
  5. Abraum das Erdreich, Wurzelwerk, lose Gestein und sonstige Material, das auf oder zwischen dem nutzbaren Gestein, Boden oder Haldenmaterial lagert,
  6. Gefahrbereiche diejenigen Bereiche vor Abraum- und Abbauwänden, in denen mit einer Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen zu rechnen ist sowie alle Bereiche, in denen Abrutschgefahr besteht,
  7. Fallbereich der Teil eines Gefahrbereiches, in dem eine unmittelbare Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen besteht,
  8. Fördergut das aus der Lagerstätte gelöste Mineral sowie das von der Halde entnommene und auf Halde zu schüttende Material.

III. Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3 Leitung, Aufsicht, Koordination

(1) Der Unternehmer darf die Leitung von Steinbrüchen, Gräbereien und Halden nur Personen übertragen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden.

(3) Der Unternehmer kann die Leitung und Aufsicht der Arbeitsstätten selbst übernehmen, soweit er die Forderungen an die Qualifikation erfüllt.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten mit besonderen Gefahren nur von Versicherten durchgeführt werden, die über die besonderen Arbeits- und Verhaltensweisen unterwiesen wurden.

(5) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten koordiniert. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Anweisung, Übung

(1) Der Unternehmer hat für jeden Arbeitsbereich schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen zu erstellen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten und eines sicheren Einsatzes der Betriebsmittel einzuhalten sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sicherheitsübungen sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit dienen, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden.

§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz erstellt wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vor Aufnahme der Arbeit erstellt und überarbeitet wird, wenn an den Arbeitsstätten oder Arbeitsverfahren wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument in der Arbeitsstätte verfügbar ist.

§ 6 Meldepflicht

Der Unternehmer hat gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Stellen unverzüglich zu melden.

§ 7 Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an jeder Arbeitsstätte die erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, die im Bedarfsfall die Einleitung unverzüglicher Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen ermöglichen.

IV. Gestaltung der Wände, Sohlen und Verkehrswege

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steinbrüche, Gräbereien und Halden entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts IV beschaffen und eingerichtet sind.

§ 9 Wände

Wände sind so anzulegen und zu unterhalten, daß Versicherte durch Abrutschen von Massen nicht gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse, welche die Standfestigkeit des Materials beeinträchtigen können, zu berücksichtigen.

§ 10 Sohlen

(1) Übersteigt die Mächtigkeit des abzutragenden Abraums oder des abzubauenden Materials die zulässige Wandhöhe, sind Sohlen anzulegen.

(2) Sohlen müssen entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Lade- und Fördergeräte und deren Einsatzart so breit sein, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

(3) Rückt der Abbau gegen stillgelegte Wände vor, müssen die Sohlen in einer Breite erhalten bleiben, daß sie sicher geräumt werden können.

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